Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.1998 – C-200/96
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1998:18
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 22. Januar 1998
1 Mit Beschluß vom 18. April 1996 hat das Landgericht Köln den Gerichtshof ersucht, sich zur Gültigkeit einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (im folgenden: Richtlinie) zu äußern.
Speziell möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einführung eines ausschließlichen Rechts, die Vermietung der geschützten Werke zu erlauben oder zu verbieten, im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Grundrechten, insbesondere dem Recht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit, vereinbar ist.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie wurde — wie auch die übrigen Richtlinien auf diesem Gebiet, die die Rechtsangleichung zum Gegenstand haben — vom Rat im Anschluß an die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission (Grünbuch) Die technologische Herausforderung: Urheberrechtsfragen, die sofortiges Handeln erfordern erlassen. Ziel dieser Richtlinien ist es, zur Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte beizutragen, wodurch gleichzeitig ein dem neuen technologischen Umfeld angemessener Schutz der Rechte gewährleistet wird. Rechtsgrundlage der Richtlinie sind die Artikel 57, 66 und 100a EG-Vertrag.
3 Für das vorliegende Verfahren sind einige Bestimmungen des Kapitels I der Richtlinie von Bedeutung, das der Regelung des Vermiét- und Verleihrechts gewidmet ist. Die allgemeine Vorschrift des Artikels 1 Absatz 1 bezeichnet den Harmonisierungsgegenstand. Danach sehen die Mitgliedstaaten das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. Artikel 2 Absatz 1 bezeichnet die Personen, denen das ausschließliche Vermietrecht zusteht: dem Urheber in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes, dem ausübenden Künstler in bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung, dem Tonträgerhersteller in bezug auf seine Tonträger und dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Filmes in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke eines Filmes. Artikel 2 Absatz 4 stellt klar, daß die fraglichen Rechte übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein können.
Artikel 1 Absätze 2 und 3 definiert die in Kapitel I der Richtlinie vorgesehenen Rechte. Danach bedeutet Vermietung die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, während Verleihen die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung [bedeutet], die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird. Das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren betrifft ausschließlich die Regelung des Vermietrechts. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie schließt es ausdrücklich aus, daß die Veräußerung der geschützten Werke oder andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen zu einer Erschöpfung des Vermiét- und Verleihrechts führen. Die Richtlinie räumt damit dem Vermietrecht eine gänzlich eigene Stellung ein, da es sich bei der Vermietung um eine andere Form der Nutzung als die der auf die Originale oder Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes bezogenen anderen Verbreitungshandlungen handelt.
4 Kapitel II der Richtlinie bezweckt, wie gesagt, die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, insbesondere das Aufzeichnungsrecht (Artikel 6), das Vervielfältigungsrecht (Artikel 7), das Recht auf öffentliche Sendung und Wiedergabe (Artikel 8) und das Verbreitungsrecht (Artikel 9). Die Tonträgerhersteller haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und Vertreibung ihrer Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten, sowie im Fall der drahtlos übertragenen Rundfunksendung und jeglicher öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers oder seiner Vervielfältigungsstücke einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Der in Kapitel IV mit der Überschrift Gemeinsame Vorschriften enthaltene Artikel 13 regelt die zeitliche Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen der gesamten Richtlinie. Für die vorliegende Rechtssache ist Absatz 3 dieses Artikels von Bedeutung, der eine Übergangsbestimmung enthält, die die Anwendung der vorgesehenen Vorschriften auf Regelungen in denjenigen Mitgliedstaaten erleichtern soll, in denen den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte das ausschließliche Vermietrecht noch nicht zuerkannt war. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 1. Juli 1994 zu erlassen.
5 Die Richtlinie wurde mit dem Gesetz vom 23. Juni 1995 zur Änderung des — allgemeinen — Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (im folgenden: UrhG) in das deutsche Recht umgesetzt.
Vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes war die Vermietung urheberrechtlich geschützter Werke im deutschen Recht unter der Voraussetzung erlaubt, daß der materielle Träger des geschützten Werkes mit Zustimmung der zur Verbreitung Berechtigten in den Verkehr gebracht worden war (§17 Absatz 2 a. F. UrhG); zu diesen Berechtigten zählte nach § 85 UrhG auch der Hersteller in bezug auf die von ihm produzierten Tonträger. Nach § 27 UrhG hatten Vermieter den Inhabern der Verbreitungsrechte und damit auch dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen.
6 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 1995 ist also § 17 Absatz 2 UrhG geändert worden. Diese Bestimmung schließt es in ihrer neuen Fassung ausdrücklich aus, daß die Vermietung als genehmigte Weiterverbreitung der Originale oder der Vervielfältigungsstücke eines im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft rechtmäßig in den Verkehr gebrachten geschützten Werkes anzusehen ist. Für die Vermietung geschützter Werke ist daher die Zustimmung der Berechtigten, d. h. der Urheber, ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, erforderlich. In Übereinstimmung mit Artikel 4 der Richtlinie erkennt § 27 n. F. UrhG dem Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung zu, wenn er das ihm zuerkannte Vermietrecht dem Tonträgerhersteller eingeräumt hat. Zur Zahlung dieser Vergütung ist derjenige verpflichtet, der die Vermietung betreibt.
Sachverhalt und Vorlagefrage
7 Die Gesellschaft deutschen Rechts Metronome Musik (im folgenden: Metronome), die die Compact Disc (CD) Planet Punk herstellt und somit Inhaber der entsprechenden, durch das deutsche Recht zuerkannten, dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ist, beantragte beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Music Point Hokamp GmbH (im folgenden: Music Point). Metronome machte geltend, Music Point habe in ihren Geschäftsräumen Vervielfältigungsstücke der genannten CD zur Miete angeboten und damit gegen das ausschließliche Vermietrecht nach § 17 Absatz 2 UrhG verstoßen. Das Landgericht erließ mit Beschluß vom 4. Dezember 1995 die beantragte einstweilige Verfügung und verbot darin Music Point die weitere Vermietung der fraglichen CD. Hiergegen legte Music Point Widerspruch ein. Sie bezweifelte die Vereinbarkeit der Regelung, die dem Hersteller von Tonaufnahmen das ausschließliche Recht verleiht, die Vermietung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit dem Verfassungs- und dem Gemeinschaftsrecht.
8 Das nationale Gericht hält das Vorbringen von Music Point nicht für unbegründet. Da es Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit hat, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Einführung eines ausschließlichen Vermietrechts in Durchbrechung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere Gemeinschaftsgrundrechten vereinbar?
Vorbemerkungen
9 Angesichts der allgemeinen Formulierung der Frage halte ich es für zweckmäßig, diese zunächst einzugrenzen, um die einzelnen Gesichtspunkte der Gültigkeit der Richtlinie, um die es im vorliegenden Verfahren geht, deutlich herauszustellen.
10 Erstens ist festzustellen, daß das vorlegende Gericht nicht das Verleihrecht zur Diskussion stellt, das nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie nur den Tonträgerherstellern zuerkannt ist; im übrigen erscheint im vorliegenden Fall auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit undenkbar, da das Verleihrecht per definitionem durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (z. B. Bibliotheken) zu anderen als wirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wird.
11 Zweitens scheint sich zwar die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach allgemein auf alle Kategorien von Inhabern des Vermietrechts nach der Aufstellung des Artikels 2 der Richtlinie zu beziehen; in der Begründung des Beschlusses bezieht sich das Gericht jedoch ausdrücklich nur auf das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers. Es ist klar, daß auch die Ausübung des ausschließlichen Rechts, das dem Urheber zuerkannt ist, ein Verbot der Vermietungstätigkeit zur Folge haben kann. Im Verfahren vor dem nationalen Gericht wird jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nur im Hinblick auf das dem Hersteller zuerkannte Recht in Betracht gezogen. Daher betreffen die folgenden Ausführungen nur die Prüfung der Gültigkeit des Vermietrechts der Tonträgerhersteller.
12 Außerdem ist klarzustellen, daß diese Gültigkeitsprüfung nur im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und nicht auch im Hinblick auf andere allgemeine Grundsätze vorgenommen wird, die theoretisch bei der Beurteilung der Frage von Bedeutung sein könnten, ob den Herstellern das ausschließliche Recht zuerkannt wird, die Vermietung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Vorgehen wird nämlich trotz der allgemeinen Formulierung der Vorlagefrage durch den Inhalt des Vorlagebeschlusses bestätigt, dem mit hinreichender Klarheit die Gründe zu entnehmen sind, die das nationale Gericht veranlaßt haben, die Gültigkeit der Richtlinie zu bezweifeln.
13 Eine letzte Klarstellung betrifft das Wesen des Vermietrechts selbst und das Verhältnis zum Grundsatz der Erschöpfung des Urheberrechts. Zu beachten ist, daß das Gericht im Wortlaut der Vorlagefrage die Einführung eines Vermietrechts zugunsten der in der Richtlinie genannten Personengruppen als Durchbrechung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts bezeichnet hat. Nach Auffassung des Gerichts stellt es mit anderen Worten eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts dar, wenn den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte das Recht zuerkannt wird, die Vermietung der geschützten Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Meines Erachtens kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, die auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes als nicht gerechtfertigt erscheint. Im Urteil Warner Brothers u. a. hat der Gerichtshof klargestellt, daß die ausdrückliche Einwilligung des Inhabers eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, einen Träger in den Verkehr zu bringen, der das geschützte Werk enthält, zwar die nachfolgenden Vorgänge des Verkaufs dieses Trägers auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten rechtmäßig macht, jedoch eine andere Form der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes, wie sie sich in der Vermietung des erworbenen Trägers äußert, nicht zuläßt. Der Gerichtshof hat demgemäß festgestellt, daß es in Anbetracht der Herausbildung eines besonderen Marktes für die Vermietung, der vom Markt für den Verkauf zu unterscheiden sei, nicht möglich [wäre], den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspricht und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichert, wenn ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei Verkäufen an private Verbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt [würde].
14 Das Problem ist also offensichtlich unzutreffend formuliert. Durch das Inverkehrbringen des Tonträgers können per definitionem nicht andere Handlungen der Nutzung des geschützten Werkes, die sich vom Verkauf oder von irgendeiner anderen erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, freigegeben werden. Ebenso wie das Recht an der öffentlichen Aufführung — auch in Form der Rundfunksendung — verbleibt ungeachtet des Verkaufs des das Werk enthaltenden materiellen Trägers auch das Vermietrecht dem Urheber und dem Hersteller.
Es handelt sich somit weder um eine Ausnahme noch um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Erschöpfung des Urheberrechts. Mit dem Verkauf des Tonträgers erschöpft sich ausschließlich das Verbreitungsrecht, wonach der Urheber entscheiden kann, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt das Original oder Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes in den Verkehr gebracht werden sollen. Somit kann die Ausübung des Verbreitungsrechts als solche keinen Einfluß auf andere, dem Urheber und dem Inhaber verwandter Schutzrechte zustehende Befugnisse haben, aufgrund deren eine irgendwie geartete wirtschaftliche Nutzung des geschützten Werkes kontrolliert werden kann. Dies gilt erst recht für die beliebig oft wiederholbaren Tätigkeiten, die geeignet sind, die Dimensionen Nutznießung des Werkes durch das Publikum zu vermehren, nämlich die öffentliche Aufführung, die Verbreitung und mithin auch die Vermietung und das Verleihen von Vervielfältigungsstükken des Werkes.
Zur Sache
15 Nachdem der Prüfungsrahmen nunmehr umrissen ist, bezieht sich eine erste Sachprüfung auf den Inhalt des Rechts aus den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie selbst. Diese Bestimmungen, die keineswegs die Vermietung geschützter Werke verbieten, erkennen bestimmten Kategorien von Berechtigten das ausschließliche Recht zu, die Vermietung dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten.
16 Es hat sich also gezeigt, daß durch die in der Einführung eines ausschließlichen Rechts liegende normative Entscheidung die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die in der Vermietung von Tonträgern wie CDs besteht, beeinträchtigt werden kann. Im Gegensatz zu der Lage, die vor der Geltung der Gemeinschaftsregelung über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten bestand, kann diese Tätigkeit heutzutage nur noch unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Rechtsinhaber die erforderlichen Lizenzen erteilen. Nach den eingereichten Unterlagen ziehen es die Tonträgerhersteller, die in bezug auf ihre eigenen Schutzgegenstände Inhaber des Vermietrechts sind, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen zur Zeit vor, Dritten die Vermietung ihrer Erzeugnisse nicht zu erlauben.
17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß jedoch das Recht auf freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, das keineswegs allgemeine Geltung beanspruchen kann, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts durch die Gemeinschaftsregelung Beschränkungen unterworfen werden, sofern sie tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
18 Demgemäß ist nunmehr zu prüfen, ob die Gründe, aus denen der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Tonträgerhersteller ein ausschließliches Recht zuerkannt hat, die Vermietung seiner Tonträger zu erlauben oder zu verbieten, den genannten Parametern entsprechen.
— Zu den Gründen für die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über das Vermietrecht
19 Der Rat nennt in den Begründungserwägungen der Richtlinie die Ziele, die mit der Einführung des Vermietrechts für die in Artikel 2 aufgeführten Personengruppen verfolgt werden. Zunächst ist auf den Beitrag hinzuweisen, den die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zur Schaffung und zum guten Funktionieren des Binnenmarktes leistet. Die erste Begründungserwägung der Richtlinie lautet: Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte in bezug auf das Vermieten und Verleihen sind Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen. Weiter heißt es in der dritten Begründungserwägung: Diese Unterschiede sollten daher entsprechend der in Artikel 8a des Vertrages niedergelegten Zielsetzung, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, beseitigt werden, um so gemäß Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt.
Auf das Erfordernis der Einheitlichkeit der Regelung über die Rechte, die Gegenstand der Richtlinie sind, wird sodann in der achten und der neunten Begründungserwägung hingewiesen. In der achten Begründungserwägung heißt es, daß die schöpferischen, künstlerischen und unternehmerischen Tätigkeiten — insbesondere der Hersteller von Tonträgern und Filmen — großenteils selbständige Tätigkeiten sind und daß ihre Ausübung durch die Schaffung eines gemeinschaftsweit harmonisierten Rechtsschutzes erleichtert werden muß. In der neunten Begründungserwägung wird hinzugefügt: Soweit diese Tätigkeiten hauptsächlich Dienstleistungen darstellen, muß auch ihre Erbringung erleichtert werden, indem ein gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher Rahmen geschaffen wird.
20 Dieser Begründung kann in der Tat zugestimmt werden. Das angeführte Urteil Warner Brothers hatte bereits aufgezeigt, welche Verzerrungen sich aus der Verschiedenheit der nationalen Regelungen über das Recht der Vermietung geschützter Werke für das Funktionieren des Binnenmarktes ergeben. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die fraglichen nationalen Bestimmungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellten, die jedoch nach Artikel 36 des Vertrages insoweit gerechtfertigt seien, als sie den Schutz des geistigen Eigentums bezweckten. Die Hindernisse für den freien Warenverkehr könnten nur durch den Erlaß einer Regelung zur Angleichung der nationalen Vorschriften aus dem Weg geräumt werden.
21 Es sollte darauf hingewiesen werden, daß in Frankreich, Spanien und Portugal sowie im Vereinigten Königreich bereits vor der Durchführung der Harmonisierung im Gesetz ein Vermietrecht — wenn auch mit unterschiedlicher Ausgestaltung — vorgesehen war. In Italien bezog die Rechtsprechung überwiegend dieses Recht in das Recht zum Inverkehrbringen nach Artikel 72 a. F. des Sondergesetzes über das Urheberrecht ein. In Belgien, Griechenland und Luxemburg war die Gesetzgebungslage nicht ganz klar, und die Rechtsprechungstendenzen waren nicht einheitlich; das Vermietrecht wurde jedoch im allgemeinen auf das im innerstaatlichen Recht anerkannte Bestimmungsrecht zurückgeführt. In anderen Staaten stand das Vermietrecht kurz vor seiner gesetzlichen Anerkennung nach dem bereits dargestellten deutschen Muster des angemessenen Entgelts (so in den Niederlanden), oder es wurde nur den Urhebern zuerkannt (so in Dänemark). Nur in Irland war kein Recht zur Vermietung der geschützten Werke anerkannt.
Unter diesen Umständen kann nicht geleugnet werden, daß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Vermietrecht und insbesondere die Einführung eines Vermietrechts zugunsten der Hersteller von Tonträgern in bezug auf die Tonträger, das von dem Vermietrecht der Urheber und der ausübenden Künstler unabhängig ist, ohne Frage unter dem Gesichtspunkt des Zweckes gerechtfertigt ist, das Funktionieren des Binnenmarktes, vor allem des freien Wären- und Dienstleistungsverkehrs, zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Außerdem hätten sich, wie es in der zweiten Begründungserwägung der Richdinie heißt, die Unterschiede im Rechtsschutz dadurch verschärfen können, daß die Mitgliedstaaten neue und unterschiedliche Rechtsvorschriften einführen oder daß die nationale Rechtsprechung sich unterschiedlich entwik-kelt.
22 Außer dem Zweck, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, kommt dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte ... eine grundlegende Bedeutung für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu (fünfte Begründungserwägung). Die Verbindung zwischen der Einführung des Herstellervermietrechts und der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Gemeinschaft soll unten — bei der Bewertung der Entscheidung des Rates, dem Hersteller ein ausschließliches Recht zuzuweisen, die Vermietung der von ihm hergestellten Tonträger zu erlauben oder zu verbieten — weiter verdeutlicht werden. Es erscheint jedoch zweckmäßig, insoweit auf den gemäß Artikel G.37 des Vertrages über die Europäische Union in den EG-Vertrag eingefügten Artikel 128 hinzuweisen, wonach der Gemeinschaft nunmehr die Zuständigkeit eingeräumt ist, einen Beitrag zur Entfaltung der kulturellen Vielfalt zu leisten. Zu den Bereichen mit kultureller Bedeutung zählt nach Artikel 128 Absatz 2 auch das künstlerische und literarische Schaffen. Insbesondere sieht Absatz 4 dieser Bestimmung vor, daß die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Vertrags Rechnung trägt.
Die Vorschrift, um die es hier geht, ist, wie gesagt, nach Erlaß der Richtlinie in Kraft getreten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da es sich um eine Vorschrift handelt, die mit Sicherheit Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist.
— Zur Zuweisung eines ausschließlichen Vermietrechts an Tonträgerhersteller
23 Die bisherigen Ausführungen erlauben es großenteils bereits, die Entscheidung des Rates zu rechtfertigen, die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vermietrechts zu harmonisieren. Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob die Entscheidung des Rates, für den Tonträgerhersteller ein ausschließliches Recht, die Vermietung seiner Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten, vorzusehen, mit dem Recht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit vereinbar ist.
Dies ist, genauer betrachtet, der wahre Grund für die Beanstandung der Bestimmungen der Richtlinie. Die Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des innerstaatlichen Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie die Vermietung von CDs in Deutschland betrieben, waren jedenfalls nach der innerstaatlichen Regelung verpflichtet, den Tonträgerherstellern ein angemessenes Entgelt für die wirtschaftliche Nutzung der von ihnen produzierten Tonträger zu zahlen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hätte es daher genügt, die widerstreitenden Interessen in der Weise auszugleichen, daß — bei weiterbestehender Verpflichtung, den Tonträgerherstellern ein angemessenes Entgelt zuzuerkennen — den Wirtschaftsteilnehmern jedenfalls der Zugang zum Markt der Vermietung offengehalten wird.
