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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.02.1998 – C-33/97

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:76

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 19. Februar 1998

I — Einführung

1 In dem vorliegenden Verfahren ersucht die Rechtbank van koophandel Hasselt den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988.

2 Der Ausgangsrechtsstreit geht auf die Klagen zweier Gesellschaften zurück, der Colim NV einerseits und der Bigg's Continent Noord NV andererseits, die sich gegenseitig vorwerfen, verschiedene Erzeugnisse zu verkaufen, die unter Verletzung der einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften überhaupt keine oder nur eine unzureichende Etikettierung in der Sprache des Gebietes, d. h. dem Niederländischen, aufweisen.

II — Die nationale Regelung

3 Das Gesetz vom 14. Juli 1991 betreffend die Handelspraktiken und die Aufklärung sowie den Schutz des Verbrauchers (Moniteur belge vom 29. August 1991), das den schriftlichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Anlage beigefügt ist, enthält Vorschriften über den Verkauf von Erzeugnissen an die Verbraucher im allgemeinen und über bestimmte Sonderformen des Kaufes wie Schlußverkauf, Versendungskauf, Verkauf außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers usw. sowie über Ursprungsbezeichnungen, Werbung, die Einhaltung loyaler Handelsbräuche, die Erbringung von Dienstleistungen an die Verbraucher usw.

4 Kapitel II (Information des Verbrauchers) enthält u. a. Vorschriften über die Preisauszeichnungspflicht bei den zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen (Abschnitt 1) und über Mengenangaben (Abschnitt 2). In Abschnitt 3 dieses Kapitels (Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Erzeugnissen und Dienstleistungen) bestimmt Artikel 13:

Die Angaben, die zum Zweck der Kennzeichnung nach diesem Gesetz, den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und den in Artikel 122 Absatz 2 aufgeführten Durchführungsverordnungen zwingend vorgeschrieben sind, die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine sind mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.

Wenn die Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben ist, ist sie in der Form und mit dem Inhalt, die in der Regelung vorgeschrieben sind, vorzunehmen.

Angaben zum Zweck der Kennzeichnung müssen gut sichtbar und lesbar sein und sich deutlich von der Werbung unterscheiden.

In keinem Fall darf die Kennzeichnung so abgefaßt werden, daß eine Verwechslung mit einer Qualitätsbescheinigung möglich ist.

Artikel 14, der sich ebenfalls in Abschnitt 3 befindet, überträgt dem König eine Reihe von Befugnissen zur Regelung einer Reihe von Fragen. So kann der König für bestimmte Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen die Etikettierung vorschreiben und die Angaben auf dem Etikett und andere Bestandteile festlegen (unter a), die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Qualität und die Sicherheit der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse regeln (b), die Verwendung einer bestimmten Verkaufsbezeichnung untersagen oder anordnen (c und d) und die Ergänzung der Bezeichnung der angebotenen Erzeugnisse durch Zeichen, Wörter oder Redewendungen untersagen oder anordnen (e und f). Artikel 15 enthält entsprechende Befugnisse für Dienstleistungen.

5 Kapitel V dieses Gesetzes (Allgemeine Vorschriften über den Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen an den Verbraucher) enthält in Abschnitt 1 (Pflicht zur Aufklärung des Verbrauchers) Artikel 30, der bestimmt:

Spätestens zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses muß der Verkäufer dem Verbraucher redlich korrekte und sachdienliche Informationen über die Merkmale des Erzeugnisses oder der Dienstleistung und über die Verkaufsbedingungen erteilen und dabei dem vom Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Informationsbedürfnis sowie dem vom Verbraucher mitgeteilten oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauch Rechnung tragen.

6 Schließlich enthält Kapitel X (Sanktionen) in Abschnitt 1 (Strafvorschriften) Artikel 102, der bestimmt:

Mit Geldbuße von 250 bis 10000 BEF wird bestraft, wer gegen folgende Vorschriften verstößt:

1 ...

2. Artikel 13 über Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Erzeugnissen und Dienstleistungen und die in Ausführung der Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen.

...

Artikel 103 bestimmt:

Mit Geldbuße von 500 bis 20000 BEF wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 102, 104 und 105 verstößt sowie mit Ausnahme der Verstöße gemäß Artikel 97.

III — Sachverhalt

7 Die Gesellschaft Colim, Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt ein Großkaufhaus in Houthalen-Helchteren, die Gesellschaft Bigg's Continent seit kurzem ein Großkaufhaus in Kuringen-Hasselt.

8 Auf Betreiben von Colim begab sich ein Gerichtsvollzieher in das Kaufhaus der Beklagten und stellte fest, daß zahlreiche dort zum Verkauf angebotene Erzeugnisse, darunter Lebensmittel, Kosmetika, Waschund Putzmittel und Tiernahrung, keine in Niederländisch, der Sprache des Gebietes, sondern in anderen Sprachen abgefaßte Etiketten trugen. Der Gerichtsvollzieher stellte weiterhin fest, daß sieben Infosäulen in dem Kaufhaus vorhanden waren, d. h. Apparate, die die Waren aufgrund der Strichcodes auf ihrer Verpackung erkennen konnten und auf einem Bildschirm eine Reihe von Informationen über das Erzeugnis, wie eine kurzgefaßte Übersetzung der Verkaufsbezeichnung und den Preis des Erzeugnisses, darboten.

9 Aufgrund dessen stellte Colim am 27. September 1996 einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen bei dem vorlegenden Gericht mit der Begründung, daß der Verkauf von insgesamt 48 Erzeugnissen unter den vorgenannten Umständen u. a. die Artikel 13 und 30 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 verletze, und ersuchte das Gericht, der Antragsgegnerin den Verkauf dieser Erzeugnisse unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen.

10 Auf Betreiben der Antragsgegnerin wiederum stellte ein Gerichtsvollzieher fest, daß auch die Antragstellerin unter Verletzung belgischen Rechts in ihrem Kaufhaus verschiedene Erzeugnisse verkaufte, die auf den Etiketten keine Angaben in niederländischer Sprache enthielten.

11 Aufgrund dieser Feststellungen erhob die Antragsgegnerin am 18. Oktober 1996 bei dem vorlegenden Gericht Widerklage mit ähnlichen Anträgen wie die Antragstellerin.

12 Vor dem vorlegenden Gericht machte die Antragsgegnerin geltend, daß die von der Antragstellerin angeführten Vorschriften, u. a. die Artikel 13 und 30 des genannten Gesetzes, unwirksam seien, weil sie der Kommission nicht gemäß der Richtlinie 83/189 übermittelt worden seien.

13 Nach Auffassung der Antragstellerin stellen dagegen die Sprache auf den Etiketten, die Gebrauchsanleitung usw. keine Merkmale eines Erzeugnisses, sondern vielmehr die Art und Weise dar, in der über gewisse Merkmale eines Erzeugnisses informiert werde, so daß die belgischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, diese Vorschriften der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189 zu übermitteln.

14 Das vorlegende Gericht gab den beiden Anträgen teilweise statt und untersagte den Parteien unter Androhung eines Zwangsgeldes den Verkauf der jeweiligen streitbefangenen Erzeugnisse. Um jedoch beurteilen zu können, ob die Artikel 13 und 30 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 mit der Richtlinie 83/189 vereinbar seien, weil sie der Kommission schließlich nicht mitgeteilt worden seien, hat das Gericht dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt.

IV — Die Vorlagefragen

1. Ist eine gesetzliche Vorschrift eines Mitgliedstaats, wonach

die Angaben, die zum Zwecke der Kennzeichnung nach dem nationalen Recht zwingend vorgeschrieben sind,

die Gebrauchsanweisungen und

die Garantiescheine

mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abgefaßt sein müssen, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, so daß die Verpackungen eingeführter Erzeugnisse geändert werden müssen, eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG?

2. a)Kann, wenn eine besondere gemeinschaftsrechtliche Regelung vorschreibt, welche Angaben auf einem bestimmten Erzeugnis stehen müssen, ein Mitgliedstaat bei eingeführten Erzeugnissen verlangen, daß andere Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind?b)Kann, wenn die vorstehende Frage bejaht wird, ein solches Erfordernis für alle Angaben auf einer Verpackung aufgestellt werden oder nur für bestimmte, und für welche ?c)Kann ein Mitgliedstaat bei Fehlen einer besonderen Gemeinschaftsregelung für bestimmte Erzeugnisse verlangen, daß alle oder einige (und falls ja, welche) Angaben auf der Verpackung des eingeführten Erzeugnisses in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind?

V — Die Richtlinie 83/189

15 Die Richtlinie sieht ein Informationsverfahren vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen.

16 Artikel 1 Nummern 1, 5, 6 und 7 definiert die Begriffe technische Spezifikation, technische Vorschrift, Entwurf einer technischen Vorschrift und Erzeugnis. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :

1. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für Nahrungsund Futtermittel sowie für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG.

...

5. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.

6. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation, einschließlich Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

17 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Entwurf; sie kann ihn auch dem in Artikel 5 genannten Ausschuß und gegebenenfalls dem für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ausschuß vorlegen.

18 Nach dieser Unterrichtung können die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.

19 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind die aufgrund des Artikels 8 gelieferten Informationen vertraulich. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

20 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Mitteilung an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen. Der betroffene Mitgliedstaat erstattet der Kommission darüber Bericht, welche Folge er diesen ausführlichen Stellungnahmen geben will. Die Kommission gibt dazu eine Sachäußerung ab. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 wird diese Frist von sechs auf zwölf Monate verlängert, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt, eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen.

Im Umkehrschluß geht aus Artikel 9 Absatz 1 hervor, daß ein Mitgliedstaat den übermittelten Entwurf umsetzen kann, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat binnen der Dreimonatsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat.

21 Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien und -Verordnungen erfüllen; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft, aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind.

VI — Zur Beantwortung der Fragen

Vorbemerkungen

22 Zunächst sind sich alle Mitgliedstaaten zu Recht darüber einig, daß die streitigen belgischen Bestimmungen schon vor der Richtlinie 94/10, die die Richtlinie 83/189 wesentlich geändert hat, bestanden und daher die zuletzt genannte Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 88/182 auszulegen ist.

23 Wie im übrigen die französische Regierung zutreffend festgestellt hat, werden weder die Gebrauchsanleitungen noch die Garantiescheine unter den in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie aufgezählten technischen Spezifikationen genannt und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Soweit Artikel 13 des belgischen Gesetzes eine Verpflichtung sprachlicher Art für diese Schriftstücke begründet, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift also überhaupt nicht.

Zur ersten Vorlagefrage

24 Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten geht es in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts darum, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 13 des belgischen Gesetzes von 14. Juli 1991, wonach die aufgrund anderer Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben auf den Etiketten zumindest in der Sprache oder den Sprachen des Gebietes abzufassen sind, eine technische Spezifikation darstellt und ob die Vorschrift, die diese Verpflichtung enthält, eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 ist.

25 Dazu vertreten die Klägerin des Ausgangsverfahrens Colim sowie die französische Regierung die Auffassung, daß diese Verpflichtung sprachlicher Art keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie darstelle. Im einzelnen weisen sie darauf hin, daß die Verpflichtung weder das Erzeugnis selbst noch seine Merkmale, noch seinen Entwurf, seine Herstellung oder seine Verpackung betreffe. Im übrigen seien die Begriffe Kennzeichnung und Etikettierung im Kontext der Richtlinie so zu verstehen, daß sie sich entweder auf die äußerliche Form oder auf den Inhalt der Etiketten, nicht aber auf ihre sprachliche Fassung bezögen.

26 Demgegenüber vertritt die Beklagte des Ausgangsverfahrens Bigg's die Auffassung, daß die vorgenannte Verpflichtung eine technische Vorschrift sei. Terminologie, Symbole und Etikettierüng seien ein Mittel der Übertragung von Informationen über die Merkmale des Erzeugnisses, und die vorgeschriebene Verwendung einer Sprache stehe in engem Zusammenhang mit der Etikettierung, Verpackung und Terminologie. Außerdem sei die genannte Verpflichtung geeignet, den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft zu behindern, indem sie die Wirtschaftsteilnehmer dazu zwinge, die Verpackung auszuwechseln oder auf den importierten Waren ein neues Etikett anzubringen; sie stelle daher eine nach dem Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt den Standpunkt, der Begriff [vorgeschriebene] Merkmale eines Erzeugnisses in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie schließe grundsätzlich Vorschriften über Informationen auf Etiketten ein, so daß eine Vorschrift über die Sprache, in der diese Informationen abgefaßt sein müßten, ebenfalls zu den vorgeschriebenen Merkmalen des Erzeugnisses gehöre. Jedoch seien die nationalen Regelungen, um die es im vorliegenden Fall gehe, nicht als Entwurf einer technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 83/189 anzusehen, da sie nur eine Neufassung bereits bestehender Maßnahmen seien, wobei dieselbe Terminologie verwendet worden sei wie bei den der Richtlinie 83/189 vorausgegangenen nationalen Vorschriften.

