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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1997 – C-230/96

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:611

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 16. Dezember 1997

1 Die Vorabentscheidungsfragen der Cour d'appel Douai betreffen die Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995, die am 1. Oktober 1995 die Verordnung Nr. 123/85 aufgehoben und ersetzt hat.

Das vorlegende Gericht fragt, um über die Wettbewerbsklage zweier Vertragshändler gegen einen dem Vertriebsnetz nicht angeschlossenen Wiederverkäufer entscheiden zu können, den Gerichtshof im einzelnen, ob die betreffenden Alleinvertriebsverträge für Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Citroën im französischen Hoheitsgebiet bestimmten Vorschriften der genannten Gruppenfreistellungsverordnungen entsprechen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung der französischen Cour de cassation und der französischen Rechtsvorschriften sei nämlich eine solche Klage gegenstandslos, wenn die betreffenden Verträge rechtswidrig seien.

Rechtlicher Rahmen

2 Für ein besseres Verständnis der Gründe des Vorlagebeschlusses und einen leichteren Zugang zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sind zunächst die Vorschriften der Verordnung Nr. 123/85 und der Verordnung Nr. 1475/95 in Erinnerung zu rufen, um deren Auslegung es geht. Das vorlegende Gericht fragt nämlich den Gerichtshof, ob mit einschlägigen Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Klauseln der Vertriebsverträge von Peugeot und Citroën vereinbar seien, insbesondere diejenigen, die die Festlegung der sachlich gerechtfertigten Gründe betreffen, die eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot ermöglichen, und diejenigen über den Umfang des Wettbewerbsverbots sowie die Verkaufsziele, die dem Händler vom Lieferanten vorgegeben werden können. Diese Vorschriften finden sich in den Artikeln 3 Ziffer 3, 4 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 Absatz 2 Ziffern 1 Buchstaben a und b, 2 und 3 der Verordnung Nr. 123/85 und in den entsprechenden Vorschriften der Verordnung 1475/95.

3 Die Verordnung Nr. 123/85 stellt ebenso wie die Verordnung Nr. 1475/95 von der Anwendung des Verbots des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages Vereinbarungen frei, mit denen ein Lieferant einen (zugelassenen) Wiederverkäufer mit dem Vertrieb der Vertragswaren in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Belieferung mit Fahrzeugen und Ersatzteilen in diesem Gebiet vorzubehalten (Artikel 1).

Gemäß Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 123/85 gilt die aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gewährte Freistellung auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist, mit Vertragswaren in Wettbewerb stehende neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben und von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge in Geschäftsbetrieben, in denen Vertragswaren angeboten werden, nicht zu vertreiben. Nach Artikel 4 dieser Verordnung wird von der Freistellung auch die Verpflichtung des Händlers erfaßt, sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, den der Lieferant aufgrund von Vorausschätzungen des Absatzes des Händlers festsetzt, wenn sich die Vertragspartner nicht darüber einigen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3).

Maßgebend sind ferner folgende Bestimmungen des Artikels 5:

(2) Sofern der Händler entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Struktur von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung nach Artikel 3 Ziffern 3 und 5 für die Verpflichtungen, außer Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms weitere neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben oder nicht zum Gegenstand einer Vertriebs- oder Kundendienstvereinbarung zu machen, unter der Voraussetzung,

1. daß die Vertragspartner

a) vereinbaren, daß der Lieferant zustimmt, den Händler von Verpflichtungen entsprechend Artikel 3 Ziffern 3 und 5 zu befreien, falls der Händler nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen;

b) einen Vorbehalt zugunsten des Lieferanten, mit bestimmten weiteren innerhalb des Vertragsgebiets tätigen Unternehmen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren zu schließen oder das Vertragsgebiet zu ändern, nur für den Fall vereinbaren, daß er nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen;

2. daß die Dauer der Vereinbarung mindestens vier Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung der auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens ein Jahr beträgt, es sei denn,

der Lieferant hat kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, oder

es handelt sich um den Beitritt des Händlers zum Vertriebsnetz und die erste vereinbarte Vertragsdauer oder Möglichkeit zu ordentlicher Kündigung;

3. daß jeder Vertragspartner sich verpflichtet, den anderen mindestens sechs Monate vor Beendigung der Vereinbarung davon zu unterrichten, daß er eine auf bestimmte Dauer abgeschlossene Vereinbarung nicht verlängern will.

(3) Bestimmte sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne dieses Artikels, die bei Abschluß der Vereinbarung im einzelnen festgelegt werden, können von einem Vertragspartner nur eingewandt werden, wenn sie gegenüber Unternehmen des Vertriebsnetzes in vergleichbaren Fällen ohne Diskriminierung angewandt werden.

4 Die einschlägigen Vorschriften der am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1475/95 unterscheiden sich von den soeben dargestellten Bestimmungen in mehr oder weniger bedeutsamer Weise.

Gemäß Artikel 3 Nummer 3 dieser Verordnung gilt nämlich die Freistellung weiterhin für die Verpflichtung, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge in Geschäftsbetrieben, in denen Vertragswaren angeboten werden, nicht zu vertreiben; es wird jedoch festgelegt, daß der Verkauf von Neufahrzeugen eines anderen Herstellers zulässig ist, wenn sie in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise [vertrieben werden], die eine Verwechslung der Marken ausschließt. Außerdem steht der Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung eine Verpflichtung des Händlers nicht entgegen, sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragswaren durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe in diesem Gebiet und in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden ist.

Schließlich bestimmt Artikel 5 der Verordnung, soweit hier von Belang:

(2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und-Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, ...

2. daß die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt; diese Frist verkürzt sich auf mindestens ein Jahr,

wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, oder

wenn es sich um den Beitritt des Händlers zum Vertriebsnetz und die erste vereinbarte Vertragsdauer oder Möglichkeit zu ordentlicher Kündigung handelt;

3. daß jeder Vertragspartner sich verpflichtet, den anderen mindestens sechs Monate vor Beendigung der Vereinbarung davon zu unterrichten, daß er eine auf bestimmte Dauer abgeschlossene Vereinbarung nicht verlängern will.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht

das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren,

das Recht eines Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung, wenn die andere Vertragspartei eine der ihr obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

In jedem dieser Fälle müssen die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt.

Sachverhalt und Vorlagefragen

5 Die Firmen Cabour SA (nachstehend: Cabour) und Nord Distribution Automobile SA (nachstehend: Nord Distribution), Alleinvertriebshändler von Citroen und Peugeot in Douai, erhoben beim Tribunal de commerce Douai Klage gegen die Firma Arnor SOCO SARL (nachstehend: Amor), die als nicht dem Vertriebsnetz angeschlossener Wiederverkäufer neue Fahrzeuge (auch) der Marken Citroen und Peugeot vertrieb. Sie machten — aufgrund der Prämisse, daß infolge der Verordnung Nr. 123/85 der Wiederverkauf von Kraftfahrzeugen außerhalb des Vertriebsnetzes verboten sei — insbesondere geltend, die Tätigkeit von Arnor stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Cabour und Nord Distribution beantragten daher beim angerufenen Gericht, Arnor die Fortführung dieser Tätigkeit zu untersagen und sie zum Ersatz des Schadens zu verurteilen.