24 Um die Verhältnismäßigkeit der mit der Richtlinie verwirklichten Lösung beurteilen zu können, muß daher geprüft werden, ob die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft, wie sie bereits benannt worden sind, nicht mit Maßnahmen hätten erreicht werden können, die für die Vermietungstätigkeit weniger einschneidend sind. Das vorlegende Gericht führt im Vorlagebeschluß aus, auch wenn anerkannt sei, daß die Einführung eines ausschließlichen Vermietrechts gerechtfertigt und erforderlich sei, um die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, so stell[e] sich angesichts der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit der CD-Vermieter [doch] die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Tonträgerhersteller und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht auch durch einen o bligatorischen Vergütungsanspruch hätten gesichert werden können.
Ich möchte sogleich sagen, daß diese Frage zu verneinen ist.
25 Vor allem muß, wie der Rat in der sechsten und der siebten Begründungserwägung der Richtlinie klargestellt hat, der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewähren, an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Arten der Nutzung der geschützten Werke, angepaßt werden. Diese Anpassung muß sich konkret im Erlaß einer Reihe von Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum äußern, die es ihnen erlauben, ein angemessene[s] Einkommen als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten zu erhalten. Die Rechtfertigung des den Tonträgerherstellern gewährten Schutzes durch die Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gründet sich seit jeher auf den Schutz der außerordentlich hohen und risikoreichen Investitionen, die jedoch für die Fortsetzung der Tätigkeit der Schaffung neuer Werke durch die Urheber absolut unverzichtbar sind. Infolgedessen kann die Möglichkeit, ... solche Investitionen abzusichern, ... nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden (siebte Begründungserwägung a. E.). Die Vergütung für die Investition des Herstellers stellt mittelbar auch die Vergütung für die geistige Arbeit des Urhebers dar.
26 Was nun das Vermietrecht angeht, so stellt die Einführung eines ausschließlichen Rechts für den Hersteller sicher die wirksamste Form des Schutzes dar. Was weiter CDs betrifft, so würde man, wenn man dem Hersteller nicht das Recht, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann Dritten eine Lizenz für die Vermietung erteilt werden soll, einräumte, dem bereits in der Vergangenheit in Ermangelung einer eindeutigen Regelung festgestellten Phänomen Vorschub leisten, daß der Verkauf von CDs zum Preis der Vermietung erfolgt. Der Mieter des Tonträgers könnte sich, anders ausgedrückt, zu einem niedrigen Preis ein Vervielfältigungsstück des Produktes besorgen, um dessen Inhalt ganz leicht zu vervielfältigen. Im Gegensatz zu Videokassetten ist bei CDs nach der Lebenserfahrung sogar mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Miete nicht nur zum Zweck des Anhörens, sondern vor allem auch zu dem der Anfertigung einer persönlichen Kopie des geschützten Werkes erfolgt.
Hinzu kommt, daß es sich um einen Vorgang handelt, der sich beliebig oft wiederholen läßt. Der Verkauf eines einzigen Vervielfältigungsstücks an einen gewerblichen Vermieter ermöglicht angesicht des Umstands, daß CDs im Gegensatz zu herkömmlichen Schallplatten kaum der Abnutzung unterliegen, eine außerordentlich hohe Zahl von Vermietungen. Außerdem läßt die Einführung der Digitaltechnik auch bei der Bandaufzeichnung (DAT) heutzutage die Reproduktion des Inhalts einer CD mit genau der gleichen Tonqualität wie der der CD zu, was die Vermietung des Tonträgers noch einträglicher macht. Es ist einleuchtend, daß all dies zu einem erheblichen Rückgang des Verkaufs von Tonträgern führen würde, der durch den Erlös aus der Vermietung nicht wettzumachen wäre. Es würde somit die Gefahr bestehen, daß derjenige, der wirtschaftliche Investitionen in die Herstellung von Tonträgern tätigt, keine angemessene Vergütung erhielte, was natürlich Auswirkungen auf die Tätigkeit der Schaffung neuer Werke hätte. Zudem konzentrieren sich die Hersteller — auf Kosten des kulturellen Pluralismus in der Gemeinschaft — ausschließlich auf Investitionen in eher kommerzielle und damit lukrativere Werke.
27 Auf den im Vorlagebeschluß dargelegten und in den Erklärungen von Music Point bestätigten Umstand, daß auf dem Markt für den CD-Verkauf in Deutschland in der Zeit, als die Vermietung noch erlaubt gewesen sei, kein Rückgang der Verkaufs zahlen zu verzeichnen gewesen sei, kommt es nicht an. Denn erstens wird hierbei die Situation des Marktes in Betracht gezogen, wie sie in einer Zeit bestand, in der die Vermietung aufgrund der technischen Entwicklung noch nicht zu einer Alternative zum Verkauf geworden war. Zweitens — und dies erscheint noch bedeutsamer — kann die Richtigkeit der von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Begründung einer Harmonisierungsregelung vorgenommenen Bewertung nicht ausschließlich im Licht statistischer Daten beurteilt werden, die sich auf einen oder einige Mitgliedstaaten beziehen.
28 Vielmehr darf bei der Einführung des ausschließlichen Rechts eine zutreffende Beurteilung des in der technischen Entwicklung liegenden Potentials nicht außer Betracht bleiben. Die Richtlinie schlägt mit ihrer Regelung — auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften, die die Vermietung für vor einem bestimmten Zeitpunkt erworbene Träger zulassen — eine Lösung vor, die geeignet ist, übermäßige Beschädigungen der Investitionstätigkeit zu verhindern. Sie erweist sich daher angesichts der mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften verfolgten Ziele insgesamt als verhältnismäßig, da sie für einen angemessenen Schutz der Rechte der Tonträgerhersteller notwendig ist.
Hierzu möchte ich noch darauf hinweisen, daß einige Mitgliedstaaten bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie ein ausschließliches Vermietrecht für Tonträgerhersteller in ihrem innerstaatlichen Recht eingeführt hatten; diesen Umstand konnte der Rat beim Erlaß einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsregelung nicht übergehen. Eine andere Lösung hätte wahrscheinlich eher zu einer Aufrechterhaltung als zu einer Beseitigung der Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen.
29 Letztlich hat sich der Rat zu Recht dafür entschieden, eine normative Regelung einzuführen, die das Vermietrecht der Urheber, der ausübenden Künstler und der Hersteller, das aufgrund des technischen Fortschritts Verletzungen ausgesetzt ist, besonders schützt. Was die Hersteller angeht, so kann die Rentabilität ihrer Investition aufgrund der außerordentlichen Leichtigkeit, mit der die von ihnen hergestellten, das Werk verkörpernden Tonträger vervielfältigt werden können, erheblichen Schaden nehmen. Das Opfer, das demjenigen auferlegt wird, der zuvor rechtmäßig die Tätigkeit des Vermietens von Tonträgern ausgeübt hat, ist dem zu erreichenden Ergebnis auch unter diesem Gesichtspunkt angemessen. Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Recht auf freie Berufsausübung stets in Verbindung mit den Erfordernissen des Schutzes des geistigen Eigentums und mit der durch neue Technologien bedingten Entwicklung des Marktes der Vermietung gesehen werden muß.
30 Im übrigen handelt es sich um Erfordernisse, die auf internationaler Ebene eindeutig Zustimmung gefunden haben. Zwar enthalten die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, deren letzte Revision auf das Jahr 1971 zurückgeht, sowie das Abkommen von Rom von 1961 über verwandte Schutzrechte aus verständlichen Gründen, die mit der Entwicklung der Vervielfältigungstechnologie zusammenhängen, keine Vorschriften über das Vermietrecht; jedoch geht die jüngere Übereinkunftspraxis völlig in die Richtung einer Verstärkung des Schutzes. Dies gilt insbesondere für Tonträgerhersteller.
