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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1997 – C-143/96
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1997:597
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In der Rechtssache C-143/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Leonhard Knubben Speditions GmbH
gegen
Hauptzollamt Mannheim
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 282, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Leonhard Knubben Speditions GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Friedrich, Frankfurt,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, und Rechtsanwalt H.-J. Rabe, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Leonhard Knubben Speditions GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Friedrich, und der Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Rabe, in der Sitzung vom 26. Juni 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 1997,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Unterposition 090420 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 282, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Leonhard Knubben Speditions GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Mannheim (im folgenden: Hauptzollamt) über die Tarifierung von Partien von getrocknetem Gemüsepaprika mit einer Schnittgröße von 4 bis 8 mm.
3 Die Unterposition 090420 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3174/88 und 2886/89 (im folgenden: Kombinierte Nomenklatur) hat folgenden Wortlaut:
090420— Früchte der Gattungen Capsicumoder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:— — weder gemahlen noch sonst zerkleinert:09042010—— Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack— — — andere:...09042090—— gemahlen oder sonst zerkleinert.
4 In den Erläuterungen zur Unterposition 09042010 heißt es:
Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 4161/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Festsetzung der Ausgangszollsätze, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 infolge des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur bei der Berechnung der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen zugrunde zu legen sind (ABl. L 395, S. 1), führt ferner in der Unterposition 09042010, veröffentlicht in Tabelle I der Anlage 2 ihres Anhangs, folgenden Begriff auf:
Roter oder grüner Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger.
6 Die Klägerin führte von Juni 1989 bis November 1990 Partien von getrocknetem Gemüsepaprika, mit einer Schnittgröße von 4 bis 8 mm aus Ungarn und Chile ein und meldete sie als gemahlen oder sonst zerkleinert im Sinne der Unterposition 09042090 der Kombinierten Nomenklatur an. Solcher Gemüsepaprika unterliegt dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 169, S. 1) vorgesehenen Zollsatz von 5 %, der frühere Zollaussetzungen für die entsprechenden Waren fortführt.
7 Nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware gelangte das Hauptzollamt zu der Auffassung, daß Paprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, im Sinne der Unterposition 09042010 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zollsatz von 12 % vorgelegen habe, und erhob mit Steueränderungsbescheid vom 12. März 1992 Zoll nach. Auf den eingelegten Einspruch hin bestätigte das Hauptzollamt seine Entscheidung.
8 Mit Klageschrift vom 5. August 1993 erhob die Klägerin daraufhin gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Mit Urteil vom 22. Juni 1995 wies dieses die Klage mit der Begründung ab, Paprika mit solchen Schnittgrößen sei ein in Stücke geschnittenes Produkt der Unterposition 09042010 der Kombinierten Nomenklatur. Eine solche Taririerung entspreche im übrigen der Unterposition 09042010 in Anlage 2 Tabelle I des Anhangs der Verordnung Nr. 4161/87.
9 Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein.
10 Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, in Stücke geschnittener Paprika mit Schnittgrößen von 4 bis 8 mm sei jedenfalls nicht als gemahlen anzusehen. Er neige dazu, diesen Paprika als sonst zerkleinert und damit unter die Unterposition 09042090 fallend anzusehen, wie dies dem deutschen Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur entspreche, der von Gemüsepaprika, gemahlen oder sonst zerkleinert, spreche. Der Ausdruck sonst zerkleinert dürfte nämlich einen beliebigen, nicht die Feinheit eines Mahlprodukts erreichenden Zerkleinerungsgrad bezeichnen.
11 Der Bundesfinanzhof hält die Einreihung von Gemüsepaprika, in Stücke von 4 bis 8 mm geschnitten, in die Unterposition 09042090 jedoch in Anbetracht der anderen sprachlichen Fassungen dieser Unterposition für zweifelhaft. So könnte sich aus den für den deutschen Begriff sonst zerkleinert stehenden Begriffen broyés in der französischen Fassung und crushed in der englischen Fassung auch ein Hinweis auf einen stärkeren Zerkleinerungsgrad ergeben, der die Feinheit eines Mahlprodukts erreiche. Dieser Standpunkt werde auch in der Verordnung Nr. 4161/87 sowie von der deutschen Zollverwaltung vertreten, die Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten oder als Flocken, mit einer Seitenlänge von 1 mm oder mehr, der Unterposition 09042010 zuordne.
12 Da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedürfe, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wie ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1989 und 1990 — in Unterposition 090420 auszulegen? Bezeichnet der dort verwendete Begriff sonst zerkleinert nur eine dem gemahlenen Produkt ähnliche Feinheit, oder erfaßt er auch ein in Stücke geschnittenes Produkt wie ein solches mit Schnittgrößen von 4 bis 8 mm?
13 Mit seiner Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob der Begriff sonst zerkleinert in Unterposition 090420 der Kombinierten Nomenklatur nur ein Produkt mit einer dem gemahlenen Produkt ähnlichen Feinheit oder auch ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt erfaßt.
14 Nach ständiger Rechtsprechung muß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht werden, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C- 164/95, Eru Portuguesa, Sig. 1997, I-3441, Randnr. 13). Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarif positionen darstellen (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21, und vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).
15 Da die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren erstellt wurde, dessen französischer und englischer Wortlaut allein verbindlich sind, ist auf die französische und die englische Fassung der Kombinierten Nomenklatur abzustellen, die in der Unterposition 090420 die Begriffe broyés bzw. crushed neben den Begriffen pulvérises bzw. ground verwenden.
16 Demgemäß wird bei der Tarifierung von Paprika danach unterschieden, ob dessen Zerkleinerung Ergebnis einer broyage/crushing (sonstige Zerkleinerung) und pulvérisation/grounding (Mahlen) oder keines dieser Verfahren ist.
17 Das Schneiden in Stücke ist ein Zerkleinerungsverfahren, das sich sowohl von der sonstigen Zerkleinerung als auch vom Mahlen unterscheidet.
18 Im übrigen bezeichnen auch die den Begriffen broyés und crushed entsprechenden Begriffe in den anderen Sprachfassungen, insbesondere die Begriffe tritati in der italienischen und triturados in der spanischen und der portugiesischen Fassung, ein Zerkleinerungsverfahren, das sich vom Schneiden in Stücke unterscheidet.
19 Weiter erfaßt die Unterposition 09042010 — Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, weder gemahlen noch sonst zerkleinert — nach der französischen und der englischen Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder sonst zerkleinert noch gemahlen.
20 Auch aus diesen Erläuterungen ergibt sich also, daß Paprika in Stücken weder sonst zerkleinert noch gemahlen im Sinne der Unterposition 090420 ist. In gleicher Weise legen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur im übrigen in bezug auf Zimt und Zimtblüten fest, daß zur Unterposition 09061000 Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert Abschnitte [gehören], die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Länge ... hergestellt werden.
21 In Stücke geschnittener Paprika ist daher nicht als sonst zerkleinert im Sinne der Unterposition 090420 anzusehen.
22 Dieser Auslegung entspricht die Verordnung Nr. 4161/87, die nach Inkrafttreten der Kombinierten Nomenklatur erlassen wurde. Diese führt nämlich im Rahmen der Unterposition 09042010 — Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, weder gemahlen noch sonst zerkleinert — in Tabelle I der Anlage 2 ihres Anhangs auf: Roter oder grüner Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger.
23 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß der Begriff sonst zerkleinert in Unterposition 090420 der Kombinierten Nomenklatur ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht erfaßt.
Kosten
24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. März 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff sonst zerkleinert in Unterposition 090420 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfaßt ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht.