Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.12.1997 – C-401/96
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:633
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 18. Dezember 1997
1 Die Gesellschaft französischen Rechts Somaco SARL (im folgenden: Somaco) bittet den Gerichtshof mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996 insoweit aufzuheben, als damit ihre Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1994 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) und auf Schadensersatz abgewiesen wurde. Außerdem bittet Somaco den Gerichtshof, den Rechtsstreit gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären sowie die Kommission zum Schadensersatz zu verurteilen.
Sachverhalt
2 Die beim Gerichtshof anhängige Streitsache ist das Nachspiel zu einem komplizierten Rechtsstreit zwischen der Kommission und verschiedenen Unternehmen, die in Japan hergestellte und in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassene Fahrzeuge nach Frankreich importieren und dort vertreiben.
Die verschiedenen Verfahrensabschnitte dieser Rechtssache lassen sich, soweit es hier von Bedeutung ist, wie folgt zusammenfassen:
3 In der Zeit von 1985 bis 1988 reichten vier Parallelimporteure japanischer Fahrzeuge in Frankreich (Asia Motor France, Cesbron, Monin Automobiles und Europe Auto Service) bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 30 und 85 EWG-Vertrag durch fünf zugelassene Importeure von Fahrzeugen derselben Herkunft (Sidat Toyota France, Mazda France Motors, Honda France, Mitsubishi Sonauto und Richard Nissan SA) ein, denen sie eine unerlaubte Absprache vorwarfen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hatten sich die genannten offiziellen Importeure gegenüber der französischen Verwaltung verpflichtet, im französischen Mutterland nicht mehr als 3 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr für das gesamte französische Staatsgebiet zugelassenen Fahrzeuge zu verkaufen. Diese Verpflichtung sei mit einer Vereinbarung verbunden gewesen, diese Quoten nach zuvor festgelegten Kriterien aufzuteilen.
Nachdem die Kommission auf die Beschwerden hin nicht tätig geworden war, erhoben die Beschwerdeführer Untätigkeits- und Schadensersatzklage beim Gericht erster Instanz. Mit Urteil vom 18. September 1992 hat das Gericht erster Instanz entschieden, daß die Hauptsache erledigt sei, soweit der Klageantrag auf die Untätigkeit gestützt sei, und hat die anderen, auf Schadensersatz gerichteten Klageanträge als unzulässig zurückgewiesen.
4 In der Zwischenzeit, genauer gesagt am 5. Juni 1990, hatte die Somaco, ein Parallelimporteur japanischer Fahrzeuge auf Martinique, eine entsprechende Beschwerde bei der Kommission eingelegt, jedoch bezogen auf eine angebliche Absprache unter den Gesellschaften CCIE, SIGAM, SAVA, SIDA und Auto GM, die Vertragshändler und offizielle Importeure der Marken Toyota, Nissan, Mazda, Honda und Mitsubishi auf der Insel Martinique sind.
5 Mit Entscheidung vom 5. Dezember 1991 wies die Kommission sowohl die in den Jahren 1985 und 1988 eingelegten und das französische Mutterland betreffenden Beschwerden als auch die von der Somaco am 5. Juni 1990 eingelegte und die Insel Martinique betreffende Beschwerde zurück.
Die Entscheidung wurde auf zwei unterschiedliche Gründe gestützt. Der erste bestand darin, daß nach Auffassung der Kommission das Verhalten der der Absprache beschuldigten Importeure in Wirklichkeit durch die Politik der französischen Behörden im Bereich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge erzwungen worden war. Mit dem zweiten Zurückweisungsgrund schloß die Kommission ein Interesse der Beschwerdeführer an einer Ahndung des behaupteten Verstoßes aus, weil durch eine etwaige Anwendung von Artikel 85 die Situation, durch die sich die Beschwerdeführer geschädigt fühlten, jedenfalls nicht bereinigt werden könne.
6 Auf eine Nichtigkeitsklage hin erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, da sie, soweit mit ihr die Beschwerden mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, die des Wettbewerbsverstoßes beschuldigten Händler hätten keine Handlungsfreiheit oder keinen Handlungsspielraum gehabt, eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts enthalte, so daß die rechdiche Beurteilung durch die Kommission fehlerhaft sei; diese habe insbesondere bestimmte genaue und substantiierte Beweismittel, die ihr von den Beschwerdeführer angeboten worden waren, nicht berücksichtigt.
Die vor dem Gericht erster Instanz angefochtene Entscheidung
7 Auf dieses Urteil hin nahm die Kommission die Beweiserhebung wieder auf. Abschließend gab sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 den fünf beschwerdeführenden Unternehmen eine neue Entscheidung bekannt, mit der sie deren Beschwerden zurückwies. Die Kommission bestätigte insbesondere, daß die französischen Behörden bereits 1977 eine staatliche Einfuhrregelung für Kraftfahrzeuge aus Drittländern eingeführt hätten. In diesem Zusammenhang habe das Industrieministerium fünf Importeure, die fünf japanische Fahrzeugmarken vertraten, als ausschließliche Vertragshändler offiziell zugelassen. Jedem von ihnen sei alljährlich vom Ministerium die maximale Gesamtmenge der zur Einfuhr zugelassenen Fahrzeuge seiner Marke mitgeteilt -worden. Diese vom Staat genehmigte Gesamtmenge sei für das Mutterland auf 3 % und für das Departement Martinique auf 15 % beschränkt gewesen. Die zugelassenen Importeure hätten den Vertragshändlern in Martinique alljährlich die Zahl der zugelassenen Verkäufe mitgeteilt und die erforderlichen Zulassungsdokumente übermittelt.
Insgesamt gesehen hatten der angefochtenen Entscheidung zufolge die betroffenen Importeure, insbesondere diejenigen aus Martinique, keinen Handlungsspielraum bei der Durchführung der betreffenden Einfuhrregelung, die von den französischen Behörden vorgegeben worden sei und die auch in ihren Modalitäten weiterhin ausschließlich staatlichen Charakter habe. Es sei folglich nicht möglich gewesen, bei diesen Importeuren einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag festzustellen. Die Prüfung der Schriftstücke aus Martinique, insbesondere der Niederschrift einer Sitzung, die am 19. Oktober 1987 in der Präfektur von Martinique stattgefunden habe, sowie des ihr als Anlage beigefügten Vereinbarungsprotokolls habe ebenfalls nichts ergeben, was zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte. In ihren richtigen Zusammenhang gestellt könnten diese Schriftstücke nichts an der Auffassung ändern, daß die Einfuhrregelung für japanische Kraftfahrzeuge der betroffenen Marken ausschließlich durch die Behörden festgelegt werde, ohne daß die Importeure insoweit noch über Handlungsspielraum verfügten.
Das angefochtene Urteil
8 Die fünf beschwerdeführenden Importeure haben die Entscheidung vom 13. Oktober 1994 angefochten; sie haben beim Gericht erster Instanz deren Nichtigerklärung und zugleich Schadensersatz für den ihnen angeblich entstandenen Schaden beantragt.
9 Das angefochtene Urteil, das die Beschwerdepunkte der Reihe nach abhandelt, befaßt sich zunächst mit der Einfuhrregelung für das französische Mutterland und im Anschluß daran mit der Regelung für Martinique.
Hinsichtlich des Mutterlandes hat das Gericht festgestellt, daß es keine Rechtsvorschriften gebe, die den Importeuren das in den Beschwerden beanstandete Verhalten aufzwängen; es hat vielmehr hervorgehoben, daß der von der französischen Verwaltung eingeführte Mechanismus zur Kontrolle der Einfuhren japanischer Fahrzeuge auf ein rein mündliches Verfahren zurückgehe. Unter diesen Umständen, so das Urteil erster Instanz, könne die Kommission die Beschwerden rechtsfehlerfrei nur dann wegen fehlender Handlungsfreiheit der betroffenen Unternehmen zurückweisen, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergab, daß diesen ihr Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Drucks, etwa die Drohung mit dem Erlaß staatlicher Maßnahmen, aufgezwungen wurde, die ihnen erhebliche Verluste verursachen könnten. Das Gericht hat indessen die Auffassung vertreten, daß die Kommission gegenüber den Gesichtspunkten, die der zuvor für nichtig erklärten Entscheidung vom 5. Dezember 1991 zugrunde gelegen und die die Schlußfolgerung gestützt hätten, die zugelassenen Importeure hätten in Wirklichkeit keinen Handlungsspielraum gehabt, nichts Neues vorgetragen habe. Die einzigen neuen Gesichtspunkte beträfen nämlich die Situation auf Martinique und nicht die im französischen Mutterland.
Daraus hat das Gericht den Schluß gezogen, die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt, da in Ermangelung von Nachweisen für einen übermächtigen Druck..., der die Importeure gezwungen hätte, eine Beschränkung ihrer Einfuhren hinzunehmen, ... das unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gefahren und Vorteile den Wünschen der französischen Behörden entsprechende Verhalten der Importeure als Ausdruck einer unternehmerischen Entscheidung anzusehen [ist]. Die Entscheidung ist demgemäß insoweit, als mit ihr die gegen das Verhalten der Importeure im französischen Mutterland gerichteten Beschwerden von 1985 und 1988 zurückgewiesen wurden, für nichtig erklärt worden.
10 Hingegen hat das Gericht bezüglich Martinique ausgeführt, die Schriftstücke, die aufgrund des von der Kommission durchgeführten neuen Beweiserhebungsverfahrens vorlägen, bewiesen, daß die Vertragshändler, gegen die sich die Beschwerde der Somaco gerichtet habe, keinen Handlungsspielraum gehabt hätten; die von der Somaco vorgebrachten Gesichtspunkte könnten das nicht entkräften. Nach Auffassung des Gerichts beweisen insbesondere die Niederschrift über die Sitzung vom 19. Oktober 1987 zwischen den Händlern und der Verwaltung von Martinique sowie das als Anlage beigefügte Vereinbarungsprotokoll unter Berücksichtigung der Analyse der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke, daß es die Vertragshändler für notwendig erachtet hatten, die nicht schriftlich niedergelegte und von der Verwaltung einseitig vorgeschriebene Einfuhrpolitik zu kodifizieren, um in Zukunft eine Wiederholung der Probleme bei der konkreten Anwendung des Systems zu verhindern, wie sie z. B. infolge der Quotenüberschreitung durch einen Vertragshändler aufgetreten waren.
11 Das Gericht hat folglich den Antrag auf Nichtigerklärung der die Beschwerde der Somaco zurückweisenden Entscheidung der Kommission zurückgewiesen. Ebenso hat das Gericht mit der Begründung, die Kläger hätten es versäumt, das der Kommission vorgeworfene fehlerhafte Verhalten oder die Natur des angeblich erlittenen Schadens hinreichend klar und genau zu bestimmen, den Schadensersatzantrag zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel der Somaco
12 Von allen erstinstanzlichen Klägern hat nur die Somaco das Urteil des Gerichts angefochten. Sie macht mehrere Rechtsmittelgründe geltend, und zwar hinsichtlich der Zurückweisung sowohl des Nichtigkeitsantrags als auch des Schadensersatzantrags.
Die Einrede der Unzulässigkeit
13 Gegen den Antrag auf Nichtigerklärung erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit, da er keine genaue Angabe der Teile des Urteils, dessen Rechtswidrigkeit gerügt werde, sowie der rechtlichen Gründe, auf die diese Rüge gestützt werde, enthalte. Insbesondere, so die Kommission, beschränkten sich die von der Somaco angeführten Gründe auf allgemeine Beanstandungen, die unter der ebenso allgemeinen Überschrift Unzulänglichkeit und Widersprüchlichkeit der Begründung — Rechtsfehler zusammengefaßt seien und somit nicht den Erfordernissen von Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entsprächen. Außerdem enthalte das Rechtsmittel eine bloße Wiederholung der Beschwerdegründe gegen die Entscheidung der Kommission, den Streitgegenstand in der ersten Instanz.
14 Die Nachprüfung, der der Gerichtshof die Urteile des Gerichts unterziehen soll, ist nach dem vom EG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 168a, gewollten System nicht dazu gedacht, eine erneute Untersuchung des Rechtsstreits auszulösen. Der Gerichtshof hat vielmehr eine Entscheidung über die spezifischen Rügen zu treffen, die der Rechtsmittelführer gegen bestimmte Teile des in erster Instanz gefällten Urteils vorbringt. Außerdem dürfen sich diese Rügen ausschließlich auf die vom Gericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, nicht aber auf die Würdigung der Tatsachen beziehen.
Das so kurz zusammengefaßte System ergibt sich aus dem in Artikel 168a EG-Vertrag aufgestellten und in Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie in Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aufgegriffenen Grundsatz, daß das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sein muß (Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung), die in der Rechtsmittelschrift aufgeführt werden müssen (Artikel 112 §1 Buchstabe c der Verfahrensordnung).
15 Der Gerichtshof hat die genannten Grundsätze bisher recht streng ausgelegt, um zu verhindern, daß der Rechtsmittelführer über den Weg des Rechtsmittels eine zweite Prüfung der bereits vor dem Gericht erster Instanz vorgetragenen Rügen erreicht.
In all seinen Entscheidungen, in denen der Gerichtshof hervorgehoben hat, das Rechtsmittel müsse die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt werde, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützten, genau bezeichnen, hat er allerdings eine Unzulässigkeit nur in den Fällen angenommen, in denen sich das Rechtsmittel darauf beschränkte, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.
16 Die Situation stellt sich hingegen anders dar, wenn sich der Kläger zwar nicht in beispielhafter Deutlichkeit ausdrückt, aber die mit dem Rechtsmittel erhobenen Rügen jedenfalls bestimmte Aspekte des Urteils erster Instanz betreffen. In einem solchen Fall, der meines Erachtens auch hier vorliegt, ist es dem Gerichtshof möglich, die Rechtsmittelgründe und die diese stützenden Argumente zu bestimmen, selbst wenn sie vom Rechtsmittelführer nicht speziell hervorgehoben worden sind.
Abgesehen von der — im übrigen allgemeinen und nicht erheblichen — Verweisung auf die bereits im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz gemachten Ausführungen, läßt das Rechtsmittel der Somaco zwei verschiedene Rechtsmittelgründe hinreichend klar erkennen. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der darauf gestützt ist, daß die Begründung des Urteils widersprüchlich sei, wird beanstandet, daß das Gericht einerseits der Auffassung gewesen sei, es sei kein übermächtiger Druck auf die im französischen Mutterland zugelassenen Importeure ausgeübt worden, und andererseits entschieden habe, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei richtig, soweit in ihr ein solcher Druck im Hinblick auf die von diesen Importeuren abhängigen Vertragshändler aus Martinique festgestellt werde. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, daß das Gericht die Beweismittel verfälscht habe, indem es das Vorliegen eines übermächtigen Drucks auf die Vertragshändler aus Martinique festgestellt habe.
Da im übrigen die eindeutige und richtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe auch dem Zweck dient, ein ordnungsgemäßes streitiges Verfahren zu ermöglichen, muß man in dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangen, daß dieses Ziel erreicht worden ist, denn das Verteidigungsvorbringen der Kommission ist gerade darauf gerichtet, jeglichen Widerspruch in der Begründung des Gerichts und das Vorliegen einer Verfälschung bei der Beweiswürdigung zu widerlegen.
17 Die Kommission hält das Rechtsmittel auch unter einem anderem Aspekt, nämlich dem der Rüge der fehlerhaften Tatsachenfeststellung, für unzulässig, da die Tatsachenfeststellung vom Gerichtshof nicht überprüft werden könne.
Insoweit genügt der Hinweis, daß sowohl die Widersprüchlichkeit der Begründung wie auch ihre Unzulänglichkeit als Verletzung der aus einem allgemeinen Grundsatz folgenden und in Artikel 190 EG-Vertrag konkretisierten Pflicht des Gerichts, seine Urteile zu begründen, einen Rechtsfehler darstellt, der als solcher im Rahmen eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels geltend gemacht werden kann.
18 Zu dem Rechtsmittelgrund, der in der Verfälschung der Beweismittel gesehen wird, ist festzustellen, daß dieser die einzige Ausnahme von dem Verbot ist, die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Bekanntlich stellt nämlich aufgrund einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes die vom Gericht erster Instanz vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweise keine Rechtsfrage dar, die vom Gerichtshof überprüft werden kann. Allerdings hat sich der Gerichtshof im Bereich der Beweiswürdigung ein Überprüfungsrecht unter zwei Aspekten vorbehalten. Zum einen fällt aus rein prozessualer Sicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes die Prüfung, ob die vom Gericht verwerteten Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze und Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Zum anderen hat sich der Gerichtshof aus einem eher materiellrechtlichen Aspekt das Recht vorbehalten, die Verfälschung von Beweismitteln zu überprüfen. Die im übrigen ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts zur Tatsachenfeststellung ist also in diesem Fall sowie in den Fällen, in denen sich aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, begrenzt.
Aus alledem ergibt sich, daß auch der auf die Verfälschung der Beweismittel gestützte Grund als Rechtsmittelgrund zulässig ist.
Zur Begründetheit
19 Wie bereits erwähnt ficht die Somaco sowohl den Teil der Entscheidung des Gerichts an, mit dem ihr Antrag auf Nichtigerklärung, als auch den Teil, mit dem ihr Schadensersatzantrag zurückgewiesen worden ist. Ich werde zunächst die Rügen gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung erörtern.
Die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission
20 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Somaco, die Ausführungen des Gerichts seien widersprüchlich. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin konnte das Gericht insbesondere nicht einerseits bezogen auf das Gebiet des französischen Mutterlandes eine unter Artikel 85 des Vertrages fallende Absprache zwischen den zugelassenen Importeuren für erwiesen erachten und andererseits feststellen, daß ein übermächtiger staatlicher Druck auf die Vertragshändler aus Martinique ausgeübt worden sei, die von diesen Importeuren abhingen; letzteres schließe nämlich jegliche autonome Absprache zwischen diesen Vertragshändlern aus.
21 Um die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen, ist es angebracht, die Argumentationslinie des Gerichts noch einmal durchzugehen. Das erstinstanzliche Gericht, das mit einer Entscheidung der Kommission befaßt war, in der die Beschwerden der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen wurden, das Verhalten der von der Beschwerde betroffenen Unternehmen sei in Wirklichkeit im wesentlichen von der französischen Verwaltung erzwungen worden, hat zunächst unter Bezugnahme auf die im französischen Mutterland bestehende Situation geprüft, ob Rechtsvorschriften bestanden, die den Importeuren japanischer Fahrzeuge vorschrieben, sich in der in den Beschwerden dargestellten Weise zu verhalten.
Bekanntlich betreffen die Artikel 85 und 86 nur wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die auf autonomen Entscheidungen der Unternehmen beruhen, und finden keine Anwendung, wenn nationale Rechtsvorschriften dieses wettbewerbswidrige Verhalten aufzwingen oder einen rechtlichen Rahmen schaffen, der jedes wettbewerbskonforme Verhalten ihrerseits ausschließt. Das Gericht hat jedoch das Vorliegen solcher nationaler Rechtsvorschriften verneint und dabei an die durch andere Gesichtspunkte nicht widerlegte Antwort der französischen Behörden erinnert, nach der der in Frankreich eingeführte Mechanismus zur Kontrolle der Einfuhren japanischer Fahrzeuge auf ein rein mündliches Verfahren zurück[gehe].
22 Das Gericht hat demnach festgestellt, daß die Entscheidung der Kommission, die Beschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 85 zurückzuweisen, nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn das Vorliegen eines übermächtigen Drucks seitens der nationalen Behörden, durch den den Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten hätte aufgezwungen werden können, bewiesen worden wäre. Jedoch habe die Untersuchung der Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, das Vorliegen eines solchen übermächtigen Drucks nicht ergeben. Folglich hat das Gericht angesichts der Tatsache, daß ein eigenständiges Verhalten der betroffenen Unternehmen nicht ausgeschlossen werden konnte, die Entscheidung, in der die Zurückweisung der Beschwerden gerade auf diesen Ausschluß gestützt wurde, insoweit für nichtig erklärt.
Die Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung setzte mit anderen Worten nicht notwendig das Vorliegen einer von Artikel 85 untersagten Absprache (die das Gericht hier nicht festgestellt hat) voraus, da es insoweit ausreichte, auf die fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Kommission hinzuweisen. Diese war nämlich aufgrund von im Zuge der Beweiserhebung zusammengetragenen, nicht schlüssigen Gesichtspunkten (und zwar nur der Erklärungen der französischen Behörden) davon ausgegangen, daß nicht einmal die grundlegende Voraussetzung für eine Anwendung von Artikel 85, nämlich die Handlungsfreiheit der Unternehmen gegenüber der Verwaltung, vorgelegen habe.
23 Da es somit nicht zutrifft, daß das Gericht das Vorliegen einer unerlaubten Absprache zwischen den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren festgestellt hat, entfällt auch der angeblich in dem Urteil enthaltene Widerspruch bezüglich der Feststellung eines übermächtigen Drucks gegenüber den Vertragshändlern in Martinique, die hinsichtlich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge auf die Insel von den genannten Importeuren abhängen.
Demzufolge kann dem ersten Rechtsmittelgrund gegen das Urteil des Gerichts nicht stattgegeben werden.
24 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Somaco, daß in dem Urteil des Gerichts die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel und insbesondere die beiden zuvor erwähnten Schriftstücke, nämlich die Niederschrift über die Sitzung der Vertragshändler der Marken Mazda, Nissan, Toyota, Honda und Mitsubishi, eines Vertreters des Industrieministeriums und eines Vertreters der Verwaltung der überseeischen Departemente und Gebiete vom 19. Oktober 1987 sowie das am selben Tag von den genannten Vertragshändlern in Anwesenheit des Präfekten von Martinique unterzeichnete Vereinbarungsprotokoll, verfälscht worden seien.
Nach Auffassung der Somaco enthalten die beiden erwähnten Schriftstücke Klauseln und Formulierungen, die unmißverständlich auf das Vorliegen einer Absprache zwischen den Vertragshändlern hinwiesen, ohne daß die Behörden irgend etwas aufgezwungen hätten. Sie verweist insbesondere darauf, daß in der Niederschrift auf einen von den Vertragshändlern gefaßten Beschluß (il a été décidé entre les concessionnaires présents) Bezug genommen werde, der im wesentlichen eine Selbstbeschränkung der Einfuhren von 15 % des Gesamtmarktes vorsehe, die diese durch eine nicht näher definierte Selbstkontrolle einhalten würden (d'accepter une autolimitation... à 15 % du marché global et de respecter impérativement cette autolimitation, au besoin en s'autocontrôlant). Darüber hinaus weist die Somaco auf den ebenfalls maßgeblichen Gesichtspunkt hin, die Vertragshändler hätten erklärt, eventuelle Streitigkeiten untereinander als eine Angelegenheit anzusehen, deren sie sich persönlich annähmen (les participants font des litiges entre eux leur affaire personelle).
Hinsichtlich des Vereinbarungsprotokolls, das die Aufteilung des Marktes unter den verschiedenen Marken und das Verfahren zum Ausgleich des von Toyota erzielten Quotenüberschusses beinhaltet, weist die Somaco auf dessen vertraglichen Charakter hin, der sich eindeutig aus der Wortwahl und der Tatsache ergebe, daß man für den Fall der Verletzung einer der sich aus der Absprache ergebenden Verpflichtungen durch einen der Vertragsschließenden eine Art Aufhebungsklausel vorgesehen habe.
25 Nach Auffassung der Somaco konnte das Gericht die Bedeutung dieser Schriftstücke als Beweise für das Vorliegen einer unerlaubten Absprache im Sinne von Artikel 85 nicht außer acht lassen, ohne eine Verfälschung zu begehen. Ich komme damit zur Untersuchung der Argumentationslinie des Gerichts zu den ihm vorgelegten Beweismitteln, behalte aber im Auge, daß das Gericht in seinem früheren Urteil Asia Motor France u. a./Kommission dem Vereinbarungsprotokoll selbst einen starke[n] Beweiswert für das wahrscheinliche Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen den... Vertragshändlern zuerkannt hat.
26 Nach der Feststellung, daß es auch auf Martinique keine Rechtsvorschriften gebe, die den Vertragshändlern das in der Beschwerde beanstandete Verhalten vorschrieben, hat das Gericht es für erforderlich gehalten, zu prüfen, ob die Behörden übermächtigen Druck auf die betroffenen Vertragshändler ausgeübt haben, um sie zu dem in der Beschwerde beanstandeten Verhalten zu zwingen.
Im Zuge dieser Untersuchung hat das Gericht zusätzlich zu den Beweismitteln, die ihm bereits im Rahmen des dem früheren Urteil Asia Motor France u. a./Kommission vorausgegangenen Verfahrens von den Parteien, insbesondere der Kommission, vorgelegt worden waren, noch andere Beweise gewürdigt.
27 Das Gericht nennt insbesondere das an den Präsidenten der Vereinigung der Importeure ausländischer Fahrzeuge Antillen-Guyana gerichtete Schreiben des Staatssekretärs beim Minister für die überseeischen Departemente und Gebiete vom 19. August 1982. Darin wird mitgeteilt, daß die Verwaltungsbehörden, um das starke Ansteigen der Einfuhren japanischer Fahrzeuge in die überseeischen Departemente und Gebiete einzuschränken, im Jahre 1980 ein System zur Senkung der Einfuhrquote dieser Fahrzeuge in die genannten Gebiete eingeführt hätten. Diesem Schreiben zufolge sollte dieses System, das dem im französischen Mutterland eingeführten ähnlich, aber mit diesem nicht identisch sei, zu einer Herabsetzung des Marktanteils japanischer Marken auf 15% führen.
Das Gericht hat darüber hinaus einen Schriftwechsel zwischen dem Präfekten von Martinique und den Vertragshändlern der Region untersucht, durch den bestätigt werde, daß eine von der französischen Zentralverwaltung festgesetzte Einfuhrbeschränkung für japanische Fahrzeuge bestehe und daß es ein Verfahren gebe, nach dem diese die Quoten der Präfektur in Martinique mitteile, die diese Quoten ihrerseits wiederum den Vertragshändlern bekanntgebe. Es sei auch die Zentralverwaltung, die die für die Zulassung der verkauften Fahrzeuge erforderlichen Konformitätsbescheinigungen aushändige.
Ein weiteres vom Gericht untersuchtes Schriftstück ist das an den Präfekten von Martinique gerichtete Schreiben des Nissan-Vertragshändlers vom 3. September 1986, in dem dieser zunächst daran erinnert, daß vor einigen Jahren eine Quote für die Einfuhr japanischer Fahrzeuge eingeführt worden sei und der Importeur in Frankreich demzufolge alljährlich Anweisungen von der Verwaltung erhalte, nach denen ihm nur die Aushändigung einer bestimmten Zahl von Konformitätsbescheinigungen erlaubt sei, und dann beanstandet, daß die ihm zugeteilte Quote, die jedes Jahr weiter abgesenkt werde, viel zu niedrig sei. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Beschwerde, wenn die jeweiligen Quoten der Vertragshändler auf einer Absprache untereinander beruht hätten, nicht an die Behörden, sondern an die Konkurrenten gerichtet worden und wäre auf eine Neuverhandlung des Übereinkommens gerichtet gewesen. Das Gericht hat weiter die Auffassung vertreten, es sei unwahrscheinlich, daß die Begrenzung auf 15 % des Marktes auf einer freiwilligen Entscheidung der Vertragshändler beruhe: Dieses Übereinkommen habe nämlich nach den von der Kommission gemachten und von der Somaco nicht bestrittenen Angaben einen Rückgang der Marktanteile um 50 % zur Folge gehabt.
28 Angesichts der erwähnten Beweismittel meinte das Gericht, die Bedeutung, die es den von der Somaco vorgelegten Schriftstükken in dem früheren Urteil Asia Motor France u. a./Kommission beigemessen hatte, noch einmal überprüfen zu müssen. Insbesondere die Niederschrift der interministeriellen Sitzung und das Vereinbarungsprotokoll vom 19. Oktober 1987 rechtfertigten im Sinne der Auffassung der Kommission die Annahme einer Kodifizierung der nicht schriftlich festgelegten Einfuhrpolitik, die von den französischen Behörden seit 1982 einseitig festgelegt worden und deren Kodifizierung notwendig geworden sei, um ein Problem zu lösen, das im Zuge der Umsetzung dieser Politik beim Toyota-Vertragshändler entstanden sei, und um das Auftreten dieses Problems für die Zukunft zu vermeiden.
Das Gericht hat auch andere von der Somaco vorgelegte Schriftstücke untersucht und bei einigen festgestellt, daß sie die Situation im französischen Mutterland, nicht aber die auf Martinique, beträfen. Dies gelte für das Schreiben des Industrieministeriums vom 1. Juli 1987, das sich insbesondere auf die Stellung eines der Beschwerdeführer, Herrn Cesbron, beziehe, der ausschließlich von der Einfuhrregelung für das Mutterland betroffen sei. Zu weiteren Schriftstücken, wie z. B. dem von der Vereinigung der Importeure ausländischer Fahrzeuge Antillen-Guyana an den Präsidenten der französischen Republik gerichtete Schreiben von Januar 1981, dem Protokoll der Sitzung vom 1. Oktober 1987 in der Präfektur von Martinique und dem Fernschreiben des Präfekten von Martinique vom 22. September 1987, hat das Gericht festgestellt, es handele sich entweder um schlichte Befürchtungen der Importeure im Hinblick auf die Einführung noch nicht festgelegter Quoten (Schreiben von Januar 1981) oder um Schriftstücke, die sich immer noch mit der Lösung des durch das Verhalten des Toyota-Vertragshändlers verursachten Problems befaßten. Nach Meinung des Gerichts kann man jedenfalls aus keinem dieser Beweismittel auf das Vorliegen einer unter Artikel 85 fallenden Absprache zwischen den Vertragshändlern schließen.
29 Nach dieser Wiedergabe der von der Somaco angegriffenen Beweiswürdigung des Gerichts ist zu prüfen, ob das Gericht insoweit die Beweismittel verfälscht hat. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, nach der ein solcher Fehler der Überprüfung unterliegt, nie näher ausgeführt — und zwar auch nicht beispielhaft — welche Art von Beurteilungsfehler ein solcher Fehler konkret darstellt.
Da der fragliche Fehler eine Ausnahme von der ausschließlich vom Gericht vorzunehmenden unabhängigen Tatsachenwürdigung ist, halte ich es für angebracht, dessen Merkmale restriktiv festzulegen, um eine Aufweichung der vom EG-Vertrag für die Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft gewollten Zuständigkeitsverteilung zu verhindern. Daraus folgt, daß unter den Begriff Beweisverfälschung nur die Fälle zu subsumieren sind, in denen der dem Gericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene logische Fehler so schwer und offenkundig ist, daß er — zumindest im Bereich des Urkundsbeweises — letztlich die unrichtige Feststellung der Tatsachen, die sich aus den Schriftstücken der Gerichtsakte ergeben, überlagert.
30 In dem Fall, der Gegenstand dieses Rechtsmittels ist, hat das Gericht die von der Somaco vorgelegten Schriftstücke, denen es übrigens auf den ersten Blick die Bedeutung eines ernstzunehmenden Indizes beigemessen hat, berücksichtigt und sie in einen umfassenderen Zusammenhang gestellt, in dem die bereits genannten Schriftstücke, die von der Kommission vorgelegt und im übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, auch von Bedeutung sind. Das Gericht hat aus diesen weiteren Beweismitteln, die die These hinreichend stützen können, es seien Einfuhrquoten durch die Verwaltung ohne aktive Mitwirkung der Vertragshändler festgelegt worden, ein Szenario bilden zu können, das sogar eine zusammenhängende Erklärung für den Sitzungsbericht und das Vereinbarungsprotokoll vom 19. Oktober 1987 liefert.
Man mag sich einer solchen Gesamtwürdigung anschließen oder auch nicht, aber sie scheint mir nicht mit dem Fehler einer Verfälschung der ihr zugrunde liegenden Beweismittel behaftet zu sein, so daß dieser gegen das Urteil des Gerichts vorgebrachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
31 Die Rechtsmittelführerin erhebt in ihrer Erwiderung noch eine weitere Rüge bezüglich der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Insbesondere macht die Somaco geltend, das Gericht habe zunächst die von der Kommission zum Beweis für das Vorliegen eines übermächtigen Drucks beigebrachten Beweismittel untersucht und erst im Anschluß daran die von der Klägerin eingereichten Schriftstücke berücksichtigt. Diese Vorgehensweise habe im Ergebnis die in Artikel 85 aufgestellte Vermutung umgekehrt, der von einem eigenständigen Verhalten der Unternehmen und nicht von einem auf anderen Erwägungen beruhenden Verhalten ausgehe.
Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen unzulässig ist, da es erstmals in der Erwiderung vorgebracht wurde, ist es offensichtlich auch unbegründet.
Erstens kann die Tatsache, daß das Gericht in seinem Urteil die von den Parteien vorgelegten Beweise in einer von ihm gewählten Reihenfolge würdigt, keinen Fehler der Entscheidung darstellen. Zweitens enthält Artikel 85 keine Regelung zum Beweisverfahren wie etwa Vermutungen oder andere Beweiserleichterungen, sondern ist nur eine materiellrechtliche Vorschrift. Daraus folgt, daß es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission dem Kläger obliegt, die Begründetheit seines Antrags zu beweisen, während die beklagte Behörde die Beweislast für die Umstände trägt, die sie zur Unterstützung ihres Verteidigungsvorbringens geltend gemacht hat und mit denen die Gültigkeit der getroffenen Maßnahme bewiesen werden soll. Dies entspricht im übrigen einem fundamentalen Verfahrensgrundsatz, der, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen, von der Rechtspraxis aller Mitgliedstaaten geteilt wird. Diesen Grundsatz hat das Gericht in diesem Fall gewissenhaft angewendet.
Daher ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des Schadensersatzantrags
32 Die Somaco hat beim Gericht erster Instanz Schadensersatz für die durch das Verhalten der Kommission erlittenen Schäden beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen und sich hierfür auf die ständige Rechtsprechung bezogen; danach muß eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden... Tatsachen anführ[en], anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe anfgeben], aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichne[n].
Insbesondere hat das Gericht, dem zur Darstellung des Schadens lediglich eine einfache Aufstellung von Zahlen übermittelt und versichert worden war, der der Kommission zuzurechnende Schaden lasse sich aus der Berechnung der üblichen Zinsen aus diesen Beträgen für die Zeit zwischen der Einstellungsentscheidung und dem Erlaß des Urteils ermitteln, zu Recht festgestellt, weder das der Kommission vorgeworfene fehlerhafte Verhalten noch die Natur des angeblich erlittenen Schadens seien hinreichend bestimmt worden.
33 Bekanntlich obliegt es unmittelbar der Partei, die sich auf die Haftung der Kommission beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des angeblich erlittenen Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Organen vorgeworfenen Verhalten zu beweisen.
Für keine dieser Voraussetzungen wurden Beweise beigebracht oder angeboten. Vergeblich beruft sich die Somaco als Rechtfertigung dafür, daß sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist, auf eine Staatshaftung wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt worden ist. Wenn es auch zutrifft, daß der Schutz des einzelnen vor einer den Gemeinschaftsorganen zuzurechnenden rechtswidrigen Handlung genauso weit gehen sollte wie der den Bürgern im Bereich der Staatshaftung wegen Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift gewährte Schutz, so kann dies doch nicht zu einer Änderung der Beweislastverteilung führen. Insoweit kann man sich auf den Hinweis beschränken, daß auch die Voraussetzungen für eine Staatshaftung wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts von demjenigen bewiesen werden müssen, der beim nationalen Gericht Schadensersatz verlangt.
Daraus folgt, daß dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen ist.
Zu den Kosten
34 Die Zurückweisung aller Rechtsmittelgründe führt grundsätzlich dazu, daß die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der unterliegenden Partei und demgemäß der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen sind. Wenn die Parteien jedoch teils obsiegen, teils unterliegen oder wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt, kann der Gerichtshof gemäß Artikel 69 § 3 beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
35 Im vorliegenden Fall ist die Kommission hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Einwands der Unzulässigkeit des Rechtsmittels unterlegen. Darüber hinaus veranlassen mich die Besonderheiten dieses Falles, das Fehlen einer Rechtsprechung zur Klärung des Begriffes der Verfälschung von Beweismitteln sowie die Tatsache, daß das Gericht auf die unbestimmte und neue Kategorie des übermächtigen Drucks von selten der Behörden zurückgegriffen hat, aufgrund dessen ein eigenständiges Verhalten der Unternehmen ausgeschlossen werden kann, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die Kosten zu einem Viertel gegeneinander aufzuheben.
36 Nach alledem schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
die Somaco SARL zu verurteilen, die Kosten der Kommission, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz, zu drei Vierteln zu tragen.