Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1997 – C-413/96
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1997:620
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 16. Dezember 1997
A — Einführung
I. Fragestellung
1 In der vorliegenden Rechtssache befaßt der Højesteret (Rechtsmittelausschuß) den Gerichtshof mit Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet sowie über die Rechtswirkung einer Entscheidung, die die Kommission nach Befassung des Ausschusses für Zollbefreiungen erlassen hat.
2 Im Grunde geht es hierbei um die Frage, ob ein Unternehmen, das Waren bei der Einfuhr falsch deklariert und damit eine Zollbefreiung erlangt hat, den normalen Zoll nachzahlen muß, wenn ihm bei richtiger Deklarierung der Waren ebenfalls eine Zollbefreiung zugestanden hätte und wenn nach Entdeckung des Fehlers beide Kontingente inzwischen erschöpft sind.
3 Die hier streitige Regelung des Artikels 2 Absatz 1 lautet:
Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.
...
II. Ausgangsverfahren
4 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts stellt sich der zugrundeliegende Rechtsstreit im einzelnen wie folgt dar: Die Sportgoods A/S (im folgenden: die Beklagte) führte während einer Reihe von Jahren Fußballstiefel aus Thailand ein. In dem Zeitraum vom 1. März 1990 bis 20. Januar 1992 wurden die Stiefel aus Thailand in fünf Fällen in den Zollanmeldungen unrichtig in die Tarifstelle 64031900 der Kombinierten Nomenklatur eingetragen. Diese ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Diese Tarifstelle betrifft Sportschuhe mit Oberteil aus Leder. Da die Stiefel jedoch ein Oberteil aus Kunststoff besaßen, hätten sie richtigerweise in die Tarifstelle 64021900 Sportschuhe mit Oberteil aus Kunststoff eingereiht werden müssen. Die unrichtige Angabe beruhte auf einem Fehler, der dem Spediteur der Beklagten unterlaufen war.
5 Zum Zeitpunkt der Einfuhr bestand infolge der EG-Vorschriften über die Zollpräferenz für Entwicklungsländer Zollfreiheit für beide genannten Tarifpositionen für Waren aus Thailand. Infolgedessen wurde bei der Einfuhr Zoll weder erhoben noch bezahlt. Bei korrekter Angabe der Tarifstelle wäre ebenfalls kein Zoll angefallen.
6 Am 3. bzw. 27. März 1992 — nach der Einfuhr der genannten fünf Partien Sportschuhe — endete die Zollfreiheit für beide Tarif positionen, da die jeweiligen Einfuhrhöchstmengen für díe beiden Positionen erreicht waren.
7 Um den Jahreswechsel 1992/93 wurden im Rahmen einer Kontrolle der Steuerbehörde die fünf unrichtigen Angaben der Tarifpositionen entdeckt. Die Behörde erhob daraufhin Zoll für die genannten fünf Partien nach. Die Beschwerdebehörde bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, zu dem Zeitpunkt, als eine Korrektur hätte erfolgen können, habe für Waren mit Ursprung in Thailand keine Möglichkeit zur Präferenzzollbehandlung mehr bestanden, da die festgesetzte Einfuhrhöchstmenge erreicht und deshalb der Zoll wiedereingeführt worden war.
8 Die Beklagte brachte die Sache schließlich vor das Østre Landsret, das das schriftliche Verfahren aussetzte, um die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, darüber zu entscheiden, ob es gerechtfertigt ist, Eingangsabgaben unter den oben beschriebenen Umständen zu erlassen. Daraufhin trat eine Gruppe von Sachverständigen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen — Bereich allgemeine Zollvorschriften/Erstattung — zusammen, um den vorliegenden Fall zu prüfen. Die Kommission entschied schließlich, daß der Erlaß der fraglichen Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt sei.
9 In seinem Urteil kam das Østre Landsret jedoch zu dem Ergebnis, daß für eine Nacherhebung kein Rechtsgrund bestehe. Die Berufung des Steuerministeriums brachte die Rechtssache schließlich zum Rechtsmittelausschuß des Højesteret.
10 Da die Rechtswirkungen der Entscheidung der Kommission streitig sind und nicht feststeht, ob eine Nacherhebung nach der Verordnung Nr. 1697/79 möglich ist, hat der Rechtsmittelausschuß dem Gerichtshof schließlich folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erste Frage
Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. 1979, L 197, S. 1), dahin auszulegen, daß eine Nacherhebung nur in dem Fall möglich ist, daß eine Differenz im Betrag entstanden ist, nicht dagegen im Fall unrichtiger Angaben der Tarifposition, die keinen Einfluß auf den Betrag gehabt haben?
Zweite Frage
Sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates enthaltenen Worte die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten dahin auszulegen, daß die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden eine Anmeldung, die eine unrichtige Tarifposition enthält, annehmen, dafür entscheidend sind, ob ein Betrag geschuldet war, oder dahin, daß die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden feststellen, daß eine Anmeldung eine unrichtige Tarifposition enthält, dafür entscheidend sind, ob ein Betrag geschuldet war?
Dritte Frage
a) Welche Rechtswirkung hat eine Entscheidung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Befassung des Ausschusses für Zollbefreiungen an einen Mitgliedstaat richtet, nachdem dieser den Ausschuß um eine Entscheidung darüber ersucht hat, ob der Erlaß von Eingangsabgaben unter genauer angegebenen Umständen gerechtfertigt ist, und in der die Kommission und der Ausschuß entscheiden, daß dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Eingangsabgaben zu erlassen, um die es in dem von ihm an den Ausschuß gerichteten Ersuchen ging?
b) Ist es mit den in der Antwort auf die Frage 3a beschriebenen Rechtswirkungen vereinbar, wenn ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem Urteil entscheidet, daß keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung der Eingangsabgaben bestand?
Β — Stellungnahme
I. Zu den Fragen 1 und 2
11 Mit diesen Fragen begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob die Verordnung Nr. 1697/79, die die Nacherhebung von noch nicht angeforderten Eingangsabgaben regelt, auf den hier vorliegenden Fall Anwendung findet, so daß eine Nacherhebung vorzunehmen ist. Nach Artikel 1 dieser Verordnung legt sie die Voraussetzungen fest, unter denen aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das zur Zahlung derartiger Abgaben verpflichtet, nacherhoben werden können. Artikel 2 regelt die Nacherhebung. Danach können die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben, die vom Abgabenschuldner nicht angefordert worden sind, nacherhoben werden. Es muß sich dabei um Waren handeln, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verplichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet. Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem Eingangsabgaben, die zu zahlen gewesen wären, noch nicht angefordert worden sind.
12 Nach Meinung der Beklagten war sie in keinem Fall zur Zahlung von Eingangsabgaben verpflichtet, da sie auch bei richtiger Anmeldung unstreitig von einer Zollbefreiung (für Schuhe mit Oberteil aus Kunststoff) profitiert hätte. Das Steuerministerium gelangt zu einer anderen Auffassung, weil es in seine Betrachtung auch die Situation zum Zeitpunkt der Steuerkontrolle einbezieht. Zu diesem Zeitpunkt bestand sowohl für Schuhe mit Lederoberteil als auch für solche mit einem Oberteil aus Kunststoff keine Zollbefreiung mehr, da in beiden Fällen das Kontingent erschöpft war.
13 Es ist allerdings fraglich, ob die spätere Situation für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nacherhebung Beachtung finden kann. Um dies beantworten zu können, ist zunächst zu fragen, welches die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.
14 Nach Meinung der Beklagten handelt es sich um die zur Zeit der Zollanmeldung geschuldeten Eingangsabgaben. Betrachtet man die Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, so ergibt sich aus ihrem Artikel 3 Buchstabe a, daß als Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrzollschuld u. a. der Zeitpunkt gilt, zu dem die zuständigen Behörden die Anmeldung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr annehmen, oder der Zeitpunkt der Vornahme jeder anderen Handlung, die nach den geltenden Vorschriften die gleichen Rechtswirkungen wie die Annahme dieser Anmeldung hat. Für die Zollschuld ist demnach der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung maßgeblich und nicht ein späterer Zeitpunkt, z. B. der einer späteren Überprüfung. Demnach ist entscheidend, was der Abgabenschuldner zum Zeitpunkt der Einfuhr hätte zahlen müssen. Die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben sind demnach die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung geschuldeten Abgaben.
15 Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, so aus dem Urteil in der Rechtssache Pascoal & Filhos. Dort ging es um die Einfuhr von Kabeljau nach Portugal. Da die Einfuhren mit einem Ursprungszeugnis versehen waren, das Grönland als Ursprung der Ware angab, wurde zunächst kein Zoll erhoben. Nachdem jedoch die Behörden des Ausfuhrstaats mitgeteilt hatten, daß diese Bescheinigung nicht gelte, war — so der Gerichtshof — eine Nachforderung der Zollabgaben möglich. Dabei ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß eine Zollschuld zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die zuständigen Behörden die Anmeldung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr annehmen. Er stützt sich dabei auf die Richtlinie 79/623/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld, insbesondere auf deren Artikel 3 Buchstabe a.
16 Einen weiteren Hinweis für diese Auslegung des Begriffes nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Eingangsabgaben zieht die Beklagte aus der Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben. Dort ist in Artikel 1 Absatz 1 geregelt:
Gesetzlich zu erhebende Abgaben im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 sind die Eingangsabgaben, die in Anwendung der im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Regelung — einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung eines ermäßigten Zollsatzes oder von Zollfreiheit — auf die betreffenden Waren hätten erhoben werden müssen, wenn alle für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und von den zuständigen Behörden zur Berechnung dieser Abgaben tatsächlich zugrunde gelegt worden wären.
17 Hierzu ist zu sagen, daß sich die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht direkt auf den hier vorliegenden Fall anwenden läßt. Geregelt werden dort nicht die Nacherhebung von bisher nicht angeforderten Abgaben, sondern deren Erstattung oder Erlaß. Voraussetzungen hierfür sind nach Artikel 2 Absatz 1, daß der buchmäßig erfaßte Betrag Waren betrifft, für die keine Zollschuld entstanden ist oder für die die Zollschuld aus einem anderen Grund als wegen Entrichtung des entsprechenden Betrages oder Verjährung erloschen ist, bzw. daß der buchmäßig erfaßte Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grunde übersteigt. Es geht demnach nicht um die Fälle, in denen der Abgabenschuldner etwas nachbezahlen muß, sondern um die Fälle, in denen bereits gezahlte Abgaben zurückerstattet werden oder eine bestehende Zahlungsverpflichtung erlassen wird. Andererseits ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb für die Frage der gesetzlich geschuldeten Abgaben ein anderer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden sollte als in der Verordnung Nr. 1697/79. In beiden Verordnungen geht es um die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Zollschuld. Daß dabei in einem Fall (der Verordnung Nr. 1697/79) von gesetzlich geschuldeten und im anderen Fall (der Verordnung Nr. 1430/79) von gesetzlich zu erhebenden Abgaben die Rede ist, spielt keine Rolle. Denn gesetzlich erhoben werden kann nur, was auch gesetzlich geschuldet ist.
18 Aus diesem Grunde kann — auch wenn die Verordnung Nr. 1430/79 nicht auf den vorliegenden Fall einer möglichen Nacherhebung Anwendung findet — dennoch aus der zugehörigen Durchführungsverordnung (Nr. 3040/83) ein Hinweis für die Auslegung des Begriffes nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben gezogen werden. Es handelt sich demnach um die Eingangsabgaben, die nach den Regelungen im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zu zahlen gewesen wären.
19 Das Steuerministerium ist anderer Ansicht. Wie bereits erwähnt, sind seiner Meinung nach alle Umstände, die bis zum Korrekturzeitpunkt eingetreten sind, zu berücksichtigen. Es führt hierzu aus, daß die erste Prüfung der zuständigen Behörden ausschließlich aufgrund der Erklärungen des Importeurs und deren üblicher Nachprüfung erfolge. Es könnten somit nur die zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände einbezogen werden. Da eine falsche Erklärung aber von großer wirtschaftlicher Bedeutung sei, müsse eine Nacherhebung möglich sein.
20 Dem kann vom Grundsatz her zwar nicht widersprochen werden. Allerdings ist zu beachten, daß die Möglichkeit der Nacherhebung deshalb eingeführt wurde, weil die erste Prüfung der zuständigen Behörden ausschließlich aufgrund der Erklärung des Importeurs erfolgt. Stellt sich später heraus, daß diese Angaben nicht korrekt waren, so muß es möglich sein, eventuell zu wenig gezahlten Zoll nachzuerheben. Dies ergibt sich im übrigen aus den Entscheidungsgründen der Verordnung Nr. 1697/79. Dort ist darauf hingewiesen, daß die angeforderten Abgaben sich als niedriger erweisen können als die gesetzlich geschuldeten und daß dies u. a. auf einem Rechenfehler seitens der Behörden beruhen kann oder darauf, daß diese von falschen oder unvollständigen Bemessungsgrundlagen, insbesondere in bezug auf Art, Menge, Wert, Ursprung oder Bestimmung der betreffenden Ware, ausgegangen sind. Es wird weiter ausgeführt:
Da die in der Gemeinschaft erhobenen Eingangs- und Ausfuhrabgaben im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter haben, wirkt sich eine solche unzulängliche Abgabenerhebung nachteilig auf die Wirtschaft der Gemeinschaft aus. Es ist infolgedessen gerechtfertigt, daß die zuständigen Behörden die noch geschuldeten Abgaben nachfordern, wenn sie einen derartigen Fehler feststellen.
21 Auch hierbei ist jedoch lediglich darauf abzustellen, ob die bei der Anmeldung gemachten Angaben — bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung — korrekt waren oder nicht. Es ergibt sich nicht, daß inzwischen eingetretene Änderungen mitberücksichtigt werden müssen. Vielmehr müssen die inzwischen festgestellten Fehler in den ursprünglichen Angaben beachtet werden.
22 Dies wird auch deutlich, wenn man folgenden Fall betrachtet: Ein Importeur führt ein Produkt aufgrund einer fehlerhaften Zollanmeldung zollfrei ein, obwohl für dieses Produkt keine Zollbefreiung besteht. Später wird der Fehler von den Zollbehörden entdeckt. Zum Entdeckungszeitpunkt ist aber für genau dieses Produkt eine Zollpräferenzbehandlung in Kraft getreten, die eine Zollbefreiung vorsieht. In diesem Fall würde sicher nicht von einer Nacherhebung abgesehen werden, nur weil inzwischen das Produkt zollfrei eingeführt werden könnte. Es wurde eben gerade zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt, einem Zeitpunkt, zu dem nun einmal keine Zollbefreiung bestand. Auch in diesem Fall würde man auf die damals geltende Rechtslage abstellen. Der umgekehrte Fall, also der hier vorliegende, kann aber nicht anders behandelt werden. Auch in diesem Fall muß daher auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Ware in den Markt eingeführt wurde.
23 Auch dem Hinweis des Steuerministeriums auf Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, woraus sich eine Berücksichtigung der späteren Umstände ergeben solle, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung die hier zugrunde liegenden zum Teil abgelöst hat und somit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Zum anderen ergibt sich aus der Regelung des Artikels 220 Absatz 1 keine Veranlassung, spätere Umstände mit zu berücksichtigen. Er enthält eine Regelung für den Fall, daß ein Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfaßt wurde und legt fest:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfaßt oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfaßt worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.
Vielmehr ergibt sich aus Artikel 201 Absatz 2 des Zollkodex, daß auch hier der Zeitpunkt für das Entstehen der Zollschuld der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren ist.
24 Es kann somit festgehalten werden, daß nach den Regelungen der Verordnung Nr. 1697/79 alleine nicht ersichtlich ist, daß hier eine Nacherhebung vorzunehmen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Annahme der formell ordnungsgemäßen aber inhaltlich falschen Zollanmeldung, bestand unstreitig für das fragliche Produkt Zollfreiheit im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Zollkontingents der Tarifstelle 6402 (Schuhe mit Oberteil aus Kunststoff). Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zollfreiheit konnte deshalb auch keine Zollschuld entstehen. Aus diesem Grund kann auch keine Zollschuld nacherhoben werden.
25 Nach Meinung der Kommission ist jedoch bereits im Zeitpunkt der Anmeldung eine höhere Zollschuld entstanden. Auch nach ihrer Meinung ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für das Entstehen der Zollschuld entscheidend. Die Kommission bestreitet auch nicht, daß für die eventuelle Anwendung einer Präferenz auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Ihrer Meinung nach konnte aufgrund der gesetzlichen Vorschriften jedoch für die tatsächlich eingeführten Waren — d. h. für die Sportschuhe mit Kunststoffoberteil — keine Zollbefreiung gewährt werden. Eine solche hätte nur für Sportschuhe mit Lederoberteil gewährt werden dürfen. Aufgrund dieser formalen Betrachtungsweise sieht sie das Entstehen einer Zollschuld als gegeben an.
26 Einer solchen Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Hierbei werden nämlich Anmeldung der Waren und Gewährung der Zollpräferenz voneinander getrennt. Bei der Nacherhebung geht es aber um die Frage, was bei richtiger Anmeldung im Zeitpunkt der Annahme der Erklärung hätte gezahlt werden müssen. Im vorliegenden Fall hätte hier nichts gezahlt werden müssen. Man kann nicht — wie die Kommission es tut — fragen, ob bei falscher Deklarierung die Zollbefreiung zu gewähren gewesen wäre. Vielmehr ist zu fragen, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Importeur bzw. das Transportunternehmen die Waren korrekt angemeldet hätte. Sicherlich kann für Schuhe mit Kunststoffoberteil normalerweise keine Zollbefreiung für Schuhe mit Lederoberteil gewährt werden. Wären die Schuhe jedoch richtigerweise als Schuhe mit Kunststoffoberteil deklariert worden, hätte auch die entsprechende Befreiung gewährt werden können. Hier ist nochmals auf die Verordnung Nr. 3040/83 zu verweisen, die hier, wie bereits erwähnt, bezüglich der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts herangezogen werden kann. Aus ihrem Artikel 1 ergibt sich, daß für die Abgaben die Regelungen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung eines ermäßigten Zollsatzes oder von Zollfreiheit maßgeblich sind.
27 Aus diesem Grunde spricht auch das von der Kommission zitierte Urteil in der Rechtssache Wünsche hier eher gegen die Auffassung der Kommission. In diesem Urteil ging es um Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven. Diese waren so geregelt, daß bei einer Abfertigung über die festgelegte Menge hinaus ein Zusatzbetrag erhoben wurde. Im zugrundeliegenden Fall wurden Wildchampignons mit den entsprechenden Lizenzen eingeführt, so daß kein Zusatzbetrag erhoben wurde. Dann wurde aber aufgrund von Sachverständigengutachten festgestellt, daß es sich nicht um Wildchampignons sondern um Zuchtchampignons handelte. Obwohl der Importeur daraufhin die entsprechenden Lizenzen für Zuchtchampignons vorlegte, wurde dennoch der Zusatzbetrag nacherhoben. Der Gerichtshof entschied, daß dieser Zusatzbetrag auch dann zu erheben ist, wenn Champignonkonserven in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt worden sind und nach dieser Abfertigung festgestellt wurde, daß für die Waren keine gültige Einfuhrlizenz vorlag.
28 Dieser Fall ist nicht unbedingt mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Dennoch ist auch aus dem Urteil Wünsche zu ersehen, daß auf den Zeitpunkt der Zollanmeldung abgestellt wird. Da zu diesem Zeitpunkt keine gültigen Lizenzen vorlagen, konnte eine Nacherhebung vorgenommen werden. Im jetzt vorliegenden zu entscheidenden Fall lag die Zollbefreiung aber bereits zur Zeit der Zollanmeldung vor, so daß kein Zoll zu zahlen gewesen wäre. Eine nachträgliche Vorlage einer Lizenz war hier nicht erforderlich, um die Zollbefreiung zu erlangen.
29 Es ändert sich demnach nichts an der Tatsache, daß bei Zugrundelegung des Zeitpunkts der Annahme der Zollerklärung keine Zollschuld entstanden ist. Daß dieser Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, wird auch von der Kommission nicht bestritten. Auf die von der Kommission weiter vorgebrachte Frage, ob eventuell von dem Erheben der Abgaben abgesehen werden kann bzw. diese erlassen werden können, muß hier nicht eingegangen werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Zollschuld entstanden ist.
30 Zu einem anderen Ergebnis könnte man eventuell aus dem Grunde gelangen, weil hier Zollplafonds eingerichtet waren, die zum Zeitpunkt der Steuerkontrolle, d. h. als die falsche Deklarierung entdeckt wurde, bereits erschöpft waren. So weist vor allem das Steuerministerium darauf hin, daß die Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu eng sei, wenn man nur darauf abstellt, ob eine falsche Angabe bei der Zollerklärung Auswirkungen auf den Betrag des zu erhebenden Zolls habe oder nicht. Im übrigen nimmt es auf die Entscheidung der Kommission zum Erlaß der Zollschuld Bezug, wonach die einzelnen Tarifpositionen verschiedene Ziele und unterschiedliche Bedeutung für den Handel hätten und deshalb nicht austauschbar seien.
31 Schließlich sei auch aus der Verordnung Nr. 3040/83 ersichtlich, daß im Fall des Bestehens von Zollkontingenten nicht nur auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung abgestellt werden könne. Aus Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung ergebe sich nämlich, daß eine Zollbefreiung nur gewährt werden könne — selbst wenn zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr diese Zollbefreiung galt —, wenn die vorgesehenen Höchstmengen für die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft noch nicht erreicht seien.
32 Auch nach Meinung der Beklagten ist bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu beachten, ob eine Präferenzregelung besteht. Sie stellt dabei auf den Zweck dieser Regelung ab, der bei einer Präferenzregelung für Entwicklungsländer wie im vorliegenden Fall darin bestehe, zu deren Entwicklung beizutragen. Es sei deshalb wichtig, sicherzustellen, daß eine solche Präferenz eingeräumt werden könne.
33 Das Steuerministerium macht noch auf einen weiteren Umstand im Zusammenhang mit der Gewährung von Zollpräferenzen aufmerksam. Würde trotz Erschöpfung des Zollkontingents kein Zoll nacherhoben werden, so entstünde der Gemeinschaft ein wirtschaftlicher Nachteil.
34 Auf das letztgenannte Argument ist hier zuerst einzugehen. Wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1697/79 ergibt, sind Nacherhebungen gerade deshalb gerechtfertigt, weil eine unzulängliche Abgabenerhebung sich nachteilig auf die Wirtschaft der Gemeinschaft auswirkt. Dabei ist die Doppelfunktion der Zölle zu beachten. Einerseits haben sie eine Schutzfunktion für die Wirtschaft der Gemeinschaft, zum anderen stellen sie Einnahmen der Gemeinschaft dar. Auf diese Einnahmen wird zum Teil verzichtet, wenn zum Schutz der Entwicklungsländer Zollbefreiungen eingeführt werden. Wird dabei ein festgelegtes Kontingent überschritten, kann ein zusätzlicher Ausfall an Zolleinnahmen entstehen.
35 Im hier vorliegenden Fall stellt sich aber die Frage, ob aufgrund der falschen Angaben bei der Zollerklärung überhaupt ein Ausfall an Zolleinnahmen entstanden ist. Bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung ergibt sich — wie bereits gezeigt — in beiden Fällen eine Zollschuld von Null. Betrachtet man also alleine den Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, so ist kein wirtschaftlicher Nachteil ersichtlich.
36 Zu einem anderen Ergebnis könnte man u. U. gelangen, wenn man bedenkt, auf welche Zollabgaben die Gemeinschaft jeweils verzichtet. Dies hängt von der Höhe des normalen Zollsatzes ab. Ist dieser Zollsatz für die eigentlich vom Zoll befreite Ware geringer als für die fälschlicherweise unter diesem Kontingent eingetragene, so könnte der Gemeinschaft ein Ausfall entstanden sein, weil sie auf einen größeren Zollbetrag verzichtet hat als vorgesehen. Das Abstellen auf den Zollbetrag, auf den verzichtet wird, ist unproblematisch im Falle eines einzigen Zollkontingents. Handelt es sich aber wie im vorliegenden Fall um zwei nebeneinander bestehende Zollkontingente, die jeweils eine vollständige Zollbefreiung vorsehen, so ist nicht ersichtlich, wie ein nachzuzahlender Betrag festgesetzt werden könnte. Legt man die Regelungen der Verordnung Nr. 1697/79 zugrunde, die wie gezeigt auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung abstellt, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß in beiden Fällen ein Zollsatz von Null gefordert war. Eine Erhebung bzw. Nacherhebung des zwischen beiden Zollsätzen bestehenden Differenzbetrags ist in der Verordnung Nr. 1697/79 nicht vorgesehen. Sie stellt lediglich auf geschuldete, aber nicht erhobene Zollbeträge ab.
