Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1997 – C-402/96
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:545
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 13. November 1997
1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung(EWIV) dahin zu verstehen, daß der Name/die Firma einer EWIV neben den Zusätzen Europäische wirtschafdiche Interessenvereinigung oder EWIV auch dann nur aus Sachbezeichnungen gebildet werden kann, wenn das innerstaatliche Recht für die Gründung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung eine solche Firmierung an sich ausschließt?
2. Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt zusammengefaßt werden. Eine in Gründung befindliche Firma beantragte ihre Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Firma European Information Technology Observatory, EWIV (nachstehend: EITO). Das Amtsgericht lehnte die Eintragung jedoch ab, da die gewählte Firma keinerlei Namen von Mitgliedern der Vereinigung enthielt. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich in der Tat, daß in dem deutschen Ausführungsgesetz zu der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (nachstehend: die Verordnung) eine Verweisung auf die nationalen Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft enthalten ist. Nach diesen Vorschriften hat die Firma einer offenen Handelsgesellschaft und damit der EWIV den Namen wenigstens eines der Gesellschafter aufzuführen, gegebenenfalls unter Zusatz einer Phantasiebezeichnung oder der Bezeichnung des Geschäftszwecks; hingegen ist eine reine Sachfirma, die also nur auf die Art der ausgeübten Tätigkeit Bezug nimmt oder nur aus Phantasiebezeichnungen besteht, nicht zulässig. Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurde der EITO die Eintragung ins Handelsregister verweigert.
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen diesen Beschluß ein, der jedoch bestätigt wurde. Gegen den letzteren Beschluß legte sie eine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das dem Gerichtshof die oben genannte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
3. Die dem Gerichtshof vorgelegte Auslegungsfrage geht dahin, ob eine nationale Regelung wie die im Vorlagebeschluß beschriebene mit der Gemeinschaftsverordnung über die Schaffung der EWIV vereinbar ist. Genauer gesagt, es ist festzustellen, welche Vorschriften die Gemeinschaftsverordnung zur Bezeichnung der EWIV enthält, nämlich, ob diese sich auf die Angabe des Tätigkeitsbereichs der Vereinigung beschränken kann oder ob auch der Name ihrer Mitglieder enthalten sein muß.
Die Kommission und die deutsche Regierung schlagen vor, die Frage dahin zu beantworten, daß nach innerstaatlichem Recht für die Eintragung einer EWIV die Verwendung einer Personenfirmenbezeichnung vorgeschrieben werden dürfe; diese Bezeichnung müsse jedoch außerdem die Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV enthalten.
Die EITO hingegen ist entgegengesetzter Auffassung und vertritt den Standpunkt, die Vorschriften über die Firma der EWIV müßten ebenso wie bei den Kapitalgesellschaften auch die Verwendung von Sachbezeichnungen zulassen.
4. Ich möchte schon jetzt sagen, daß mich die Argumentation der EITO in ihren schriftlichen Erklärungen nicht überzeugt. Ich beziehe mich insbesondere auf das Argument, daß die Möglichkeit einer reinen Sachfirma nach dem Wortlaut des Artikels 5 Buchstabe a zulässig sein müsse. Die EITO führt aus, in dieser Bestimmung sei vorgesehen, daß dem Namen der Vereinigung die Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV voran- oder nachgestellt werden müßten, es sei denn, daß diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind. Diese Einschränkung wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Sachbezeichnung zulässig wäre. Eine aus den Namen der Mitglieder bestehende Bezeichnung könne nämlich diese Abkürzung nicht enthalten. Ich sehe die Begründetheit eines solchen Standpunkts jedoch nicht. Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorlagebeschluß selbst festgestellt, daß es das nationale Firmenrecht zulasse, der Personengesellschaft den Firmenzusatz nicht nur voranzustellen (z. B.: EWIV Mustermann & Co. Finanzberater) und nachzustellen (z. B.: Mustermann & Co. Finanzberater EWIV), sondern auch in der Firma zu verwenden (z. B.: Finanzberater EWIV Mustermann & Co. oder Mustermann & Co. EWIV der Finanzberater).
