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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.1997 – C-218/97

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:594

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-218/97 P

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Amadeu Lopes Sabino, Diego Canga Fano und Thérèse Blanchet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-80/96 (Leite Mateus/Rat, Slg. ÖD 1997, II-259) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ana Maria Fernandes Leite Mateus, wohnhaft in Zaventem (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Noël Louis, Thierry Demaseure, Ariane Tornel und Françoise Parmentier, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAGSatzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-80/96 (Leite Mateus/Rat, Slg. ÖD 1997, II-259; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren Rat/C/360 vom 3. Oktober 1995, Frau Leite Mateus nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufgehoben hat.

2 Nach den Feststellungen des Gerichts reichte Frau Leite Mateus ihre Bewerbung für das vom Rat zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretären/Sekretärinnen französischer Sprache veranstaltete allgemeine Auswahlverfahren Rat/C/360 innerhalb der in der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens (ABl. 1994, C 345 A, nur französische Ausgabe, S. 3) festgelegten Frist unter Verwendung des offiziellen Bewerbungsfragebogens ein (Randnr. 1 des angefochtenen Urteils).

3 Sie fügte dem Bewerbungsfragebogen eine in portugiesischer Sprache abgefaßte Bescheinigung der DSM Resinas de Portugal, Ld.a (im folgenden: DSM Resinas), bei, wonach sie vom 1. Juli 1973 bis zum 7. Juni 1989 in dieser Firma gearbeitet hatte und seit dem 1. November 1982 in die Gruppe 1a escrituraria eingestuft war. Außerdem fügte sie dem Bewerbungsfragebogen eine Bescheinigung und zwei Erklärungen bei, wonach sie vom 1. Februar bis zum 15. September 1992 und vom 16. September 1992 bis zum 31. Januar 1993 als Hilfssekretärin bei der Kommission gearbeitet hatte und diese Arbeit die Kenntnis eines Textverarbeitungssystems voraussetzte (Randnr. 2).

4 Nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sollten die Tätigkeiten der einzustellenden Sekretäre/Sekretärinnen in Sekretariatsarbeiten, insbesondere im Maschineschreiben in französischer Sprache anhand eines Textverarbeitungssystems, bestehen. Die Ausschreibung (Punkt III B) nannte insbesondere folgende Voraussetzungen:

b) Zweijährige Berufserfahrung als Sekretär/in und/oder Büroassistent/in zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens. Die Bewerber müssen durch die Einreichung von Belegen nachweisen, daß sie diese Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfüllen, indem sie z. B. Gehaltsmitteilungen mit den Zeitpunkten der Aufnahme und des etwaigen Endes der beruflichen Tätigkeit sowie Arbeitsbescheinigungen, in denen die Art und die genaue Dauer der Tätigkeit angegeben sind, zusammen mit einem Vertrag, einem Einstellungsschreiben o. ä. vorlegen;

...

d) gründliche Kenntnis der französischen Sprache, die nachzuweisen ist, wenn sie nicht unter Berücksichtigung der absolvierten Schulausbildung ohne weiteres ersichtlich ist, sowie ausreichende Kenntnis einer weiteren Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft...

5 Außerdem hieß es in der Ausschreibung, daß der Prüfungsausschuß diejenigen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, die die für die Zulassung zu diesem Verfahren erforderlichen Belege nicht innerhalb der angegebenen Frist eingereicht hatten (Randnr. 3).

6 Frau Leite Mateus wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 von der Entscheidung des Prüfungsausschusses unterrichtet, sie nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, da sie nicht durch die Einreichung von Belegen nachgewiesen habe, daß sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung eine zweijährige Berufserfahrung als Sekretärin und/oder Schreibkraft gehabt habe (Randnr. 4).

7 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 richtete Frau Leite Mateus an die Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut). Darin hob sie hervor, daß sie bei der DSM Resinas sehr wohl die Tätigkeiten einer Schreibkraft ausgeübt habe und daß in Portugal in dem betreffenden Sektor Schreibkräfte je nach Dienstalter — nach der von ihr verwendeten französischen Übersetzung des portugiesischen Wortes escriturária — in die Gruppen troisième commis, deuxième commis und premier commis eingeteilt würden. Da sie dementsprechend davon ausgegangen sei, daß sie die geforderte Erfahrung besitze, habe sie ihre Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens beantragt (Randnr. 5).