27 Die Kommission schließlich hält zwei verschiedene Auffassungen für vertretbar.

i) Nach der ersten Auffassung falle die Verpflichtung, um die es hier gehe, unter die technischen Vorschriften, was die Terminologie, die Symbole, die Kennzeichnung und die Beschriftung des Erzeugnisses angeht. Eine solche Verpflichtung stelle eine Vorschrift über die Voraussetzungen dar, denen die Ware selbst genügen müsse, und könne eine Anpassung des Erzeugnisses an den betreffenden Markt erforderlich machen. Sollte der Gerichtshof eine solche Antwort geben, wäre es nach Auffassung der Kommission sinnvoll, eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer solchen Auslegung in Erwägung zu ziehen und dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die das Urteil in den Mitgliedstaaten haben könnte, die entsprechende Vorschriften erlassen und der Kommission nicht mitgeteilt hätten.

ii) Nach der zweiten Auffassung, und dieser scheint die Kommission selbst zuzuneigen, sei die Sprache, in der bestimmte Informationen über ein Erzeugnis übermittelt würden, nicht mit diesen Informationen selbst zu verwechseln. Eine nationale Regelung, wonach die Angaben auf Etiketten in einer leicht verständlichen oder einer bestimmten Sprache abzufassen seien, stelle grundsätzlich nur ein Erfordernis auf, das jeder sprachlichen Botschaft inhärent sei, nämlich daß sie für den Leser (Adressaten) verständlich sein müsse.

28 Meiner Auffassung nach sind die Meinungsverschiedenheiten der Parteien und die Unsicherheit der Kommission über die Art der Verpflichtung, um die es hier geht, hauptsächlich auf die mangelnde Klarheit der Begriffe in Artikel 1 der Richtlinie zurückzuführen. Diese mangelnde Klarheit wird trotz des offenkundigen Bemühens, den Anwendungsbereich der Richtlinie durch die Definitionen des Artikels 1 eindeutig festzulegen, durch den großen Umfang des Anwendungsbereichs der Richtlinie noch verschärft, der durch die nachfolgenden Änderungen, insbesondere durch die letzte, ständig erweitert wurde. Diese Mängel, die Rechtsnormen unangemessen sind und die Rechtssicherheit gefährden, sind seit der rigorosen Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. April 1996, CIA Security International, und vom 20. März 1997, Bic Benelux, noch spürbarer geworden, die die Folgen einer unterbliebenen Übermittlung der Entwürfe technischer Vorschriften seitens der Mitgliedstaaten an die Kommission zum Gegenstand hatten, nämlich die Unwirksamkeit der nicht mitgeteilten Entwürfe gegenüber Privatpersonen, was die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten lahmlegen kann.

29 Angesichts dessen ist es nicht verwunderlich, festzustellen, daß der Gerichtshof noch kein Grundsatzurteil zur Bedeutung des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie gefällt, sondern sich darauf beschränkt hat, verschiedene Fälle unter den Wortlaut dieser Vorschriften zu subsumieren.

30 So hat der Gerichtshof u. a. folgende Regelungen als technische Vorschriften qualifiziert:

eine, deutsche Regelung, die die Verpflichtungen bei der Kennzeichnung von Arzneimitteln (Verfallsdatum) auf sterile medizinische Instrumente zur einmaligen Verwendung ausweitete;

eine niederländische Regelung, die in Abweichung von der für normale Margarine geltenden Regelung die Herstellungs- und Vermarktungsbedingungen von neuen Margarinetypen sowie von deren Substitutionserzeugnissen festlegtev;

eine Regelung, die Tests über die Qualität und das ordnungsgemäße Funktionieren von Alarmsystemen und -installationen als Voraussetzung für eine Freigabe dieser Systeme und Installationen und ihre Vermarktung in Belgien vorschrieb;

italienische Rechtsvorschriften über die erforderliche Wasserqualität für Muscheln sowie ihre Züchtung und Vermarktung und über bestimmte Sicherheitsvorschriften für besondere Arzneimittel, die aus Rinderorganen und -geweben gewonnen werden

eine belgische Regelung, die die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse vorschrieb, d. h. die Anbringung eines Aufklebers, der klar die Bezahlung einer Umweltsteuer erkennen ließ.

31 Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als technische Vorschriften anzusehen:

die Ermächtigungsgrundlage, aufgrund deren eine technische Vorschrift erlassen wurde

die belgische Regelung, die die Bedingungen für den Betrieb von Sicherheitsunternehmen festlegte, da diese Regelung nicht die Merkmale der Unternehmensprodukte betraf.

32 Ich bin der Auffassung, daß die von der streitigen nationalen Vorschrift aufgestellte Verpflichtung eine allgemeine Verpflichtung ist, die unterschiedslos auf alle Fälle des Verkaufs von Erzeugnissen und Dienstleistungen Anwendung findet, daß sie keine Merkmale des Erzeugnisses oder Festlegungen im Hinblick auf das Erzeugnis betrifft und daß sie daher keine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie darstellt.

33 Zunächst ist kurz das Ziel der Richtlinie in Erinnerung zu rufen. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt: Das Ziel dieser Richtlinie besteht... darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft ist. Diese Kontrolle ist insofern geboten, als die unter die Richtlinie fallenden technischen Vorschriften den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen können.

