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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1998 – C-387/96
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1998:112
In der Rechtssache C-387/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Svea Hovrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Anders Sjöberg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karin Oldfelt, Hauptrechtsberaterin, und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Β e vollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Anders Sjöberg, vertreten durch Rechtsanwalt Olle Jansson, Stockholm, der schwedischen Regierung, vertreten durch Lotty Nordling, Rättschef, und Kristina Svahn-Starrsjö, Hovrättsassessor, beide Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten durch Anne de Bourgoing, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Beistand: Barrister Sara Masters, und der Kommission, vertreten durch Karin Oldfelt und Laura Pignataro, in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1997,
folgendes
Urteil§
1 Der Svea hovrätt hat mit Beschluß vom 22. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Anders Sjöberg wegen eines Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der Förordning (1993: 184) om kör-och vilotider samt färdskrivare vid vägtransporter (Verordnung über die Fahr- und Ruhezeiten sowie die Fahrtschreiber im Straßenverkehr, im folgenden: schwedische Verordnung) und Artikel 14 der Verordnung Nr. 3820/85.
3 In Artikel 13 der Verordnung Nr. 3820/85 heißt es:
(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:
...
b) Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
...
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewähren.
4 Artikel 14 bestimmt:
(1) Ein Linienfahrplan und ein Arbeitszeitplan müssen von Unternehmen ausgearbeitet werden, die einen unter diese Verordnung fallenden Personenlinienverkehr betreiben, sofern es sich dabei um
einen innerstaatlichen Linienverkehr
... handelt ...
(2) Der Arbeitszeitplan muß für jeden Fahrer den Namen, den Standort und den vorher festgelegten Zeitplan für die verschiedenen Lenkzeiten, die sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten angeben.
(3) Der Arbeitszeitplan muß sämtliche in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für die laufende sowie die vorhergehende und die folgende Woche enthalten.
(4) ...
(5) Jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, muß einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen.
5 Die schwedische Verordnung hat die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3820/85 im wesentlichen übernommen.
6 In jedem schwedischen Län (Provinz) hat das Landsting (Provinzgemeinde) die Aufgabe, den örtlichen und regionalen Personenkraftverkehr zu verwalten. Im Län Stockholm nimmt das Landsting als einziger Träger diese Aufgabe durch die zu 100 % in seinem Eigentum stehende Aktiengesellschaft Storstockholms Lokaltrafik (im folgenden: SL) wahr. Die SL hat neun örtliche Tochter-Verkehrsbetriebsgesellschaften, darunter die SL Buss AB.
7 Seit 1993 werden die Transportdienstleistungen ausgeschrieben. Auf diese Weise erhielt die SL Buss AB das ausschließliche Recht, bestimmte Strecken in verschiedenen Gebieten aufgrund von Verträgen mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu zehn Jahre zu bedienen.
8 Der Norrtälje Tingsrätt verurteilte mit Urteil vom 8. Mai 1996 Anders Sjöberg, den geschäftsführenden Direktor der SL Buss AB, wegen Verstoßes gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 3820/85 und gegen die entsprechende Bestimmung der schwedischen Verordnung zu einer Geldbuße von 1500 SEK.
9 Anders Sjöberg ficht das Urteil vor dem Svea hovrätt an. Er macht u. a. geltend, die Fahrzeuge der SL Buss AB seien als Fahrzeuge im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3820/85 anzusehen, so daß für sie eine Ausnahme gelte. Außerdem hätten die Fahrer von zwei der beanstandeten Fahrzeuge einen Auszug des Arbeitszeitplans mit sich geführt, der die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 5 dieser Verordnung erfülle.
10 Die Staatsanwaltschaft vertritt dagegen die Auffassung, die SL Buss AB sei ein privates Unternehmen und keine Behörde und unterliege somit den Wettbewerbsregeln. Zudem genüge ein auf einen einzigen Tag beschränkter Auszug aus dem Arbeitszeitplan nicht den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 3820/85.
11 Der Svea hovrätt hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Gilt die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates enthaltene Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b für den vom Landsting des Regierungsbezirks Stockholm durch die SL Buss AB betriebenen Verkehr?
2. Nach Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung muß jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen. Reicht es aus, wenn der Auszug aus dem Arbeitszeitplan nur die Fahrten des betreffenden Tages betrifft?
Die erste Frage
12 Im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (vgl. insbesondere Urteile vom 4. April 1968 in der Rechtssache 20/67, Tivoli, Slg. 1968, 300, und vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87, Bekaert, Slg. 1988, 2029, Randnr. 5).
13 Unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten des Ausgangsverfahrens ist die erste Frage deshalb dahin zu verstehen, ob die Ausnahme, die Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3820/85 für Fahrzeuge zuläßt, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, für Fahrzeuge gilt, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.
14 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3820/85 zählt bestimmte Beförderungsarten auf, für die die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet Ausnahmen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen können. Als Ausnahme von der allgemeinen Regelung darf somit Artikel 13 nicht weit ausgelegt werden. Außerdem ist die Tragweite der dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-335/94, Mrozek und Jäger, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, und in der Rechtssache C-39/95, Goupil, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8).
15 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3820/85 soll es den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, sich nicht dem in dieser Verordnung festgelegten strengen System zu unterstellen, wenn sie öffentliche Beförderungsdienstleistungen erbringen.
16 Die Gewährung dieser Ausnahme darf jedoch nicht die Zielsetzung der Verordnung Nr. 3820/85 beeinträchtigen, die nach deren erster Begründungserwägung in der Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs sowie in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr besteht. Außerdem sollen sich die Mitgliedstaaten nach der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung im Fall von Ausnahmen vergewissern, daß der soziale Schutz und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden.
17 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3820/85 genannte Voraussetzung auszulegen, daß die Fahrzeuge von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden müssen, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrs gewerb e stehen. Der letztgenannte Punkt ist zuerst zu prüfen.
18 Die Kommission trägt dazu vor, entscheidend sei das Fehlen von Wettbewerb während der Laufzeit des Vertrages. Eine Gesellschaft wie die SL Buss AB, die für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren ein ausschließliches Recht erhalten habe, stehe deshalb in dieser Zeit nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe.
19 Das Erfordernis, daß kein Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe bestehen darf, dient jedoch zum einen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und soll zum anderen verhindern, daß der Wettbewerb dadurch beeinträchtigt wird, daß nur ein einziger Beförderer von der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3820/85 befreit ist.
20 Unter Berücksichtigung dieses zweifachen Zieles ist das Fehlen von Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe sowohl für den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem das ausschließliche Recht für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt wird, als auch für die Laufzeit des Vertrages. Denn es steht fest, daß das Unternehmen, das den Auftrag für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung erhalten möchte, sein Verhalten bis zum Abschluß des Vertrages am Wettbewerb ausrichten muß. Auch nach Unterzeichnung des Vertrages ist dieses Unternehmen nicht dem Wettbewerb entzogen, da es diese Tätigkeit so wahrnehmen wird, daß der Vertrag nach seinem Ablauf verlängert wird.
21 Im vorliegenden Fall war die fragliche Dienstleistung unstreitig Gegenstand einer Ausschreibung. Folglich standen verschiedene Kraftverkehrsunternehmen, die den Auftrag ebenfalls erhalten wollten, miteinander im Wettbewerb. Dieser Wettbewerb besteht offenkundig fort, denn nach Ablauf des Vertrages, der nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, wird eine neue Ausschreibung erfolgen.
22 Deshalb stehen Fahrzeuge, die von einem Unternehmen benutzt werden, das aufgrund einer Ausschreibung für einen bestimmten Zeitraum ein ausschließliches Recht für die Erbringung einer öffentlichen Beförderungsdienstleistung erhalten hat, im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe, da das Unternehmen sein Verhalten am Wettbewerb ausrichten muß, damit der Vertrag nach seinem Ablauf verlängert wird.
23 Da die Voraussetzung des Fehlens von Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
24 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Ausnahme, die Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3820/85 für Fahrzeuge zuläßt, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, nicht für Fahrzeuge gilt, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.
Die zweite Frage
25 Die für den Fahrer bestehende Verpflichtung, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu führen, soll eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3820/85 gewährleisten.
26 Nach der fünfundzwanzigsten Begründungserwägung dieser Verordnung können bei Fahrern von Fahrzeugen im Personenlinienverkehr eine Abschrift des Fahrplans und ein Auszug aus dem Arbeitszeitplan des Verkehrsunternehmens an die Stelle des Kontrollgeräts treten. Der Einbau eines solchen Kontrollgeräts ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) vorgeschrieben.
27 Gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 muß der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90 (Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne, Slg. 1991, I-6035, Randnr. 13) soll diese Bestimmung die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten ermöglichen.
28 Da im Personenlinienverkehr der Auszug aus dem Arbeitszeitplan und die Ausfertigung des Linienfahrplans an die Stelle des Kontrollgeräts treten, muß sich anhand dieses Auszugs und dieser Ausfertigung ebenso wirksam nachprüfen lassen, ob der Fahrer die Bestimmungen über die Fahr- und die Ruhezeiten eingehalten hat.
29 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, daß das in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 aufgestellte Erfordernis, daß jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen muß, nicht erfüllt ist, wenn der Auszug aus dem Arbeitszeitplan nur den Tag betrifft, an dem die Kontrolle erfolgt.
Kosten
30 Die Auslagen der schwedischen Regierung, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Svea hovrätt mit Beschluß vom 22. November 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Ausnahme, die Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Fahrzeuge zuläßt, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.
2. Das in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 aufgestellte Erfordernis, daß jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen muß, ist nicht erfüllt, wenn der Auszug aus dem Arbeitszeitplan nur den Tag betrifft, an dem die Kontrolle erfolgt.