8 Der Generalsekretär des Rates wies die Beschwerde am 21. Februar 1996 zurück. Nach seiner Ansicht konnten weder die Bescheinigung der DSM Resinas noch diejenigen der Kommission nachweisen, daß Frau Leite Mateus tatsächlich die Tätigkeiten einer Sekretärin und/oder Schreibkraft ausgeübt habe. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß das Auswahlverfahren zur Einstellung von Sekretären/Sekretärinnen französischer Sprache durchgeführt worden sei und daß insoweit ... zwar [die] Tätigkeit [von Frau Leite Mateus] bei der Kommission möglicherweise als relevante Erfahrung im Rahmen des Auswahlverfahrens angesehen werden [könnte], ... daß diese Tätigkeit [aber] jedenfalls nur ein Jahr gedauert hat (Randnr. 6).

9 Unter diesen Umständen hat Frau Leite Mateus mit Klageschrift vom 24. Mai 1996 beim Gericht Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen. Sie hat einen einzigen Klagegrund geltend gemacht, den sie auf einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt hat.

Das Urteil des Gerichts

10 Das Gericht hat in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils auf Artikel 1 des Anhangs III des Statuts und in Randnummer 27 auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der die entscheidende Rolle der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens, wie es nach dem Statut konzipiert sei, darin bestehe, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen könnten, ob sie für eine Bewerbung in Frage kämen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Bedeutung seien und daher den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden müßten (Urteile des Gerichts vom 21. Mai 1992 in der Rechtssache T-54/91, Almeida Antunes/Parlament, Sig. 1992, II-I739, Randnr. 39, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, Van Hecken/WSA, Slg. 1991, II-1341, Randnr. 23); in derselben Randnummer hat das Gericht sodann ausgeführt, daß der Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens sowohl den Rahmen der Rechtmäßigkeit als auch den für das Ermessen des Prüfungsausschusses bilde.

11 Zu der von Frau Leite Mateus bei der DSM Resinas erworbenen Berufserfahrung hat das Gericht in Randnummer 31 festgestellt, daß der Bewerbungsfragebogen hierzu Ausführungen enthalten habe, wonach die Rechtsmittelgegnerin vom 1. Juli 1973 bis zum 7. Juni 1989 für die DSM Resinas gearbeitet habe, wobei die genaue Bezeichnung ihrer Tätigkeit 1a. escrituraria gewesen sei und sie der Art ihrer Arbeit nach für die Abteilung Informatik des Unternehmens zuständig gewesen sei. Wie das Gericht in Randnummer 34 weiter ausgeführt hat, habe Frau Leite Mateus in ihrer Beschwerde das portugiesische Wort escrituraria mit commis übersetzt, und die Bescheinigung der DSM Resinas habe sich hinsichtlich der von ihr wahrgenommenen Aufgaben auf die gleiche Beschreibung beschränkt.

12 Nachdem das Gericht in Randnummer 35 verschiedene vom Rat einem portugiesisch/französischen Wörterbuch allgemein anerkannter Qualität entnommene mögliche Bedeutungen des portugiesischen Wortes escriturária, wie commis aux écritures (Schreibkraft), expéditionnaire (Expedient), copiste (Kopist) und clerc (Kanzleigehilfe) wiedergegeben hat, hat es in Randnummer 36 festgestellt, daß die Arbeit, die der ersten dieser Bedeutungen entspreche, notwendig das Maschineschreiben umfasse.

13 In Randnummer 37 hat das Gericht die Ansicht vertreten, vom Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren könne vernünftigerweise erwartet werden, daß er, wenn ihm ein bestimmter Begriff nicht hinreichend bekannt sei, dessen Bedeutung z. B. durch Benutzung eines Wörterbuchs feststelle.

14 Zu dem Umstand, daß Frau Leite Mateus die Art ihrer Tätigkeit als escriturária in ihrem Bewerbungsfragebogen mit für die Abteilung Informatik des Unternehmens zuständig umschrieben hat, hat das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dies hätte den Prüfungsausschuß und danach die Anstellungsbehörde nicht daran hindern dürfen, davon auszugehen, daß die fragliche Berufserfahrung von Frau Leite Mateus diejenige einer Sekretärin und/oder Büroassistentin sei. Auch wenn nämlich diese Beschreibung nicht eindeutig erkennen lasse, daß die betreffende Arbeit Sekretariatstätigkeiten umfaßt habe, hätte der Rat angesichts der Bescheinigung der DSM Resinas über diese Berufserfahrung doch erkennen müssen, daß Frau Leite Mateus nur ihre Kenntnisse im Informatikbereich habe unterstreichen wollen.

