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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1998 – C-226/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:61

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 12. Februar 1998

I — Einleitung

1 Was passiert, wenn das Alkoholmeter Brüssel nicht mitgeteilt wurde? Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob ein Angeklagter sich im Rahmen eines vor einem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens darauf berufen kann, daß der Kommission nationale Rechtsvorschriften über die Verwendung von Alkoholmetern nicht mitgeteilt wurden, bei denen es sich auf den ersten Blick um technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (im folgenden: Richtlinie) handelt.

II — Sachverhalt und Rechtslage

a) Sachverhalt und Vorlagebeschluß

2 Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache CIA Security International hat in den Niederlanden offenbar einiges Aufsehen erregt. Die Regierung hat im Anschluß an dieses Urteil eine Liste von etwa 400 nicht mitgeteilten Vorschriften zusammengestellt, die als technische Vorschriften im Sinne der Richdinie aufgefaßt werden könnten und denen daher vor den nationalen Gerichten grundsätzlich die unmittelbare Wirkung des Artikels 8 der Richtlinie entgegengehalten werden könnte. Diese Sache wurde im Juni 1997 von der Presse aufgegriffen, und am 21. Juli 1997 wurde die Liste gemäß der niederländischen Regelung über den Zugang zu Informationen der Verwaltung veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Niederlande der Kommission die Regeling ademanalyse von 1997, die mit der im vorliegenden Fall streitigen Vorschrift wörtlich übereinstimmt, bereits nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Dringlichkeitsverfahren mitgeteilt.

3 Aus dem Vorlagebeschluß und aus den Erklärungen der Niederlande ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug gefahren zu haben, wobei der Alkoholgehalt seines Atems über dem rechtlich zulässigen Maß gelegen habe. Am 13. Juni 1997 gab der Angeklagte vor der Arrondissementsrechtbank Maastricht folgende Erklärung ab: Ich habe der Presse entnommen, daß es Probleme mit dem Blasgerät gibt. Ich berufe mich darauf, daß dieses Gerät in Brüssel nicht angemeldet ist, und frage mich, welche Folgen dies in meiner Sache haben kann. Mit der Begründung, daß für die Urteilsfindung bestimmte Punkte geklärt werden müßten, legte das Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Kann von einem Angeklagten, dem in einer Strafsache vorgeworfen wird, gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Wegenverkeerswet 1994 verstoßen zu haben, oder in seinem Namen mit Erfolg geltend gemacht werden, daß die Regeling ademanalyse in ihrer geänderten Fassung, die nähere Vorschriften über die Anforderungen, die Atemuntersuchungsgeräte erfüllen müssen, und die Untersuchungen, denen sie zu unterziehen sind, enthält — wobei diese Regelung für die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Wegenverkeerswet 1994 genannte Untersuchung gemäß Artikel 65 der Invoeringswet Wegenverkeerswet 1994 auf Artikel 163 der Wegenverkeerswet 1994 in Verbindung mit Artikel 5 des Besluit alcoholonderzoeken in seiner geänderten Fassung beruht —, nicht anzuwenden ist, da in bezug auf diese Regelung die nach Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG vorgeschriebene Mitteilung an die Europäische Kommission nicht erfolgt ist?

2. Hat der Richter in einer Strafsache der oben genannten Art diese Regelung aufgrund des Fehlens der Mitteilung von Amts wegen außer Anwendung zu lassen?

4 Schriftliche Erklärungen wurden von den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Kommission vorgelegt. An der mündlichen Verhandlung haben die Niederlande, Frankreich und die Kommission teilgenommen.

b) Die nationalen Vorschriften

5 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Wegenverkeerswet 1994 (Straßenverkehrsgesetz) bestimmt, soweit hier erheblich:

Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug nach dem Genuß von alkoholischen Getränken zu fahren ..., wenn sich bei einer Untersuchung des Atems ein Alkoholgehalt von mehr als 220 Mikrogramm Alkohol je Liter ausgeatmeter Luft ergibt.

In Artikel 163 desselben Gesetzes ist das Verfahren für die Durchführung von Atemuntersuchungen festgelegt: Artikel 163 Absatz 10 sieht für Artikel 163 und Artikel 160 Absatz 5 den Erlaß von Durchführungsvorschriften vor, für deren Durchführung der Justizminister zuständig ist.

6 Artikel 3 des Besluit alcoholonderzoeken (Verordnung über Alkoholuntersuchungen) vom 24. September 1987 in der an die Wegenverkeerswet 1994 angepaßten Fassung bestimmt, daß für die Durchführung einer Atemuntersuchung ein Alkoholmeter eines Typs zu verwenden ist, der vom Justizminister vorgeschrieben ist. Dieser ist gemäß Artikel 5 des Besluit befugt, die Anforderungen an die Alkoholmeter und die Tests, denen sie zu unterziehen sind, im einzelnen festzulegen.

7 Die Artikel 2 und 3 der geänderten Regeling ademanalyse von 1987 betreffen die Tests der Alkoholmeter und deren typenmäßige Zulassung durch eine Kontrolleinrichtung gemäß den Punkten 4.3 bis 4.5 des Anhangs 1 der Vorschrift, wo der Test für die Typzulassung, der erste Einzeltest bzw. der weitere Einzeltest geregelt sind.

III — Bewertung

a) Zulässigkeit

8 Der Vorlagebeschluß enthält nur wenige Angaben zum Sachverhalt und zur Rechtslage. Keiner der Mitgliedstaaten, die zu dem Vorabentscheidungsersuchen Erklärungen abgegeben haben, hat geltend gemacht, dieses sei unzulässig, weil die vorgelegten Angaben so unzureichend seien, daß der Gerichtshof die betreffenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften — wie in der Rechtssache Telemarsicabruzzo u. a. — nicht im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt auslegen könne; die mageren Angaben haben die Mitgliedstaaten auch nicht daran gehindert, sich zu den wesentlichen aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen zu äußern. Die Kommission hat erklärt, der Gerichtshof könne dieses Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklären, das sei aber nicht zweckmäßig, denn es liege im Gemeinschaftsinteresse, die Bedeutung des Urteils CIA Security International zu klären.

9 Obwohl der Vorlagebeschluß äußerst knapp ist, meine ich, daß der Gerichtshof über die Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens hinreichend unterichtet ist, um eine sachdienliche Antwort geben zu können. In dem Beschluß wird angeführt, daß dem Angeklagten zur Last gelegt wird, ein Kraftfahrzeug mit einem zu hohen Alkoholanteil in seinem Atem gefahren zu haben; in den Fragen werden die nicht mitgeteilten nationalen Vorschriften genannt, um die es geht. Die Rechtssache ist insofern mit den verbundenen Rechtssachen Gallotti u. a. vergleichbar. Dort war in den verschiedenen Vorlagebeschlüssen lediglich festgestellt worden, daß dem jeweiligen Angeklagten vorgeworfen werde, den italienischen Abfallbestimmungen zuwidergehandelt zu haben, und die gemeinschaftsrechtliche Lage beschrieben worden, um deren Auslegung ersucht wurde. Der Gerichtshof entschied, daß er in Anbetracht der sehr allgemeinen Natur der Fragen und der vom vorlegenden Gericht in den Gründen seiner Beschlüsse eingehend dargestellten Auslegung der Richtlinie 91/156 über genügend Anhaltspunkte [verfüge], um eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu geben. Ähnlich führte der Gerichtshof in seinem Urteil Vaneetbeld aus, daß das Erfordernis näherer Angaben weniger zwingend [ist], wenn sich die Fragen auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine nützliche Antwort zu geben, selbst wenn das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles nicht erschöpfend dargestellt hat.

10 Ob die vom nationalen Gericht vorgelegten Angaben ausreichen, ist im Hinblick auf die vorgelegten gemeinschaftsrechtlichen Fragen zu prüfen. Da das Gericht im vorliegenden Fall eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen und den einschlägigen Sachverhalt zwar kurz, aber doch angemessen dargelegt hat, muß der Gerichtshof entscheiden.

b) Die zeitliche Anwendung der Richtlinie

11 Eine zweite aufgeworfene Vorfrage bezieht sich auf die Notwendigkeit, festzulegen, welche Fassung der Richtlinie auf den Sachverhalt anzuwenden ist, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Nach Ansicht der Kommission ist dies die ursprüngliche Fassung, vor den Änderungen von 1988 und 1994, denn sie habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Regeling ademanalyse von 1987 gegolten. Die Niederlande und das Vereinigte Königreich sind demgegenüber anscheinend der Ansicht, die Richtlinie sei in der durch die beiden Änderungen geänderten Fassung anzuwenden, während Frankreich sich zu der Frage nicht äußert.

