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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1998 – C-233/96

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:126

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 24. März 1998

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall geht es um eine von der Klägerin angefochtene pauschale Kürzung der EAGFL-Mittel. Diese Kürzung wird von der beklagten Kommission damit begründet, daß die nationalen Behörden im Rahmen der Interventionsankäufe unzulässige Mehrfachangebote (Gruppenangebote oder zusammenhängende Angebote) akzeptiert hätten. Diese könnten spekulativen Charakter haben. Würden nämlich sehr große Mengen Rindfleisch zum Verkauf an die Intervention angeboten, werde es notwendig, diese Mengen durch Anwendung eines Koeffizienten zu verringern. Da die Anbieter versuchten, auch weiterhin ihr gesamtes Fleisch an die Intervention zu verkaufen, werde durch die Abgabe von überhöhten Angeboten spekuliert. Rechne ein Anbieter mit der Festlegung eines bestimmten Reduktionskoeffizienten, biete er eine entsprechend höhere Menge zum Verkauf an die Intervention an. Werde nun ein Koeffizient festgelegt, der nicht so hoch sei wie vom Bieter vermutet, müsse dieser der Interventionsstelle mehr Fleisch liefern als ihm eigentlich zur Verfügung stehe. Könne er den Vertrag mit der Interventionsstelle nicht bis zu 85 % bzw. 95 % erfüllen, verliere er die für den Gesamtbetrag hinterlegte Sicherheitsleistung ganz oder teilweise.

2 Teile der Bieter nun sein ursprüngliches Angebot in mehrere kleine auf, die er über Strohmänner anbiete, so reduziere sich das Risiko des Verlustes der Sicherheitsleistung. Könne er nicht die vollständige angebotene Menge liefern, so könne er bei verschiedenen kleinen Angeboten zumindest einige davon so weit erfüllen, daß er die Sicherheitsleistung nicht verliere. Bei den restlichen Angeboten, die er dann nicht mehr erfüllen könne, werde zwar auch die Sicherheitsleistung einbehalten; diese sei aber nicht über den Gesamtbetrag aller von ihm initiierten Angebote berechnet, sondern nur über den jeweils kleineren Betrag. Die Höhe der verlorenen Garantiesumme sei somit geringer und werde oft durch den erzielten Gewinn übertroffen.

3 Nach Meinung der Kommission ergibt sich daraus eindeutig, daß die Abgabe von mehreren Angeboten die Spekulation begünstigt, weil die Wirkung der Garantiehinterlegung reduziert wird.

4 Das Vortäuschen größerer Mengen im Zusammenhang mit den Spekulationen stehe dem Sinn der Intervention entgegen. Diese solle — wenn die Preise auf dem Markt unter einen bestimmten Betrag fallen — z. B. durch Interventionsankäufe den Markt stabilisieren und einen wesentlichen Preisrückgang verhindern oder mildern. Die Verordnung Nr. 859/89 habe ein Ausschreibungsverfahren eingeführt. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens würden Ankaufspreise und -mengen auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgesetzt.

5 Die spekulativen Angebote, die — wie gezeigt — durch die Abgabe von Mchrfachangeboten begünstigt würden, behinderten den erfolgreichen Einsatz der Interventionsmaßnahmen. Da mehr Fleisch angeboten werde, als eigentlich auf dem Markt vorhanden sei, könnten auch die Ankaufspreise und Ankaufsmengen, die auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgesetzt werden, nicht mehr entsprechend den Marktgegebenheiten festgelegt werden. Die spekulativen Angebote verhinderten somit, daß die Kommission einen genauen Überblick über die Marktsituation erhalte. Aus diesem Grund sei fast mit Sicherheit davon auszugehen, daß aufgrund der spekulativen Angebote und der sie fördernden Mehrfach -angebote mehr Fleisch zu höheren Preisen von den Interventionsstellen angekauft werde. Dabei sei außerdem zu bedenken, daß die Abgabe von mehreren Angeboten auch ein Spekulieren bezüglich des Preises erlaube. Durch den Ankauf überhöhter Mengen entstünden dem EAGFL mehr Kosten als für die Stützung des Marktes erforderlich.

B — Sachverhalt und gesetzliche Bestimmungen

6 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Regierung des Königreichs Dänemark die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, von den Ausgaben des Königreichs Dänemark in den Haushaltsjahren 1991 und 1992, die im Rahmen des Ankaufs von Rindfleisch entstanden sind, einen Betrag von 26867909 DKR nicht zu übernehmen (im folgenden: Entscheidung). Die Nichtanerkennung dieser Kosten ergibt sich aus Anhang I der Entscheidung. Dieser Betrag entspricht einer pauschalen Korrektur von 2 % der Ausgaben für 1991 und 1992.

7 Die Kommission begründet diese Kürzung in ihren Zusammenfassenden Berichten damit, daß Dänemark nicht kontrolliert habe, ob es sich um Mehrfachangebote gehandelt habe.

8 Dies wäre leicht feststellbar gewesen, denn wie die Kommission vorträgt, stammten die bei einer bestimmten Ausschreibung abgegebenen siebzehn Gebote lediglich von sieben Quellen. Eine sehr wichtige Gruppe sei alleine Ursprung von acht Angeboten zu acht verschiedenen Preisen. Indem die Namen, Adressen, Faxnummern, die Garantiehinterlegung und die Zahlungen in Beziehung zueinander gesetzt wurden, habe der EAGFL für jede untersuchte Ausschreibung feststellen können, daß viele Einzelangebote aus derselben Quelle stammten. Aus den übermittelten Rechnungen sei außerdem hervorgegangen, daß die Zahlung an andere Gesellschaften zu tätigen sei. Der dänischen Behörde habe somit das Vorgehen der Bieter von Anfang an bekannt sein müssen.

9 Das Vorgehen der zuständigen dänischen Behörde sei daher nicht mit den Gemeinschaftsregeln vereinbar gewesen und habe eine Diskriminierung der Beteiligten verursacht, die die Regeln beachtet hätten.

10 Nach Meinung der Klägerin wurden dagegen alle Vorschriften im Rahmen der Intervention beachtet. Sie habe sichergestellt, daß eine natürliche oder juristische Person, die als Gesellschaft registriert gewesen sei, nicht mehr als ein Angebot pro Kategorie bei derselben Ausschreibung hinterlegte. Die Kontrollen der dänischen Behörden hätten darin bestanden, zu prüfen, ob das Angebot von einem Unternehmen stammte, das bei den dänischen Behörden registriert gewesen sei. Für weitergehende Kontrollen habe zu diesem Zeitpunkt kein Grund bestanden.

11 Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Regelung ist in Artikel 9 der Verordnung Nr. 859/89 enthalten, der in seinem Absatz 1 bestimmt: Ein Bieter darf an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten.

12 Absatz 2 lautet: Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle der Mitgliedstaaten, in denen diese eröffnet ist, und zwar entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch eine durch die Interventionsstelle genehmigte schriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung. Sie dürfen nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie hinterlegen.

13 Die Unterscheidung der Begriffe Bieter und Interessent ist nach Meinung der Kommission hier von Bedeutung. Aus der unterschiedlichen Wortwahl ergebe sich, daß Interessenten nicht mit Bietern gleichzusetzen seien. Der Begriff Interessenten bezeichne nicht nur diejenigen, die tatsächlich tätig würden und ein Angebot hinterlegten. Er erfasse einen viel weiteren Personenkreis; es sei demnach nicht nur dem einzelnen Bieter — d. h. dem, der das Angebot tatsächlich abgibt — verboten, mehr als ein Angebot abzugeben. Vielmehr erfasse das Verbot alle, die dieselbe Fleischmenge anböten.

14 Die Klägerin ist demgegenüber einschränkend der Meinung, daß die Begriffe Bieter und Interessenten austauschbar seien, denn ein Unterschied zwischen beiden sei nicht zu erkennen. Weder in den Erwägungsgründen noch im Text der Verordnung selbst finde sich eine Erklärung bezüglich des Begriffes Bieter. Er sei deshalb dahin gehend auszulegen, daß es sich um jede unabhängige natürliche oder juristische Person handelt, die im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot abgibt. Das Verbot des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 beschränke sich demnach darauf, daß die Person, die als Bieter auftrete, nur ein Angebot abgeben dürfe.

15 Daß diese Vorschrift auch andere Personen als den Bieter betreffe, ergebe sich erst aus dem Artikel 11 Absatz 3 der zum hier zugrundeliegenden Zeitpunkt noch nicht gültigen Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch. Dieser lautet:

Jeder Interessent darf nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie einreichen.

Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, daß die Interessenten hinsichtlich ihrer Leitung, ihres Personals und ihre[r] Funktionsweise voneinander unabhängig sind.

Gibt es ernste Anzeichen dafür, daß dies nicht der Fall ist oder daß ein Angebot nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entspricht, so kann das Angebot nur berücksichtigt werden, wenn der Bieter angemessene Nachweise für die Einhaltung der Bedingung des vorstehenden Unterabsatzes erbringt.

Wird festgestellt, daß ein Bieter mehrere Angebote abgegeben hat, so wird keines davon berücksichtigt.

16 Da die Klägerin im Gegensatz zur Kommission der Meinung war, daß bei dem von ihr vorgenommenen Ausschreibungsverfahren Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 vollständig beachtet wurde, hat sie schließlich die Schlichtungsstelle angerufen. Diese gelangte — nach Aussage der Klägerin — zu dem Schluß, daß sie nicht mit Sicherheit behaupten könne, daß das Vorgehen der Mitgliedstaaten der Verordnung widerspreche. Sic stellte fest, daß es jedenfalls als notwendig angesehen worden sei, die in der Verordnung Nr. 2456/93 enthaltenen Regeln zu präzisieren, und daß die Kommission nicht vor 1993 reagiert habe.

17 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie — im Gegensatz zu den nationalen Behörden — zunächst nicht über diese Informationen verfügte. Da ihr die Angebote anonym übermittelt würden, sei sie erst im Rahmen der von ihr im Jahre 1992 durchgeführten Kontrollen auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam geworden und habe Dänemark gleich davon in Kenntnis gesetzt.

18 Nachdem die Kommission die in den Zusammenfassenden Berichten jeweils vorgeschlagene 2 %ige Kürzung in ihrer Entscheidung bestätigt hatte, erhob die Klägerin im Juli 1996 Klage vor dem Gerichtshof und beantragte,

die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als danach folgende Ausgaben des Königreichs Dänemark nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden können: 26867909 DKR für Interventionsankäufe von Rindfleisch in den Rechnungsjahren 1991 und 1992;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragte,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

C — Stellungnahme

Sinn und Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2

19 Die Klägerin macht zum ersten geltend, die Kommission habe Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 falsch interpretiert. Diese Regelung verlange lediglich, daß jede natürliche oder juristische Person, die der Behörde gegenüber als Bieter auftrete, nur ein einziges Angebot abgebe. Zu etwaigen Verbindungen zwischen den einzelnen Bietern, die zu beachten sein könnten, äußere sich die Verordnung Nr. 859/89 nicht. Durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 werde lediglich die Anzahl der Angebote geregelt. Zu den Charakteristika der Bieter werde keine Aussage getroffen. Die Zahl der Angebote sei in Dänemark kontrolliert worden. Die nationale Behörde habe nachgeprüft, ob es sich bei den einzelnen Bietern jeweils um eine eingetragene juristische Person handelte. Ob die einzelnen Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, eventuell zu derselben Unternehmensgruppe gehörten, sei in Dänemark nicht nachgeprüft worden, da keine Notwendigkeit und auch keine gesetzliche Grundlage dafür vorgelegen hätten.

20 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es im Rahmen der Rechnungsabschlüsse des EAGFL Sache der Kommission, nachzuweisen, daß ein Mitgliedstaat gegen Gemeinschaftsregeln verstoßen habe. Diesen Nachweis habe die Kommission — wie gezeigt — nicht erbringen können. Die Klägerin weist außerdem darauf hin, daß Regelungen, die finanzielle Folgen für die Mitgliedstaaten nach sich ziehen können, klar und präzise formuliert sein müßten.

21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes finanziert der EAGFL, ..., nur die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ... Dabei ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen.

22 Der Gerichtshof hat außerdem bezüglich der Anforderungen an die Formulierung der Vorschriften entschieden: Da eine Vorschrift, deren Nichtbeachtung finanzielle Folgen hat, hinreichend klar und genau sein muß, konnte sich die Kommission nicht auf den Wortlaut der Tarifstelle ... stützen, um zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EAGFL eine Auslegung vorzuschreiben, die nach dem gewöhnlichen Sinn der verwendeten Wörter nicht geboten war.

23 Es ist demnach zu prüfen, ob die Formulierung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 859/89 diesen Anforderungen genügt bzw. ob sie eine solche Auslegung, wie sie die Kommission vornimmt, zuläßt. Dabei erscheint es sinnvoll, vorab zu untersuchen, wie die Kommission den Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 auslegen möchte. In den Schriftsätzen ist meist von Mchrfach -angeboten die Rede. Dabei kann es sich nicht um Angebote handeln, die von ein und demselben Bieter unter einem Namen eingereicht werden. Solche Angebote sind nämlich auch in Dänemark nicht zulässig. Wie sich aus den Schriftsätzen weiter ergibt, beanstandet die Kommission auch nicht jede Art der Verbindung zwischen den einzelnen Angeboten. So führt sie z. B. aus, wenn eine Person unabhängig voneinander zwei Schlachthöfe betreibe, könne jeder von diesen ein eigenes Angebot unterbreiten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind ihrer Meinung nach nur Angebote, die sich auf dieselbe Fleischmenge beziehen, nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 unzulässig. Biete also ein Interessent sein Fleisch nicht nur selbst, sondern auch über Strohmänner an, so sei dies nach Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig und müsse von den mitgliedstaatlichen Behörden unterbunden werden.

24 Die Kommission weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Regelung nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung auszulegen sei. Dementsprechend trägt die Kommission vor, die hier streitige Regelung würde ihres Zwecks beraubt, wenn es möglich wäre, mehrere Angebote mittels Strohmännern einzureichen und somit die Verbotsnorm zu umgehen.

25 Durch die Praxis bei den Interventionsankäufen in Dänemark werde — wie bereits gezeigt — das System der Intervention gefährdet. Durch den Ankauf überhöhter Mengen entstünden mehr Kosten als für die Marktstützung erforderlich. Außerdem sei der von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 571/89 geforderte gleiche Zugang für alle Interessenten nicht gewährleistet.

26 Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 859/89 müsse deshalb nach Sinn und Zweck so ausgelegt werden, daß eine Behinderung der Interventionsmaßnahmen nicht möglich sei. Wenn Angebote sich auf dieselbe Menge Fleisch bezögen, stammten sie in Wirklichkeit nur von einem einzigen Bieter. Solche Angebote seien daher unzulässig.

27 Nach Meinung der Kommission ergibt sich dies auch aus dem Wortlaut. Hierzu ist zu sagen, daß eine unterschiedliche Bezeichnung in Absatz 1 und Absatz 2 des Artikels 9 durchaus auf eine unterschiedliche Bedeutung hinweisen könnte. Daraus ließe sich folgern, daß es nicht genügt, zu kontrollieren, ob derjenige, der das Angebot tatsächlich abgibt, nur ein einziges abgibt, d. h., ob jeweils eine unabhängige (juristische) Person auftritt. So könnte unter einem Interessenten jemand verstanden werden, der daran interessiert ist, sein Fleisch an die Intervention zu verkaufen. Dieser muß — wie gesehen — nicht unbedingt mit dem Bieter, d. h. mit demjenigen, der das Angebot tatsächlich abgibt, identisch sein. Wird z. B. das Fleisch über Strohmänner angeboten, so gibt es einen Interessenten aber mehrere Bieter. Betrachtet man jedoch den Gebrauch der beiden Begriffe in anderen Verordnungen, die sich mit Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch beschäftigen, so stellt man fest, daß die eben dargestellte Unterscheidung nicht immer eingehalten wird. So heißt es z. B. im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2271/90, es sollte vorgesehen werden, daß der Bieter je Kategorie und Ausschreibung nur ein einziges Gebot... einreichen darf. Außerdem verwendet die deutsche Fassung des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2456/93, der Artikel 9 der Verordnung Nr. 859/89 ersetzt hat, im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe einerseits den Begriff Interessent und andererseits den Begriff Bieter.

28 Aus der Unterscheidung zwischen Bieter und Interessent in Artikel 9 lassen sich somit keine weiteren Schlüsse ziehen.

29 Aufschlußreicher ist jedoch die Betrachtung der Regelungen, die der hier streitigen vorangegangen sind. So wurde im Jahr 1990 die Möglichkeit geschaffen, mehrere Angebote zu verschiedenen Preisen einzureichen. Durch die Verordnung Nr. 1282/90 erhielt Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

Sie dürfen je Ausschreibung mehrere Angebote mit verschiedenen Preisen pro Kategorie hinterlegen.

30 Diese Regelung wurde aber bereits im August 1990 wieder aufgehoben. Die entsprechende Verordnung Nr. 2271/90 sah in ihrem ersten Erwägungsgrund vor: Erfahrungsgemäß sollte vorgesehen werden, daß der Bieter je Kategorie und Ausschreibung nur ein einziges Gebot ... einreichen darf.

31 Nach Meinung der Klägerin wird damit nur die Anzahl der Angebote geregelt, die der Bieter abgeben darf. Man habe diese wieder reduziert, weil die Verwaltung aufgrund der vielen Angebote überlastet gewesen sei. Ziel der Verordnung Nr. 2271/90 sei es also gewesen, durch eine Reduzierung der Angebote die Verwaltung zu entlasten. Dieses Ziel sei in Dänemark erreicht worden. Man habe somit den Anforderungen der neuen Fassung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 genügt.

32 Darüber hinaus steht nach Abschaffung der Regelung der Verordnung Nr. 1282/90 aber fest, daß der Bieter nicht mehr mehrere Angebote bezüglich derselben Fleischmenge abgeben darf. Sinn und Zweck der hier streitigen Regelung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 ist somit jedenfalls, daß eine bestimmte Flcischmcnge nicht mehrmals angeboten werden kann. Diese Regelung wird sinnlos, wenn sie durch Einsatz von Strohmännern ohne weiteres umgangen werden kann.

33 Dies muß auch der Klägerin bewußt gewesen sein, als sie die Angebote entgegennahm. Zum einen gilt für jede Norm, daß sie zwecklos wird, wenn sie z. B. dadurch umgangen wird, daß — wie hier behauptet — dasselbe Fleisch von mehreren Personen angeboten wird. Zum anderen kannte auch die Klägerin Sinn und Zweck der Intervention. Insofern muß ihr auch bewußt gewesen sein, daß es dem Zweck der Intervention zuwiderläuft, wenn das auf dem Markt vorhandene Fleisch mehrfach angeboten wird.

34 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß auch in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden objektiv unzutreffend angewandt wird, nach Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 diese Kosten zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. Diese enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL sei wegen der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70 zwingend. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten müsse, könnten nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten würde.

35 Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, daß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 keine Regelung dahin gehend enthält, wer die einzelnen Bieter sind und wie ihre Beziehungen zueinander gestaltet sein müssen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus Sinn und Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 ergibt sich, daß es verboten ist, Fleisch über Strohmänner anzubieten. Die Klägerin kann sich nicht damit begnügen, vorzutragen, daß sie nach dem Wortlaut des Artikels 9 nicht verpflichtet sei, etwaige Verbindungen zwischen einzelnen Bietern zu prüfen. Letzteres betrifft lediglich die Frage, wie die Einhaltung einer Verbotsnorm wie der des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 kontrolliert werden kann.

36 In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, daß die Kommission in der Vorbereitung der Verordnung Nr. 859/89 weitere Ergänzungen bezüglich der Qualifikation der zugelassenen Bieter vorgeschlagen hat, die aber nicht in die Verordnung aufgenommen wurden. Die Klägerin folgert daraus, daß die einzelnen Bieter gerade nicht genauer bestimmt werden sollten. Daraus wiederum folge, daß man keine weiteren Beschränkungen für den Begriff Bieter einführen könne als die, daß es sich um eine einzige unabhängige natürliche oder juristische Person nach nationalem Recht handele.

37 Selbst wenn man aus diesem Vorgang solche Schlußfolgerungen ziehen könnte, würde dies nichts daran ändern, daß nach Sinn und Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 der Einsatz von Strohmännern verboten ist.

38 Es ist demnach der Kommission zuzustimmen, wenn sie vorträgt, nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 seien auch Angebote untersagt, die zwar von verschiedenen juristischen Personen stammen, die aber dasselbe Fleisch betreifen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Angebote von Strohmännern abgegeben wurden.

Kontr oliv erpflichtung des Mitgliedstaats

39 Nach Meinung der Kommission ist die deshalb vorgenommene Kürzung im Rahmen des Rechnungsabschlusses gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht darauf geachtet hat, daß diese Regelung respektiert wird.

40 Es steht fest, daß in Dänemark die Angebote nur daraufhin untersucht wurden, ob sie von verschiedenen juristischen Personen stammten. Eine weitergehende Prüfung wurde nicht vorgenommen. Im folgenden wird nun zu prüfen sein, ob man aufgrund dessen von einer Nichtbeachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die Klägerin ausgehen kann, denn die Kommission hat kein konkretes Beispiel genannt, in dem tatsächlich Angebote durch Strohmänner abgegeben wurden.

41 Einen solchen Nachweis kann die Kommission jedoch deshalb nicht erbringen, weil die Klägerin in dieser Hinsicht überhaupt keine Kontrollen durchgeführt hat. Es wurde lediglich geprüft, ob die Angebote von einer unabhängigen (juristischen) Person stammen. Es liegen der Kommission somit keine Informationen zur Prüfung der näheren Umstände vor. Zwar kann die Kommission auch selbst Kontrollen durchführen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Durchführung der EAGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben. Der Gerichtshof führte weiter aus: Dieses auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende System umfaßt keine systematischen Kontrollen seitens der Kommission, der es auch materiell unmöglich wäre, sie durchzuführen ... Nur der Mitgliedstaat ist nämlich in der Lage, die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben in Erfahrung zu bringen und zu ermitteln, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen.

42 Da die Kommission somit im Rahmen der EAGFL-Rechnungsabschlüsse auf die Angaben seitens der Mitgliedstaaten angewiesen ist, ist es ihr hier nicht möglich, ein konkretes Beispiel für einen Verstoß im Rahmen der Ausschreibungen vorzulegen. Sic kann — und muß — lediglich nachweisen, daß die Klägerin nicht alle zur Einhaltung der entsprechenden Vorschrift notwendigen Voraussetzungen überprüft hat. Dies hat die Kommission getan.

43 Außerdem hat Dänemark vorgetragen, daß es möglicherweise gewisse Spekulationen gab, um das Risiko des Verlustes der Garantie zu begrenzen.

44 Im Rahmen der Frage, ob damit ein Verstoß der Klägerin gegen Gemeinschaftsrecht nachgewiesen ist, ist auch zu beachten, ob die Klägerin zu einer weitergehenden Kontrolle verpflichtet gewesen wäre. Hierzu ist auf die Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen. In den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung heißt es u. a.: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um alle Unregelmäßigkeiten zu verhindern ... Der achte Erwägungsgrund lautet: Die Ausgaben der Gemeinschaft müssen gründlich überwacht werden; zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Kontrollen, denen nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, sind Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kommission die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt.

45 Der diesen Erwägungen entsprechende Artikel 8 der Verordnung regelt in seinem Absatz 1:

Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

...

46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Verwaltungen, die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen. Wie weit diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung des EAGFL geht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Exportslachterijen van Oordegem entschieden. Dort heißt es zu Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70:

In dieser Bestimmung, die eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag für diesen besonderen Bereich darstellt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben (Urteil BayWa, a. a. O., Randnr. 13).

Auch wenn der besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt, erlegt somit der genannte Artikel den Mitgliedstaaten doch die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn. 16 und 17).

47 Daraus ergibt sich, daß eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu Kontrollen bestehen kann, auch wenn eine solche Pflicht nicht ausdrücklich in der entsprechenden Regelung vorgesehen ist.

48 Es stellt sich somit die Frage, ob im hier vorliegenden konkreten Fall die Klägerin zu weitergehenden Kontrollen verpflichtet gewesen wäre; d. h., hätte der Mitgliedstaat mehr tun müssen bzw. können und wenn ja, was?

49 Wie die Kommission vorgetragen hat, entsteht der Nachteil für den Fonds dadurch, daß die Abgabe mehrerer Angebote durch einen Interessenten mittels Strohmännern die Abgabe spekulativer Angebote fördert. Betrachtet man nun das Vorgehen der Kommission gegen spekulative Angebote an sich, so könnte man sich die Frage stellen, ob die Klägerin zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

50 Zur Verhinderung spekulativer Angebote, bei denen in Erwartung eines bestimmten Reduktionskoeffizienten eine höhere Fleischmenge angeboten wird als vorhanden, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Sicherheitsleistung eingeführt worden, die die Ernsthaftigkeit der Angebote und die Einhaltung der geltenden Bedingungen gewährleisten soll. Das heißt, insoweit sind die Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, darauf zu achten, daß die entsprechende Sicherheitssumme hinterlegt wird. Sie müssen nicht kontrollieren, ob der einzelne Bieter mehr Fleisch angeboten hat, als er besitzt.

51 Im hier vorliegenden Fall ging es aber um eine zusätzliche Regelung, die zu beachten war und nicht umgangen werden durfte: Ein Interessent, der sein Fleisch an die Intervention verkaufen wollte, durfte nicht mehrere Angebote abgeben. Dies ergab sich aus dem Sinn der Intervention. Der Gedanke konkretisierte sich zwar erst später in der Regelung der Verordnung Nr. 2456/93. Dies ändert jedoch nichts daran, daß er — vom Sinn her — schon vorher hätte bekannt sein müssen.

52 Es bleibt somit festzuhalten, daß die Klägerin weitergehende Kontrollen hätte durchführen müssen, um festzustellen, ob die abgegebenen Angebote tatsächlich von ein und demselben Bieter stammten. Dies gilt vor allem auch angesichts der bereits erwähnten deutlichen Hinweise auf Verbindungen zwischen den einzelnen Bietern. Selbst wenn sich aus diesen nicht mit Sicherheit schließen ließ, daß ein Verstoß gegen die Regelung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 vorgelegen hat, waren die Hinweise aber doch derart, daß eine genauere Kontrolle für notwendig erachtet werden konnte und mußte, und nur hierauf kam es an.

53 Die Klägerin hat vorgetragen, daß eine solche Kontrolle nicht durchgeführt werden konnte, da im Rahmen der Ausschreibung für umfangreiche Kontrollen keine Zeit geblieben sei. Andererseits aber hebt die Klägerin hervor, daß die durch die Verordnung Nr. 2456/93 eingeführten Kontrollen in Dänemark durchgeführt worden seien. Bei diesen handelte es sich aber unstreitig um Kontrollen, die den Einsatz von Strohmännern verhindern sollten. Die Klägerin kann deshalb nicht geltend machen, die schon vor der Verordnung von 1993 notwendigen Kontrollen seien aus Zeitmangel nicht möglich gewesen. Die Kontrollpflicht ergab sich hier lange vor der Regelung der Verordnung Nr. 2456/93 aus dem Sinn der Intervention. Wichtig ist dabei, daß der Mitgliedstaat nachprüft, ob tatsächlich verschiedene Fleischmengen angeboten werden. Wie er diese Kontrollen durchführt, bleibt ihm überlassen. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Regelung durch die Kommission. Man kann deshalb auch nicht davon ausgehen, daß die Kommission — wie die Klägerin vorträgt — die Verordnung Nr. 2456/93 rückwirkend auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden will.

54 Es bleibt somit festzuhalten, daß die Klägerin eine weitergehende Kontrolle hätte durchführen müssen, dies aber nicht getan hat.

Nachweis eines Schadens für den EAGFL — Beweislast

55 Im folgenden ist nun zu prüfen, ob der Vorgang eine Reduzierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses, wie ihn die Kommission vorgenommen hat, rechtfertigt. Nach Meinung der Klägerin ist dies nicht der Fall, da für den Fonds kein Schaden entstanden sei.

56 Zur Beantwortung dieser Frage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Schadensnachweis und zur Beweislast im Rahmen der EAGFL-Rechnungsabschlüsse zu beachten. So hat der Gerichtshof ausgeführt, daß nur die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vom EAGFL finanziert werden. Schließlich — so der Gerichtshof weiter — sei es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt wurden.

57 Fraglich ist dabei, welche Anforderungen an den Vortrag der Kommission bezüglich der Verursachung eines finanziellen Schadens gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Kommission in Fällen, in denen sich nicht feststellen läßt, in welchem Umfang eine mit dem Gcmcinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der fraglichen Ausgaben insgesamt, also nicht nur zu einem Prozentsatz, abzulehnen.

58 Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, da es der Kommission gerade mangels der notwendigen Kontrollen nicht möglich war, festzustellen, in welchem Umfang das Verhalten der Klägerin zu einem Schaden für den EAGFL geführt hat. Es können hier nur hypothetische Überlegungen dahin gehend angestellt werden, welche Kosten nicht entstanden wären, wenn die Klägerin ordnungsgemäß kontrolliert hätte.

59 Andererseits hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kommission die Richtigkeit der vom Mitgliedstaat übermittelten Zahlen angezweifelt hat, ausgeführt: Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß ... der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.

60 Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden zwar nicht direkt vergleichbar, da die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, die von ihr übermittelten Zahlen seien falsch. Vielmehr hätten die Zahlen anders lauten können, wenn die Klägerin ausreichende Kontrollen durchgeführt hätte. Auch hier hat die Kommission jedoch nicht einfach nur vorgetragen, dem EAGFL sei ein Schaden entstanden. Vielmehr hat sie gezeigt, daß und wie die Klägerin gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Weiterhin hat sie ausgeführt, wie dies ein Spekulieren der Anbieter begünstigt haben könnte. Schließlich hat sie erläutert, daß dies zu einer Fehleinschätzung des Marktes und damit zu einem überhöhten Ankauf von Rindfleisch unter Umständen zu erhöhten Preisen geführt haben könnte. Sie hat somit auf jeden Fall glaubhaft gemacht, daß ein Schaden für den EAGFL entstanden sein konnte.

61 Eine umfangreichere Nachweisverpflichtung kann der Kommission nicht auferlegt werden, da auch in diesem Fall die oben angeführten Gründe für die Erleichterung der Beweislast gegeben sind. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Verhalten der Klägerin das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet hat.

62 Es ist somit Sache der Klägerin — wie sich aus dem in Nummer 56 zitierten Urteil ergibt —, nachzuweisen, daß das ihr vorgeworfene Verhalten nicht zu einer Erhöhung der Kosten im Rahmen des EAGFL geführt hat. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei nicht auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angebote für den Verkauf an die Intervention angewiesen, sondern verfüge auch über andere Möglichkeiten, sich über den aktuellen Marktlage zu informieren.

63 Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission vom 18. März 1977 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft. Aufgrund dieser Verordnung erhalte die Kommission alle notwendigen Informationen, um die Marktlage einschätzen zu können. Hierzu ist zu sagen, daß es sich um die notwendigen Informationen handelt, um die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise zu bestimmen. Die jeweilige Preissituation auf den Märkten ist wichtig für die Entscheidung, ob Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Anders ist es für die Festlegung der Ankaufspreise und -mengen im Rahmen der Intervention. Diese werden gemäß der Verordnung Nr. 571/89 auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgesetzt.

64 Daraus ergibt sich, daß diese Angebotszahlen bei der Beurteilung des Marktes und der Festlegung der Preise und Mengen, die angekauft werden, zumindest mit eine Rolle spielen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß überhöhte Angebote zu einer Fehleinschätzung führen konnten.

65 Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man bedenkt, daß — wie die Klägerin vorträgt — allein die Kommission einen Gesamtüberblick über die Marktsituation haben kann und sie allein entscheidet, wieviel Fleisch vom Markt genommen wird. Außerdem könne sie, so die Klägerin weiter, einen Höchstpreis festlegen, so daß das Preisniveau erhalten bliebe. Hierzu ist zu sagen, daß die Kommission all diese Entscheidungen auch aufgrund der ihr mitgeteilten Angebote festsetzt. Sind diese spekulativer Natur, so können sie zu einer Fehleinschätzung führen.

66 Die Klägerin trägt außerdem vor, die Ausschreibung sei per definitionem spekulativ und könne somit nicht die wirkliche Situation auf dem Markt widerspiegeln. Sie begründet dies damit, daß die Schlachttermine zeitlich nach den Abgaben der Angebote lägen. Wenn die Unternehmen Angebote abgäben, so geschehe dies bezüglich des Fleisches, das sie sich auf dem Markt in den folgenden Tagen besorgen könnten. Sinn und Zweck der Intervention ist es aber, das Fleisch, das beim Bieter vorhanden ist und nicht auf dem normalen Markt abgesetzt werden kann, vom Markt zu nehmen. So muß z. B. ein Züchter schon vor dem Schlachttermin beurteilen können, welches Fleisch er an die Intervention verkaufen will bzw. muß. Dabei geht es nicht darum, das Fleisch anzukaufen, das er sich in den folgenden Tagen noch besorgen kann.

67 Da die Kommission somit zumindest glaubhaft gemacht hat, daß das Verhalten der Klägerin zu einem Schaden für den EAGFL geführt haben konnte, ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, daß dies nicht der Fall war.

68 Eine derartige Verteilung der Bewcislast wie im hier vorliegenden Fall erscheint auch vor dem Hintergrund weiterer Urteile des Gerichtshofes im Rahmen des Rechnungsabschlusses angemessen. So hat der Gerichtshof in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig mache, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt wurden, eine Beihilfe als nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt angesehen, wenn diese Voraussetzung mißachtet wurde. Die hiermit verbundene Zahlung dürfe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden, selbst wenn feststehe, daß keine materielle Unregelmäßigkeit vorliege.

69 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Einhaltung von Förmlichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt: Es genügt die Feststellung, daß unter Berücksichtigung des wesentlichen Charakters der Förmlichkeiten, die nicht beachtet wurden, angesichts der Unmöglichkeit, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, innerhalb deren die Erzeugnisse hätten ausgeführt werden müssen, und wegen der dadurch bedingten Wahrscheinlichkeit von Verlusten oder sogar Betrügereien zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts der von der Kommission nicht anerkannte Betrag, der auf 2 % der betreffenden Ausgaben beschränkt war, nicht als übermäßig und unverhältnismäßig angesehen werden kann. Daraus ergibt sich, daß auch die bloße Wahrscheinlichkeit von Verlusten als Kriterium bei der Beurteilung herangezogen werden kann. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist auch hier angesichts der oben erwähnten Hinweise und der mangelnden Kontrollen gegeben.

70 Es bleibt demnach lediglich zu fragen, ob die Klägerin durch ihren Vortrag nachweisen kann, daß kein Schaden für den EAGFL entstanden ist. Zunächst einmal trägt die Klägerin vor, es sei Sache der Kommission, nachzuweisen, daß ein Schaden entstanden sei. Dies ist, wie oben gezeigt, nicht zutreffend.

71 Die Klägerin nennt außerdem Beispiele dafür, daß die angeblichen Mehrfachangebote den Bietern keinen Vorteil brächten. Was die von der Kommission entwickelten Beispiele für die Begünstigung der Spekulation durch sogenannte Mehrfach angebote und eine daraus resultierende Fehleinschätzung des Marktes betrifft, trägt die Klägerin vor, man könne nicht nur Beispiele konstruieren, in denen eine Aufspaltung eines einzelnen Angebots Vorteile für den Bieter mit sich bringe, weil die Gefahr des Verlustes der Sicherheitsleistung gemildert würde. Vielmehr ließen sich auch Beispiele konstruieren, in denen ein einzelnes Angebot für den Bieter von Vorteil sei.

72 Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß man unter Zugrundelegung bestimmter Spekulationen und verschiedener Reduktionskoeffizienten auch Beispiele konstruieren kann, in denen ein einzelnes Angebot für den Bieter mehr Vorteile gebracht hätte. Dies widerlegt jedoch nicht die Aussage der Kommission, wonach ein Aufspalten der Angebote in mehrere kleinere Angebote das Risiko des Verlustes der Garantieleistung mindert. Selbst wenn dieses Risiko an sich nicht verringert werden könnte, so kann doch die Höhe der einbehaltenen Sicherheitsleistung reduziert werden.

73 Damit steht fest, daß die Klägerin die Überlegungen der Kommission bezüglich eines finanziellen Schadens für den EAGFL nicht widerlegen konnte.

Möglichkeit der Pauschalberechnung des finanziellen Nachteils

74 Die Klägerin wendet sich jedoch außerdem gegen die von der Kommission vorgenommene Pauschalberechnung des finanziellen Nachteils. Da kein Zusammenhang mit einem Schaden bestehe, handele es sich hier eher um eine Sanktion, für die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage bestehen müsse. Eine solche sei nicht ersichtlich.

75 Hierzu ist zu sagen, daß die Klägerin fälschlicherweise davon ausgeht, daß hier kein Zusammenhang mit einem Schaden festgestellt werden kann. Ein Schaden für den EAGFL ist, wie oben gezeigt, nicht auszuschließen. Die Klägerin trägt außerdem vor, im vorliegenden Fall sei eine genaue Berechnung möglich, so daß die Kommission nicht auf die Pauschalberechnung zurückgreifen müßte. Dem ist nicht zu folgen, da — wie bereits gezeigt — hier nur hypothetische Überlegungen dahin gehend angestellt werden können, welche Kosten möglicherweise nicht entstanden wären. Im übrigen genügt es, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, die sich auf Fälle bezieht, in denen die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung berührten Ausgaben zurückweist, sondern sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns mit Hilfe von Berechnungen bemüht. Diese beruhen auf der Würdigung einer Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre. In solchen Fällen — so der Gerichtshof weiter — ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen. Es obliegt somit auch hier der Klägerin, nachzuweisen, daß die von der Kommission vorgenommene Beurteilung falsch ist. Dies hat sie, wie oben dargelegt, nicht tun können.

(Was die Art und Weise der Pauschalberechnung und die von der Kommission diesbezüglich aufgestellten Leitlinien angeht, wird auf die Randnummern 76 ff. der Schlußanträge vom 24. März 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, verwiesen.)

Verletzung des Artikels 190?

76 Die Klägerin trägt schließlich noch vor, die Entscheidung der Kommission sei deshalb aufzuheben, weil sie gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoße. Sie sei nicht ausreichend begründet, da der Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme nicht klar aus der Entscheidung hervorgehe. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach Rechnungsabschlußentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung bedürfen, als das betroffene Land an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und deshalb die Gründe kannte, aus denen heraus die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen. Hier ergibt sich die Begründung für die ablehnende Entscheidung der Kommission aus den beiden Zusammenfassenden Berichten. Außerdem hat die Kommission nach Durchführung ihrer Kontrollen im Jahr 1992 die Klägerin über die Beanstandung der Kommission in Kenntnis gesetzt. Dänemark war somit über die Gründe für die Ablehnung der Kostenübernahme informiert.

77 Es ist deshalb festzuhalten, daß die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vorgebrachten Einwände nicht durchgreifen.

Kosten

78 Nach Artikel 69 §2 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

D — Ergebnis

79 Ich schlage demnach vor, wie folgt zu entscheiden:

1 Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.