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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1997 – C-8/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:621

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 16. Dezember 1997

1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, hilfsweise, indem sie der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon unterrichten.

3. Die Griechische Republik bestreitet nicht, bis jetzt noch nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen zu haben, weist jedoch darauf hin, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in die griechische Rechtsordnung in Kürze vom griechischen Parlament verabschiedet werde.

4. Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen und die Griechische Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Ergebnis

5. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen;

2. die Griechische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.