37 Würde man — wie vom Steuerministerium vorgeschlagen — entsprechend der Regelung der Verordnung Nr. 3040/83 die Zollbefreiung völlig verweigern, so erhielte die Gemeinschaft unter Umständen mehr Zoll als ihr zusteht. Dabei ist es fraglich, ob dies ein nach der Verordnung Nr. 3040/83 gewünschtes Ergebnis ist. Zwar ist diese Verordnung hier nicht direkt einschlägig, sie könnte jedoch als Hinweis für die Behandlung der Nacherhebung im Falle einer vorliegenden Zollpräferenz dienen. Jedoch geht auch diese Verordnung von dem Fall einer einzelnen Zollpräferenz aus und nicht von dem hier vorliegenden Fall, daß auch bei korrekter Anmeldung eine Zollpräferenz bestanden hätte. Im ersten Falle würde durch den Erlaß einer Zollschuld nach Wiedereinführung des normalen Zollsatzes der Gemeinschaft ganz eindeutig ein Ausfall entstehen, der auch ohne weiteres zu beziffern wäre. Dies wird durch die Verweigerung der nachträglichen Zollbefreiung verhindert.
38 Zum anderen ist hervorzuheben, daß es bei der Verordnung Nr. 3040/83 um die Frage geht, ob eine zustehende Position — die Befreiung von zu erhebendem Zoll — noch gewährt werden kann, nachdem das Kontingent erschöpft ist. Im hier vorliegenden Fall ist es jedoch so, daß die Zollbefreiung an sich bereits gewährt wurde. In diesem Falle ist es fraglich, ob der Abgabenschuldner nur zur Erlangung der Differenz zwischen den nicht gezahlten Zöllen aus einem Kontingent herausgenommen werden kann, was dann zur Folge hätte, daß er nachträglich nicht mehr zu dem ihm eigentlich zustehenden Kontingent zugelassen werden könnte. Der Abgabenschuldner müßte demnach — wie gezeigt — den gesamten Betrag an Zoll zahlen, und die Gemeinschaft erhielte mehr Zollabgaben als ihr zustünden. Letzteres wäre nur dann nicht der Fall, wenn beide Kontingente vollständig rückabgewikkelt würden. Betrachtet man aber die Verordnung Nr. 3040/83, so zeigt sich, daß die Zollkontingente gerade nicht nachträglich abgewickelt, sondern eher noch erweitert werden. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 hervor, wonach bei einem Irrtum der zuständigen Behörde der Zollsatz erlassen wird, auch wenn das Kontingent inzwischen erschöpft ist.
39 Daß es dabei zu einer Erweiterung des Zollkontingents kommt, ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990, die die hier streitigen Zollpräferenzen festgelegt hat. Diese wurden verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 des Rates vom 3. Dezember 1991 zur Verlängerung für 1992 der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/90 und (EWG) Nr. 3835/90 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991. So heißt es im fünfundzwanzigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3896/89, der dem dreißigsten Erwägungs grund der Verordnung Nr. 3831/90 entspricht, daß es im Hinblick auf die Regelung der Erstattung oder des Erlasses von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, insbesondere die Verordnung Nr. 1430/79 und die Verordnung Nr. 3040/83, angebracht sei, ein Verfahren für die Korrektur der Einfuhren vorzusehen, die im Rahmen der nach der vorliegenden Verordnung eröffneten festen zollfreien Beträge und anderen Präferenzbeträge tatsächlich getätigt wurden. Damit diese Korrekturen nicht zu allzu großen Überschreitungen der Plafonds führten, müsse vorgesehen werden, daß die Kommission keine Anrechnungen mehr durchführe. Daraus ergibt sich, daß die vorgenommenen Korrekturen zu einer Überschreitung der Plafonds führen können, was bedeutet, daß die einzelnen Kontingente auch bei einem Erlaß der Zollschuld nicht nochmals geöffnet werden. Des weiteren geht daraus hervor, daß eine solche Überschreitung der Plafonds zwar möglichst vermieden werden sollte, aber in gewissen Fällen in Kauf genommen wird. Dabei ist nochmals daran zu erinnern, daß in solchen Fällen ein wirtschaftlicher Nachteil für die Gemeinschaft entsteht. Sogar in diesen Fällen — die nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar sind — wird dieser Nachteil toleriert.
40 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beklagten lediglich zur Erlangung eines aufgrund der Differenz der nicht erhaltenen Zölle eventuell eingetretenen Ausfalls die bereits gewährte Zollbefreiung nachträglich wieder abzusprechen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß ihr bereits im Zeitpunkt der Anmeldung eine Zollbefreiung zustand.
41 Dieser Fall ist von dem Fall zu unterscheiden, in dem ein Importeur die eingeführten Waren fälschlicherweise unter einer Position anmeldet, für die eine Zollbefreiung gewährt wird, während er bei korrekter Anmeldung einen normalen Zollsatz zu zahlen hätte. In diesem Fall wäre eine Nacherhebung vorzunehmen, deren Betrag sich aus der Differenz des eigentlich gezahlten Zolls (hier Null) und des nach den Vorschriften zu zahlenden Zolls ergibt. Das Problem zweier Zollkontingente wie im vorliegenden Fall besteht dabei nicht.
42 Eine Nacherhebung ist jedoch auch dann vorzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall zwei Präferenzmengen zu beachten sind, für die jedoch unterschiedlich hohe Zollbefreiungen gelten, und die Waren fälschlicherweise in die Kategorie mit der höheren Zollbefreiung eingeordnet wurden. Auch in diesem Fall kann der nachzuerhebende Betrag bestimmt werden; es ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem eigentlich zu zahlenden — höheren — Zoll.
43 Schließlich ist noch zu prüfen, ob nach Sinn und Zweck der Zollpräferenzen eine Nacherhebung erforderlich wäre. Die Zollbefreiung galt sowohl für Sportschuhe mit Lederoberteil als auch für solche mit Kunststoffoberteil. Aufgrund der falschen Deklarierung wurden jedoch Sportschuhe mit Kunststoffoberteil innerhalb des Kontingents für Sportschuhe mit Lederoberteil eingeführt. Es ist fraglich, ob dies nicht dem Sinn und Zweck der jeweils gewährten Präferenzen widerspricht.
44 Die Parteien des Ausgangsverfahrens gehen auf diese Fragen nur insofern ein, als sie die Auswirkungen einer vorgenommenen bzw. unterlassenen Nacherhebung im Hinblick auf die Einhaltung der Präferenzmengen betrachten.
45 So trägt die Beklagte vor, der Zweck der Präferenzregelung für Entwicklungsländer bestehe darin, zur Entwicklung dieser Länder beizutragen. Es sei deshalb sehr wichtig, daß eine Präferenz eingeräumt werden könne. Würde im vorliegenden Fall eine Nacherhebung vorgenommen, so führte dies dazu, daß weniger Fußballstiefel mit Oberteil aus Leder eingeführt würden und somit die für diese bestimmte Ware festgesetzte Menge nicht erreicht würde.
46 Andererseits weist das Steuerministerium darauf hin, ein solcher Präferenzzoll für Entwicklungsländer sei nach langwierigen Verhandlungen zustandegekommen. Die Höhe der dabei festgesetzten Einfuhrhöchstmenge hänge keineswegs vom Zufall ab. Das Gemeinschaftsrecht müsse dabei so ausgelegt und angewandt werden, daß nicht mehr Waren zum Präferenzzoll eingeführt würden als genau die Warenmenge, über die Einigkeit erzielt und die in den betreffenden Verordnungen festgesetzt worden sei. Würde jedoch auf eine Nacherhebung des Zolls im vorliegenden Fall verzichtet, führte dies dazu, daß mehr Fußballstiefel mit Oberteil aus Kunststoff unter dem Präferenzzoll eingeführt würden als in der Verordnung vorgesehen.
47 Was das Vorbringen des Steuerministeriums angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß — wie bereits gezeigt — eine Erhöhung des Präferenzzolls bzw. der Einfuhrhöchstmenge in bestimmten Fällen durchaus akzeptiert wird. Grundsätzlich ist anzumerken, daß sich die Argumentation der Parteien einseitig auf jeweils nur eine der beiden Einfuhrhöchstmengen bezieht. Bei der hier zu beantwortenden Frage geht es aber gerade darum, ob bei Beachtung beider Zollplafonds und ihrer jeweiligen Ziele eine Einfuhr von Fußballstiefeln mit Kunststoffoberteil im Rahmen des Kontingents für Sportschuhe mit Lederoberteil akzeptiert werden kann.
48 Aus der Begründung der Verordnung Nr. 3896/89 z.B. ergibt sich, daß allgemeine Zollpräferenzen angewandt werden, um den Zugang der Entwicklungsländer zu den Märkten der die Präferenzen gewährenden Länder zu verbessern. Um den Entwicklungsländern dabei einen gleichmäßigeren Zugang zu den Zollvorteilen zu gewähren, hat die Gemeinschaft entschieden, eine Präferenzbehandlung anzuwenden, die der besonderen Lage jedes begünstigten Landes Rechnung trägt. Dies geschieht durch länderindividuelle Begrenzung für einige Waren. Die Selektivbehandlung der Länder wird weiterhin bestimmt durch die Empfindlichkeit der Sektoren, die Marktsituation in der Gemeinschaft für die betreffenden Waren und Rücksicht auf den Grad der industriellen Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Länder. Daraus ergibt sich, daß die Zollpräferenzen so gewährt werden, daß die einzelnen Länder in möglichst hohem Maße davon profitieren können. Betrachtet man nun den Zollplafond für Thailand, so stellt man fest, daß der für Schuhe mit Oberteil aus Leder erheblich höher ist als der für Schuhe mit Kunststoffoberteil gewährte.
49 Das Steuerministerium verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Kommission zur Frage, ob ein Erlaß der Zollschuld im vorliegenden Fall möglich sei. Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, das wirtschaftliche Ziel der beiden Zollkontingente sei unterschiedlich, so daß sie nicht gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Die Zollschuld könne deshalb nicht erlassen werden.
50 Diesbezüglich muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Kommission — wie sie selbst vorträgt — bei Erlaß dieser Entscheidung davon ausgegangen ist, daß eine Frage nach dem Erlaß einer Zollschuld nur dann gestellt wird, wenn eine solche Zollschuld besteht. Sie habe deshalb lediglich zu der Frage Stellung genommen, ob eine entstandene Zollschuld erlassen werden könne. In einem solchen Fall kann die Verordnung Nr. 3040/83, die eine genaue Regelung zur Frage des Erlasses einer entstandenen Zollschuld im Fall des Vorliegens eines Zollkontingents enthält, direkt angewendet werden. Daraus ergibt sich die Grundlage für die Verweigerung der Zollbefreiung für den Abgabenschuldner. Im hier vorliegenden Fall ist aber — wie bereits gezeigt — keine Zollschuld entstanden.
51 Allerdings führt, wie vom Steuerministerium vorgetragen, ein Verzicht auf die Nacherhebung dazu, daß mehr Schuhe mit Kunststoffoberteil eingeführt werden als vorgesehen und weniger Schuhe mit Lederoberteil. (Aus den Unterlagen geht nicht hervor, daß das Kontingent für Schuhe mit Lederoberteil nochmals geöffnet und weitere zollbefreite Einfuhren zugelassen wurden.) Somit wurde das Kontingent für Schuhe mit Lederoberteil nicht voll ausgeschöpft, während das Kontingent für Schuhe mit Kunststoffoberteil überschritten wurde. Selbst wenn der Intention, eine bestimmte Anzahl an Lederschuhen zu liefern, hier nicht entsprochen wurde, so sind die Unterschiede zwischen beiden Kontingenten so gering, daß man nicht davon ausgehen kann, daß für Thailand ein Schaden entstanden ist. Die Kontingente betrafen dieselbe Produktart (in beiden Fällen handelt es sich um [Sport-]Schuhe, lediglich Teile des Materials sind unterschiedlich); die Kontingente liefen praktisch zur selben Zeit aus, und außerdem wurde in beiden Fällen eine gleiche, nämlich völlige Zollbefreiung gestattet. Selbst wenn ein Schaden für Thailand entstanden sein sollte, ist er aus diesen Gründen wohl so gering, daß man von einem Umverteilen der Kontingente absehen kann.
52 Auch für die Gemeinschaft würde kein Schaden entstehen, wenn nicht nacherhoben, aber auch die Kontingente nicht wieder eröffnet würden. Der Ausfall an Zolleinnahmen, der durch die Differenz der einzelnen Zölle entstehen könnte, auf die jeweils verzichtet wurde, rechtfertigt von seinem Umfang her keine Neuverteilung der Kontingente.
53 Bei den weiteren Überlegungen sind auch Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Geschädigt ist nämlich allenfalls der Lieferant von Lederschuhen, der bei einem Verzicht auf eine Umverteilung nicht mehr in das Kontingent nachrücken konnte. Es kann jedoch unterstellt werden, daß dieser die von ihm importierten Schuhe bereits verkauft hat und den von ihm gezahlten Zoll auf die Preise aufgeschlagen hat, so daß auch bei ihm praktisch kein Schaden entstanden sein dürfte.
54 Würde jedoch auf eine Umverteilung nicht verzichtet und der Zoll nacherhoben, entstünde bei der Beklagten ein Schaden. Denn auch hier ist anzunehmen, daß die importierten Schuhe bereits verkauft sind, wobei in diesem Fall nicht mehr die Möglichkeit besteht, den erst viel später gezahlten Zoll auf den Preis der Waren aufzuschlagen. Auch wenn dieses Problem in jedem Fall einer Nacherhebung besteht, ist hier darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall — im Gegensatz zu dem Normalfall einer Nacherhebung — schon zum Zeitpunkt der Einfuhr keine Zollschuld entstanden war.
55 Betrachtet man die bisher geschilderten besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles, aus denen sich keine direkten rechtlichen Folgen ergeben, so scheint es dennoch aus Billigkeitserwägungen ausnahmsweise vertretbar, die Einfuhr von Sportschuhen mit Kunststoffoberteil im Rahmen des Kontingents für Sportschuhe mit Lederoberteil zuzulassen und von einer Nacherhebung abzusehen.
56 Zum Abschluß der Betrachtungen zu Frage 1 und 2 ist noch auf zwei Argumente der Beklagten einzugehen. Zum einen handelt es sich um das Argument, wenn im vorliegenden Falle eine Nacherhebung vorgenommen würde, verstoße dies gegen das Prinzip des Verbots einer ungerechtfertigten Bereicherung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im hier vorliegenden Fall nur ausnahmsweise — aufgrund von Überlegungen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit angesichts der geringen Unterschiede zwischen den hier zu beachtenden Kontingenten — eine Einfuhr von Waren im Rahmen des Kontingents für andere Waren möglich ist. In einem Fall, in dem eine solche Möglichkeit nicht zugestanden werden kann und beide Zollkontingente erschöpft sind, kann unter Umständen die Zollbefreiung nicht mehr gewährt werden. In diesem Falle läge wohl auch keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, denn Grundlage für die Zahlung der Abgaben wären die allgemeinen Zollregeln, die nur vorübergehend — für den Zeitraum der Präferenzbehandlung — außer Kraft gesetzt waren.
57 Außerdem weist die Beklagte darauf hin, daß die Umstände zum Zeitpunkt der späteren Steuerkontrolle nicht in Betracht gezogen werden könnten, weil dieser Zeitpunkt rein zufällig zustande komme. Da jedoch die falsche Anmeldung und die Entdeckung dieses Fehlers im Rahmen der Kontrolle der Beklagten zugerechnet werden müssen, muß sie sich auch gegebenenfalls den entsprechenden Kontrollzeitpunkt zurechnen lassen.
58 Abschließend bleibt demnach festzuhalten, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine Nacherhebung verzichtet werden kann.
59 Es ist jedoch zu bedenken, daß eine mögliche Konsequenz dieser Lösung sein könnte, daß künftige Importeure keine Notwendigkeit mehr sehen, ihre Waren in der richtigen Kategorie zu deklarieren. Betrachtet man jedoch den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles und der aus diesem Grunde vorgeschlagenen Lösung, so können die Importeure auch weiterhin nicht davon ausgehen, daß bei falscher Deklarierung von einer Nacherhebung abgesehen wird.
60 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind somit dahin gehend zu beantworten, daß im Rahmen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 eine Nacherhebung nur in dem Fall möglich ist, in dem ein Ausfall bzw. Schaden in Form eines zu erhebenden, jedoch nicht gezahlten Betrages entstanden ist.
61 Die Kommission gelangt dagegen in ihrem Schriftsatz zu dem Ergebnis, daß ein Unterschied in den Beträgen keine Rolle spielt. Hierzu ist zu sagen, daß die Kommission in ihrer Argumentation davon ausgeht, daß bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung eine Zollschuld entstanden ist. Sie geht damit nicht auf die Frage ein, ob eine Nacherhebung auch vorzunehmen ist, wenn wie im vorliegenden Fall kein Unterschied im Betrag entstanden ist, weil keine Zollschuld entstanden ist.
62 Im Rahmen der zweiten Frage ist darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 enthaltenen Worte die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten (Eingangs- oder Ausruhrabgaben) dahin gehend auszulegen sind, daß für die Frage, ob ein Betrag geschuldet war, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu dem Zeitpunkt entscheidend sind, zu dem die zuständigen Behörden eine Anmeldung, die eine unrichtige Tarifposition enthält, annehmen. Hierbei ist allerdings auf Fälle hinzuweisen, in denen Waren aufgrund falscher Deklarierung eine Zollbefreiung gewährt wird, die ihnen auch bei richtiger Deklarierung zugestanden hätte. Handelt es sich dabei um Zollkontingente, die nicht ähnlich und deshalb nicht austauschbar sind, müßte die Ware — auch wenn kein Unterschied im Betrag entstanden ist — unter dem richtigen Kontingent angemeldet werden.
II. Zu Frage 3
63 Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, welche Rechtswirkung eine Entscheidung hat, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Befassung des Ausschusses für Zollbefreiungen an einen Mitgliedstaat richtet und in der die Kommission und der Ausschuß entscheiden, daß dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Eingangsabgaben zu erlassen. Damit verbunden ist der zweite Teil der Frage, der dahin geht, ob ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat trotz dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen kann, daß keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung der Eingangsabgaben bestand.
64 Nach Meinung der Beklagten ist die Entscheidung der Kommission für die Frage der Nacherhebung unerheblich. Die Entscheidung des Ausschusses betreffe die Frage des Erlasses und nehme zu einer Nacherhebung nicht Stellung. Wenn der Kommission ein Vorgang zur Entscheidung darüber vorgelegt werde, ob Eingangsabgaben unter genauer angegebenen Umständen zu erlassen seien, setze die Behandlung dieser Frage voraus, daß ein Fall vorliege, in dem zu entscheiden sei, ob ein Erlaß in Frage komme. Damit die Kommission eine Entscheidung erlassen könne, müsse sie davon ausgehen, daß eine Rechtsgrundlage für die Bezahlung von Eingangsabgaben bestehe. Das Steuerministerium selbst habe die Kommission ersucht, eine Entscheidung darüber zu erlassen, ob es berechtigt sei, Eingangsabgaben unter den in der beschriebenen Sache vorliegenden Umständen zu erfassen. Die Kommission sei somit keineswegs um eine Stellungnahme dazu ersucht worden, ob unter den vorliegenden Umständen eine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung bestanden habe.
65 Das Steuerministerium dagegen trägt vor, nach Artikel 189 EG-Vertrag sei eine Entscheidung, die das Königreich Dänemark bezeichne, für Dänemark verbindlich. Die Entscheidung, den Erlaß nicht zu gestatten, setze natürlich rechtlich die Annahme voraus, daß eine Möglichkeit der Nacherhebung bestehe. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung implizit festgestellt, daß für die Nacherhebung eine Rechtsgrundlage bestanden habe. Das Steuerministerium macht weiter geltend, ein nationales Gericht dürfe nicht davon ausgehen, daß es am notwendigen Zusammenhang zwischen den EG-Vorschriften und einer Entscheidung eines Organs der Gemeinschaft fehle. Sonst wären die dänischen Zoll- und Steuerbehörden den Gemeinschaften gegenüber rechtlich verpflichtet, keinen Erlaß der Eingangsabgaben zu gewähren, hätten andererseits auch keine Rechtsgrundlage für deren Nacherhebung.
66 Das Steuerministerium weist schließlich darauf hin, daß die Annahme, ein nationales Gericht könne feststellen, daß in einer Situation wie der vorliegenden keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung bestehe, tatsächlich darauf hinauslaufe, die Entscheidung der Kommission für ungültig und rechtlich wirkungslos zu erklären. Dies sei eindeutig unvereinbar mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Foto-Frost. Dort habe der Gerichtshof festgestellt, daß ein nationales Gericht unter keinen Umständen von sich aus einen EG-Rechtsakt für ungültig erklären könne.
67 Die Kommission selbst verweist ebenfalls auf Artikel 189 EG-Vertrag. Gleichzeitig aber führt sie aus, daß die Erstattung oder der Erlaß von Eingangsabgaben voraussetze, daß es eine Möglichkeit gebe, diese Abgaben nachträglich nachzuerheben. Daß man die Kommission zur Möglichkeit des Erlasses frage, sei demnach nur sinnvoll, wenn eine Nacherhebung auch wirklich möglich sei. Diese Frage müsse gelöst werden, bevor man zur Frage des Erlasses Stellung nehme. Die Kommission führt weiter aus, daß sie in ihrer Entscheidung vom 18. Juli 1994 zur Möglichkeit, eine Nacherhebung vorzunehmen, nicht Stellung genommen hat. Sie sei von dem Prinzip ausgegangen, daß ein Erlaß nur beantragt werde, wenn auch eine Schuld bestehe. Wäre die Kommission außerdem zur Frage einer Nacherhebung um Stellungnahme gebeten worden und wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß dies nicht möglich sei, so wäre die Bitte um Erlaß als unbegründet zurückgewiesen worden.
68 Die Kommission führt ebenfalls aus, daß nationale Gerichte Akte der Gemeinschaften nicht für ungültig erklären können. Sie weist aber auch zu Recht darauf hin, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zwischen dem Vorliegen einer (Abgabe-)Schuld und der Frage ihres Erlasses unterscheidet. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil Cerealmangimi und Italgrani. Dort hat der Gerichtshof unterschieden zwischen der Möglichkeit, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung geschuldeter Abgaben zu befreien, und dem Grundsatz der Fälligkeit der Schuld selbst. Den Erlaß von Abgaben hatte die Kommission in einer Entscheidung abgelehnt. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, ist es jedoch nach wie vor möglich, das zuständige (italienische) Gericht mit der Frage der Zahlungsverpflichtung zu befassen. Der Kommission ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, daß, wenn ein Gericht bei Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu dem Ergebnis gelangt, daß in einem bestimmten Fall keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung besteht, damit nicht notwendigerweise und gleichzeitig eine Entscheidung der Kommission für ungültig erklärt wird, die den Erlaß einer (bestehenden) Zollschuld nicht zuläßt; in einem solchen Fall werde die Entscheidung der Kommission aber gegenstandslos. Dem ist zuzustimmen.
69 Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb zu antworten, daß die Rechtswirkung einer Entscheidung wie der hier vorliegenden, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Befassung des Ausschusses für Zollbefreiungen an einen Mitgliedstaat richtet, lediglich zur Frage des Erlasses von Eingangsabgaben Rechtswirkungen entfaltet, wenn der Mitgliedstaat den Ausschuß um eine Entscheidung darüber ersucht hat, ob der Erlaß von Eingangsabgaben unter genauer angegebenen Umständen gerechtfertigt ist, und Kommission und Ausschuß entscheiden, daß eine solche Berechtigung nicht besteht. Etwas anderes kann sich jedoch ausdrücklich aus der Entscheidung ergeben. Falls die Entscheidung nicht auch zur Frage der Nacherhebung Stellung nimmt, ist es mit ihrer Rechtswirkung vereinbar, wenn ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem Urteil entscheidet, daß keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung der Eingangsabgaben besteht.
C — Ergebnis
70 Aufgrund der vorangehenden Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:
1. Im Rahmen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates ist eine Nacherhebung nur in dem Fall möglich, in dem ein Ausfall in Form eines zu erhebenden jedoch nicht gezahlten Betrages enstanden ist.
2. Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 enthaltenen Worte die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten (Eingangs- und Ausfuhrabgaben) sind dahin auszulegen, daß für die Beurteilung, ob eine Zollschuld entstanden ist oder nicht, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die zuständige Behörde entscheidend sind.
3. Die Entscheidung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Befassung des Ausschusses für Zollbefreiungen an einen Mitgliedstaat richtet und in der die Kommission entscheidet, daß keine Berechtigung zum Erlaß von Eingangsabgaben besteht — nachdem der Mitgliedstaat den Ausschuß um eine Entscheidung darüber ersucht hat, ob ein solcher Erlaß unter genauer angegebenen Umständen gerechtfertigt ist —, ist nur dann bindend, wenn aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen Eingangsabgaben erhoben werden können. Sie bindet bzw. hindert ein Gericht nicht, darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich ausdrücklich aus der Entscheidung ergibt. Wenn die Entscheidung der Kommission weder zur Frage der Nacherhebung noch zur Frage der Rechtsgrundlage Aussagen macht, kann ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat entscheiden, daß keine Rechtsgrundlage für eine Nacherhebung der Eingangsabgaben besteht.