Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1997 – C-344/96

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:617

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 16. Dezember 1997

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den unten erwähnten Richtlinien verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um folgende Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen:

93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut,

93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten,

93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung,

93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten,

93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung und

94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen.

2 Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinien 93/62, 93/63 und 93/64, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien 93/78 und 93/79 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/3 sehen vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Gemäß diesen Artikeln war die Frist für den Erlaß der genannten Vorschriften bei den Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 am 30. Juni 1994 und bei der Richtlinie 94/3 am 5. Mai 1994 abgelaufen.

3 Nachdem die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und ihr auch keine anderweitigen Informationen vorlagen, die sie annehmen ließen, daß die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Erlaß der erforderlichen Vorschriften nachgekommen war, gab die Kommission der Bundesrepublik am 9. August 1994 gemäß Artikel 169 des Vertrages Gelegenheit, sich zu äußern.

4 Die Bundesregierung antwortete der Kommission durch Mitteilung vom 6. Oktober 1994, übermittelt mit Schreiben der Ständigen Vertretung Deutschlands vom 25. Oktober 1994, daß mit dem Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (im folgenden: Gesetz vom 25. November 1993) die erforderlichen Ermächtigungen geschaffen worden seien, um die Bestimmungen der Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 umzusetzen, und daß die weitere Umsetzung im Rahmen einer Verordnung erfolgen werde. Außerdem sei vorgesehen, die Richtlinie 94/3 im Rahmen einer Verordnung über den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes umzusetzen.

5 Da ihr die Bundesregierung keine nationale Maßnahme zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinien mitgeteilt hatte, sandte die Kommission ihr am 25. September 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

6 Am 24. Mai 1996 übermittelte die Bundesregierung der Kommission den Bericht vom 12. April 1996 an den Ausschuß des Bundestages für Angelegenheiten der Europäischen Union über den Stand der Umsetzung der Richtlinien, in dem sie einräumte, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht noch nicht erlassen worden seien. Das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 94/3 sei jedoch im Gang, während das Verfahren in bezug auf die Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 auf Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften über den Geltungsbereich dieser Richtlinien stoße.

7 Nachdem die Kommission von der Bundesregierung keine weiteren Informationen erhalten hatte, denen sie hätte entnehmen können, daß die Bundesrepublik Deutschland inzwischen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien erfüllt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Bundesregierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die Richtlinie 94/3 sei durch § 38a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 umgesetzt worden, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 25. November 1993 eingefügt worden sei; sie hat der Kommission alle zur Überprüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt.

9 Außerdem bestreitet sie nicht, die Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben, erklärt jedoch, deren Umsetzung solle. zeitgleich mit den Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission erfolgen, deren NichtUmsetzung innerhalb der gesetzten Frist Gegenstand der Rechtssache C-139/96 sei. Sie greift die in dieser Rechtssache vorgetragenen Argumente auf und macht geltend, die Umsetzung der Richtlinien, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, in innerstaatliches Recht stoße insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis, den Geltungsbereich dieser Richtlinien klarzustellen, auf Schwierigkeiten; trotzdem bemühe sie sich, diese Umsetzung voranzutreiben.

10 Die Kommission hat Ihnen am 10. Februar 1997 gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie die Klage, soweit sie die Richtlinie 94/3 betreffe, zurücknehme, und gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Bezüglich der anderen Richtlinien erhält die Kommission jedoch ihre Rügen aufrecht.

11 Nachdem die Kommission Ihnen mitgeteilt hat, daß sie ihre Klage teilweise, nämlich soweit sie sich auf die Richtlinie 94/3 beziehe, zurücknehme, braucht über die nicht fristgemäße Umsetzung dieser Richtlinie nicht mehr entschieden zu werden.

12 Zu dem Argument, die Umsetzung der Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 sei aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung ihres Geltungsbereichs nicht möglich gewesen, ist festzustellen, daß die Bundesregierung auf diese Schwierigkeiten erst nach Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinien hingewiesen hat, d. h. zu einem Zeitpunkt, als diese bereits in Kraft waren. In einem solchen Fall, in dem die Richtlinien bereits verabschiedet und in Kraft sind, meine ich, daß Auslegungshilfen, die ein Mitgliedstaat bei der Kommission zu einem gemeinschaftsrechtlichen Begriff erbeten hat, eine wegen fehlender Umsetzung eingetretene Vertragsverletzung rechtlich nicht hinausschieben, suspendieren oder rechtfertigen können, denn andernfalls könnte ein Mitgliedstaat sich unter Hinweis auf angebliche oder tatsächliche Auslegungszweifel der Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie leicht entziehen.

13 Außerdem gibt die Bundesregierung offenbar zu, daß die Umsetzungsmaßnahmen ohne weiteres erlassen werden könnten, denn sie erklärt, sie sei trotz dieser Schwierigkeiten derzeit bemüht, das Umsetzungsverfahren voranzutreiben.

14 Ferner ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht bestreitet, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 93/62, 93/63, 93/64, 93/78 und 93/79 in innerstaatliches Recht nicht innerhalb der in diesen Richtlinien festgesetzten Frist ergriffen zu haben.

15 Daher ist der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinien 93/62, 93/63 und 93/64 sowie aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien 93/78 und 93/79 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und daß der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Angesichts des Verhaltens der Bundesrepublik, die die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/3 verspätet mitgeteilt hat, hat dieser Staat gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung auch die Kosten in bezug auf die teilweise Klagerücknahme der Kommission zu tragen.

Ergebnis

16 Ich schlage Ihnen daher vor,

1. festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinien 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten und 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung sowie aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien 93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten und 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen;

2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens und die Kosten im Zusammenhang mit der teilweisen Klagerücknahme der Kommission aufzuerlegen.