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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.12.1997 – C-364/96

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:588

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 4. Dezember 1997

1 Die dem Gerichtshof im vorliegenden Verfahren vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage betrifft die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (im folgenden: Richtlinie).

Das nationale Gericht möchte im einzelnen wissen, ob ein Pauschalreisender — der somit auch den Preis für mit dem Aufenthalt am Ferienort verbundene Leistungen an den Reiseveranstalter gezahlt hat — nach Artikel 7 der Richtlinie Anspruch auf Erstattung der (nochmals) unmittelbar an den Hotelier gezahlten Hotelkosten hat, und zwar dann, wenn der Pauschalreisende vom Hotelier, der ihn anderenfalls wegen der mittlerweile eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters am Verlassen des Hotels gehindert hätte, zur nochmaligen Bezahlung gezwungen wurde.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2 Zweck der Richtlinie ist, wie es in Artikel 1 heißt, die Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

Nach Artikel 7 der Richtlinie, um dessen Auslegung ersucht wird, [weist] der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, ... nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. In Artikel 8 heißt es ferner, daß die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers erlassen oder aufrechterhalten können.

3 In Österreich wurde diese Richtlinie im wesentlichen durch die § § 31 b ff. des Konsumentenschutzgesetzes umgesetzt. Die Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie erfolgte durch eine spezielle Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren im vorliegenden Fall einschlägiger § 3 bestimmt, daß der Reiseveranstalter durch Abschluß eines Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen hat, daß dem Reisenden erstens die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und zweitens notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind, erstattet werden.

4 Kommen wir nun zum Sachverhalt. Herr und Frau Hofbauer verbrachten vom 9. bis 16. September ihren Urlaub in Griechenland, wo sie im Club Fodele Beach übernachteten. Wie weitere 25 Reisende hatten sie für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise bei der Karthago Reisen GmbH (im folgenden: Karthago) gebucht, deren Zahlungsunfähigkeit am 15. September 1995, also am Tag vor ihrer Abreise, bekannt wurde. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Karthago hinderte der Eigentümer des Club Fodele Beach die Reisenden so lange am Verlassen des Hotels, bis sie die Hotelkosten beglichen hatten. Um den im Pauschalpreis enthaltenen Rückflug antreten zu können, bezahlten Herr und Frau Hofbauer und die anderen Reisenden daher diese Kosten, die sich auf einen Betrag von 157542 DR beliefen.

Der Verein für Konsumenteninformation (im folgenden: Kläger), ein Verbraucherschutzverein, an den sich Herr und Frau Hofbauer zwecks Geltendmachung ihrer Rechte wandten, forderte daher vom Versicherer der Karthago, der Österreichischen Kreditversicherungs AG (im folgenden: Beklagte), die Erstattung der Hotelkosten. Da diese sich weigerte, die Kosten zu erstatten, rief der Kläger das Bezirksgericht für Handelssachen an.

Die Vorabentscheidungsfrage

5 Das nationale Gericht ist der Auffassung, daß § 3 der nationalen Sicherungsverordnung richdinienkonform auszulegen sei, und hat den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Frage ersucht, auf welche Leistungen sich die Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers erstreckt. Die Frage lautet im einzelnen wie folgt:

Ist Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) dahingehend auszulegen, daß auch die Bezahlung von Beträgen, die der Verbraucher an den Leistungsträger (z. B. den Hotelier) vor Ort erbringt, weil ihn dieser ohne Bezahlung an der Rückreise hindert, vom Schutzbereich der genannten Bestimmung als Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers umfaßt?

6 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht also dahin, ob Hotelkosten, die der Pauschalreisende nochmals unmittelbar an den Hotelier zahlt, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters notwendige Aufwendungen für die Rückreise im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind. Ich möchte darauf hinweisen, daß sich diese Frage nur auf den Fall bezieht — und auf der Voraussetzung beruht —, daß der betreffende Reisende am Verlassen des Hotels gehindert wird, wenn er die Hotelkosten nicht bezahlt.