15 Unter diesen Umständen hat das Gericht angesichts der einjährigen Berufserfahrung von Frau Leite Mateus bei der Kommission und ihrer fast sechzehnjährigen Berufserfahrung (vom 1. Juli 1973 bis zum 7. Juni 1989) bei der DSM Resinas, die zumindest zu einem wesentlichen Teil die Aufgaben einer Sekretärin und/oder Büroassistentin umfaßt habe, in Randnummer 39 die Auffassung vertreten, daß der Rat zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß Frau Leite Mateus keine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Sekretärin und/oder Büroassistentin nachgewiesen habe.

16 Das Gericht ist daher in Randnummer 40 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ansicht nicht gerechtfertigt sei, daß Frau Leite Mateus die Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Berufserfahrung nicht erfüllt habe, und daß dem Prüfungsausschuß ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als er Frau Leite Mateus nicht zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zugelassen habe, weil sie nicht die erforderliche Berufserfahrung nachgewiesen habe; das Gericht hat demgemäß die Entscheidung über ihre Nichtzulassung aufgehoben.

Das Rechtsmittel

17 Mit dem Rechtsmittel wird ein einziger Grund dahin gehend geltend gemacht, daß das angefochtene Urteil gegen den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgegebenen rechtlichen Rahmen verstoße. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile unterteilt: Verstoß gegen die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren, Rechtsfehler bezüglich der Bedeutung des Begriffes 1a. escriturária, Rechtsfehler bei der Auslegung des Bewerbungsfragebogens und Nichtvorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Rates.

18 Frau Leite Mateus beantragt, das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für offensichtlich unzulässig zu erklären, hilfsweise, es für unbegründet zu erklären, und weiter hilfsweise, dem Rat aufzugeben, eine Übersetzung der Anlagen V bis VII zur Rechtsmittelschrift in der Verfahrenssprache beizubringen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß zurückweisen, der mit Gründen versehen ist.

20 Das Rechtsmittel ist im übrigen nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rates beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Zum ersten Teil

21 Mit dem ersten Teil seines Rechtsmittelgrundes macht der Rat geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, soweit das Gericht darin die Auffassung vertreten habe, daß Frau Leite Mateus durch die Einreichung einer von der DSM Resinas ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Nachweis ihrer Berufserfahrung erbracht habe, während die Ausschreibung des Auswahlverfahrens unter Punkt III B b vorgeschrieben habe, daß jedes Schriftstück zusammen mit einem Vertrag, einem Einstellungsschreiben o. ä. vorzulegen sei. Auf dieses Argument, das bereits im schriftlichen Verfahren vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung noch eingehender ausgeführt worden sei, sei das angefochtene Urteil überhaupt nicht eingegangen.

22 Frau Leite Mateus vertritt die Ansicht, der Rat habe die Ausschreibung des Auswahlverfahrens falsch ausgelegt, da die darin verwendeten Begriffe z. B. und o. ä. zeigten, daß die Einreichung eines Vertrages oder eines Einstellungsschreibens für den Nachweis der Berufserfahrung nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem habe das Gericht mit seinen Ausführungen, daß Frau Leite Mateus Unterlagen vorgelegt habe, die rechtlich hinreichend belegten, daß sie die Voraussetzung der Berufserfahrung erfüllt habe, eine reine Tatsachenfeststellung getroffen, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliege. Mit diesem Argument versuche der Rat, eine bloße Überprüfung der bereits vor dem Gericht vorgebrachten Verteidigungsmittel zu erwirken.

23 Eine aufmerksame Lektüre der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung, die der Rat am 18. Juli 1996 und 23. Oktober 1996 beim Gericht erster Instanz eingereicht hat, sowie des Protokolls der Sitzung vom 5. Februar 1997 ergibt, daß das Argument, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei so auszulegen, daß die Berufserfahrung durch Vorlage eines Arbeitsvertrags, oder eines Einstellungsschreibens nachgewiesen werden müsse, vor dem Gericht nicht vorgetragen worden ist.

24 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unzulässig.

Zum zweiten Teil

25 Mit dem zweiten Teil seines Rechtsmittelgrundes macht der Rat geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler bezüglich der Bedeutung des Begriffes 1a. escriturária begangen, indem es in Randnummer 36 nur eine der möglichen Übersetzungen des portugiesischen Wortes escriturária berücksichtigt habe, obwohl die anderen Übersetzungen zeigten, daß die Arbeit einer escriturária nicht stets und uneingeschränkt derjenigen einer Sekretärin und/oder Büroassistentin entspreche, und obwohl es Sache des Bewerbers für ein Auswahlverfahren sei, eindeutig nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren erfülle. Außerdem habe das Gericht das portugiesische Recht verkannt, und zwar insbesondere die Art und Weise, in der die Berufsgruppen in den Tarifverträgen bezeichnet würden.

