Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1997 – C-139/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1997:608
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 11. Dezember 1997
A — Einführung
1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik beantragt die Kommission
1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
B — Stellungnahme
2. Artikel 4 der Richtlinie 94/2/EG schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um der Richtlinie bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen. Die Kommission ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden.
3. Unstreitig sind die bezeichneten Maßnahmen nicht erlassen worden.
4. Die italienische Regierung verteidigt sich mit dem Hinweis, daß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Basisrichtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt seien, so daß die Durchführungsvorschriften auch nicht erlassen werden könnten.
5. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 92/75/EWG hätten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Juli 1993 erlassen sein müssen, damit die Vorschriften spätestens ab 1. Januar 1994 zur Anwendung hätten kommen können.
6. Ein Versäumnis bei der Umsetzung der Grundvorschrift ist nicht geeignet, eine spätere Vertragsverletzung bei der Umsetzung einer Durchführungsvorschrift zu rechtfertigen. Deshalb ist dem Antrag der Kommission stattzugeben.
Kosten
7. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
C — Ergebnis
8. Ich schlage vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahren.