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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1998 – C-313/97
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1998:110
In der Rechtssache C-313/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato G. Aiello, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder diese der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, J.-P. Puissochet und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder diese der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20; im folgenden: die Richtlinie) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie verstoßen hat.
2 Nach Artikel 16 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und ihr keine anderen Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie diese gemäß Artikel 169 des Vertrages mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach dessen Erhalt zu äußern.
4 Da die italienische Regierung diesem Schreiben nicht nachkam, richtete die Kommission am 6. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik betreffend die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
5 Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die Richtlinie in das bereits vom Ministerrat in der Sitzung vom 8. November 1996 verabschiedete Gemeinschaftsgesetz 1995/96 aufgenommen worden und dem Parlament gemeinsam mit anderen durch Gesetzesdekret umzusetzenden Richtlinien zur Prüfung vorgelegt worden sei.
6 Die italienische Regierung übermittelte der Kommission ferner am 30. Juli 1997 die Abschrift des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie mit Begründung, wobei sie mitteilte, daß das betreffende Gesetzgebungsverfahren vor den Sommerferien abgeschlossen sein werde.
7 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine weiteren Informationen erhalten hatte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik die Verpflichtungen aus der Richtlinie inzwischen erfüllt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Die Italienische Republik bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und trägt vor, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
10 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 dieser Richtlinie verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.