Da Artikel 7 der Richtlinie im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters vorschreibt, daß die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sein müssen, ist auch klarzustellen, daß das nationale Gericht offensichtlich davon ausgeht, daß die vom Verbraucher unmittelbar an den Hotelier gezahlten Kosten nicht zu den gezahlten Beträgen gehören können, also zu den Beträgen, die für dieselbe Leistung bereits an den Reiseveranstalter gezahlt wurden. Insoweit möchte ich an dieser Stelle nur hervorheben, daß eine Gesamtbetrachtung des Artikels 7 dennoch unerläßlich ist, wenn man den Umfang des Schutzes, den die Richtlinie dem Verbraucher im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters gewähren soll, zutreffend bestimmen will.

7 Zunächst möchte ich daran erinnern, daß der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, daß ... das durch Artikel 7 der Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden [umfaßt], mit dem die Erstattung der von diesem gezahlten Beträge und seine Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters sichergestellt werden. Hinzu kommt, daß in den Begründungserwägungen der Richtlinie mehrfach auf das Ziel des Verbraucherschutzes hingewiesen wird und daß meiner Ansicht nach kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, daß Artikel 7 gerade den Schutz der Vermögensinteressen der Verbraucher gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters, bei dem die betreffende Pauschalreise gebucht wurde, bezweckt.

Mit anderen Worten, Artikel 7 der Richtlinie soll verhindern, daß der Verbraucher die mit der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Veranstalters und/oder des Vermittlers der Reise verbundenen Risiken tragen muß. Offenkundig soll diese Vorschrift — nach der sich der Versicherungsschutz sowohl auf die Erstattung der gezahlten Beträge (natürlich nur soweit der Pauschalreisende die entsprechenden Leistungen nicht erhalten hat) als auch auf die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstrecken muß — dem Verbraucher einen umfassenden und vollständigen Schutz gewähren.

8 Von dieser Prämisse ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der von der Richtlinie gewährte Schutz auch auf die Erstattung der Hotelkosten erstreckt, die der Verbraucher unmittelbar an den Hotelier bezahlt hat, um den Ferienort verlassen zu können, wenn die Bezahlung somit die Bedingung war, um die Rückreise antreten zu können, unbedingt auszugehen.

Stellt man sich die Frage so, so kann meiner Ansicht nach kein Zweifel daran bestehen, daß Hotelkosten, die einem Verbraucher in einem Fall wie dem vorliegenden entstanden sind, als notwendige Aufwendungen für die Rückreise und — allgemeiner — als Aufwendungen anzusehen sind, auf die sich der von der Richtlinie geforderte Versicherungsschutz erstrecken muß. Der Schutz, den die Richtlinie dem Verbraucher gewähren soll, wäre nämlich beeinträchtigt, wenn der Fall, daß ein Verbraucher vom Hotelier gezwungen wird, eine Leistung zu bezahlen, die der Reiseveranstalter bereits hätte bezahlen müssen und die er gerade infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bezahlt hat, als nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßt angesehen würde.

9 Im Laufe des Verfahrens ist jedoch — insbesondere von der Beklagten — die Ansicht vertreten worden, daß sich die Wendung Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers in Artikel 7 der Richtlinie nur auf die zur Sicherstellung der Rückreise erforderlichen Beförderungskosten und nicht auf andere Leistungen beziehe. Jedenfalls sei der Reisende, da zwischen ihm und dem Hotelier keinerlei vertragliche Beziehung bestehe, ganz offensichtlich nicht verpflichtet, Aufenthaltskosten unmittelbar an den Hotelier zu zahlen, und zwar auch nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters. Daraus folge, daß er im Fall der Bezahlung solcher Kosten keinerlei Ansprüche gegen die Versicherung habe, die nach der Richtlinie lediglich verpflichtet sei, die an den Reiseveranstalter gezahlten Beträge — soweit der Verbraucher die entsprechenden Leistungen nicht erhalten habe — und die zur Sicherstellung der Rückreise notwendigen reinen Beförderungskosten (Flug, Zug- oder Schiffsfahrt und bestenfalls noch Taxikosten) zu erstatten. Im Grunde stelle die Bezahlung der Leistungen des Hotehers, da keine Verpflichtung dazu bestanden habe, im vorliegenden Fall sogar eine Nachlässigkeit des Verbrauchers dar, dem daher nichts anderes übrig bleibe, als an Ort und Stelle gegen den Hotelier auf Rückzahlung der gezahlten Beträge zu klagen.

