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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.1997 – C-190/97
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:609
In der Rechtssache C-190/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien
93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 258, S. 29) und
93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 zur zwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. 1994, L 13, S. 1)
verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und L. Sevón,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien
93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 258, S. 29) und
93/1 Ol/EG der Kommission vom 11. November 1993 zur zwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. 1994, L 13, S. 1)
verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinien 93/72 und 93/101 hatten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie 93/72 bis zum 1. Juli 1994 und der Richtlinie 93/101 bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Bei Ablauf dieser Fristen hatte die Kommission vom Königreich Belgien keine Mitteilungen oder sonstigen Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien erhalten. Sie forderte daher die belgische Regierung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag hinsichtlich der Richtlinie 93/72 am 20. Januar 1995 und hinsichtlich der Richtlinie 93/101 am 2. August 1995 auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
4 Bezüglich der Richtlinie 93/72 teilte die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 22. März 1995 mit, daß Umsetzungsmaßnahmen vorbereitet würden.
5 Die Kommission erhielt keine Mitteilungen über den Erlaß solcher Maßnahmen. Sie richtete daher am 26. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung, mit der sie diese aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Übermittlung nachzukommen.
6 In Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme verwiesen die belgischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 1996 auf den Erlaß der Königlichen Verordnung vom 23. Juni 1995 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 11. Januar 1993 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf ihre Vermarktung oder Verwendung. Durch diese Königliche Verordnung werde die Umsetzung der Richtlinie 93/72 in belgisches Recht sichergestellt.
7 Die Kommission stellte fest, daß diese Königliche Verordnung gefährliche Zubereitungen, nicht aber gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 93/72 betraf. Sie forderte daher die belgische Regierung mit Schreiben vom 29. Januar 1997 auf, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
8 Hinsichtlich der Richtlinie 93/101 beantwortete die belgische Regierung das Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 dahin, daß die Richtlinie durch die Königliche Verordnung vom 23. Juni 1995 in das Verzeichnis der Stoffe in Anhang III Teil I der Königlichen Verordnung vom 11. Januar 1993 eingearbeitet worden sei.
9 Da diese Rechtsvorschriften nach Auffassung der Kommission keine gefährlichen Stoffe, sondern nur gefährliche Zubereitungen erfassen und daher keine vollständige Umsetzung der Richtlinie 93/101 darstellen, richtete sie am 12. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung, mit der sie diese aufforderte, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Übermittlung nachzukommen. Die belgische Regierung beantwortete diese Stellungnahme nicht.
10 Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.
11 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. Es führt aus, daß für die Richtlinie 93/72 ein Entwurf einer Königlichen Verordnung von den zuständigen Ministern unterzeichnet worden sei, der demnächst dem König zur Unterschrift vorgelegt werde, und daß im Hinblick auf die Richtlinie 93/101 nur die Umsetzung des Teils Stoffe ausstehe.
12 Da die fraglichen Richtlinien nicht fristgerecht vollständig umgesetzt worden sind, ist die Klage der Kommission begründet.
13 Es ist demgemäß festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinien 93/72 und 93/101 verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Kosten
14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinien
93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und
93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 zur zwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates
verstoßen, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.