34 Meines Erachtens wird damit nur das mittelbare und weitere Ziel der Richtlinie beschrieben. Der spezifische und unmittelbare Zweck ergibt sich aus dem Titel, der Systematik und der Präambel der Richtlinie, insbesondere aus Artikel 213 EG-Vertrag, der zusammen mit Artikel 100 (siehe die erste Begründungserwägung der Richtlinie) die Rechtsgrundlage der Richtlinie darstellt und in ihrer zehnten Begründungserwägung ausführlich angeführt wird. Dieser Zweck ist nach meiner Auffassung die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten (siehe die dritte, vierte und fünfte Begründungserwägung) auf dem Gebiet bestimmter technischer Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse, die ein Mitgliedstaat zu erlassen beabsichtigt. Angesichts der Handelshemmnisse, die der Erlaß nicht notwendiger technischer Vorschriften aufrichtet, bezweckt die Einführung dieses Verfahrens zum einen, den Erlaß unterschiedlicher und nicht zwingend notwendiger technischer Vorschriften (siehe die zweite Begründungserwägung) zu vermeiden, und zum anderen, den Gemeinschaftsorganen, insbesondere der Kommission, Gelegenheit zu geben, gemeinschaftsrechtliche Regelungen auf dem betreffenden Gebiet zu erlassen (siehe die sechste Begründungserwägung).

35 Ich komme nun zum materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie, der weit, jedoch nicht unbegrenzt ist. Da Gegenstand der Richtlinie die auf bestimmte Erzeugnisse anzuwendenden technischen Spezifikationen sind, sind zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs zunächst die Erzeugnisse zu bestimmen, auf die die Richtlinie Anwendung findet.

36 Unter diesem Gesichtspunkt war der Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend den nachträglichen Änderungen bald weiter, bald enger. So waren nach Artikel 1 Nummer 7 in seiner ursprünglichen Fassung Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie die Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aller Nahrungs- und Futtermittel, von Arzneimitteln und kosmetischer Mittel.

37 Seit der Änderung durch die Richtlinie 88/182 umfaßt die vorgenannte Vorschrift auch die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Für die anderen Erzeugnisse, die ursprünglich ausgenommen waren, gilt nunmehr eine Regelung, die dazwischen liegt: Gemäß Artikel 1 Nummer 1 in der Fassung der Richtlinie 88/182, der den Begriff technische Spezifikation definiert, sind nämlich im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Nahrungs- und Futtermittel sowie der Arzneimittel (also nicht im Bereich der Kosmetika) nur Produktionsmethoden und -verfahren betroffen.

38 Die Definition der Erzeugnisse, auf die die Richtlinie Anwendung findet, ist von Bedeutung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Artikels 1 Nummer 1, der den Begriff technische Spezifikation definiert, des Anwendungsbereichs der Nummer 5 dieses Artikels, die den Begriff technische Vorschrift definiert, da die Richtlinie unter einer technischen Vorschrift eine Vorschrift versteht, die technische Spezifikationen enthält.

39 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 und 5 technische Fragen betreffen, mit anderen Worten Fragen, die in den Bereich der Technik fallen. Dieser Begriff kann abstrakt so verstanden werden, daß er eine Gesamtheit an wissenschaftlichen und praktischen Kenntnissen und Methoden bezeichnet, die zur Herstellung eines Gutes eingesetzt werden, oder, allgemeiner ausgedrückt, zum Erreichen eines Zieles.

40 Nummer 1 definiert als technische Spezifikation die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses, d. h. die technischen Merkmale, die unerläßlich sind, um das Erzeugnis zu erkennen, zu identifizieren und zu beurteilen, und nennt zu diesem Zweck im ersten Satzteil eine Reihe von Beispielen wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Nach dem zweiten Satzteil umfassen diese Merkmale solche Festlegungen, die, sieht man von der Prüfung und den Prüfverfahren ab, im wesentlichen die Präsentation des Erzeugnisses im Handel betreffen.

41 Aus dem vorstehend Gesagten geht hervor, daß gemäß Artikel 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 7 unter technischen Spezifikationen zu verstehen sind:

a) die Produktionsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Nahrungs- und Futtermittel sowie für Arzneimittel, und

b) die technischen Merkmale aller gewerblich hergestellten und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung.

42 Die Richtlinie betrifft jedoch nicht alle technischen Festlegungen bezüglich der vorgenannten Erzeugnisse.

a) Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 8 Nummer 1 nicht verpflichtet, der Kommission einen Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, die lediglich eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm darstellt. In diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.

b) Gemäß Artikel 10 Satz 1 ist es nicht erforderlich, der Kommission die technischen Spezifikationen zu übermitteln, die in Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien erlassen werden. Das bedeutet nach meiner Meinung, daß der Kommission die technischen Festlegungen nicht übermittelt werden müssen, die in den Anwendungsbereich von spezielleren Richtlinien fallen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, Ausführungsvorschriften in technischen Bereichen im Sinne der Richtlinie 83/189 zu erlassen. Dies ist vernünftig, denn in diesem Fall beruht die Notwendigkeit, technische Vorschriften zu erlassen, auf speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die bereits existieren und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Diese Vorschriften sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bekannt, die deshalb keine Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich ausarbeiten muß, da solche Maßnahmen bereits bestehen. Im übrigen enthalten die Richtlinien im allgemeinen bereits Klauseln, wonach die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchführungsmaßnahmen der Kommission zu übermitteln sind: In diesem Fall würde eine doppelte Mitteilung nur die Bürokratie anschwellen lassen, ohne in der Sache selbst hilfreich zu sein.

c) Schließlich gilt das gemäß Artikel 10 letzter Satz ebenfalls für die technischen Spezifikationen, die aufgrund eines Engagements aus einer internationalen Übereinkunft erlassen werden und die deshalb bereits einheitlich sind.

43 Daraus ergibt sich, daß das Gemeinschaftsrecht technischen Spezifikationen als solchen nicht entgegensteht, sondern dem Erlaß nicht koordinierter, voneinander abweichender und nicht zwingend erforderlicher Vorschriften. Deshalb ist das Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers die Vereinheitlichung durch gegenseitige Information, wozu auch die Normung der technischen Spezifikationen für jedes Produkt oder jede Produktgruppe gehört, um einheitliche Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.

44 Nach diesen Erwägungen ist nun zu untersuchen, ob eine Vorschrift wie Artikel 13 des belgischen Gesetzes, denn um diese geht es in dem vorliegenden Fall hauptsächlich, eine technische Spezifikation enthält und damit eine technische Vorschrift darstellt.

45 Nach meiner Meinung ist offensichtlich, daß die vorgeschriebenen Angaben auf einem Etikett in einer bestimmten Sprache und gegebenenfalls einem bestimmten Dialekt oder einer bestimmten Form dieser Sprache nicht ein Merkmal des Erzeugnisses sind. Wie weit man diesen Begriff des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie auch auslegt, er wird sich immer auf Merkmale des Erzeugnisses oder eine ihm innewohnende Beschaffenheit beziehen. Die Sprache oder die Form der Sprache, in der Informationen über diese Merkmale oder diese Beschaffenheit formuliert und dem Käufer mitgeteilt werden, stellt ein allgemeines Übertragungssystem für Informationen jeder Art dar, zu denen auch die Informationen in diesem Fall gehören. Die Sprache ist daher ein aliud, das mit übertragenen Informationen selbst nicht gleichzusetzen ist.

46 Es bleibt zu untersuchen, ob die Formulierung dieser Angaben in einer bestimmten Sprache eine Festlegung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 zweiter Satzteil ist.

47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die beiden Satzteile eng miteinander verbunden sind und der erste den zweiten einschließt. Das bedeutet nach meiner Meinung, daß die im zweiten Satzteil genannten Festlegungen grundsätzlich ebenfalls technische Merkmale des oder der konkreten Erzeugnisse darstellen, d. h. technische Hilfen, die es erlauben, diese Erzeugnisse zu erkennen, zu identifizieren und zu beurteilen.

48 So betrachtet stellt meiner Auffassung nach die Sprache, in der die Beschreibung des Erzeugnisses oder ein Etikett abgefaßt ist, keine Festlegung dar, und zwar aus im wesentlichen denselben Gründen, aus denen sie kein Merkmal des Erzeugnisses ist.

So ist die Terminologie, die die Richtlinie erwähnt, die Wahl eines Fachbegriffs unter mehreren zur Verfügung stehenden, der das Erzeugnis oder eines seiner Merkmale beschreiben soll. Dieser Fachbegriff muß in allen Mitgliedstaaten der gleiche sein: Man muß daher in jedem Mitgliedstaat den entsprechenden Begriff finden. Der Begriff, und nicht seine sprachliche Form, ist die Festlegung, d. h. die auf das Erzeugnis anwendbare Vorschrift, und auf diese Vereinheitlichung der Begriffe hat es die Richtlinie abgesehen. Im übrigen könnte die Gemeinschaft, ein mehrsprachiges Gebilde mit elf gleichberechtigten Amtssprachen, überhaupt keine Vereinheitlichung der sprachlichen Form der Festlegungen erreichen, da es ja keine einheitliche Gemeinschaftssprache gibt.

49 Das gleiche gilt für die Verpackung, die Kennzeichnung und die Etikettierung der Erzeugnisse. Wie die Kommission zutreffend im Rahmen der zweiten von ihr behandelten Auffassung ausgeführt hat, sind hierbei unter Festlegungen die Angaben und anderen Elemente zu verstehen, die sich nach der jeweiligen Gesetzgebung zwingend auf der Verpackung, dem Etikett usw. befinden müssen, d. h. deren vorgeschriebener Inhalt, einschließlich der Vorschriften über die Verpackung als solcher oder des Etiketts als solchem, z. B. ihre Abmessungen, ihre Farbe usw., nicht aber ihre sprachliche Form. Denn letztere ist lediglich das Mittel, das die technischen Merkmale des Erzeugnisses in Worte faßt und dem Empfänger der entsprechenden Mitteilung zur Kenntnis bringt. Mit anderen Worten: Während die Verpflichtung, auf der Verpackung oder dem Etikett bestimmte Angaben zu machen, eine technische Vorschrift ist, die sich auf das Erzeugnis bezieht und es kennzeichnet, hat die Verpflichtung, diese Angaben in einer ganz bestimmten Sprache auszudrücken, keinen Bezug zu dem Erzeugnis und kennzeichnet es nicht, wie sie sich überhaupt nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht. Daher stellt diese Verpflichtung zwar eine Vorschrift, aber eine metatechnische Vorschrift dar, d. h. eine Vorschrift über die technische Vorschrift, die sich aber nicht auf das Erzeugnis selbst bezieht.

50 Im vorliegenden Fall bezieht sich Artikel 13 des belgischen Gesetzes bezüglich der Bestimmung der vorgeschriebenen Angaben auf andere Vorschriften desselben Gesetzes oder auf Ausführungsverordnungen, die entweder bereits bestehen oder in Ausführung dieses Gesetzes noch zu erlassen sind. Aus dem Inhalt dieser Gesetzesbestimmung schließe ich, daß sie keine technische Festlegung für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen enthält und daher keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie ist. Daß aufgrund der Verpflichtung nach Artikel 13 gegebenenfalls die Verpackung eines importierten Erzeugnisses ausgetauscht werden muß, ist jedenfalls allein nicht ausreichend, um die soeben vorgetragene Auslegung in Frage zu stellen. Abgesehen davon, daß die neue belgische Bestimmung früheren Bestimmungen, die dieselbe Verpflichtung enthielten, im wesentlichen nichts Neues hinzugefügt hat und daß mehrere Gemeinschaftsrichtlinien spezielle Vorschriften über die Etikettierung in der Staats- oder Amtssprache des Staates der Vermarktung der Ware enthalten, stellt die soeben erwähnte Verpflichtung zum Austausch der Verpackung oder des Etiketts (oder, wie ich hinzufügen möchte, die weniger einschneidende Maßnahme, ein selbstklebendes Etikett mit der Übersetzung der Angaben anzubringen, die in der Sprache des Staates, in dem das Erzeugnis verkauft wird, vorgeschrieben sind) jedenfalls lediglich eine Nebenverpflichtung zu der Hauptverpflichtung auf, die, wie zuvor ausgeführt, selbst keine technische Vorschrift ist. Sie hat daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung.

Zur zweiten Vorlagefrage

51 Mit den ersten beiden Punkten der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat angesichts einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung über ein bestimmtes Erzeugnis weitere als die von der Gemeinschaftsregelung verlangten Angaben vorschreiben darf und verlangen kann, daß diese in einer bestimmten Sprache abgefaßt sind.

52 Die Vorlagefrage ist sehr vage und hypothetisch formuliert: Sie verlangt nämlich nicht die Auslegung einer konkreten Vorschrift, wenn sie auch eine spezielle und daher bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regelung unterstellt, und sie erlaubt auch nicht, die konkrete Situation festzustellen, auf die sie abzielt. Unter diesen Umständen bezweifle ich, daß es möglich ist, eine sinnvolle Antwort auf diese Vorlagefrage zu geben.