10 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Begriff Rückreise des Verbrauchers nicht so eng ausgelegt werden darf, daß nur die reinen Beförderungskosten erfaßt wären; dazu gehören vielmehr auch allgemeiner alle zur Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers notwendigen Aufwendungen, im vorliegenden Fall also auch die Bezahlung der Hotelkosten, zumindest soweit die Reisenden nur unter dieser Bedingung das Hotel verlassen und die Rückreise antreten konnten. In Anbetracht der Zweckbestimmung der Richtlinie kann meiner Ansicht nach auch nichts anderes gelten, wenn der Reisende vertraglich nicht zur Bezahlung der Leistungen verpflichtet war. Insbesondere halte ich die Ansicht für nicht vertretbar, daß einem Pauschalreisenden, der solche Leistungen nur bezahlt, weil er vom Hotelier dazu gezwungen wird, eine so schwerwiegende Nachlässigkeit vorzuwerfen sei, daß ihm der von der Richtlinie gewährte umfassende und vollständige Schutz nicht mehr zugute kommen könne.

Zwar hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Dillenkofer u. a. ausgeführt, daß ... weder der Zweck der Richtlinie noch ihre einzelnen Bestimmungen die Mitgliedstaaten [verpflichten], im Rahmen von Artikel 7 spezielle Maßnahmen zu treffen, um eigenen Nachlässigkeiten der Pauschalreisenden vorzubeugen, wobei es den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie allerdings unbenommen ist, strengere Vorschriften zum Schutze der Verbraucher zu erlassen. Nicht zu vergessen ist jedoch, daß der Gerichtshof in diesem Urteil auch hervorgehoben hat, daß das nationale Gericht... bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens stets prüfen [kann], ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat.

11 Nun steht meines Erachtens aber außer Zweifel, daß die zur Sicherstellung der Rückreise notwendigen Aufwendungen erheblich höher gewesen wären, wenn die Reisenden nicht mit dem vorgesehenen, im Pauschalpreis inbegriffenen Flug zurückgereist wären, da durch den Kauf eines anderen (neuen und teureren) Flugtickets für einen Linienflug sowie durch eventuelle zusätzliche Übernachtungen am Ferienort sicherlich höhere Kosten entstanden wären, so daß auch die Versicherung höhere Ausgaben gehabt hätte.

Daher bin ich der Auffassung, daß Beträge, mit denen Pauschalreisende die vom Hotelier erbrachten Leistungen unmittelbar selbst bezahlen, als notwendige Aufwendungen für die Rückreise angesehen werden müssen, und zwar zumindest in dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen Fall, in dem der Hotelier die Verbraucher wegen der inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters am Verlassen des Hotels hindert, wenn sie diese Leistungen nicht bezahlen. Die von den Verbrauchern unter solchen Umständen gezahlten Beträge sind daher von der Versicherung zu erstatten, wie es Artikel 7 der Richtlinie verlangt.

12 Gegen eine solche Lösung spricht meiner Ansicht nach nicht die im Laufe des Verfahrens angesprochene Möglichkeit, daß dadurch für Dritte, die nicht Vertragspartei sind, insbesondere für Hoteliers, ein Anreiz geschaffen werden könnte, sich den Gästen gegenüber nicht gerade freundlich zu verhalten, um im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die von diesem nicht geleisteten Zahlungen von den Gästen zu erhalten. Auch die von der Beklagten und der französischen Regierung vertretene Auffassung, daß dann gerade der Verbraucher benachteiligt wäre, weil die Risiken, für die die Versicherung einzutreten hätte, zunähmen und eine Pauschalreise somit teurer würde, kann kaum überzeugen.

Zum ersten Einwand möchte ich lediglich anmerken, daß die Möglichkeit oder besser gesagt die Gefahr, daß Reisende von Hoteliers, die nicht auf die Bezahlung ihrer Leistungen verzichten wollen, zunehmend als Geiseln genommen werden könnten, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Art von Schutz die Richtlinie den Verbrauchern gewähren soll, sicherlich kein anderes Ergebnis begründen kann. Ich bin im übrigen davon überzeugt, daß solche Verhaltensweisen der großen Mehrheit der Hoteliers fernliegen.