12 Die Änderungen der Richtlinie dienten insbesondere zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie und zur Klarstellung. Der Begriff technische Vorschrift wurde zwar jedes Mal erweitert, aber diese Änderungen dürften für die Beurteilung der im vorliegenden Fall streitigen nationalen Rechtsvorschriften unerheblich sein. Deshalb kann, wie von der Kommission vorgeschlagen, die in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie verwendete Definition dieses Begriffes herangezogen werden, denn ihre Änderungen hätten — selbst wenn sie auf den Sachverhalt Anwendung fänden — auf die Beurteilung der Regeling ademanalyse von 1987 keinen Einfluß.

c) Die vorgelegten Fragen

13 Die erste materielle Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, bezieht sich darauf, ob die Regeling ademanalyse von 1987 eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie ist. Eine technische Vorschrift ist eine Gesamtheit von technischen Spezifikationen, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen (Artikel 1 Nr. 5). Die technische Spezifikation wird in der Richtlinie als Spezifikation definiert, die Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt (Artikel 1 Nr. 1). Vorbehaltlich dieser, nicht einschlägigen Ausnahmen, bestimmt Artikel 8, daß die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift und, falls erforderlich, die Rechtsgrundlagen mitteilen. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil CIA Security International, daß die Richtlinie dahin auszulegen sei, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können. In seinem Urteil Bic Benelux erkannte er später für Recht, daß technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie alle nationalen Maßnahmen sind, die den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen können.

14 Die Niederlande haben vorgetragen, die Regeling ademanalyse von 1987 diene nicht zur Umsetzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und beziehe sich, da es sich um eine Strafrechtsvorschrift handele, auf einen Bereich, der außerhalb des Gemeinschaftsrechts liege. Deshalb sei die Regelung nicht als eine technische Vorschrift anzusehen.

15 Diese Ansicht vermag ich nicht zu teilen. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eindeutig, daß für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht... zwar grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig sind, daß das Gemeinschaftsrecht jedoch ... dieser Zuständigkeit Schranken setzt. Die Richtlinie sieht keine Ausnahme für Strafrechtsvorschriften vor, die. möglicherweise technische Vorschriften sind; die Mitteilungspflicht könnte daher grundsätzlich auf solche Bestimmungen Anwendung finden.

16 In Anbetracht der Urteile CIA Security International und Bic Benelux sind für die Beurteilung, ob eine nationale Regelung eine technische Vorschrift ist, folgende Kriterien maßgeblich:

Werden mit der Regelung technische Spezifikationen aufgestellt?

Ist ihre Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich?

Ist sie geeignet, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu beeinträchtigen ?

17 Es läßt sich kaum bestreiten, daß die Regeling ademanalyse von 1987 technische Spezifikationen enthält; in ihrem Anhang 1 werden eingehend die Merkmale genannt, denen die Alkoholmeter entsprechen müssen, insbesondere in bezug auf die Qualität, die Leistung, die Untersuchungen und die Untersuchungsmethoden sowie im Hinblick auf die Verfahren zur Bewertung der Konformität. Ebenso ist kaum zu bezweifeln, daß die Beachtung der Regelung de jure insofern verbindlich ist, als die Polizei zugelassene Geräte benutzen muß, um das tatsächliche Vorliegen einer Straftat nachzuweisen. Fraglich ist nur, ob die Regelung unter Zugrundelegung der im Urteil Bic Benelux aufgestellten Kriterien geeignet ist, den Warenverkehr zu beeinträchtigen.

18 Es mag zutreffen, daß die Regeling ademanalyse von 1987 — wie die Niederlande vorgetragen haben — die Zuverlässigkeit der Alkoholmeter gewährleisten, nicht aber Vorschriften für den Handel mit diesen Geräten oder für ihre Verwendung aufstellen soll. Meines Erachtens ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Mitteilungspflicht nicht aus dem Ziel der nationalen Vorschriften, sondern aus den potentiellen Auswirkungen resultiert, die sie auf den Warenverkehr ausüben. Der Gerichtshof führte in seinem Urteil Kommission/Niederlande aus, daß eine Vorschrift, die die Voraussetzungen definiert, unter denen Substitutionserzeugnisse als Margarine vermarktet werden können, als technische Vorschrift anzusehen sei: Diese Beurteilung kann nicht durch das Argument der niederländischen Regierung in Frage gestellt werden, daß die streitige Regelung dazu führe, daß die Vermarktung von Margarine gefördert werde... Eine solche [Mitteilungspflicht] kann nicht von der einseitigen Beurteilung der etwaigen Auswirkungen dieses Entwurfs auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten abhängen, die ein Mitgliedstaat, der den Entwurf verfaßt hat, vornimmt. In seinem Urteil Bic Benelux stellte der Gerichtshof generell fest, daß sich aus dem Erlaß nationaler technischer Vorschriften [Beeinträchtigungen] ergeben [können] ..., unabhängig von den Gründen für ihren Erlaß ... die Tatsache, daß eine nationale Maßnahme zum Schutz der Umwelt erlassen wurde, oder die Tatsache, daß sie keine technische Norm durchfuhrt, die selbst eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellen kann, [schließt] es nicht aus, daß die betreffende Maßnahme eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt.

19 Die Niederlande haben weiter vorgetragen, die Regeling ademanalyse von 1987 gelte nicht für den gesamten Markt für Alkoholmeter, sondern nur für einen Käufer: die Polizei. Geräte, die mit der Regelung nicht konform seien, könnten ohne Einschränkung gehandelt und verwendet werden. Als Beispiel verweisen sie darauf, daß die Betreiber eines Ausschanks alkoholischer Getränke daran interessiert sein könnten, ihren Kunden derartige Geräte zur Verfügung zu stellen.

20 Vielleicht gibt es einen Nebenmarkt für Alkoholmeter oder vielleicht könnte es ihn geben, aber das schließt nicht die Möglichkeit aus, daß die Regeling ademanalyse von 1987 den innergemeinschaftlichen Handel mit derartigen Erzeugnissen beeinträchtigt. Der Gerichtshof stellte nämlich in seinem Urteil Van de Haar und Kaveka de Meern folgendes fest: Artikel 30 unterscheidet bei Maßnahmen, die als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen qualifiziert werden können, nicht nach dem Grad der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Ist eine nationale Maßnahme geeignet, die Einfuhren zu behindern, so muß sie selbst dann als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung qualifiziert werden, wenn die Behinderung gering ist und noch andere Möglichkeiten für den Vertrieb der eingeführten Erzeugnisse bestehen. Da die Richtlinie alle potentiellen Handelshindernisse erfaßt, muß die Mitteilungspflicht meines Erachtens auch für Vorschriften wie die Regeling ademanalyse von 1987 gelten, selbst wenn nachgewiesen werden sollte, daß andere Alkoholmeter in den Niederlanden gehandelt werden können. Daher halte ich die Regeling ademanalyse von 1987 für eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie.

21 Als nächstes stellt sich die schwierigere Frage, ob sich ein einzelner, der sich in einer rechtlichen Lage befindet wie der in einem nationalen Strafverfahren Angeklagte, nach dem Gemeinschaftsrecht darauf berufen kann, daß die Niederlande die Regeling ademanalyse von 1987 nicht mitgeteilt haben. Das berührt die heikle Frage, wer sich vor einem nationalen Gericht auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann, und die nach dem Umfang der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie.

22 Nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag ist eine Richtlinie ... für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Das bedeutet also, daß Ergebnisse, zu denen die Anwendung einer Richtlinie führen könnte, die jedoch nicht die zu erreichenden Ziele sind, für den Mitgliedstaat nach Gemeinschaftrecht grundsätzlich nicht verbindlich sind.

23 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil CIA Security International die zu erreichenden Ziele der Richtlinie folgendermaßen definiert:

... die Richtlinie 83/189 [soll] durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen ..., der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört. Diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird.

24 Der Gerichtshof hat erklärt, daß die Artikel 8 und 9 der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, um gegenüber entgegenstehenden nationalen Vorschriften geltend gemacht werden zu können, und hinzugefügt, daß die rechtlichen Konsequenzen zu prüfen [sind], die aus einem Verstoß der Mitgliedstaaten gegen ihre Mitteilungspflicht zu ziehen sind; genauer gesagt, es ist zu prüfen, ob die Richtlinie 83/189 dahin auszulegen ist, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlaß der betreffenden technischen Vorschriften darstellt, zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Dieselbe Formulierung findet sich auch in der Schlußfolgerung, die der Gerichtshof hierzu in der Randnummer 54 des Urteils gezogen hat.

25 Für die Richtlinie hat die Nicht-mitteilung einer technischen Vorschrift zur Folge, daß die Behörden eines Mitgliedstaats diese gegen einzelne nicht durchsetzen können. Das bedeutet nicht, daß die nicht mitgeteilten Vorschriften in jeder Hinsicht unanwendbar und damit praktisch null und nichtig wären; eine solche Folge träte nur dann ein, wenn die Gemeinschaft befugt wäre, nationale Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof hat eine solche Befugnis niemals beansprucht. Die Tatsache, daß er die Mitteilungspflicht als eine verfahrensmäßige Verpflichtung ansieht, heißt nicht, daß sie sich grundsätzlich von der allgemeinen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung, Durchführung und Anwendung der materiellen Bestimmungen von Richtlinien unterschiede. Es heißt auch nicht, daß die Mißachtung einer solchen Verfahrenspflicht andere Rechtsfolgen als ein Verstoß gegen materielle Pflichten hätte.

26 Die Nichtanwendbarkeit von nationalen Vorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar zu sein scheinen, gilt nicht generell; sie hängt vielmehr vom Ziel der Richtlinie ab. Die zuwiderlaufenden nationalen Rechtsvorschriften sind daher nur insoweit nicht anwendbar, als dies notwendig ist, um [die] Richtlinie wirksamer zur Verhütung neuer Handelshemmnisse und damit zur Erleichterung des freien Warenverkehrs ... einsetzen zu können; dies ist gemäß der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie von 1988 das Ziel der Richtlinie. Ich wüßte nicht, wie die Nichtanwendung der Regeling ademanalyse von 1987 in dem gegen den Angeklagten laufenden Strafverfahren dazu beitragen könnte, den freien Warenverkehr zu erleichtern. Die Folge gehört demnach nicht zu dem mit der Richtlinie zu erreichenden Ziel.

27 Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie kann nach Maßgabe des Artikels 189 EG-Vertrag ratione personae begrenzt sein. Der Gerichtshof führte z. B. in seinem Urteil Faccini Dori aus, daß die Rechtsprechung zu der Möglichkeit, sich gegenüber staatlichen Einrichtungen auf die Richtlinien zu berufen, darauf beruht, daß die Richtlinie nach Artikel 189 für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist — und nur für diesen — verbindlich ist. Mit dieser Rechtsprechung soll verhindert werden, daß der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Eine nationale Rechtsvorschrift kann in solchen Fällen für bestimmte Zwecke für unanwendbar erklärt werden, in außerhalb des Gemeinschaftsrechts liegenden Fällen jedoch voll anwendbar bleiben.

28 Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie kann von anderen als den Personen geltend gemacht werden, die ursprünglich durch ihren Erlaß begünstigt werden sollten, wenn dies gerechtfertigt ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. So wurde in dem Urteil Stoeckel festgestellt, daß sich ein Arbeitgeber auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen niedergelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten berufen kann, sicherzustellen, daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden. Als Ziel der Richtlinie waren in Artikel 5 Absatz 1 namentlich Arbeitnehmerrechte bestimmt: Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ... beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden. Sicherlich läßt sich dieses Urteil damit erklären, daß die Nutzwirkung des Verbotes, Arbeitnehmer zu diskriminieren, zwangsläufig zumindest ihre Arbeitgeber betrifft. Dies ist zweifelsfrei richtig, soweit dieses Verbot Verpflichtungen auferlegt. Das Urteil Stoekkel ist indes ein Fall, in dem ein Arbeitgeber aus der Richtlinie Vorteile zieht.

29 In dem Urteil Verholen u. a., das mehrere Verfahrensbeteiligte erwähnt hat, stellte der Gerichtshof demgegenüber fest, daß das Recht, sich auf die Richtlinie 79/7 zu berufen, nicht auf diejenigen beschränkt ist, die in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie fallen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß andere Personen ein unmittelbares Interesse daran haben können, daß das Diskriminierungsverbot zugunsten der geschützten Personen beachtet wird. Dieses Urteil wurde gelegentlich dahin verstanden, daß sich auf diese Richtlinie nicht nur Personen, die in deren persönlichen Geltungsbereich fallen, sondern auch Personen berufen können, die ein unmittelbares Interesse an der Anwendung einer Bestimmung der Richdinie haben.