Auch dem Argument der EITO, eine Personenfirmierung der Vereinigung mache zur Gewährleistung der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder die Berücksichtigung der Namen aller Mitglieder bei der Firmierung erforderlich, kann nicht gefolgt werden. Der EITO zufolge wäre diese Lösung aber bei umfangreichen Vereinigungen kaum praktikabel und würde deshalb von der Anwendung des Rechtsinstituts der EWIV abschrecken; dadurch würde die Kooperation der Unternehmen, die gerade ein Ziel der Verordnung sei, beeinträchtigt. Meines Erachtens sind die Befürchtungen der EITO jedoch nicht begründet: Das Erfordernis einer Personenfirmierung besteht nach deutschem Recht wie auch in anderen Rechtsordnungen für verschiedene Gesellschaftsformen. Dies hat dennoch nicht verhindert, daß sich diese Organisationsformen als wesentliche Instrumente für die Zusammenarbeit im Wirtschaftsleben entwickelt und durchgesetzt haben.
Die EITO verweist außerdem auf das Kommissionsdokument über die EWIV, in dem die Kommission klar zugunsten der Möglichkeit einer Sachfirmierung der EWIV Stellung bezogen habe. In diesem Zusammenhang schließe ich jedoch aus, daß dieses Dokument irgendeine Bedeutung für die Lösung des uns vorliegenden Problems haben kann. Vor allem wird ihm vorausgeschickt, daß es für den internen Gebrauch der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wurde und nicht als offizielle Stellungnahme der Kommission anzusehen ist, die im übrigen für die Auslegung einer Maßnahme des abgeleiteten Rechts gewiß nicht entscheidend sein könnte. Jedenfalls hat die Kommission selbst in dem genannten Dokument zwar wohl die Möglichkeit von Phantasienamen eingeräumt, jedoch in allgemeiner Hinsicht anerkannt, daß die Mitglieder einer EWIV auf einzelstaatlicher Ebene bestehende rechtliche Vorgaben einzuhalten [haben], die die freie Wahl der Firma ... betreffen.
Eine letzte Überlegung ist noch anzufügen zu der Bemerkung der EITO, etwa 80 % der EWIV würden unter einem Sachnamen begründet, weshalb die Anordnung einer anderen Gesellschaftsform zu einer Rechtszersplitterung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten führen und die Gründung von EWIV in Deutschland unattraktiv machen würde. Hierzu möchte ich nur feststellen, daß mir die von der EITO vorausgesehenen Folgen, offen gestanden, übertrieben erscheinen: Es mag sein, daß bei der Wahl eines Landes als Sitz einer EWIV auch das nationale Firmenrecht eine Rolle spielt. Ich glaube jedoch nicht, daß dieser Gesichtspunkt ein entscheidendes Kriterium darstellt. Das Problem liegt allenfalls darin, ob die Verordnung ein Tätigwerden der nationalen Gesetzgeber im Bereich der Regelung der Firma der EWIV zuläßt, und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen. Diese Frage muß aus den von mir gleich auszuführenden Gründen meines Erachtens bejaht werden.
5. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bei der Schaffung der EWIV als Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit von Unternehmen in der Gemeinschaft nur die Grundzüge des Instruments vorgegeben und die Regelung aller nicht in der Verordnung geregelten Gesichtspunkte den nationalen Rechtsordnungen überlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der 17. Begründungserwägung, in der es heißt: Den Mitgliedstaaten steht es frei, Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die der Tragweite und den Zielen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. Außerdem sieht Artikel 2 Absatz 1 wörtlich vor, daß [vorbehaltlich dieser Verordnung ... das innerstaatliche Recht des Staates anzuwenden [ist], in dem die Vereinigung nach dem Gründungsvertrag ihren Sitz hat, und zwar einerseits auf den Gründungsvertrag mit Ausnahme der Fragen, die den Personenstand und die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen betreffen, und andererseits auf die innere Verfassung der Vereinigung. Die Rechtsfigur der EWIV wird also im wesentlichen durch das Zusammenwirken zweier verschiedener Rechtsquellen geregelt: erstens durch die Verordnung, zweitens, subsidiär, durch die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Staates, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat.
Im Lichte dieser Vorüberlegungen können wir uns nun der entscheidenden Frage widmen, nämlich der der Firmenbezeichnung der Vereinigung. Die einzige einschlägige Verordnungsbestimmung ist Artikel 5 Buchstabe a: Unter den Angaben, die der Gründungsvertrag enthalten muß, nennt diese Bestimmung den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder [die] Abkürzung ,EWIV', es sei denn, daß diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind ...
Zum Inhalt der Firmenbezeichnung hingegen ist nichts vorgesehen. Das Schweigen der Verordnung zu diesem Punkt halte ich nicht für zufällig; es spiegelt vielmehr die klare Entscheidung des Verordnungsgebers wider, diesen Aspekt der Regelung der EWIV dem nationalen Recht des Staates zu überlassen, in dessen Hoheitsgebiet die Vereinigungen ihren Sitz begründen. Dies erfolgte vor allem in Anbetracht der heiklen Rechtsfolgen, die sich aus der Wahl einer bestimmten Firmenform ergeben, sowie der Unmöglichkeit, diesen Bereich bei Erlaß der Verordnung erschöpfend zu regeln. Aus diesem Grund ist die Frage der Firmenbezeichnung der EWIV nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt, sondern den nationalen Rechtsordnungen überlassen. Das einzige im Gemeinschaftsrecht und gerade in dem genannten Artikel 5 Buchstabe a aufgestellte Erfordernis besteht darin, daß die Vereinigung in ihren Außenbeziehungen durch die Nennung der von der Verordnung geschaffenen Vereinigungsform identifiziert und gekennzeichnet wird; dies geschieht, wie schon gesagt, durch Einfügung der Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder der Abkürzung EWIV in die Firmenbezeichnung. Ist dieses Erfordernis erfüllt, so ist der Inhalt der Firmenbezeichnung nach Gemeinschaftsrecht unerheblich. Da die Verordnung hierzu nichts sagt, gilt für diesen Aspekt des Rechtsinstituts das jeweilige nationale Recht.
Es besteht also kein Hindernis dafür, daß der nationale Gesetzgeber die EWIV subsidiär den innerstaatlichen Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft unterwirft, mit der Folge, daß die Firma der Vereinigung ebenso wie die dieser Gesellschaften die Namen ihrer Mitglieder enthalten muß.
6. Abschließend bin ich nicht der Auffassung, daß der Verordnung etwas zur Stützung des Standpunkts zu entnehmen ist, daß die Firma der EWIV nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften geregelt werden muß und somit auch Phantasiebezeichnungen oder reine Sachfirmen zulässig sein müssen. Die Gemeinschaftsregelung sagt zum Inhalt der Firmenbezeichnung nichts aus; diese ist den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen, mit der einzigen Einschränkung, daß sich aus ihr durch den Zusatz der Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder der Abkürzung EWIV deutlich die gewählte Vereinigungsform ergeben muß.
Ich schlage demgemäß vor, die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wie folgt zu beantworten:
Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ist dahin auszulegen, daß er nur verlangt, daß der Firmenbezeichnung der Vereinigung die Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV voran- oder nachgestellt werden, es sei denn, daß diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind. Die Vorschrift enthält hingegen keinerlei Bestimmung hinsichtlich des Inhalts der Firmenbezeichnung. Es ist somit Sache des nationalen Gesetzgebers, festzulegen, ob eine reine Sachfirma zulässig ist.