53 Die Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Inverkehrbringens von Konsumgütern ist, von einigen allgemein anwendbaren Richtlinien abgesehen, fragmentarisch und regelt die Frage für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe von Erzeugnissen, wie Nahrungs- und Futtermittel, Kosmetika oder Reinigungsmittel usw. gesondert. Diese speziellen Richtlinien streben nicht immer im selben Maße eine Angleichung der nationalen Rechtsordnungen an. Im allgemeinen schreiben sie eine bestimmte Anzahl von obligatorischen Angaben auf den Etiketten vor, so daß die Mitgliedstaaten in diesem Fall keine zusätzlichen Angaben verlangen können. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum lassen. Daher ist die Frage, ob die Mitgliedstaaten mehr Angaben verlangen können, als es die Richtlinie vorsieht, von Fall zu Fall zu beantworten, und zwar im Licht der speziellen Bestimmungen und des Zweckes der Richtlinie, die das Inverkehrbringen des jeweils in Rede stehenden Erzeugnisses regelt.

54 Das gleiche gilt für die Frage, in welcher Sprache die obligatorischen oder eventuellen zusätzlichen Angaben, die die Mitgliedstaaten legitimerweise verlangen können, abgefaßt sein dürfen oder müssen oder verboten sind. Wie bereits dargestellt, sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in diesem Bereich weder einheitlich noch schlüssig, und die entsprechenden Vorschriften finden sich in speziellen Richtlinien über das Inverkehrbringen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe bestimmter Erzeugnisse verstreut. Da jedenfalls die Frage der Sprache zusätzlicher Angaben davon abhängt, ob sie erlaubt sind, verbietet eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten untersagt, bestimmte zusätzliche Angaben zu verlangen, ebenfalls, diese Angaben in einer bestimmten Sprache zu verlangen. Wenn andererseits die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben verlangen dürfen, ist es nicht möglich, daraus eine allgemeine Regel abzuleiten. Die Sprache dieser Angaben kann je nach Auslegung der Richtlinie entweder die Sprache sein, in der die obligatorischen Angaben nach der Richtlinie zu machen sind, oder die Sprache, die der Mitgliedstaat im Rahmen des Gemeinschaftsrechts wählt.

Jedenfalls schlage ich angesichts der oben aufgezeigten Ungenauigkeit und Allgemeinheit der zweiten Vorlagefrage vor, diese nicht zu beantworten.

Zur dritten Vorlagefrage

55 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung verlangen kann, daß auf einem bestimmten in den Verkehr gebrachten Erzeugnis bestimmte Angaben in einer bestimmten Sprache abgefaßt sind (z. B. der Sprache des Gebietes, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird).

56 Wie die bereits erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt, steht es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung frei, Vorschriften für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse unter Beachtung der Regeln des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag, zu erlassen. So können diese Vorschriften bestimmte Beschränkungen im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, wozu grundsätzlich auch das Erfordernis bestimmter Angaben auf dem Erzeugnis zu rechnen ist, errichten, soweit diese Beschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses, wie des Gesundheitsschutzes oder des Verbraucherschutzes, gerechtfertigt sind, und soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Es läßt sich jedoch nicht allgemein sagen, welche Angaben verlangt werden können: Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

57 Gleiches gilt für die Verpflichtung, eine oder mehrere Angaben in einer bestimmten Sprache zu machen, die möglicherweise ...eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar[stellt], da die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, was zusätzliche Aufmachungskosten verursacht.

58 Welche Sprache vorgeschrieben werden kann, hängt von der Abwägung zwischen der Notwendigkeit, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses zu informieren und Unklarheiten zu vermeiden, und dem Gebot des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ab. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof das Erfordernis, bestimmte Angaben in der oder den Sprachen des Staates abzufassen, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, als ein geeignetes Mittel zum Schutz des Verbrauchers und als nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck angesehen und festgestellt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Erlaß einer solchen Maßnahme nicht den Ermessensspielraum, über den er verfügt, überschritten hat.

59 Meinen Standpunkt zu dieser Frage habe ich bereits früher dargelegt: Staaten mit nur einer Sprache können nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich verlangen, daß die für ein Erzeugnis vorgeschriebenen Angaben in ihrer Staats- oder Amtssprache abzufassen sind. Wenn es mehrere Amtssprachen gibt, genügt die Abfassung der Angaben in mindestens einer dieser Sprachen, und zwar nach Wahl des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers. Da diese Sprachen gleichberechtigt sind, kann angenommen werden, daß sie dem durchschnittlichen Käufer des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend bekannt sind. Deshalb ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die vorgeschriebenen Angaben in einer dieser Sprachen abfaßt, als jemand, der seine Verpflichtungen gegenüber diesem Staat erfüllt hat, anzusehen.

60 Damit stellt die Verpflichtung, die obligatorischen Angaben in der Sprache des Gebietes abzufassen, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, eine belastende Maßnahme dar, die zum verfolgten Zweck, d. h. in der Regel dem Verbraucherschutz, außer Verhältnis steht, denn sie zwingt den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, entweder jedesmal zu überlegen, in welchem Gebiet das Erzeugnis auf den Markt gebracht werden soll, um die entsprechende Sprache zu verwenden, oder alle Amts- oder Regionalsprachen zu verwenden, um von keinem Gebiet ausgeschlossen zu sein.

61 Diese Auffassung ist auch mit dem bereits erwähnten Urteil Meyhui vereinbar. Meiner Auffassung nach geht aus diesem Urteil nicht hervor, daß in mehrsprachigen Staaten wie im vorliegenden Fall die Angaben auf den Erzeugnissen in allen Sprachen abgefaßt sein müssen. Im Urteil Meyhui stellte sich nicht wie hier die Frage, welche sprachliche Maximalforderung ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag stellen kann, sondern die, ob die Gemeinschaft mit einer Maßnahme, die, wie allgemein anerkannt, den Mitgliedstaaten genügend Handlungsspielraum läßt, da sie ihnen erlaubt, Angaben in mehreren Sprachen zu verlangen, die Grenzen ihres Ermessens auf diesem Gebiet überschreitet.