Das Gericht wies mit Urteil vom 16. Juni 1994 die Klagen mit der Begründung ab, daß zum einen die Vertriebsverträge von Peugeot und Citroen nicht unter die Gruppenfreistellung aufgrund der Verordnung Nr. 123/85 fielen und daher Amor nicht entgegengehalten werden könnten und daß zum anderen Arnor nicht gegen diese Verträge verstoßen habe, da sie sich regelgerecht habe beliefern lassen.

6 Cabour und Nord Distribution legten gegen dieses Urteil Berufung ein und machten geltend, Arnor verhalte sich wie ein Wiederverkäufer, da sie Lagerhaltung betreibe und Neufahrzeuge im Alleinvertriebsgebiet der Vertragshändler von Peugeot und Citroen in Douai zum Verkauf anbiete, was diesen gegenüber ein unlauterer Wettbewerb sei und zu deren Lasten zu einem Verlust an Kunden führe. Soweit hier von Belang, wiesen sie darauf hin, daß sich die einschlägige Gemeinschaftsregelung zwar darauf beschränke, die Alleinvertriebsnetze zuzulassen, ohne damit die Rechtswidrigkeit von Verkäufen außerhalb des Netzes festzulegen, daß aber das innerstaatliche Recht weiterhin die Möglichkeit habe, die Tätigkeit nicht zugelassener Wiederverkäufer aufgrund der Wettbewerbsvorschriften und der Rechtsprechung der französischen Cour de cassation zu ahnden.

Cabour und Nord Distribution machten in dieser Hinsicht insbesondere geltend, Arnor habe eingeräumt, sich bei einem Fahrzeugmietunternehmen versorgt zu haben, was die Rechtswidrigkeit der Beschaffung belege, weil die von einem Vertragshändler für die Zwecke eines Mietunternehmens verkauften Fahrzeuge so ihrer Bestimmung entzogen würden. Auf dieser Grundlage beantragten sie die Feststellung, daß sich Arnor dadurch, daß sie sich Neufahrzeuge nicht regelgerecht beschaffe, den zugelassenen Vertragshändlern gegenüber wettbewerbswidrig verhalte, und dementsprechend die Verurteilung von Arnor zum Schadensersatz.

7 Arnor machte ihrerseits geltend, a) sie habe stets behauptet, ein einfacher Wiederverkäufer zu sein, so daß es keine Gefahr einer Verwechslung mit schriftlich beauftragten Mittelspersonen und noch weniger mit zugelassenen Vertragshändlern geben könne; b) die betreffenden Vertriebsverträge enthielten — insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot, des Umfangs dieses Wettbewerbsverbots sowie der dem Händler vorgegebenen Verkaufsziele — mit der Verordnung Nr. 123/85 nicht zu vereinbarende Klauseln, so daß für sie die Freistellung nicht gelten könne; c) diese Verträge seien im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages wettbewerbsbeschränkend und könnten ihr daher nicht entgegengehalten werden; d) bezüglich der Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für die betreffenden Fahrzeuge könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, insbesondere nicht wegen der angeblichen Regelwidrigkeit ihrer eigenen Belieferung.

Arnor beantragte demgemäß, die Berufung der berufungsführenden Unternehmen zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 16. Juni 1994 aufrechtzuerhalten.

8 Die Firmen Automobiles Peugeot SA (nachstehend: Peugeot) und Automobiles Citroen SA (nachstehend: Citroen), die dem Ausgangsverfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Cabour und Nord Distribution beigetreten waren, nahmen insbesondere zur Vereinbarkeit der von Amor beanstandeten Vertragsklauseln mit der Verordnung Nr. 123/85 Stellung. Sie wiesen darauf hin, daß die betreffenden Verträge der Kommission nach den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 123/85 vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt worden seien, und machten geltend, a) die Verordnung Nr. 123/85 verpflichte die Vertragspartner in keiner Weise, die sachlich gerechtfertigten Gründe, die es dem Vertragshändler ermöglichten, sich vom Wettbewerbsverbot zu befreien, im Alleinvertriebsvertrag ausdrücklich festzulegen; b) das nach der Verordnung zulässige Wettbewerbsverbot sei für die Vertragshändler nicht auf die mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehenden Kraftfahrzeuge beschränkt, sondern könne sich auch auf Neufahrzeuge einer anderen als der im Vertriebsvertrag geregelten Palette erstrekken; c) die Gemeinschaftsverordnung gestatte auch eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 85 des Vertrages für Klauseln, wonach sich der Händler zu bemühen habe, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets eine Mindestzahl von Vertragswaren abzusetzen.

Nach Auffassung von Peugeot und Citroen ist das Gericht erster Instanz letztlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß die betreffenden Vertriebsverträge nicht unter die Gruppenfreistellung fielen und damit Dritten nicht entgegengehalten werden könnten. Sie wiesen im übrigen besonders darauf hin, daß ein etwaiger Widerspruch zwischen den streitigen Vertragsklauseln und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 für sich allein genommen keineswegs zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge führen könne.

9 Diesem Vorbringen gegenüber hat das vorlegende Gericht zunächst darauf hingewiesen, daß, falls bestimmte Vertragsklauseln, wie Amor geltend mache, nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 übereinstimmten, sich hieraus sehr wohl ergeben könne, daß diese Verträge nicht Dritten, insbesondere nicht dem Vertriebsnetz angehörenden Wiederverkäufern, entgegengehalten werden könnten, mit der weiteren Folge, daß die Voraussetzungen für eine Wettbewerbsklage nicht gegeben seien. Die Entscheidung des Rechtsstreits setze ferner — zumindest bezüglich der Aspekte, die den Antrag auf Schadensersatz und das Verbot der Fortsetzung des Vertriebs dieser Fahrzeuge beträfen — voraus, daß die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1475/95, d. h. der Verordnung, die die Verordnung Nr. 123/85 aufgehoben und an deren Stelle getreten sei, zu dem gleichen Ergebnis führten. Auf jeden Fall müsse dann auch für den Fall, daß man zu dem Schluß gelangte, die streitigen Klauseln erfüllten die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnungen nicht, geprüft werden, ob ein auf solchen Verträgen beruhendes Vertriebsnetz unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages falle oder nicht.