26 Frau Leite Mateus hebt zunächst hervor, die vom Gericht berücksichtigte Auslegung des Begriffes escriturária entspreche der vom Rat selbst vorgetragenen Auslegung, die auf einem portugiesisch/französischen Wörterbuch beruhe. Die Begriffe commis aux écritures, expéditionnaire, commis chargé de faire des expéditions ou des copies, copiste, plumitif und clerc deuteten heutzutage notwendig auf Sekretariats-und/oder Maschineschreibarbeiten hin. Die Auslegung des Gerichts stehe auch mit dem Statut in Einklang, nach dessen Anhang I unter A die Besoldungsgruppe C 5, in der nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Einstellung erfolge, einem Dienstposten mit der Grundamtsbezeichnung Verwaltungsassistent und die Besoldungsgruppe C 4 einem Dienstposten als Büroassistent entspreche. Jedenfalls sei die Übersetzung des Begriffes escriturária eine Tatsachenwürdigung, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliege. Schließlich stellten die vom Rat auf das portugiesische Arbeitsrecht gestützten Argumente einen selbständigen Rechtsmittelgrund dar, der erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden und daher unzulässig sei.

27 Insoweit ist den vom Rat beim Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht zu entnehmen, daß das Argument, der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren sei verpflichtet, das portugiesische Recht zu beachten, vor dem Gericht geltend gemacht worden ist. Jedenfalls hat das Gericht aber bei seiner Feststellung, daß die Aufgaben einer 1a. escriturária tatsächlich Sekretariats-und/oder Maschineschreibtätigkeiten entsprächen, eine semantische Prüfung vorgenommen, die nicht einer rechtlichen Qualifizierung gleichgesetzt werden kann, sondern als eine nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegende Tatsachenwürdigung anzusehen ist.

28 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unzulässig.

Zum dritten Teil

29 Mit dem dritten Teil seines Rechtsmittelgrundes macht der Rat geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Bewerbungsfragebogens begangen, indem es in Randnummer 38 ausgeführt habe, daß die von Frau Leite Mateus gegebene Beschreibung ihrer Arbeit als für die Abteilung Informatik des Unternehmens zuständig so hätte verstanden werden müssen, daß damit lediglich ihre Kenntnisse im Informatikbereich hätten aufgezeigt werden sollen. Nach Ansicht des Rates hätte es das Gericht bei einer wörtlichen Auslegung der schriftlichen Ausführungen von Frau Leite Mateus in ihrem Bewerbungsfragebogen bewenden lassen müssen.

30 Frau Leite Mateus wendet ein, daß der Rat keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht geltend mache und daß die Auslegung des Bewerbungsfragebogens durch das Gericht eine Tatsachenwürdigung sei, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliege.

31 Insoweit ist festzustellen, daß, wie Frau Leite Mateus vorträgt, das Gericht mit seiner Auslegung ihres Bewerbungsfragebogens in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils eine nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegende Tatsachenwürdigung vorgenommen hat.

32 Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unzulässig.

Zum vierten Teil

33 Mit dem vierten Teil seines Rechtsmittelgrundes trägt der Rat vor, das Gericht habe in Randnummer 41 in widersprüchlicher Weise und zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er — Randnummer 39 zufolge — die bei der DSM Resinas erworbene sechzehnjährige Berufserfahrung von Frau Leite Mateus nicht berücksichtigt habe, die zumindest zu einem wesentlichen Teil die Aufgaben einer Sekretärin und/oder Büroassistentin umfaßt habe, während es nach den eigenen Ausführungen des Gerichts keineswegs evident sei, daß eine als 1a. escrituraria eingestufte Person Sekretärin und/oder Büroassistentin sei.

34 Frau Leite Mateus hält die Art und Weise, in der der Rat die Beurteilung des Gerichts auslegt, für unzutreffend, da sich das Gericht nur auf die fast sechzehnjährige Dauer der bei der DSM Resinas als 1a. escrituraria erworbenen Berufserfahrung bezogen habe. Außerdem handele es sich um eine Tatsachenwürdigung, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliege.

35 Unabhängig von der Art und Weise, in der der Rat die Beurteilung des Gerichts auslegt, ist festzustellen, daß es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt, die nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.

36 Der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unzulässig.

37 Somit ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären.

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Frau Leite Mateus beantragt, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Da dieser mit seinem Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unzulässig.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.