Zum zweiten Einwand ist zunächst festzustellen, daß man sich — da Pauschalreisen regelmäßig gerade die Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und der Beförderung einschließen — nur schwer vorstellen kann, wieso die Kosten der Versicherung steigen sollten, wenn sie in einem Fall wie dem vorliegenden die Hotelkosten erstatten müßte. So wäre z. B. der Fall denkbar, daß der Reiseveranstalter bereits bei der Ankunft der Reisenden für zahlungsunfähig erklärt wird und dies dem Hotelier bekannt ist und daß die Reisenden nicht einmal ins Hotel hineingelassen werden. Es ist unbestritten und unbestreitbar, daß die Versicherung in einem solchen Fall sowohl die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen als auch die gezahlten Beträge zu erstatten hätte. Dieses Beispiel zeigt noch deutlicher, daß die Erstattung der im vorliegenden Fall streitigen Hotelkosten durchaus kein zusätzliches Haftungsrisiko für die Versicherung darstellt, was die Beklagte im Rahmen der Beantwortung entsprechender Fragen in der mündlichen Verhandlung übrigens bestätigt hat.

13 Schließlich möchte ich betonen, daß die von mir vorgeschlagene Lösung ganz sicher nicht dazu führt, daß der gezahlte Betrag dem Verbraucher sogar zweimal erstattet würde. Diese Präzisierung, die auf den ersten Blick überflüssig erscheinen mag, ist deshalb erforderlich, weil die französische Regierung — nach deren Ansicht die unmittelbar vom Verbraucher an den Hotelier gezahlten Kosten nicht zu den notwendigen Aufwendungen für die Rückreise gehören — in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, daß der dem Verbraucher von der Richtlinie gewährte Schutz selbst im vorhegenden Fall nicht beeinträchtigt wäre, da ihm jedenfalls der den Hotelkosten entsprechende Teil des zuvor an deri Reiseveranstalter gezahlten Betrages erstattet würde.

Wie bereits ausgeführt, mußte der Verbraucher im vorliegenden Fall dem Hotelier eine Leistung bezahlen, die eigentlich der Reiseveranstalter hätte erbringen müssen und die er gerade infolge des Eintritts seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr erbracht hatte, woraus man durchaus schließen könnte, daß der Verbraucher, der eine solche Zahlung geleistet hat, zumindest die Rückzahlung des Betrages verlangen kann, den er hierfür an den Reiseveranstalter gezahlt hatte. Dies ist jedoch tatsächlich nicht geschehen, und die Akten enthalten keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme; daher beruht die Auffassung der französischen Regierung, wie sich in der mündlichen Verhandlung ganz klar gezeigt hat, auf einer abstrakten Vermutung, die im konkreten Fall nicht zutrifft. Dafür sprechen im übrigen die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren, der sich für den Fall, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, daß die (nochmalige) Bezahlung der Hotelkosten durch die Eheleute Hofbauer zur Sicherstellung der Rückreise nicht erforderlich war, um den Nachweis bemüht hat, daß die entsprechenden Beträge durchaus als gezahlte Beträge erstattet werden könnten.

14 Gewiß wäre auch dieser Weg der Erstattung der gezahlten Beträge gangbar. Entscheidend ist, daß im Einklang mit den von Artikel 7 der Richtlinie verfolgten Zwecken die Vermögensinteressen des Verbrauchers umfassend und vollständig gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters und/oder Vermittlers der Reise geschützt werden. Es kommt also darauf an, daß der Verbraucher nicht zweimal dieselbe Leistung bezahlen muß, es sei denn, es läge seinerseits eine offensichtliche Nachlässigkeit vor, was jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, daß im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht, die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage anders zu beantworten, als sie gestellt worden ist. Meines Erachtens ist sie nämlich richtig dahin zu beantworten, daß Zahlungen, die der Verbraucher infolge der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters am Ferienort an den Hotelier leistet, um das Hotel verlassen zu können, zu den zur Sicherstellung der Rückreise des Verbrauchers notwendigen Aufwendungen und in jedem Fall zu den Aufwendungen gehören, die nach der Richtlinie zu erstatten sind.

Ergebnis

15 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, daß auch Zahlungen von Beträgen, die der Verbraucher am Ferienort an den Hotelier leistet, wenn ihn dieser bei Nichtzahlung am Verlassen des Hotels hindert, insbesondere als notwendige Aufwendungen für die Rückreise vom Geltungsbereich des Artikels 7 erfaßt werden.