10 Die Cour d'appel Douai hat in der Erwägung, daß die soeben dargestellten Fragen heikle Probleme des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wie folgt formuliert sind:

1. Kann die gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 123/85 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dahin ausgelegt werden, daß ein Alleinvertriebsvertrag zwischen einem Kraftfahrzeughersteller und einem Vertragshändler unter die Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung fällt, wenn in diesem Vertrag

a) die sachlich gerechtfertigten Gründe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 nicht im einzelnen festgelegt sind;

b) für den Vertragshändler — außer bei Nachweis von sachlich gerechtfertigten Gründen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestehen — die Möglichkeit ausgeschlossen wird, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge auch in anderen Geschäftsbetrieben als denen, in denen die Vertragswaren angeboten werden, zu verkaufen, wobei diese Vertragsklausel im Zusammenhang mit der Auslegung der Artikel 3 Ziffer 3 und 5 Absatz 2 der Verordnung zu sehen ist;

c) ein Verkaufsziel vorgegeben wird, wonach der Vertragshändler sich verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, im Laufe jedes Jahreszeitraums Vertragsfahrzeuge in einem Umfang zu verkaufen, der — wenn er nicht einvernehmlich durch die Parteien festgelegt wird — vom Hersteller aufgrund von Vorausschätzungen, die er aufstellt, oder von Kriterien, die er festlegt, festgesetzt wird, und bestimmt wird, daß der Hersteller, wenn das Verkaufsziel am 31. August des laufenden Jahreszeitraums nicht zu 90 % von 7/11 erreicht ist und wenn der Prozentsatz der gesamten Marktdurchdringung der Vertragsfahrzeuge im Vertragsgebiet, beurteilt vom 31. Juli des laufenden Jahreszeitraums, unter 15 % bis 45 % je nach Lage dieses Gebietes im Verhältnis zum nationalen Prozentsatz der Marktdurchdringung für die gleichen Fahrzeuge liegt, mit einer Kündigungsfrist von 3 oder 6 Monaten das Vertragsgebiet ändern und/oder dem Vertragshändler das ausschließliche Niederlassungsrecht entziehen oder den Vertriebsvertrag kündigen kann, wobei diese Vertragsklauseln im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 der Verordnung zu sehen sind?

2. Kann die Verordnung Nr. 1475/95 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1995, die an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist, dahin ausgelegt werden, daß unter die Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung ein Alleinvertriebsvertrag fällt, der Klauseln wie die oben unter 1 b und 1 c genannten enthält, und zwar in Anbetracht der Regelungen in Artikel 3 Nummer 3 und in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 1475/95 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3?

3. Sofern die Verordnungen Nrn. 123/85 und 1475/95 nicht dahin ausgelegt werden könnten, daß Vertriebsverträge wie die oben in den ersten beiden Fragen beschriebenen unter die in diesen Verordnungen vorgesehene Freistellung fallen, ist dann Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Alleinvertriebsnetz eines Kraftfahrzeugherstellers, das für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats auf derartigen Vertriebsverträgen beruht, unter das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot fiele?

11 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zielen also auf die Feststellung ab, ob die Vertriebsverträge von Peugeot und Citroen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 (erste Frage) und der Verordnung Nr. 1475/95 (zweite Frage) entsprechen, ob sie also unter die in diesen Verordnungen vorgesehene Gruppenfreistellung fallen. Falls dies zu verneinen ist, wird der Gerichtshof gefragt, ob Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß er ein selektives Alleinvertriebsnetz, das auf Verträgen wie den im vorliegenden Fall zu prüfenden beruht, verbietet (dritte Frage).

Bevor diese Fragen inhaltlich geprüft werden können, ist zunächst ihre Zulässigkeit zu klären. Sowohl die Kommission als auch Peugeot und Citroen haben nämlich im Verfahren geltend gemacht, der Gerichtshof dürfe die Fragen des vorlegenden Gerichts insofern nicht prüfen, als sie offensichtlich für das Aus gangs verfahr en nicht entscheidungserheblich seien, so daß ihre Beantwortung für die Entscheidung des Falles nicht erforderlich sei.

Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung übernehmen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.

Bei der Prüfung seiner Zuständigkeit untersucht der Gerichtshof daher die Umstände, unter denen er von dem vorlegenden Gericht angerufen worden ist. Eine solche tatsächlich eher beiläufige Untersuchung hat bisher den Gerichtshof bewogen, die Beantwortung einer Frage nur dann abzulehnen, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder hypothetischer Natur ist oder für die vom ... Richter zu erlassende Entscheidung objektiv [nicht] erforderlich ist. Demgegenüber hat der Gerichtshof für die Bejahung seiner Zuständigkeit für die Beantwortung von Fragen, deren Erheblichkeit umstritten war, die Feststellung für ausreichend erachtet, daß sich aus dem Vorlagebeschluß ergab oder ihm jedenfalls entnommen werden konnte, daß seine Antwort für die Entscheidung des Rechtsstreits nützlich wäre.

13 Besondere Bedeutung kommt daher bei der beiläufigen Prüfung der Erheblichkeit der Vorlagefragen den etwaigen Gründen zu, die das vorlegende Gericht selbst im Vorlagebeschluß anführt, um den Zusammenhang zwischen den gestellten Fragen und dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit und damit die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofes zu erläutern.

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht klar und unzweideutig festgestellt, daß die Antwort auf die vorgelegten Fragen für eine Wettbewerbsklage entscheidend sein kann, die, falls eine geschützte Rechtsstellung der Vertragshändler gegenüber den nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern zu verneinen wäre, schwerlich Aussicht auf Erfolg haben könnte. Für das vorlegende Gericht stand mit anderen Worten außer Zweifel, daß die Klageanträge von Cabour und Nord Distribution bei Rechtswidrigkeit der Vertriebsverträge zurückgewiesen werden, und zwar aus keinem anderen Grund, als weil bei dieser Fallgestaltung ein wesentliches Erfordernis einer Wettbewerbsklage fehlt.

14 Für Peugeot und Citroen sind demgegenüber die Vorlagefragen für die Entscheidung in der Hauptsache nicht erheblich, weil, selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, daß die streitigen Vertragsklauseln nicht unter die Gruppenfreistellung fielen, sie deshalb doch nicht rechtswidrig wären und sich hieraus noch viel weniger die Nichtigkeit der betreffenden Verträge ableiten ließe. Sie berufen sich hierfür auf die Urteile Grand garage albigeois u. a. und Nissan France u. a., in denen der Gerichtshof festgestellt habe: Wie ... bereits entschieden ..., stellt die Verordnung Nr. 123/85 als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten, sondern sie beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten.

In diesen Urteilen habe der Gerichtshof ferner ausgeführt, daß die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere unabhängiger Händler, im Verhältnis zu den zwischen den Kraftfahrzeugherstellern und ihren Vertragshändlern geschlossenen Verträgen nicht berühren. Das bedeute, daß die Tätigkeit von Amor nicht nach der Verordnung Nr. 123/85 verboten werden könne, aber auch und vor allem für unser Problem, daß eine Beurteilung des Alleinvertriebsvertrags nach Maßgabe der Freistellungsverordnung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens absolut ohne Bedeutung sei, der damit ausschließlich aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Rechtsprechung entschieden werden müsse.

15 Auch die Kommission ist von der Unerheblichkeit der im vorliegenden Fall gestellten Fragen überzeugt, allerdings aus zum Teil anderen Gründen. Es ist ihrer Meinung nach nämlich nicht nötig, sich zur Vereinbarkeit der streitigen Klauseln mit den Gruppenfreistellungsverordnungen zu äußern, weil der Gerichtshof in den Urteilen Grand garage albigeois u. a. sowie Nissan France u. a. hinreichend klargestellt habe, daß die Verordnung Nr. 123/85 — da sie nicht die Aufgabe habe, die Tätigkeit Dritter zu regeln, die auf dem Markt außerhalb der Alleinvertriebnsnetze tätig werden könnten — nicht so ausgelegt werden [kann], daß sie es einem außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieser Verordnung ist, untersagt, die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes von Neufahrzeugen dieser Marke auszuüben.