Exkurs

62 Sollte der Gerichtshof die Absicht haben, die streitige belgische Regelung als technische Vorschrift anzusehen, möchte ich nur ganz kurz auf die Folgen eingehen, die die Nichtübermittlung technischer Vorschriften an die Kommission für Dritte hat, wobei ich mir vorbehalte, meinen Standpunkt bei passender Gelegenheit detaillierter darzulegen.

63 Die Kommission warf diese Frage in ihrer Mitteilung 86/C 245/05 (ABl. 1986, C 245, S. 4) auf. Nach einigen einleitenden scharfen Bemerkungen, wie: Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Tatsache, daß ein Staat Mitglied der Gemeinschaft ist, sich nicht immer ausreichend im Verhalten seiner Behörden niederschlägt, erinnerte sie an die Verpflichtung zur Mitteilung und Aussetzung des Erlasses von technischen Vorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie und warnte, daß, wenn die Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nicht nachkämen, ... die Gefahr einer ernsthaften Untergrabung des Binnenmarktes [besteht], die sich möglicherweise nachteilig auf den Handel auswirken könnte. Sie vertrat abschließend die Auffassung, daß, wenn ein Mitgliedstaat eine technische Vorschrift erlasse, die in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, ohne den Entwurf vorher der Kommission zu notifizieren, die unter diesen Bedingungen erlassene Regelung nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sei, und die nationalen Gerichte deren Anwendung ablehnen müßten.

64 Die Frage hat sich im Rahmen von Klagen der Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen Mitgliedstaaten, die bestimmte technische Vorschriften nicht übermittelt hatten, erneut gestellt. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat die Kommission den Mitgliedstaaten diesen Rechtsverstoß vorgeworfen und bei dieser Gelegenheit die obenerwähnte Auffassung wiederholt, daß nicht notifizierte Regelungen gegenüber Dritten nicht durchsetzbar seien. Da sie jedoch vor dem Gerichtshof nicht mehr auf diesen Punkt zurückgekommen ist, haben die Generalanwälte zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.

65 Später hat die Kommission in der sechzehnten Begründungserwägung ihres Vorschlags für eine Richtlinie (ABl. 1992, C 340, S. 7), der zur Annahme der Richtlinie 94/10 geführt hat, versucht, eine spezielle Begründungserwägung mit dieser Tragweite in die Präambel der zu erlassenden Richtlinie aufnehmen zu lassen, doch ist der Rat dem nicht gefolgt.

66 Schließlich ist der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen CIA Security International und Bic Benelux der Ansicht der Kommission bekanntlich in vollem Umfang gefolgt und hat entschieden, daß nicht notifizierte nationale technische Vorschriften gegenüber Privatpersonen nicht durchsetzbar sind, und daß diese sich vor den nationalen Gerichten darauf berufen können.

67 Diese Entscheidungen hatten zur Folge, daß dem Gerichtshof eine Vielzahl von Vorabentscheidungsersuchen zu der Richtlinie vorgelegt wurden und beträchtliche Aufregung in den Mitgliedstaaten herrschte, nachdem man sich darüber klargeworden war, daß zahlreiche Rechtsvorschriften möglicherweise als unwirksam angesehen werden könnten; deshalb wurden Versuche unternommen, die rechtlichen Folgen der Nichtanmeldung zu begrenzen. Sogar die Kommission, sichtlich beunruhigt durch die Weite des nicht definierten Begriffs technische Vorschrift, beantragt im vorliegenden Verfahren hilfsweise, die Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes in diesem Sinne zeitlich zu begrenzen (siehe oben, Nr. 27).

68 Ich hielte es für wünschenswert, daß der Gerichtshof die Frage, ob eine nicht notifizierte Regelung Dritten gegenüber nicht durchsetzbar ist, erneut untersucht, denn diese Folge ergibt sich meines Erachtens weder aus der Richtlinie noch aus den Artikeln des Vertrages, auf die diese sich stützt.

69 Artikel 213 des Vertrages, der Rechtsgrundlage und Schranke der der Kommission vom Rat übertragenen Befugnisse ist, besagt lediglich, daß die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen [kann]. Das bedeutet, daß die Kommission nur Informationen über die Maßnahmen anfordern kann, die die Mitgliedstaaten erlassen haben oder zu erlassen beabsichtigen, und nur die Kontrollen vornehmen kann, die in ausdrücklicher Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit absolut erforderlich sind. Darüber hinaus erfolgt die Ausübung dieser Befugnisse der Kommission im Rahmen und nach näherer Maßgabe der vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages hierfür festgelegten Bedingungen.

70 Wenn auch die Richtlinie das Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten regelt, so erwähnt sie doch nirgends die möglichen Folgen der Nichtübermittlung technischer Vorschriften, die unter die Richtlinie fallen (oder unter sie fallen sollen). Das bedeutet, daß die NichtÜbermittlung nur die allgemeinen Folgen haben kann, die der Vertrag im Falle der Verletzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vorsieht, d. h. eine Klage vor dem Gerichtshof, die von der Kommission gemäß Artikel 169 und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 170 EG-Vertrag zu erheben ist.

In den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber dies anders regeln wollte, hat er das ausdrücklich getan. So z. B. in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, der die Unterrichtung der Kommission von jeder beabsichtigten staatlichen Beihilfe vorsieht. Dieser Absatz sieht insbesondere vor: Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Im vorliegenden Fall können solche Vorschriften wegen ihrer spezifischen Besonderheiten jedoch nicht analog angewandt werden, wie dies früher einmal geltend gemacht worden ist.

71 Abgesehen davon, daß die Unwirksamkeit nationaler Vorschriften gegenüber Dritten nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie auch offensichtlich unverhältnismäßig. Ebenso wie die Mitgliedstaaten keine allgemeinen Grundsätze anführen können, um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen, können sich die Gemeinschaftsorgane nicht allgemein und unbestimmt auf die Grundsätze des Vertrages berufen, um alle Arten von Maßnahmen zu rechtfertigen: Sie müssen die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen darlegen.

