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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.1998 – C-129/97

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:107

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 12. März 1998

1. Das Tribunal de grande instance Dijon hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 26. Februar 1997 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt die Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 seit ihrem Inkrafttreten jede Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Änderung einer bereits bestehenden Ursprungsbezeichnung aus?

2. Stellen die Hinweise, die in Form von Fußnoten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 vom 12. Juni 1996 enthalten sind, eine abschließende Aufstellung der vom Schutz ausgeschlossenen Teile von Bezeichnungen dar, die aus mehreren Begriffen bestehen?

2. Vor der Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits soll die einschlägige Gemeinschaftsregelung kurz beschrieben werden.

Die Verordnung Nr. 2081/92 regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben der ... zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarer-zeugnisse. Der nach dieser Verordnung vorgesehene Schutz hängt von der Eintragung der betreffenden Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben ab. Die Eintragung muß nach den in der Verordnung selbst festgelegten Modalitäten erfolgen. Der Antrag ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dem sich das betreffende geographische Gebiet befindet; dieser prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn dann der Kommission, die ihrerseits förmlich prüft, ob die in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen. Bei positivem Ergebnis veröffentlicht die Kommission den Antrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Wird kein Einspruch von Personen mit entgegenstehendem Interesse erhoben, so trägt die Kommission die Bezeichnung in das dafür bestimmte oben erwähnte Verzeichnis ein.

In Artikel 4 heißt es: Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen. Die Spezifikation muß u. a. den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe enthalten.

Für die etwaige Änderung der Spezifikation ist sodann ein besonderes Verfahren vorgesehen. Artikel 9 lautet:

Der betroffene Mitgliedstaat kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geographischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation beantragen.

Das Verfahren des Artikels 6 findet entsprechende Anwendung.

Die Kommission kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 15 entscheiden, das Verfahren des Artikels 6 nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Der Umfang des Schutzes eingetragener Bezeichnungen ist in Artikel 13 Absatz 1 geregelt; dieser lautet:

Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, Fasson, Nachahmung oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).

Artikel 17 sieht ein abgekürztes Verfahren zur Eintragung bereits bestehender Bezeichnungen vor. Er lautet:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.

Die Verordnung Nr. 2081/92 trat am 26. Juli 1993 in Kraft und wurde später durch die Verordnung Nr. 535/97 teilweise geändert.

3. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen nationalen Bestimmungen haben folgenden Inhalt. Durch Dekret vom 14. Mai 1991 schufen die französischen Behörden die Bezeichnung Époisses de Bourgogne und legten die besonderen Merkmale der Erzeugnisse fest, die diese Bezeichnung führen dürfen. Die französische Regierung beantragte die Eintragung der Bezeichnung Époisses de Bourgogne gemäß dem abgekürzten Verfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92; die Kommission nahm die Eintragung im Rahmen der Verordnung Nr. 1107/96 vor. Durch Dekret vom 14. April 1995 änderten die französischen Behörden jedoch das vorangegangene Dekret von 1991; nach den nationalen Rechtsvorschriften lautet die geschützte Bezeichnung nicht mehr Époisses de Bourgogne, sondern Époisses.

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fügt sich in den soeben beschriebenen rechtlichen Rahmen ein. Herr Chiciak und Herr Fol sind französische Käseerzeuger, die strafrechtlich verfolgt werden, weil sie auf Erzeugnissen, die sie anschließend vermarkteten, Etiketten mit der Bezeichnung Époisses anbrachten, ohne daß die Erzeugnisse den Anforderungen entsprachen, von denen das Dekret von 1995 die Verwendung dieser Bezeichnung abhängig macht. Vor dem vorlegenden Gericht beriefen sie sich auf die Rechtswidrigkeit des Dekrets von 1995. Nach ihrem Vorbringen sind die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 nicht mehr befugt, eine in Anwendung der Verordnung eingetragene Bezeichnung zu ändern; diese Befugnis stehe ausschließlich der Kommission zu. Der französische Gesetzgeber habe daher die durch das Dekret von 1991 geschaffene und auf Gemeinschaftsebene eingetragene Bezeichnung Époisses de Bourgogne nicht durch die im Dekret von 1995 vorgesehene Bezeichnung Époisses ersetzen dürfen.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts setzt die Entscheidung über den Rechtsstreit die vorherige Auslegung einiger Teile der oben dargestellten Gemeinschaftsvorschriften voraus; es hat daher die Fragen vorgelegt, mit denen sich der Gerichtshof zu beschäftigen hat.

4. Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat für die Änderung einer Ursprungsbezeichnung zuständig ist, deren Eintragung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 er beantragt und erreicht hat.

Die französische Regierung bejaht diese Zuständigkeit. Ich möchte aber sogleich feststellen, daß ich diesen Standpunkt nicht teile. Die wesentlichen Gesichtspunkte zur Lösung des Falles werden meines Erachtens vom vorlegenden Gericht selbst in der Vorlageentscheidung geliefert. Das durch die Verordnung eingeführte System weist der Kommission eine zentrale Rolle in dem zur Eintragung führenden Verfahren zu, während die Mitgliedstaaten nur die Funktion von Antragstellern haben; sie müssen die gestellten Anträge sammeln, um zu prüfen, ob sie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Eintragung erfüllen, und sie dann der Kommission übermitteln. Diese nimmt die Eintragung in das dafür bestimmte Verzeichnis vor, aus der sich der durch die Verordnung gewährte Schutz herleitet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Zweck der in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung gerade darin besteht, den Bezeichnungen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einen einheitlichen, d. h. im gesamten Gemeinschaftsgebiet geltenden Schutz zu gewähren. Eben dieser einheitliche Schutz beruht aber auf der Eintragung, die anhand der in der Verordnung ausdrücklich aufgeführten Normen erfolgt, zu denen natürlich auch die Normen über die Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gehören.

Nach dieser allgemeinen Vorbemerkung findet sich für die hier zu klärende spezielle Frage in den Bestimmungen der Verordnung eine konkrete Regelung. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich bei der Stellung des Eintragungsantrags auch die sogenannte Spezifikation vorlegen, die ihrerseits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe enthalten muß. Die gewählte Bezeichnung gehört folglich zur Spezifikation. Soll die Spezifikation und somit auch die Bezeichnung geändert werden, so ist gemäß Artikel 9 der Verordnung das dafür in Artikel 6 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

Die soeben erwähnte Bestimmung liefert meines Erachtens eine zutreffende Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage. Es geht hier nämlich nicht — auch wenn die Regierungen, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, dies offenbar meinen— um die Prüfung, ob eine eigenständige Sphäre des nationalen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen denkbar ist, die sozusagen parallel zu und gesondert von dem durch die Gemeinschaftsvorschriften gewährten Schutz besteht. Es handelt sich hier um ein anderes und spezielleres Problem; es ist zu klären, ob ein Mitgliedstaat, der eine Bezeichnung gemäß der Verordnung hat eintragen lassen, diese Bezeichnung anschließend außerhalb des Rahmens des hierfür in der Verordnung vorgesehenen speziellen Verfahrens und sogar unter offenkundigem Verstoß gegen ihre Bestimmungen ändern kann. Dies muß meiner Ansicht nach verneint werden. Beschließt ein Staat, hinsichtlich einer Ursprungsbezeichnung von dem durch die Verordnung gebotenen Schutz Gebrauch zu machen, und beantragt und erreicht— er deshalb ihre Eintragung, so muß er anschließend logischerweise auch bei etwaigen Änderungen das in der Verordnung vorgeschriebene Verfahren einhalten. Dies geht aus dem oben erwähnten Artikel 9 klar hervor, und für mich ist nicht ersichtlich, wie eine andere Lösung gerechtfertigt werden könnte.

Folglich wurde im französischen Dekret von 1995 durch die Umwandlung der Bezeichnung Époisses de Bourgogne in Époisses eine gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften eingetragene Ursprungsbezeichnung rechtswidrig geändert. Die französischen Behörden haben die Änderung also durch einseitigen Rechtsakt vorgenommen, obwohl sie das in Artikel 9 vorgesehene besondere Verfahren hätten durchführen müssen.

5. Ich halte auch das Vorbringen der französischen Regierung nicht für stichhaltig, daß das im Ausgangsverfahren streitige nationale Dekret durch die Verordnung Nr. 535/97 gerechtfertigt werde. Die französische Regierung verweist insbesondere auf die Bestimmung, nach der ein Mitgliedstaat, der eine Eintragung beantragt hat, auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung ... für die übermittelte Bezeichnung ... gewähren kann und daß dies auch bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen möglich ist. Gerade auf den letztgenannten Punkt scheint sich die französische Regierung zu stützen.

Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, hatten die französischen Behörden jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Dekrets keinen Antrag auf Änderung des die Bezeichnung betreffenden Teils der Spezifikation gestellt. Das Dekret kann daher nicht als übergangsweiser nationaler Schutz bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen angesehen werden, und zwar schlicht deshalb, weil kein derartiger Antrag gestellt worden war. Außerdem war die von der französischen Regierung angesprochene Verordnung noch nicht in Kraft getreten, als das Dekret von 1995 erlassen wurde. Letzteres kann daher durch Bestimmungen, die bei seinem Erlaß noch nicht galten, nicht gerechtfertigt werden.

6. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, wie die Fußnoten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 zu bewerten sind, nach denen einige Bestandteile zusammengesetzter Bezeichnungen vom Schutz ausgenommen sind. Diese Verordnung enthält ja gerade die Aufstellung der gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen. In den Fußnoten wird angegeben, für welche Teile zusammengesetzter Bezeichnungen kein Schutz beantragt ist (und daher auch nicht gewährt werden kann). Im vorliegenden Fall lautet die eingetragene Bezeichnung Époisses de Bourgogne. Es gibt aber keine Fußnote, nach der das Wort Époisses von dem durch die Verordnung gewährten Schutz ausgenommen werden sollte. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof deshalb, welche Bedeutung die Rechtsfigur der Fußnoten hat. Der Gerichtshof soll insbesondere klären, ob die Liste dieser Fußnoten in dem Sinne als abschließend anzusehen ist, daß nur die in den Fußnoten ausdrücklich aufgeführten Teile der Bezeichnungen vom Schutz ausgenommen sind, so daß —wie hinzuzufügen wäre— die in den Fußnoten nicht genannten Teile der Bezeichnungen im Umkehrschluß als geschützt angesehen werden müßten.

Meines Erachtens ist dies aus mehreren Gründen zu verneinen. Vor allem scheint mir der erwähnte Umkehrschluß nicht von entscheidender Bedeutung zu sein. Wie das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung selbst ausgeführt hat, könnte diese Argumentation auch zu gegenteiligen Ergebnissen führen. Der Anhang der Verordnung enthält nämlich einige zusammengesetzte Bezeichnungen, bei denen —unmittelbar im Text und nicht in einer Fußnote— ein Schutz sowohl der gesamten Bezeichnung als auch ihrer einzelnen Bestandteile vorgesehen ist, so z. B. bei Cantal ou Fourme de Cantal ou Cantalet, Reblochon ou Reblochon de Savoie, Crottin de Chavignol ou Chavi-gnol u. a. Daraus könnte man — ebenfalls im Umkehrschluß — folgern, daß der Verordnungsgeber, wenn er den Schutz auch auf die einzelnen Bestandteile der zusammengesetzten Bezeichnung erstrecken wollte, dies ausdrücklich und unmittelbar im Text vorgesehen hat; damit blieben die nicht genannten Teile der Bezeichnungen zwangsläufig vom Schutz ausgeschlossen.

Der Umkehrschluß scheint mir deshalb nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zu führen. Mehr noch: Den Fußnoten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 kann nur begrenzte Bedeutung beigemessen werden. Die achte Begründungserwägung der Verordnung lautet: Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, daß für bestimmte Teile der Bezeichnungen kein Schutz beantragt wurde und daß dem Rechnung zu tragen ist. Dies hängt nach Angaben der Kommission damit zusammen, daß es sich dabei nach einhelliger Meinung der Mitgliedstaaten um Gattungsbezeichnungen handelte, bei denen in der Verordnung ein für allemal klargestellt werden sollte, daß sie nicht unter den Schutz der Gemeinschaftsregelung fallen. Genau dies wurde mit den Fußnoten bezweckt. Daher ist die Fußnote nur dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn sie vorhanden ist; dann geht aus ihr klar und unmißverständlich hervor, daß der in der Fußnote genannte Teil der Bezeichnung nicht geschützt werden soll. Wurde dagegen —wie im vorliegenden Fall — keine Fußnote eingefügt, so kann das Problem des Schutzes einzelner Bestandteile zusammengesetzter Bezeichnungen meines Erachtens nur anhand der allgemeinen Vorschriften in den Artikeln 3 und 13 der Verordnung Nr. 2081/92 behandelt und gelöst werden. Der Schutz eines einzelnen Bestandteils der Bezeichnung ist deshalb — auch wenn keine Fußnote vorhanden ist — zu versagen, wenn es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt dies hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung des nur ihm bekannten Sachverhalts zu beurteilen.

Im Ergebnis glaube ich nicht, daß aus dem Fehlen einer Fußnote automatisch irgendwelche Schlüsse gezogen werden können. Mir erscheint es vielmehr zutreffender, den etwaigen Schutz eines Bestandteils der eingetragenen Bezeichnung aus den einschlägigen Vorschriften der Verordnung, in erster Linie den Artikeln 3 und 13, abzuleiten: Zum einen darf der betreffende Ausdruck keine Gattungsbezeichnung sein, und zum anderen muß er — gemäß Artikel 13 — gegenüber der vollständigen Bezeichnung Aneignungs-, Nachahmungs- oder Anspielungscharakter haben oder jedenfalls geeignet sein, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Ergebnis

7. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Hat ein Mitgliedstaat eine Ursprungsbezeichnung im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen, so ist die Änderung dieser Bezeichnung zwingend gemäß dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen und darf nicht durch einen nationalen Rechtsakt erfolgen.

2. Die Fußnoten im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 stellen keine abschließende Aufstellung der vom Schutz ausgeschlossenen Teile zusammengesetzter Bezeichnungen dar.