Unter diesen Umständen sei es nur zu offensichtlich, daß die Gültigkeit der Vertriebsverträge im Hinblick auf die Freistellungsverordnung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Wiederverkaufstätigkeit von Arnor habe, insbesondere nicht bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Warenbeschaffung. Das vorlegende Gericht brauche daher bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits lediglich alle Konsequenzen zu ziehen, wie sie der Rechtsprechung zu entnehmen seien und wonach die Verordnung Nr. 123/85 die Tätigkeit vom Netz unabhängiger und nicht schriftlich beauftragter Wiederverkäufer nicht verbiete. Das Gericht habe daher den Prozeßstoff unnötig erweitert und dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die für die Beurteilung der Begründetheit einer Wettbewerbsklage unerheblich seien.

16 Berücksichtigt man insbesondere die Gründe, die das vorlegende Gericht angegeben hat, um die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofes auf die von ihm vorgelegten Fragen zu erläutern, und auch die bereits hierzu angestellten Überlegungen, so dürfte das vorstehend zusammengefaßte Vorbringen bereits auf den ersten Blick nicht erheblich sein — um die Unerheblichkeit der Fragen darzutun, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Ich halte es daher für ausreichend, mich hierzu auf einige punktuelle Bemerkungen zu beschränken.

Zunächst ist unbestritten und unbestreitbar, daß die etwaige Unvereinbarkeit der fraglichen Vertragsklauseln mit den Freistellungsverordnungen nicht zu deren Rechtswidrigkeit und noch viel weniger zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge führen kann. Gleichwohl ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Es genügt insoweit der Hinweis, daß das vorlegende Gericht gerade deshalb, weil es dies wußte, dem Gerichtshof für den Fall, daß dieser zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die streitigen Klauseln nicht durch die Gruppenfreistellung gedeckt werden, eine besondere und präzise Frage gestellt hat, um in Erfahrung zu bringen, ob ein auf Verträgen mit solchen Klauseln beruhendes Vertriebsnetz unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt oder nicht.

17 Ebenso ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Gruppenfreistellungsverordnung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie die Tätigkeit der dem Netz nicht angehörenden und nicht schriftlich beauftragten Wiederkäufer untersagt, weil sie nicht die Beziehungen zu Dritten, sondern lediglich die zwischen Lieferanten und deren Vertragshändlern regelt, dem vorlegenden Gericht wohlbekannt ist. Ein solcher Umstand bedeutet indessen in keiner Weise, daß eine Antwort auf die Fragen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich wäre.

In Wirklichkeit möchte das vorlegende Gericht, wie dies ausdrücklich klargestellt wurde, festgestellt wissen, ob die Vertriebsverträge von Peugeot und Citroen durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages untersagt werden, weil in diesem Fall die Wettbewerbsklage jeder Grundlage entbehrte und folglich die Klagen von Cabour und Nord Distribution mit Sicherheit abzuweisen wären. Das vorlegende Gericht fragt mit anderen Worten den Gerichtshof nicht, ob die Vertriebsverträge Amor nach Gemeinschaftsrecht entgegengehalten werden können, weil es genau weiß, daß sich den Gruppenfreistellungsverordnungen angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinerlei Grundsatz der Drittwirkung solcher Verträge entnehmen läßt. Die etwaige Nichtigkeit dieser Verträge nach Maßgabe des Artikels 85 Absatz 2 des Vertrages würde indessen bedeuten, daß sie Dritten nicht entgegengehalten werden können, und auf jeden Fall das Recht zunichte machen, das durch eine Wettbewerbsklage geschützt werden könnte.

18 Ich bin daher letztlich der Meinung, daß man nicht umhin kann, eine Beantwortung unserer Fragen als mit Sicherheit notwendig und nützlich anzusehen, um dem vorlegenden Gericht zumindest die Feststellung zu ermöglichen, ob der Wettbewerbsklage stattzugeben ist oder nicht. Wenn es denn im übrigen zutrifft, daß die Frage, wie Peugeot und Citroën behaupten, nach nationaler Rechtsprechung und nationalem Recht zu entscheiden ist, so muß man wohl auch einräumen, daß genau dies das Vorhaben des vorlegenden Gerichts ist.

Insoweit dürfte nämlich auch der Hinweis nicht überflüssig sein, daß nach der Rechtsprechung der französischen Cour de Cassation die Versorgung eines nicht dem Netz angehörenden Wiederverkäufers rechtswidrig ist und unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn der Wiederverkäufer den Vertragshändler dazu veranlaßt, ihn unter Verletzung der für das Vertriebsnetz geltenden Wettbewerbsregeln zu beliefern, oder ein paralleles Vertriebsnetz mit anderen Unternehmen aufbaut, die die Identität des ursprünglichen Lieferanten verdecken. Hinzu kommt, daß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 96/588 vom 1. Juli 1996 über die Lauterkeit und das Gleichgewicht der Geschäftsbeziehungen — das nach den hier maßgebenden Ereignissen in Kraft getreten ist und die erwähnte Rechtsprechung übernommen hat — jeden industriellen oder handwerklichen Erzeuger haftbar und schadensersatzpflichtig macht, der sich unmittelbar oder mittelbar an der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Wiederverkaufs außerhalb des Netzes beteiligt, das für einen Händler aufgrund eines selektiven und/oder exklusiven Vertriebsvertrages gilt, der nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts freigestellt ist.

19 Unter diesen Umständen ist es mehr als offensichtlich, daß die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und mehr noch die Rechtsprechung der Cour de cassation gerade wegen des exklusiven und selektiven Vertriebsnetzes die Versorgung nicht zugelassener und nicht im Sinne der Regelung schriftlich beauftragter Wiederverkäufer mit Neufahrzeugen letztlich als rechtswidrig einstufen. Die ebenso offensichtliche Konsequenz dieses Befundes ist aber, daß allein die Nichtigkeit der betreffenden Verträge einer Wettbewerbsklage gegen nicht zugelassene Wiederverkäufer den Boden entzieht. Unter diesem Blickwinkel und mit diesen Maßgaben müssen daher die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen als erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits angesehen werden.

Ich bin daher abschließend der Auffassung, daß die Behauptung, die von der Cour d'appel Douai vorgelegten Fragen wiesen offensichtlich keinerlei Verbindung zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens auf oder seien objektiv für dessen Entscheidung nicht erforderlich, zumindest übertrieben ist. Damit wende ich mich nun der Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu.

Zur ersten Frage

20 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob die Klauseln der Verträge von Peugeot und Citroën über die Festlegung sachlich gerechtfertigter Gründe für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot, über den Umfang dieses Verbotes und die Vorgabe von Verkaufszielen mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 in Einklang stehen, ob sie also unter die Gruppenfreistellung fallen.

— Sachlich gerechtfertigte Gründe

21 Es geht hier um die Feststellung, ob infolge des Umstands, daß die Alleinvertriebsverträge von Peugeot und Citroën die sachlich gerechtfertigten Gründe, die eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot möglich machen, nicht im einzelnen festlegen, die Erfordernisse der Verordnung Nr. 123/85 für die Freistellung nicht erfüllt sind. Dies ist übrigens der Standpunkt von Arnor, dem sich das nationale Gericht erster Instanz angeschlossen hat.

22 Zunächst sei daran erinnert, daß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstaben a und b die Befreiung von der Verpflichtung, außer Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms weitere neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben oder nicht zum Gegenstand einer Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung zu machen, von der Voraussetzung abhängig ist, daß die Parteien vereinbaren, daß bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe von dieser Verpflichtung befreit werden kann. Die betreffenden Bestimmungen beschränken sich daher auf die Festlegung des Grundsatzes, daß die Parteien in ihrem Vertrag vorsehen müssen, daß bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot möglich wird.

Unter diesem Blickwinkel genügt es daher für die Freistellung, daß sich der Lieferant oder der Händler in der erwähnten besonderen Situation auf sachlich gerechtfertigte Gründe berufen kann, ohne daß diese a priori bei Abschluß des Vertrages im einzelnen festgelegt werden müßten.

23 Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß sich eine abweichende Schlußfolgerung auch nicht daraus ergibt, daß nach Artikel 5 Absatz 3 sachlich gerechtfertigte Gründe, die bei Abschluß der Vereinbarung im einzelnen festgelegt werden, nur geltend gemacht werden können, wenn sie gegenüber Unternehmen des Vertriebsnetzes ohne Diskriminierung angewandt werden. Eine solche Vorschrift könnte nämlich auch dahin ausgelegt werden, daß sachlich gerechtfertigte Gründe, die bei Abschluß der Vereinbarung festgelegt wurden, nur geltend gemacht werden können, wenn sie in vergleichbaren Fällen ohne Diskriminierung angewandt werden. Auf jeden Fall muß diese Bestimmung unbedingt im Licht und nach Maßgabe der vorstehend erwähnten Vorschriften verstanden werden, aus denen sich äußerst klar ergibt, daß es für die Zwecke der Freistellung ausreicht, wenn die Parteien die Möglichkeit einer Befreiung vom Wettbewerbsverbot bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe vorsehen.

Insoweit scheint mir der weitere Hinweis nicht überflüssig zu sein, daß es dem Ziel der betreffenden Vorschriften und ganz allgemein der als Ganzes betrachteten Freistellungsverordnung zuwiderlaufen könnte, wenn man die sachlich gerechtfertigten Gründe, die den Parteien ein Abgehen vom Wettbewerbsverbot ermöglichen sollen, in statischer Weise festlegte. Eine solche Bestimmung hätte nämlich zwar den Vorzug, die Lösung etwaiger Streitigkeiten in diesem Bereich zu erleichtern, wäre indessen aber auch geeignet, die Berücksichtigung sachlich gerechtfertigter Gründe auszuschließen, die in besonderen Situationen gegeben sein könnten, bei Abschluß der Vereinbarung aber nicht ins Auge gefaßt wurden. Unter diesem Blickwinkel unterliegt es für mich keinem Zweifel, daß wichtig allein die Aufnahme einer ausdrücklichen Klausel ist, wonach eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe möglich ist, während es keineswegs unerläßlich ist, daß der Vertrag insoweit eine erschöpfende Liste der Gründe enthält, die geltend gemacht werden können.

24 Ich bin somit der Auffassung, daß es nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 verstößt, wenn ein Alleinvertriebsvertrag lediglich vorsieht, daß die Parteien sich vom Wettbewerbsverbot bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe befreien können, ohne diese im einzelnen festzulegen.

— Wettbewerbsverbot

25 Gemäß Artikel 3 Ziffer 3 kann der Händler bekanntlich verpflichtet werden, mit Vertragswaren in Wettbewerb stehende neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben sowie von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge in Geschäftsbetrieben, in denen Vertragswaren angeboten werden, nicht zu vertreiben. Diese Bestimmung bedeutet a contrario, daß die Freistellung nicht für eine etwaige Verpflichtung des Vertragshändlers gilt, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben, wenn in diese Verpflichtung auch andere als die Geschäftsbetriebe einbezogen werden, in denen Vertragswaren angeboten werden.

Die einschlägigen Klauseln der Verträge von Peugeot und Citroen, wonach es dem Vertragshändler untersagt ist, neue Kraftfahrzeuge anderer Marken zu verkaufen, falls keine sachlich gerechtfertigten Gründe vorliegen, werden daher durch die Regelung des Artikels 3 Ziffer 3 nicht gedeckt. Eine solche Auslegung verstößt entgegen der Meinung von Peugeot und Citroën keineswegs gegen Artikel 5 Absatz 2, soweit dieser bestimmt, daß die Freistellung nach Artikel 3 Ziffer 3 auch für die Verpflichtung gilt, außer Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms weitere neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben, falls sich der Händler von dieser Verpflichtung bei Vorliegen sachlich berechtigter Gründe befreien kann. Mithin gestattet es diese Vorschrift — die nun gewiß nicht dahin ausgelegt werden kann, daß das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe nachzuweisen wäre, um von anderen als dem Hersteller gelieferte Fahrzeuge in anderen als den Geschäftsbetrieben verkaufen zu dürfen, in denen Vertragswaren verkauft werden — dem Händler bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe, nicht mit Vertragswaren im Wettbewerb stehende Kraftfahrzeuge einer anderen Marke selbst in dem Geschäftsbetrieb zu verkaufen, in dem Vertragswaren angeboten werden.

26 Die Artikel 3 Ziffer 3 und 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/85 sind daher meines Erachtens dahin auszulegen, daß eine Vertragsklausel, die, falls nicht sachlich gerechtfertigte Gründe, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden, nachgewiesen werden, jede Möglichkeit für den Händler ausschließt, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge selbst in anderen als den Geschäftsbetrieben zu verkaufen, in denen Vertragswaren zum Verkauf angeboten werden, nicht von der Freistellungsverordnung gedeckt wird.

— Verkaufsziele

27 Immer noch im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 123/85 wird der Gerichtshof schließlich gefragt, ob die Möglichkeit, sich auf eine Gruppenfreistellung zu berufen, auch für eine Vertragsklausel gilt, die dem Händler ein Verkaufsziel für einen bestimmten Zeitraum vorgibt und für den Fall, daß dieses Ziel nicht erreicht wird, den Hersteller berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von drei oder sechs Monaten das Vertragsgebiet zu ändern oder das ausschließliche Vertriebsrecht zu entziehen oder den Vertriebsvertrag zu kündigen. Die einschlägigen Regelungen sind insoweit in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 enthalten, wonach der Hersteller dem Händler vorschreiben kann, sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets eine Mindestzahl von Vertragswaren abzusetzen, sowie in Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 2 und 3, der die Modalitäten der Beendigung des Alleinvertriebs-Vertrags enthält.

Diese Frage erfordert somit die Prüfung zweier verschiedener Aspekte, nämlich a) ob und in welchem Umfang die Vorgabe von Verkaufszielen der Verordnung entspricht und b) welche Sanktionen ohne Mißachtung der Verordnung daraus abgeleitet werden dürfen, daß die Verkaufsziele nicht erreicht wurden.

28 Zu dem ersten der genannten Punkte ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 123/85 ausdrücklich die Freistellung für die dem Händler auferlegte Verpflichtung vorsieht, sich um einen Mindestabsatz von Vertragswaren zu bemühen, der einvernehmlich mit dem Händler oder, falls man sich nicht einigt, aufgrund von Vorausschätzungen festgelegt wird.

Augenscheinlich kann der Ausdruck sich zu bemühen ... abzusetzen nur eine Pflicht zum Einsatz geeigneter Mittel und nicht eine Einstandspflicht bedeuten. Ebenso offensichdich ist es, daß sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Verkaufsziel einseitig vom Lieferanten und nicht anhand einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wurde, nicht von vornherein ausschließen läßt, daß die betreffende Festlegung im Verhältnis zur wirtschaftlichen und sozialen Realität, in der der Vertragshändler tätig zu werden hat, willkürlich ist. Unter diesen Umständen ist es — unbeschadet des Umstands, daß die Verordnung nicht die Festlegung von Verkaufszielen für einen bestimmten Zeitraum als solche untersagt — Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Vorgabe eines bestimmten Verkaufsziels eine Pflicht zum Einsatz geeigneter Mittel darstellt und, wenn insbesondere die Vorausschätzungen für das Gebiet und den betreffenden Zeitraum herangezogen werden, vernünftig und gerecht ist.

29 Was den zweiten Punkt betrifft, weise ich zunächst darauf hin, daß nach der Verordnung die Dauer des Vertrages mindestens vier Jahre oder die ordentliche Kündigungsfrist, von ausdrücklich geregelten besonderen Fallgestaltungen abgesehen, für beide Parteien bei einem Vertrag auf unbestimmte Dauer mindestens ein Jahr (Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 2) und für den Fall, daß eine der Parteien einen Vertrag auf bestimmte Dauer nicht verlängern möchte, sechs Monate betragen muß (Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 3). Die Verordnung berücksichtigt auch die außerordentliche Kündigung der Vereinbarung (Artikel 5 Absatz 4). Aufgrund dieser Bestimmungen ist daher zu ermitteln, ob es als ausreichend und der Freistellungsverordnung entsprechend angesehen werden kann, seitens des Herstellers, wie in den Vertragsklauseln von Peugeot und Citroen, eine Kündigungsfrist von drei oder sechs Monaten festzulegen, um das Vertragsgebiet zu ändern und/oder dem Vertragshändler das Alleinvertriebsrecht zu entziehen.

Meines Erachtens unterliegt es keinem Zweifel, daß die dargestellte Fallgestaltung, die ja von Amor beanstandet wird, als solche insoweit nicht gegen die Verordnung verstößt, als sie sehr wohl als ein Fall der außerordentlichen Kündigung betrachtet werden kann. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Hersteller in angemessenem Verhältnis zu der dem Händler vorgeworfenen Nichterfüllung der Vertragspflichten steht und gegenüber anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in vergleichbaren Fällen ohne Diskriminierung erfolgt.

Zur zweiten Frage

30 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Freistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 auch für Vertragsklauseln gilt, die sich — wie die bei der Untersuchung der Verordnung Nr. 123/85 bereits geprüften — auf den Umfang des Wettbewerbsverbots und die Vorgabe von Verkaufszielen beziehen. Vor dieser Prüfung müssen wir uns allerdings zunächst mit der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1475/95 auf unseren Sachverhalt befassen. Es steht fest, daß alle Ereignisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten waren, und die französische Regierung hat deshalb auch die Auffassung vertreten, der Gerichtshof solle diese Frage nicht beantworten.

Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das vorlegende Gericht, um die Notwendigkeit und Erheblichkeit einer solchen Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu rechtfertigen, besonders hervorgehoben hat, daß die Anträge der Alleinvertriebshändler im Rahmen der Wettbewerbsklage zum Teil auf Wiedergutmachung des seit mehreren Jahren verursachten Schadens, zum Teil auf eine Untersagung für die Zukunft gerichtet sind. In der Vorstellung des vorlegenden Gerichts war also gerade der Umstand, daß die Wettbewerbsklage bei den erwähnten Aspekten auch den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1475/95 erfaßt, ein notwendiger und ausreichender Grund, den Gerichtshof auch um eine Antwort zu den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung zu ersuchen. Diesem Standpunkt kann ich mich selbstverständlich nur anschließen.

31 Befassen wir uns also mit dem sachlichen Gehalt dieser Frage, nicht ohne daran zu erinnern, daß sie lediglich der Vereinbarkeit der Vertragsklauseln über das Wettbewerbsverbot und die Verkaufsziele mit der Verordnung Nr. 1475/95 betrifft. Im übrigen sei gesagt, daß in diesem Zusammenhang auch, soweit in der Sache angemessen, die bisherigen Ausführungen zu den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 123/85 Geltung beanspruchen.

— Wettbewerbsverbot

32 Es geht hier — nun in bezug auf Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung Nr. 1475/95 — um die Frage, ob eine Vertragsklausel, die es einem Vertragshändler untersagt, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge selbst in anderen als den Geschäftsräumen, in denen Vertragswaren angeboten werden, zu verkaufen, von der Gruppenfreistellung erfaßt werden kann.

Ich möchte gleich sagen, daß die bisherigen Ausführungen und die Ergebnisse, zu denen ich in bezug auf die entsprechende Vorschrift der Verordnung Nr. 123/85 gelangt bin, hier a fortiori gelten müssen und daß dies auch nicht anders sein kann. Die betreffende Vorschrift läßt ausdrücklich die Fallgestaltung, daß neue Kraftfahrzeuge einer anderen Marke in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise ..., die eine Verwechslung der Marken ausschließt, verkauft werden, nicht Bestandteil des freigestellten Wettbewerbsverbots sein. Der Wortlaut dieser Vorschrift schließt also bedingungslos aus, daß eine Klausel, die eine solche Möglichkeit verbietet, in den Genuß der Freistellung kommen kann.

— Verkaufsziele

33 Was die Vereinbarkeit der Klausel bezüglich der Vorgabe von Verkaufszielen durch den Lieferanten gegenüber dem Händler mit der Verordnung Nr. 1475/95 angeht, brauche ich nur darauf hinzuweisen, daß sich Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung von der entsprechenden Vorschrift der Verordnung Nr. 123/85 dadurch unterscheidet, daß danach Verkaufsziele, wenn sie nicht einvernehmlich festgelegt werden, durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe festgesetzt werden. Mithin ist auszuschließen, daß auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1475/95 der Hersteller den Händler verpflichten könnte, im Vertragsgebiet während eines bestimmten Zeitraums einen bestimmten Mindestumsatz zu erzielen.

Was schließlich die Befugnis des Herstellers betrifft, das Vertragsgebiet zu ändern und/oder dem Vertragshändler das Alleinvertriebsrecht zu entziehen oder den Vertrag insgesamt bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei oder sechs Monaten zu kündigen, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich ausdrücklich das Recht einer Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung vorbehält, wenn die andere Vertragspartei eine der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. In dieser Hinsicht kann man die Erwägungen heranziehen, die bereits zu den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 123/95 angestellt wurden, und weiter klarstellen, daß die Verordnung Nr. 1475/95 ausdrücklich vorsieht, daß die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen müssen.

34 Somit sind Vertragsklauseln, die Verkaufsziele vorgeben, mit der Verordnung Nr. 1475/95 nur dann in Einklang zu bringen, wenn die Festlegung solcher Ziele nicht einseitig erfolgt und eine Änderung des Vertragsgebiets und/oder der Entzug des Alleinvertriebs als Ahndung der Nichteinhaltung der Verkaufsziele die Erfordernisse nach der Verordnung beachtet, indem insbesondere eine Mitwirkung Dritter oder eines Schiedsrichters bei fehlendem Einvernehmen vorgesehen wird.

Zur dritten Frage

35 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages das Alleinvertriebsnetz eines Kraftfahrzeugherstellers trifft, wenn dieses Netz auf Vertriebsverträgen mit Klauseln der vorstehend untersuchten Art beruht, für die die Gruppenfreistellung nicht gelten kann.

Das vorlegende Gericht stellt also im Grunde genommen die Frage, ob in die betreffenden Vertriebsverträge aufgenommene Klauseln, die nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 123/85 und 1475/95 nicht freigestellt sind — wie etwa die Verpflichtung des Händlers, nicht vom Hersteller gelieferte Fahrzeuge nicht einmal in getrennten Geschäftslokalen zu verkaufen, und die Festlegung von Verkaufszielen (vorbehaltlich der zweckentsprechenden Feststellungen des nationalen Gerichts) —, dazu führen, daß ein auf solchen Verträgen beruhendes Vertriebsnetz unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Das Gericht geht also offensichtlich davon aus, daß die nicht ausdrücklich freigestellten (restriktiven) Klauseln mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar sind und daß diese Unvereinbarkeit zum automatischen Verlust der Möglichkeit der Freistellung für die Verträge insgesamt und aus diesem Grund zu deren absoluter Nichtigkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2 führt.

36 Insoweit ist zunächst auf eine seit langem erfolgte Klarstellung durch den Gerichtshof hinzuweisen: Die Beschreibung einer Gruppe stellt jedoch nur einen Rahmen dar und besagt nicht, daß Vereinbarungen, die hierunter fallen oder die zwar zu der freigestellten Gruppe gehören, aber nicht sämtliche Merkmale jeder Beschreibung aufweisen, notwendigerweise vom Verbot erfaßt würden. Unter diesen Umständen greift, wie der Gerichtshof bei dieser Gelegenheit dargelegt hat, eine Gruppenfreistellungsverordnung der Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 nicht vor: Sie soll Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vom Verbot freistellen und kann daher weder bedeuten, daß die von ihr begünstigten Gruppen zunächst, wenn auch stillschweigend, dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 unterworfen wären, noch überhaupt die Vermutung begründen, daß irgendwelche Vereinbarungen ohne weiteres den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllten.

Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof sodann im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 123/85 klargestellt, daß diese sich darauf [beschränkt], den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen ... Die Verordnung Nr. 123/85 verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht dazu, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Sie bewirkt auch weder eine Änderung des Inhalts einer solchen Vereinbarung noch deren Nichtigkeit, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

37 Aus diesen Darlegungen folgt naturgemäß, daß Vertragsklauseln, die nicht die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung erfüllen, nicht allein deshalb nach Artikel 85 Absatz 1 verboten sind. Insoweit ist demnach unabhängig von der Freistellungsverordnung festzustellen, ob die betreffenden Klauseln den Wettbewerb beschränken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob eine bestimmte Klausel einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 verfolgt, ihre Funktion im Zusammenhang der Vertragsbeziehungen zu untersuchen, deren Teil sie ist. In dieser Richtung hält der Gerichtshof normalerweise solche Klauseln nicht für wettbewerbswidrig, die erforderlich sind, damit ein Vertrag, der als solcher den Wettbewerb nicht beeinträchtigt, die für ihn charakteristische rechtliche und wirtschaftliche Funktion erfüllen kann.

38 In bezug auf den uns beschäftigenden Sachverhalt ist somit festzustellen, ob es für die Verwirklichung des Zieles eines Vertrages erforderlich ist, eine Klausel aufzunehmen, die z. B. dem Händler jede Möglichkeit nimmt, von anderen Personen als dem Hersteller gelieferte neue Kraftfahrzeuge selbst in anderen als den Geschäftslokalen zu veräußern, in denen die Vertragswaren verkauft werden. Die Antwort kann meines Erachtens nur negativ ausfallen, weil die Notwendigkeit dieser Klausel in dem Sinne, den ich dargelegt habe, nicht bejaht werden kann. Man muß in Wirklichkeit davon ausgehen, daß einziges Ziel der betreffenden Klausel die Förderung des Absatzes der Vertragswaren durch eine Einschränkung der geschäftlichen Freiheit der Händler ist. Da diese Klausel zu anderen Wettbewerbsverboten hinzutritt, auch wenn davon nach den betreffenden Verordnungen befreit worden ist, ist es nur zu offensichtlich, daß sie ihrer Natur nach ein wettbewerbswidriges Ziel hat.

Man braucht kaum hinzuzufügen, daß, sollte man ein wettbewerbswidriges Ziel dieser Klausel verneinen, ihre Wirkungen auf jeden Fall als unvereinbar mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu gelten hätten. Ein solcher Schluß erfordert allerdings eine Beurteilung anhand zahlreicher tatsächlicher Umstände wie etwa des Wettbewerbsniveaus auf dem betreffenden Markt und des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes, in dem die Klausel wirken soll, um die konkreten Möglichkeiten einer Wettbewerbsbeschränkung im Gemeinsamen Markt feststellen zu können. Geht man davon aus, daß es mangels entsprechender Anhaltspunkte offensichtlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine solche Beurteilung vorzunehmen, möchte ich mich mit dem Hinweis begnügen, daß die betreffende Klausel Teil von Verträgen ist, die für alle Vertragshändler des Vertriebsnetzes verbindlich sind, und daß sie schon allein aus diesem Grund geeignet ist, zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs zu führen.

Ich bin daher — vorbehaltlich der noch zu treffenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dem diese Beurteilung obliegt — der Auffassung, daß die betreffende Klausel ihrem Zweck und ihren Wirkungen nach wettbewerbswidrig ist.

39 Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 setzt bekanntlich außerdem das Vorliegen einer Beinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer Beeinträchtigung durch eine Vereinbarung auszugehen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes hinderlich sein kann.

Es steht fest, daß sowohl das Vertriebssystem von Peugeot als auch das von Citroen für das gesamte französische Hoheitsgebiet gelten und daß alle Vertriebshändler an die hier untersuchten Vertragsklauseln gebunden sind. Das reicht meines Erachtens für die Schlußfolgerung aus, daß diese Klauseln geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie nämlich der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, haben Kartelle, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern.