Hierbei kommt dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen), das dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt ist, bei dem sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten Parteien sind, besondere Bedeutung zu. Artikel 11 des TRIPS-Abkommens bestimmt nämlich: Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Artikel 14 sieht darüber hinaus vor, daß die Bestimmungen des Artikels 11 über Computerprogramme entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds [finden]. Ist am 15. April 1994 in einem Mitglied zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemesr senen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Meines Erachtens zeigen diese Ausführungen zumindest im Hinblick auf CDs, daß ein System der angemessenen Vergütung per definitionem geeignet ist, das ausschließliche Recht des Herstellers auf Vervielfältigung von Tonträgern in seinem Wesensgehalt anzutasten.
31 Eine Bestimmung ähnlichen Inhalts findet sich auch im Performances and Phonogram Treaty, der am 20. Dezember 1996 zum Abschluß der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) veranstalteten Diplomatischen Konferenz über die Verlängerung der im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden internationalen Abkommen in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Im Gegensatz zu Artikel 14 des TRIPS-Abkommens sieht Artikel 17 des Genfer Übereinkommens eine äußerste Frist vor, nach deren Ablauf die Mitglieder kein System der angemessenen Vergütung mehr aufrechterhalten dürfen (drei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages).
32 Diese ganz wichtigen Umstände dürfen bei der Prüfung der Gültigkeit der Richtlinienbestimmungen zum Vermietrecht nicht außer acht gelassen werden. Sie sind der Beweis für einen weitestgehenden Konsens hinsichtlich einer Stärkung des Schutzes der Tonträgerhersteller in dem vom Rat mit dem Erlaß der Richtlinie gewünschten Sinne. Insoweit sollte auch darauf hingewiesen werden, daß es in den Begründungserwägungen der Richtlinie für notwendig angesehen worden ist, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Weise [anzugleichen], daß die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen.
Das bedeutet, daß bei der Auslegung des allgemeinen Grundsatzes der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und des entsprechenden Grundrechts die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht außer Betracht bleiben dürfen. Von einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit kann dann keine Rede sein, wenn ihre Ausübung den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum verletzt, dessen Anerkennung in der Völkergemeinschaft ebenfalls auf ganz breite Zustimmung stößt.
33 Schließlich ist festzustellen, daß die Richtlinie die Möglichkeit für die Hersteller, die für eine Vermietung erforderlichen Lizenzen zu erteilen, wenn ihnen interessant erscheinende Angebote vorliegen, nicht von vornherein ausschließt. Ein nicht leicht zu lösendes Problem würde sich jedoch dann stellen, wenn sich zeigen sollte, daß das Verbot, Lizenzen für die Vermietung zu erteilen, nur den Zweck hätte, die Ausübung der Vermietungstätigkeit vom Markt zu verbannen, damit die Hersteller diesen Markt anschließend durch eine kontrollierte Tätigkeit selbst besetzen könnten. Dieses Problem ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es ausschließlich um die Gültigkeit der Bestimmungen der Richtlinie geht, die ein ausschließliches Recht, die Vermietung von Tonträgern zu erlauben oder zu verbieten, einführen. Wenn jedoch die Einzelheiten der Ausübung des ausschließlichen Vermietrechts zur Diskussion gestellt werden sollten, ließe sich meines Erachtens im Licht der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mit Sicherheit sagen, daß die Erfordernisse des Gemeinwohls, mit denen die Einführung dieses Rechts begründet worden ist, so beschaffen sind, daß sie auch eine Ausübung dieses Rechts, die offensichtlich gegen die Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrages verstößt, rechtfertigen können.
Ergebnis
34 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Landgerichts Köln wie folgt zu antworten:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums beeinträchtigen könnte.