30 Natürlich läßt sich sagen, der Angeklagte habe im Wortsinne ein Interesse daran, daß die Richtlinie angewendet werde. Wenn das nationale Gericht die Regeling ademanalyse von 1987 in seinem Fall für nicht anwendbar erklärte, würde er begünstigt, denn der Beweis, auf den sich die gegen ihn gerichtete Anklage stützt, könnte daraufhin für unzulässig erklärt werden. Ich bin jedoch der Ansicht, daß der vom Gerichtshof in dem Urteil Verholen u. a. verwendete Begriff unmittelbares Interesse sich nicht auf derartige reine Folgewirkungen bezieht, sondern auf ein auf Gemeinschaftsrecht beruhendes Interesse. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) beinhaltet der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen. In der damaligen Rechtssache hing die Höhe des Rentenanspruchs, den der Kläger Heiderijk vor dem nationalen Gericht geltend machen konnte, unmittelbar davon ab, in welchen Zeiträumen seine Frau versichert war. Nach den einschlägigen nationalen Vorschriften war an den Ehemann, und nur an ihn, eine Rente zu zahlen ..., die der Summe der Ansprüche entsprach, die jeder der Ehegatten jeweils für sich selbst erworben hatte. Der Gerichtshof entschied, daß ein einzelner, den die Folgen einer diskriminierenden nationalen Vorschrift treffen, sich nur dann auf die Richtlinie 79/7 berufen kann, wenn seine diskriminierte Ehefrau selbst in ihren Geltungsbereich fällt.

31 Obwohl die Berechnung der Erhöhung der Leistungen für Ehegatten in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 fiel, setzte ein Interesse des Klägers Heiderijk an einer Anwendung der Richtlinie nach dem Urteil des Gerichtshofes voraus, daß seine Ehefrau in den Geltungsbereich der Richtlinie fiel. Fiel Frau Heiderijk nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie, trug ihr Ehemann durch die Geltendmachung des Artikels 4 Absatz 1 nichts zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei. Er hatte daher kein auf Gemeinschaftsrecht beruhendes Interesse an der Anwendung dieser Vorschrift. Meiner Ansicht nach befindet sich der Angeklagte — angenommen, daß Frau Heiderijk nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 fiel — in einer Lage, die derjenigen des Klägers vergleichbar ist. Bei beiden mag zwar ein Interesse an der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie gegeben sein, aber dieses Interesse beruht ausschließlich auf nationalem Recht; sie könne daher die Richtlinie in diesem Rahmen nicht geltend machen. Umgekehrt hatten sowohl der Arbeitgeber in der Rechtssache Stoeckel als auch der Kläger Heiderijk, falls seine Ehefrau in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 fiel, ein auf Gemeinschaftsrecht beruhendes Interesse an der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie.

32 Was die Richtlinie 83/189 angeht, so haben die Personen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr geltend machen können, ein gegen den Mitgliedstaat gerichtetes Interesse an der Anwendung der Richtlinie; dieses Interesse können sie vor einem nationalen Gericht geltend machen. So war es z. B. offenkundig in der Rechtssache CIA Security International, wo das Alarmsystem aus nicht nur in Belgien, sondern auch in zwei anderen Mitgliedstaaten hergestellten Waren bestand. Sobald das Vorliegen eines auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Interesses festgestellt war, war es letztlich unerheblich, daß das Interesse des Klägers im Rahmen einer nationalen Wettbewerbsklage geltend gemacht wurde. Ebenso halte ich es für offensichtlich, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall kein derartiges Interesse hat; es läßt sich nicht sagen, daß seine Rechtslage für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft in irgendeiner Hinsicht von Interesse wäre.

33 Nicht vorgetragen wurde, daß die von den Niederlanden gegen den Angeklagten angewandte nationale Vorschrift, d. h. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Wegenverkeerswet 1994, eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie sei. Die Regeling ademanalyse von 1987 mag demgegenüber eine technische Vorschrift sein, aber der Angeklagte kann sich unter den gegebenen Umständen gegen ihre Anwendung nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen. Die Bestimmungen zur Definition der technischen Merkmale dieser Geräte berühren ihn nicht im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtlich relevante Eigenschaft, die mit seiner Person oder seinem Beruf zusammenhinge. Wenn die Regeling ademanalyse von 1987 als solche den Angeklagten nicht auf solche Weise betrifft, wird seine gemeinschaftsrechtliche Lage durch die Tatsache, daß er von der Anwendung dieser Regelung aufgrund nationaler Strafrechtsvorschriften über die Beweiserhebung bei Straßenverkehrsdelikten betroffen sein könnte, nicht berührt.

34 Aus diesen Gründen ist die erste Frage zu verneinen, und die zweite Frage braucht daher nicht beantwortet zu werden.

IV — Ergebnis

35 Ich möchte dem Gerichtshof in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vorschlagen, der Arrondissementsrechtbank Maastricht auf die von ihr am 13. Juni 1997 vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, nationale Vorschriften wie die Regeling ademanalyse, die der Kommission nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie mitgeteilt wurden, im Rahmen von Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Wegenverkeerswet 1994 anzuwenden.