40 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt — vorbehaldich weiterer Feststellungen durch das vorlegende Gericht —, daß die betreffenden Vertragsklauseln unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen. Dieses Ergebnis erlaubt allerdings keine abschließende Antwort auf die gestellte Frage. Das vorlegende Gericht möchte nämlich in Erfahrung bringen, ob ein Vertriebsnetz, das auf Verträgen aufbaut, die solche Klauseln enthalten, mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar ist, mithin, ob die absolute Nichtigkeit dieser Klauseln gemäß Artikel 85 Absatz 2 auch auf die freigestellten wettbewerbsbeschränkenden Klauseln ausgedehnt werden kann und/oder muß, was zur Nichtigkeit der Vertriebsverträge insgesamt führen würde.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu der Feststellung gehabt hat, daß ohne weiteres nichtig nur diejenigen Teile der Vereinbarung [sind], die unter das Verbot fallen, die gesamte Vereinbarung ... nur dann, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lassen, oder anders formuliert, daß diese Nichtigkeit die gesamte Vereinbarung ... nur dann [erfaßt], wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lassen. Außerdem hat der Gerichtshof auch klargestellt, daß alle hiernach nicht von dem Verbot betroffenen vertraglichen Bestimmungen nicht vom EWG-Vertrag erfaßt [werden] und daher nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen [sind].

Schließlich ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung, daß die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 sich nur auf die mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen erstreckt und daß die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile der Vereinbarung nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen [sind]. Da die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt nicht vom Gemeinschaftsrecht abhängt, falls die mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbaren Klauseln von den freigestellten Klauseln getrennt werden können und für den betreffenden Vertrag nicht wesentlich sind, ist es folglich Sache des nationalen Gerichts, aufgrund der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus der Nichtigkeit der betreffenden Vertragsklauseln für den Vertrag insgesamt ergeben.

42 Gleichwohl möchte ich meine Überlegungen zur Möglichkeit, die wettbewerbsbeschränkenden und nicht freigestellten Klauseln von den wettbewerbsbeschränkenden, aber freigestellten Klauseln zu trennen, und zur Wesentlichkeit einer nicht freigestellten, wettbewerbsbeschränkenden Klausel eines Vertriebsvertrags noch weiter vertiefen.

Zum ersten der genannten Aspekte halte ich den Hinweis darauf für angebracht, daß die Aufnahme einer wettbewerbsbeschränkenden, nicht freigestellten Klausel in einen Vertrag, der im übrigen einer Gruppenfreistellung unterliegt, zu einer Wirtschafts- und Wettbewerbslage führen kann, die sich sehr von der unterscheidet, die dem Gesetzgeber vor Augen stand, als er die Gruppenfreistellung festlegte. So gesehen müßte man vom Verlust der Möglichkeit der Gruppenfreistellung für den gesamten Vertrag ausgehen, der zur Verpflichtung führen würde, diesen der Kommission vorzulegen, damit sie unter Berücksichtigung der neuen Wirtschafts- und Wettbewerbslage entscheiden könnte, ob für ihn eine Einzelfreistellung in Frage kommt. Zum zweiten der angeführten Aspekte möchte ich hingegen doch die Meinung vertreten, daß ein nicht ausdrücklich freigestelltes Wettbewerbsverbot, das dem Händler jede Möglichkeit nimmt, von anderen als dem Hersteller gelieferte neue Kraftfahrzeuge zu verkaufen, kaum als nicht wesentlich für das Ziel eines Alleinvertriebsvertrags für Kraftfahrzeuge angesehen werden kann. Eine solche Beurteilung ist allerdings auf jeden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, das allein über alle Vertragsdaten verfügt und den wirtschaftlichen Zusammenhang kennt, für den der Vertrag Geltung beansprucht.

43 Im einzelnen möchte ich noch darauf aufmerksam machen, daß im vorliegenden Fall die Lösung zumindest bezüglich der Auswirkungen der Nichtigkeit der Klausel erleichtert wird, mit der ein Wettbewerbsverbot der fraglichen Art festgelegt wird und die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1475/95 nicht erfüllt. Diese sieht nämlich in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 den automatischen Verlust der Freistellung vor, falls dem Händler untersagt wird, Fahrzeuge einer anderen Marke in anderen Geschäftslokalen zu verkaufen. Das bedeutet natürlich, daß alle Bestimmungen des Vertrages im Lichte des Artikels 85 Absatz 1 zu prüfen wären und daß, wie zu vermuten ist, der größte Teil von ihnen als Wettbewerbsbeschränkung zu werten wäre, was zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen würde.

Etwas anderes gilt demgegenüber für die Verordnung Nr. 123/85, die insoweit keine Vorschrift enthält. Bezüglich dieser Verordnung muß daher festgestellt werden, ob die Vertragsklausel, die ein absolutes Wettbewerbsverbot auch für getrennte Geschäftslokale und außerhalb des Vertragsgebiets festlegt, für das Vertragsziel wesentlich ist und ob sie in dieser Hinsicht von den freigestellten Klauseln getrennt werden kann. Insoweit kann ich nur wiederholen, daß ein Wettbewerbsverbot wie das untersuchte nur schwer als nicht wesentlicher Teil eines Alleinvertriebsvertrags betrachtet werden könnte.

Ergebnis

44 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen der Cour d'appel Douai zu antworten:

1. Die Verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist dahin auszulegen, daß die durch sie ausgesprochene Freistellung

a) für einen Alleinvertriebsvertrag gilt, der die sachlich gerechtfertigten Gründe im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a und b sowie Absatz 3 nicht im einzelnen festlegt, falls dieser Vertrag die Möglichkeit vorsieht, sich von dem in diesen Bestimmungen angeführten Wettbewerbsverbot zu befreien, wenn eine Vertragspartei das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe nachweist und diese gegenüber Unternehmen in vergleichbarer Lage ohne Diskriminierung angewandt werden;

b) nicht für eine Vertragsklausel gilt, die, falls nicht sachlich gerechtfertigte Gründe, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden, nachgewiesen werden, jede Möglichkeit für den Händler ausschließt, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge selbst in anderen als den Geschäftsbetrieben zu verkaufen, in denen Vertragswaren zum Verkauf angeboten werden;

c) für einen Vertrag gilt, der dem Händler Verkaufsziele vorgibt, falls es sich nicht um eine Einstandspflicht handelt und die Ziele gerecht und vernünftig festgelegt worden sind; die Nachprüfung ist insoweit Sache des nationalen Gerichts.

2. Die Verordnung Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 ist dahin auszulegen, daß die durch sie ausgesprochene Freistellung

a) nicht für eine Vertragsklausel gilt, die es dem Händler unmöglich macht, von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge in anderen als den Geschäftsbetrieben zu verkaufen, in denen Vertragswaren angeboten werden;

b) nicht für eine Vertragsklausel gilt, die den Lieferanten zur einseitigen Festlegung von Verkaufszielen berechtigt und bei fehlendem Einvernehmen der Parteien über die Änderung des Vertragsgebiets und/oder den Entzug des Alleinvertriebsrechts wegen Nichterfüllung durch den Händler keine Mitwirkung eines Dritten oder eines Sachverständigen vorsieht.

3. Vertragsklauseln wie die vorliegend in Rede stehenden, die nicht ausdrücklich im Sinne der Verordnungen Nrn. 123/85 und 1475/95 freigestellt sind, fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn sie den Wettbewerb beschränken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Nichtigkeit dieser Klauseln nach Artikel 85 Absatz 2 kann die Vereinbarung insgesamt erfassen, wenn sie von den freigestellten Klauseln nicht getrennt werden können und für das Vertragsziel wesentlich sind.