Alle Rechtsstreitigkeiten, über die der Gerichtshof bisher im Zusammenhang mit der Richtlinie 83/189 zu entscheiden hatte, hatten technische Vorschriften zum Gegenstand, d. h. nationale Maßnahmen mit Rechtsatzcharakter, deren Text zuvor in den Mitgliedstaaten offiziell veröffentlicht worden war. Es würde daher genügen, wenn der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 83/189 eingerichtete Ständige Ausschuß von einigen dafür eingesetzten Beamten regelmäßig das Amtsblatt der Mitgliedstaaten durchsehen ließe, um jeden echten oder vermuteten Verstoß gegen die Richtlinie schon zu Beginn zu unterbinden, anstatt zu warten, bis eine Streitigkeit, wenn überhaupt, bei einem Gericht anhängig ist.

72 Zu Artikel 100 EG-Vertrag, den die Richtlinie ebenfalls als Rechtsgrundlage nennt, genügt der Hinweis, daß er für den Erlaß der darin vorgesehenen Maßnahmen Einstimmigkeit verlangt. Angesichts des heftigen Widerstands von mindestens drei Mitgliedstaaten gegen die Auffassung der Kommission, daß nicht übermittelte Regelungen Dritten gegenüber nicht durchsetzbar seien, und der späteren Ablehnung eines dahin gehenden Richtlinienvorschlags der Kommission durch den Rat steht außer Zweifel, daß eine ausdrückliche Regelung entsprechenden Inhalts keine Chance hätte, vom Gemeinschaftsgesetzgeber, d. h. dem Rat, im Rahmen des Erlasses einer Richtlinie angenommen zu werden.

73 In dem Urteil CIA Security International stellte der Gerichtshof fest, daß die Vorschriften der Artikel 8 und 9 der Richtlinie von einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden könnten, da sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bezeichnet seien (Randnr. 44), und daß eine ausdrückliche Vorschrift in diesem Sinne nicht nötig sei, sondern daß es genüge, daß diese Folge die Verwirklichung des Zieles der Richtlinie erleichtere (Randnr. 48).

74 Ich werde nicht auf den Zweck der Richtlinie zurückkommen und auch nicht meinen Standpunkt zu den notwendigen Grenzen jeder Auslegung, einschließlich der teleologischen, darlegen. Ich möchte lediglich hervorheben, daß erstens aus der vierten, fünften, zehnten und elften Begründungserwägung der Richtlinie sowie aus deren Artikel 8 und 9 klar hervorgeht, daß das durch die Richtlinie eingeführte Informationsverfahren ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten betrifft, ohne irgendein materielles Recht für den einzelnen zu begründen. Zweitens bezweckt das in der Rechtsprechung anerkannte, in der Tat hervorragende Prinzip der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien, dem einzelnen zu einem Recht zu verhelfen, das ihm durch eine Richtlinie eingeräumt wird und das ihm die Mitgliedstaaten nehmen, indem sie keine oder ungeeignete Anwendungsmaßnahmen erlassen. Aus diesem Grunde wird die materielle Regelung der Richtlinie zu seinen Gunsten angewendet. Die Richtlinie 83/189 wurde jedoch nicht im Interesse des einzelnen erlassen und enthält auch keine materiellen Regelungen, die bei Fehlen nationaler Anwendungsvorschriften direkt angewendet werden könnten. Daher führt die Unwirksamkeit einer nicht notifizierten Regelung gegenüber Dritten lediglich dazu, daß bezüglich des einzelnen ein rechtsfreier Raum besteht, bedeutet aber nicht, daß sich unmittelbar aus der Richtlinie Regeln ergäben, die auf seine Situation anzuwenden wären.

75 Meiner Auffassung nach ist ein nationales Gericht nicht befugt, eine nicht notifizierte nationale Maßnahme für ungültig zu erklären, zumindest nicht allein aufgrund der Feststellung des Fehlens der Notifizierung. Im konkreten Fall hat es wie folgt vorzugehen: Erstens hat es festzustellen, ob die nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Wenn es diese Frage bejaht, hat es zweitens zu prüfen, ob die nationale Maßnahme unter die Ausnahmen von der Übermittlungspflicht fällt, namentlich weil ihr Regelungsgegenstand gemäß Artikel 10 von dem Anwendungsbereich einer speziellen Richtlinie erfaßt wird. Wenn das zutrifft, ist die nationale Maßnahme anhand der Vorschriften der speziellen, auf sie anwendbaren Richtlinie nach den vom Gerichtshof aufgestellten allgemeinen Auslegungskriterien zu beurteilen. Fällt schließlich die nationale Maßnahme nicht unter eine spezielle Richtlinie, ist sie anhand der Artikel des Vertrages zu beurteilen, wie in allen Fällen, in denen geprüft wird, ob eine nationale Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

76 In seinen bereits erwähnten Schlußanträgen hat Generalanwalt Van Gerven die von der Kommission vertretene Auffassung, daß eine nicht notifizierte Regelung Dritten gegenüber nicht durchsetzbar sei, als offensichtlich unbegründet qualifiziert und vorsichtig die Frage gestellt, ... warum die Kommission, wenn sie diesen Standpunkt für das reibungslose Funktionieren des durch die Richtlinie 83/189 eingeführten Verfahrens für unverzichtbar hält, dem Europäischen Parlament und dem Rat niemals vorgeschlagen hat, ihn in einer Anderungsrichtlinie festzulegen.

77 Nach der Zurückweisung einer solchen Möglichkeit durch den Rat ist, um dem Beispiel des Generalanwalts Van Gerven zu folgen, vorsichtig zu fragen, ob es nicht angebracht wäre, daß die Gemeinschaftsorgane die Folgen der Nichtübermittlung nationaler Entwürfe technischer Vorschriften gemäß der Richtlinie 83/189 noch einmal überprüften.

VI — Ergebnis

78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 ist so auszulegen, daß die allgemeine Verpflichtung, die nach anderen nationalen Bestimmungen zwingend vorgeschriebenen Angaben auf den verkauften Erzeugnissen zumindest in der Sprache des Gebietes abzufassen, in dem diese Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, keine technische Spezifikation ist, und eine nationale Maßnahme, die eine entsprechende Verpflichtung begründet, keine technische Vorschrift darstellt.

2. Fehlt eine gemeinschaftliche Regelung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, unter Beachtung der Vorschriften der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag, Bedingungen für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses aufzustellen. Zu diesen Bedingungen kann auch das Erfordernis gehören, die Angaben, die zur Kennzeichnung des Erzeugnisses erforderlich sind, in der oder einer der Sprachen des Staates abzufassen, auf dessen Gebiet das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird.