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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.1998 – C-231/96

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1998:134

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Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 26. März 1998

1 Das Tribunale civile Genua (Italien) legt drei Fragen nach der Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auf bestimmte Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf Erstattung von den italienischen Behörden zu Unrecht erhobener Abgaben zur Vorabentscheidung vor. Konkret geht es um Beträge, die das klagende Unternehmen zur Begleichung einer nationalen Abgabe entrichtet hat, die gegen die Gemeinschaftsregelung verstieß.

Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine im Register für Handelsgesellschaften beim Tribunale civile Genua eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung; aufgrund des Dekrets Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (nachstehend: DPR Nr. 641/72) entrichtete sie zwischen 1986 und 1992 an die italienische Staatskasse 64500000 LIT als jährliche staatliche Konzessionsabgabe für die Eintragung der Gesellschaft im Unternehmensregister (nachstehend: Konzessionsabgabe).

3 Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni; nachstehend: Urteil Ponente Carni), in dem verschiedene Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital beantwortet wurden, hob der italienische Gesetzgeber die Konzessionsabgabe auf und setzte die Abgabe für die erste Eintragung von Gesellschaften in das Unternehmensregister auf 500000 LIT herab.

4 Die italienischen Gerichte haben ebenfalls die Unvereinbarkeit der Konzessionsabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich die Unrechtmäßigkeit der Erhebung dieser Abgaben festgestellt.

5 Nachdem die Klägerin von der italienischen Verwaltung vergeblich die Rückzahlung der von 1986 bis 1992 grundlos gezahlten Abgaben verlangt hatte, beantragte sie am 31. Mai 1996 beim Tribunale civile Genua, dem italienischen Finanzminister durch Decreto ingiuntivo aufzugeben, die zu Unrecht erhobenen Abgaben in Höhe von 64500000 LIT zurückzuzahlen.

6 Vor Entscheidung über die Anträge der Klägerin hat der Präsident des Tribunale civile Genua beschlossen, dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Vertragsvorschriften — in Ergänzung und Verdeutlichung des Urteils vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni) — dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, eine nationale Regelung wie den vom italienischen Gesetzgeber erlassenen Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 einzuführen und/oder aufrechtzuerhalten, wenn die Anwendung dieser Regelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt?

2. Ist eine nationale Regelung (Artikel 13 DPR Nr. 641/72), die als eine der Verfahrensvoraussetzungen für Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates entrichteten Abgaben eine dreijährige Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Zahlung an vorsieht, während im nationalen Recht für Klagen gegen Privatpersonen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge keine derartige Ausschlußfrist vorgesehen ist, mit Artikel 5 EG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes vereinbar?

3. Ist im Fall der Bejahung der zweiten Frage eine nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, nach der zu Lasten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich auf die Vorschriften einer Richtlinie beruft, um die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe zu erreichen, eine Ausschlußfrist zu laufen beginnt, bevor diese Richtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist?

Die nationale Regelung und ihre Auslegung durch die italienischen Gerichte

7 Ich werde zunächst die Merkmale der Abgabe, die zu Unrecht erhoben wurde, anhand der Angaben im Urteil Ponente Carni (Randnrn. 5 bis 11) darstellen:

Die durch Dekret Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (GURI Nr. 292 vom 11. November 1972, Supplemento Nr. 3) eingeführte staatliche Konzessionsabgabe für die Eintragung von Gesellschaften im Unternehmensregister wird bei der Eintragung der wesentlichen, das Leben der Gesellschaften betreffenden Vorgänge in das Gesellschaftsregister erhoben. Bis zur Einführung des in Artikel 2188 des Codice civile vorgesehenen Unternehmensregisters wird dieses Register bei den Kanzleien der Gerichte geführt.

Die Konzessionsabgabe wurde, soweit sie für die Eintragung von Gesellschaftsgründungen in das Unternehmensregister gilt, wiederholt in bezug auf Höhe und regelmäßige Fälligkeit geändert.

Die Abgabe für die Eintragung wurde durch Artikel 3 Absatz 18 des Decreto-legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984 (GURI Nr. 347 vom 19. Dezember 1984), das als Gesetz Nr. 17 vom 17. Februar 1985 (GURI Nr. 41a vom 17. Februar 1985) verabschiedet worden ist, von 81000 LIT auf 5 Millionen LIT für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf 1 Million LIT für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf 100000 LIT für die anderen Gesellschaften erhöht.

Eine Erhöhung dieser Beträge brachte auch das Decreto-legge Nr. 173 vom 30. Mai 1988 (GURI Nr. 125 vom 30. Mai 1988). Dieses Dekret ist als Gesetz Nr. 291 vom 26. Juli 1988 (GURI Nr. 175 vom 27. Juli 1988) verabschiedet worden; mit seinem Artikel 1 wurde die Abgabe für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf 2,5 Millionen LIT und für die anderen Gesellschaften auf 500000 LIT erhöht. Für die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien wurden je nach Gesellschaftskapital fünf verschiedene Beträge zwischen 9 und 120 Millionen LIT festgesetzt.

Das Decreto-legge Nr. 69 vom 2. März 1989 (GURI Nr. 51 vom 2. März 1989), das als Gesetz Nr. 154 vom 27. April 1989 (GURI Nr. 99 vom 29. April 1989) verabschiedet worden ist, setzte in Artikel 36 Absatz 8 den Betrag der Abgabe auf 12 Millionen LIT für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf 3,5 Millionen LIT für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für die anderen Gesellschaften auf 500000 LIT fest.

Durch das erwähnte Gesetz Nr. 154 wurde ein Absatz 8a in den Artikel 36 des Decreto-legge vom 2. März 1989 eingefügt, dem zufolge die Abgabe im Jahr 1988 für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 15 Millionen LIT, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3,5 Millionen LIT und für die anderen Gesellschaften 500000 LIT betrug. Diese Vorschriften traten an die Stelle der erwähnten Vorschriften des Gesetzes Nr. 291 vom 26. Juli 1988.

Zur Fälligkeit der Abgabe wurde in dem erwähnten Decreto-legge Nr. 853 bestimmt, daß die Abgabe nicht nur bei der Eintragung der Gründung der Gesellschaft in das Unternehmensregister zu entrichten ist, sondern auch zum 30. Juni jedes folgenden Jahres.

8 Von den nationalen Bestimmungen, die die Erhebung einer Klage auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben regeln, kommen im vorliegenden Fall in Betracht:

a) Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 bestimmt: Der Abgabenpflichtige kann die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben binnen einer Ausschlußfrist von drei Jahren verlangen, die am Tag der Zahlung ... zu laufen beginnt.

b) Die gleiche Ausschlußfrist von drei Jahren gilt nach Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428/90 in Verbindung mit Artikel 91 des Testo unico für das Zollrecht (DRP Nr. 43 vom 23. Januar 1973) für Klagen auf Erstattung anderer Abgaben zollrechtlicher Art. Mit der letztgenannten Regelung wurde eine Ausschlußfrist von fünf Jahren eingeführt, die seit Erlaß dieses Gesetzes für alle Anträge und Klagen gilt, mit denen die Erstattung von Beträgen verlangt werden kann, die in Zusammenhang mit Zollmaßnahmen entrichtet wurden.

9 Nach allgemeinem nationalen Recht unterliegt die Erhebung von Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung keiner Befristung — mit Ausnahme der üblichen zehnjährigen Verjährung nach Artikel 2946 des Codice civile (Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erlöschen die Rechte mit dem Ablauf von zehn Jahren durch Verjäh-rung).

10 Die Vereinigten Kammern der Corte suprema di cassazione haben in dem Urteil Nr. 3458/96 vom 23. Februar 1996 entschieden, daß der Antrag auf Erstattung der im gegebenen Fall zu prüfenden Abgabe unter Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 fällt.

11 In dem mit diesem Urteil entschiedenen Rechtsstreit standen einander zwei entgegengesetzte Positionen gegenüber:

a) Nach der einen Auffassung war die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 erhobene Ausschlußeinrede zurückzuweisen, weil der Tatbestand des Irrtums nicht gegeben und damit die Zahlung nicht irrtümlich erfolgt ist, da es an falschen Vorstellungen über die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten fehlte, [der Nationalstaat] aber nach dem bereits geltenden Gemeinschaftsrecht keinerlei Befugnis zur Abgabenerhebung besitzt. Dies war die Auffassung des italienischen Gerichts, dessen Urteil mit der Kassationsbeschwerde angefochten worden war.

b) Nach der anderen Auffassung erfaßt Artikel 13 alle irrtümlich gezahlten Abgaben ohne Rücksicht auf den Rechts grund der irrtümlichen Zahlung, also auch die streitigen Abgaben. Dies war der Standpunkt der italienischen Finanzverwaltung.

12 Die Argumentation der Corte suprema di cassazione zugunsten des von der Verwaltung vertretenen Standpunkts lautete wie folgt:

Im gegenwärtigen Abgabensystem unterliegt die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben einer dreijährigen Ausschlußfrist, die am Tag der Zahlung zu laufen beginnt. Auch die streitige Abgabe fällt unter diese Regelung, weil hier nationales Recht nicht anwendbar ist, da es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ohne daß dies indessen zur Aufhebung oder zur Unvereinbarkeit der italienischen Gesetzesvorschrift führt.

Was insbesondere die Grenzen des Rechts auf Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben betrifft, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, sich hierzu in seinem Urteil Nr. 56 vom 24. Februar 1995 zu äußern, in dem er die Verfassungswidrigkeit des Artikels 12 des DPR Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 festgestellt hat, weil dieser für die Rechtsstreitigkeiten, auf die sich Artikel 11 dieses Dekrets bezieht, nicht vorsieht, daß Klage auch ohne vorherigen Rechtsbehelf im Rahmen der Verwaltung erhoben werden kann. Seiner Auffassung nach war Artikel 12 kein Grund zu entnehmen, der eine Einschränkung des in Artikel 24 der Verfassung verankerten Grundsatzes hätte rechtfertigen können. Gleiches läßt sich nicht von einer generellen Norm wie Artikel 13 Absatz 2 sagen, der die Erstattung vom Abgabenpflichtigen irrtümlich gezahlter und daher rechtsgrundlos an den Staat entrichteter Abgaben einer dreijährigen Ausschlußfrist unterwirft.

Diese Vorschrift ist nämlich so abgefaßt, daß sie alle irrtümlich entrichteten Abgaben ohne Rücksicht auf den Grund der rechts-grundlosen Zahlung betrifft, so daß festzustellen ist, daß Artikel 13 entsprechend dem Gesetzeszweck, demgemäß Anträge auf Erstattung von Abgaben für staatliche Konzessionen stets einer Ausschlußregelung unterworfen wurden, einen für jeden Erstattungsantrag geltenden allgemeinen Ausschluß vorsieht.

Nicht zu folgen ist der Auffassung, daß die Zahlung im vorliegenden Fall nicht irrtümlich erfolgt sei, weil der psychologische Befund einer falschen Vorstellung über die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten mit Auswirkung auf die Willensbildung nicht vorgelegen habe, sondern daß sie willentlich und in voller Sachkenntnis vorgenommen worden sei, um einer Abgabenvorschrift zu entsprechen. Das angefochtene Urteil verneint mit anderen Worten nicht das Vorliegen eines Irrtums über die Tatbestandsmerkmale der Abgabenpflicht, das die vorgenommene Zahlung zu einer rechtsgrundlosen, d. h. nicht geschuldeten, macht, sondern geht davon aus, daß der Ausschluß im vorliegenden Fall, obwohl er allgemein für jede rechtsgrundlose Zahlung gilt, wegen der Ungültigkeit der gegen die Gemeinschaftsrechtsordnung verstoßenden Abgabenvorschrift nicht greife. Schließt man hingegen das Fehlen einer Befugnis zur Abgabenerhebung aus und erkennt an, daß der Richter das gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende nationale Recht lediglich unangewandt läßt, so wirkt der Grundsatz des Ausschlusses wegen der verspäteten Rückforderung rechtsgrundlos oder irrtümlich gezahlter Abgaben in vollem Umfang und ist daher im vorliegenden Fall anzuwenden.

Zur ersten Vorlagefrage

13 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob eine nationale Regelung, deren Anwendung zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt, nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist. Die nationale Regelung, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, ist der erwähnte Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 und das Urteil des Gerichtshofes, das es anführt, ist das ebenfalls erwähnte Urteil Ponente Carni.

14 Die Beantwortung dieser Vorlagefrage setzt eine gedrängte Untersuchung erstens der gemeinsamen Züge der Entscheidungen des Gerichtshofes über die zeitliche Begrenzung seiner Urteile und zweitens der zeitlichen Wirkung der Urteile voraus, die im Wege der Vorabentscheidung auf Auslegungsersuchen hin ergehen. Aufgrund dieser Untersuchung werde ich zum Ergebnis kommen können, daß die Anwendung der italienischen Vorschrift keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils Ponente Carni darstellt.

i) Die zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Urteile des Gerichtshofes

15 Seit Erlaß seines Urteils vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne) hat sich der Gerichtshof verschiedentlich zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile geäußert. Er hat sich hierbei um eine Versöhnung der Erfordernisse, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben, mit den Erfordernissen bemüht, die grundsätzlich mit der Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht einhergehen.

16 Rechtsgrundlage von Urteilen dieser Art ist Artikel 174 EG-Vertrag bei unmittelbaren Nichtigkeitsklagen gegen Vorschriften und Handlungen der Gemeinschaft. Dieser Artikel verleiht dem Gerichtshof einen breiten Beurteilungsspielraum, der es ihm erlaubt, falls er dies für notwendig hält, Rechtslagen für gültig zu erklären, die ansonsten ungültig wären, weil sie aus einer für nichtig erklärten Regelung herrühren.

17 Zur Wahrung der notwendigen Kohärenz zwischen den Urteilen, mit denen über Nichtigkeitsklagen, und solchen, mit denen über Vorabentscheidungsfragen nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftsbestimmung entschieden wird, hat der Gerichtshof die ihm in Artikel 174 zuerkannte Befugnis auf die letztgenannten Fälle ausgedehnt. Dies ist folgerichtig, weil ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem im Wege der Vorabentscheidung die Ungültigkeit einer Gemeinschaftshandlung festgestellt wird, im Prinzip die gleiche Rückwirkung (Wirkung ex tunc) hat wie ein Nichtigkeitsurteil; die Möglichkeit der Begrenzung dieser Rückwirkung ist daher auf beide Verfahrensarten zu erstrekken.

18 Auch ohne Stütze in dieser Vorschrift und trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung in Artikel 177 EG-Vertrag hat der Gerichtshof eine entsprechende Lösung bei Auslegungen im Wege der Vorabentscheidung angewandt. Er erkennt damit an, daß es unter außergewöhnlichen Umständen notwendig sein kann, auch die zeitlichen Wirkungen von Auslegungsurteilen zu begrenzen, um bestimmten Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Diese Befugnis bleibt indessen auf jeden Fall unter Ausschluß jedes anderen Rechtsprechungsorgans allein dem Gerichtshof vorbehalten.

ii) Die zeitliche Wirkung der Urteile über Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung

19 Grundsätzlich verpflichtet ein Urteil, mit dem eine die Auslegung betreffende Vorlagefrage beantwortet wird, das nationale Gericht — vorbehaltlich von Beschränkungen, die ich später untersuchen werde —, die Gemeinschaftsbestimmung entsprechend der Auslegung in diesem Urteil anzuwenden und sie alle ihre Wirkungen auch in bezug auf die Rechtsverhältnisse entfalten zu lassen, die vor seiner Verkündung entstanden sind.

20 Wie der Gerichtshof nämlich in seinen Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana) und vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a.) entschieden hat, wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. In seinem Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95 (Goldsmiths) hat der Gerichtshof, stärker zusammenfassend, auf den Grundsatz verwiesen, daß ein Urteil, mit dem eine Vorschrift ausgelegt wird, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt.

21 Da die Auslegung einer Gemeinschaftsbestimmung deren Geltung hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirkungen mit anderen Worten nichts hinzufügt, können die Urteile des Gerichtshofes, mit denen sie vorgenommen wird, auf jeden durch die ausgelegte Gemeinschaftsbestimmung geregelten Sachverhalt unabhängig von dessen zeitlichen Merkmalen angewandt werden.

22 Das bedeutet allerdings nicht, daß Urteile des Gerichtshofes, die auf die Auslegung betreffende Vorlagefragen hin ergehen, eine überschießende Wirkung hätten, die für jede abgeschlossene oder nichtabgeschlossene frühere Rechtsbeziehung gilt. Wenn nämlich nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes

a) zwar die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen ...,

b) so betont der Gerichtshof dort doch sogleich, daß diese Befugnis und diese Pflicht davon abhängen, daß alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.

23 Diese Rechtsprechung — die übrigens in jüngerer Zeit durch die Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman) und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime) bestätigt wurde — weist den Urteilen, die auf die Auslegung betreffende Vorlagen hin ergehen, ihre zutreffenden zeitlichen Wirkungsgrenzen zu.

24 Folglich entfalten diese Urteile, selbst wenn sie mittelbar die Feststellung der Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht enthalten, doch keine sozusagen überzeitliche Wirkung, die es zulassen würde, von den verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen nationalen Rechtslagen abzusehen, für die sie Geltung beanspruchen könnten. Ihrer Wirkung ist vielmehr bei den Rechtslagen Rechnung zu tragen, die nach nationalem Recht noch Gegenstand einer Auseinandersetzung oder einer Überprüfung sein und daher der Entscheidung eines Rechtsprechungsorgans unterliegen können.

25 Dieses Ergebnis gilt in vollem Umfang für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, wenn dieser sich aus der Unvereinbarkeit der nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Beginnend mit den Urteilen Rewe und Comet ist in ständiger Rechtsprechung sowohl die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erstattung dieser Einnahmen als Gegenstück zum Anspruch der Abgabenpflichtigen auf Erstattung als auch die Abhängigkeit dieses Anspruchs von den üblichen Voraussetzungen der Geltendmachung nach dem Recht des jeweiligen Staates hervorgehoben worden.

26 Im Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville) ist diese Rechtsprechung wie folgt zusammengefaßt worden: [M]angels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben [sind] die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen bei entsprechenden Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so gestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen ...

27 Eine der Voraussetzungen, von denen die Geltendmachung von Ansprüchen dieser Art abhängig gemacht werden kann, ist eben die Befristung. Die nationalen Rechtsordnungen können nämlich mehr oder weniger lange Verjährungsfristen für die Ansprüche oder Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung vorsehen. Wenn solche Fristen nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen — auf dieses Problem beziehen sich die anderen beiden Vorlagefragen —, können sie ihre Wirkungen bei allen Klagen dieser Art entfalten, ohne daß dies rechtlich einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen von Urteilen des Gerichtshofes gleichkäme, in denen die Unvereinbarkeit einer nationalen Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt worden ist.

iii) Die Verbindung zwischen den beiden Rechtsfiguren

28 Die Technik, die zeitlichen Wirkungen eines Urteils ausnahmsweise zu begrenzen, bildet gewissermaßen einen konzentrischen Kreis innerhalb eines anderen, größeren Kreises, der durch die normalen Wirkungen dieses Urteils gebildet wird. Der Umfang dieser Wirkungen — die, wie schon ausgeführt, der Anwendung der durch die nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen nicht entgegenstehen, wenn diese nicht diskriminierend sind und das vom Gerichtshof anerkannte Recht nicht illusorisch machen — kann in Ausnahmefällen mit Hilfe einer ausdrücklichen Festlegung dieser Art weiter verringert werden.

29 Die zeitliche Begrenzung eines Auslegungsurteils kommt mithin zum Tragen, wenn eine Vielzahl noch schwebender, nach nationalem Recht nicht abgeschlossener Rechtsbeziehungen vorliegt, auf die sich die Auslegung der Gemeinschaftsregelung durch den Gerichtshof normalerweise auswirken würde. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann der Gerichtshof nun entscheiden, daß diese Auslegung ihre Wirkungen selbst bei noch schwebenden Rechtsbeziehungen nicht entfalten soll.

30 Folglich hindert das Fehlen einer solchen Festlegung in Auslegungsurteilen des Gerichtshofes die nationalen Gerichte keineswegs daran, auf die vor Verkündung der Urteile entstandenen oder begründeten Rechtsverhältnisse die allgemeinen Bestimmungen anzuwenden, die verfahrensrechtlich für die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche maßgebend sind. Die Anwendung dieser Bestimmungen wird allein durch das Diskriminierungsverbot und das Erfordernis eingeschränkt, daß die Rechtsbehelfe nicht nur illusorisch sein dürfen; ich werde auf diese beiden Punkte bei der Untersuchung der zweiten und der dritten Vorabentscheidungsfrage zurückkommen.

31 Sowohl die Kommission als auch die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben (Italien, Frankreich und Vereinigtes Königreich), haben sich dieser Auffassung angeschlossen und hierbei auf den klaren Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsfiguren hingewiesen: Die zeitliche Begrenzung eines Urteils des Gerichtshofes als vom Gerichtshof in einem konkreten Fall festgelegte Ausnahmevorkehrung erfolgt auf einer anderen Ebene als die allgemeine Regelung der Geltendmachung von Rechten unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, die jeder Staat selbst vorzunehmen und jedes seiner Gerichte anzuwenden hat.

32 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings einen Standpunkt vertreten, der von der bisher von ihr vertretenen Auffassung abweicht. In ihren schriftlichen Erklärungen wollte sie die erste Vorlagefrage dahin beantwortet wissen, daß die Anwendung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht unvereinbar mit der dem Gerichtshof vorbehaltenen Befugnis ist, die Wirkungen seiner Urteile zeitlich zu begrenzen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dagegen förmlich vorgeschlagen, die Antwort des Gerichtshofes solle der in den Urteilen Deville, schon angeführt, und Barra entsprechen, allerdings mit der Besonderheit, daß die Befugnisse der zuständigen nationalen Gerichte ausdrücklich begrenzt werden sollten.

33 Sie ist zu diesem Schluß nach einer Analyse der Entwicklung der italienischen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes Irrtum bei der rechtsgrundlosen Entrichtung bestimmter Abgaben und zur Anwendung von Ausschlußfristen für die Rückforderung dieser Beträge gelangt. Nach Ansicht der Kommission hatte die Corte di cassazione diesen Begriff in einem sehr eindeutigen Sinn ausgelegt (Irrtum bei der Berechnung oder bei der Entrichtung), der die rechtsgrundlosen Zahlungen, wie z. B. die Entrichtung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben, nicht erfaßte. Diese Rechtsprechung habe mit dem vorgenannten Urteil von 1996 eine spektakuläre Wende erfahren, deren allgemeine Merkmale denen der nationalen Maßnahmen entsprächen, die — in den Fällen Deville und Barra — vom französischen und vom belgischen Staat ergriffen worden seien, um den abträglichen Auswirkungen eines früheren Urteils des Gerichtshofes zu entgehen.

34 Dieser Analyse kann ich mich nicht anschließen. Die italienischen Gerichte — konkret die Corte di cassazione — haben die Konsequenzen aus dem Urteil Ponente Carni gezogen und den Anspruch der Abgabenpflichtigen auf Erstattung der Abgabe festgestellt. Sie haben mit Hilfe einer nicht unvernünftigen Auslegung einer schon bestehenden Rechtsnorm eine bestimmte Ausschlußfrist herangezogen; außerdem sollte mit dieser Auslegung ein konkreter Fall mit der allgemeinen Ausschlußregelung in Einklang gebracht werden, die für alle staatlichen Konzessionsabgaben galt. Wie der Vertreter der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, läßt nichts die Annahme zu, hinter dieser Änderung der Rechtsprechung würden sich Absichten verbergen, die mit der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit dieses Gerichts unvereinbar wären. Dieses Gericht wie alle anderen Gerichte dieser Ebene müssen bisweilen ihre frühere Rechtsprechung ändern und müssen dies zwangsläufig im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits tun.

35 Ich bin daher der Auffassung, daß die Antwort auf die erste Vorlagefrage den klaren Unterschied zwischen den beiden Rechtsfiguren herausheben sollte, auf die sich diese Frage bezieht: Mit dem Umstand, daß der Gerichtshof die Wirkungen seines Urteils Ponente Carni nicht zeitlich begrenzt hat, ist es vereinbar, daß Klagen auf Erstattung der Abgabe, die Gegenstand dieses Urteils ist, den allgemeinen Regeln unterworfen werden, die in der italienischen Rechtsordnung für diese Art von Klagen gelten.

Die zweite Vorlagefrage

36 Mit der zweiten Vorlagefrage will das vorlegende Gericht wissen, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, daß für Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335 des Rates erhobenen Abgaben eine dreijährige Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Zahlung an vorgesehen wird, die von der Verjährungsfrist (zehn Jahre) abweicht, die im nationalen Recht für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Privatpersonen gilt.

37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß im italienischen Recht die Ausschlußfrist, auf die das vorlegende Gericht sich bezieht, nicht nur für Klagen auf Erstattung von Abgaben gilt, die unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht sind, sondern für alle Klagen auf Erstattung jeder zu Unrecht erhobenen staatlichen Konzessionsabgabe ohne Rücksicht auf den — im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht zu suchenden — Grund ihrer Unwirksamkeit.

38 Wie ich nämlich bereits bei der Darstellung der nationalen Regelung für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben hervorgehoben habe, bezieht sich Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 nicht allein auf unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben; er legt vielmehr fest, daß der Abgabenpflichtige binnen einer Ausschlußfrist von drei Jahren ab dem Tag der Zahlung die Erstattung jeder irrtümlich entrichteten staatlichen Konzessionsabgabe verlangen kann. Ähnliche Fristen gelten auch für Klagen auf Erstattung der anderen Abgaben zollrechtlicher Art.

39 Die in Italien möglicherweise geführte Diskussion in Lehre und Rechtsprechung über die Auslegung dieser Bestimmung — konkreter: über den Begriff der irrtümlichen Zahlung — ist eine rein interne Auseinandersetzung über nationales Recht, zu der sich der Gerichtshof naturgemäß nicht zu äußern hat. Es genügt hier der Hinweis, daß die Corte di cassazione in dem erwähnten Urteil Nr. 3458/96 die Auffassung vertreten hat, daß die in Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 für alle irrtümlich gezahlten oder nicht geschuldeten staatlichen Konzessionsabgaben gilt und damit auch für die Abgabe, die im vorliegenden Fall im Streit ist.

40 Von dieser Prämisse ausgehend, gelange ich zu der Auffassung, daß keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts es dem nationalen Gesetzgeber untersagt, für die Verjährung von Ansprüchen oder den Ausschluß des Klagerechts je nach in Rede stehendem Rechtsgebiet unterschiedliche Fristen festzulegen, wenn diese Fristen nur unterschiedslos für Rechte aus nationalen Vorschriften und für Rechte aus Gemeinschaftsbestimmungen gelten.

41 Dem Gesetzgeber steht es nämlich frei, im Abgabenbereich Verjährungs-oder Ausschlußfristen festzulegen, die nicht notwendig mit denen übereinzustimmen brauchen, die für andere Arten zivilrechtlicher Beziehungen festgelegt wurden. Keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zwingen ihn, Abgabenverhältnisse mit Verhältnissen zwischen Privatpersonen gleichzustellen.

42 Das italienische Recht weist im übrigen je nach Rechtsbereich sehr unterschiedliche Fristen auf. Die allgemeine Verjährungsfrist (zehn Jahre) ist nämlich in Artikel 2946 des Codice civile festgelegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, und in der Tat gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die für die Verjährung bestimmter Ansprüche oder für die Erhebung bestimmter Klagen kürzere Fristen vorsehen.

43 Ich sehe wie alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, keinen Anlaß, einem nationalen Gesetzgeber das Recht abzustreiten, für Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben Fristen vorzusehen, die von denen für ähnliche Klagen gegen Privatpersonen abweichen.

44 Die Legitimität dieser Unterscheidung ist übrigens vom Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 25 des schon angeführten Urteils Denkavit italiana bestätigt worden. Er hat zunächst anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlangt, von deren Erfüllung die Anfechtung oder Zurückerlangung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgaben abhängig ist, und daß die Regelung dieser Frage in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats je nach Abgabenart unterschiedlich geregelt ist. Sodann hat er die Rechtmäßigkeit der beiden ausgeprägtesten Typen nationaler Regelungen auf diesem Gebiet bekräftigt:

In bestimmten Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben klare gesetzliche Form-und Fristvorschriften sowohl für die Rechtsbehelfe an die Finanzverwaltung wie für Klagen.

In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben. Die Ausschlußfristen für diese Klagen sind mehr oder weniger lang und entsprechen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht.

45 Der Gerichtshof hat dann sogleich unter Hinweis auf seine oben angeführten Urteile Rewe und Comet dargelegt, daß vom Gemeinschaftsrecht her an die verschiedenen nationalen Systeme bezüglich der Rechtsbehelfe gegen unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobene Beträge die bereits genannten Anforderungen zu stellen sind, daß nicht diskriminiert werden darf und daß Klagen nicht von vornherein illusorisch sein dürfen. Beide Anforderungen sind nach einem kürzlich ergangenen Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani) jeweils Ausdruck des Grundsatzes der Gleichwertigkeit (mit den Erfordernissen, die bei ähnlichen nur nationales Recht betreffenden Rechtsbehelfen gelten) und des Grundsatzes der Effektivität.

46 In einer anderen vorliegenden ähnlichen Rechtssache hat der Gerichtshof Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung bei der Entscheidung über eine Vorlagefrage noch zu verdeutlichen, bei der es im wesentlichen darum ging, inwieweit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die für Anträge auf Erstattung zu Unrecht erhobener Zölle eine zwingende Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, ohne eine durch höhere Gewalt gerechtfertigte Ausnahme zuzulassen.

47 Die Antwort, die sich im Urteil vom 9. November 1989 in der Rechtssache 386/87 (Bessin und Saison) findet, ist für den vorliegenden Fall vollauf gültig, da die Parallelität der Rechtslage offensichtlich ist. Die betreffende nationale Regelung war das französische Zollgesetzbuch, das für Anträge auf Erstattung zu Unrecht erhobener Zölle eine Frist von drei Jahren vorsah; diese Sonderbestimmung wich von der Verjährungsfrist des allgemeinen Rechts ab, die nach dem französischen Zivilgesetzbuch für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung galt.

48 In seinem Urteil zur Beantwortung dieser Vorlagefrage hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, daß das innerstaatliche Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, aber rein innerstaatliche Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist und die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen darf. Sodann hat er entschieden, daß die streitige dreijährige Verjährungsfrist eine gesetzgeberische Entscheidung dar[stellt], die das erwähnte Gebot nicht beeinträchtigt.

49 Schließlich hat der Gerichtshof in zwei Urteilen vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet Danmark) sowie in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum) diese Rechtsauffassung bekräftigt und bestätigt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt. Folglich hat er entschieden, daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die nach dänischem Recht für Anträge auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Abgaben gilt, selbst dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn sie dazu führt, daß die Abgaben ganz oder teilweise nicht zurückgefordert werden können.

50 Diskriminierung würde daher vorliegen, wenn die italienische Regelung über den Ausschluß von Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben je nach der nationalen oder gemeinschaftlichen Grundlage der Erstattungsschuld unterschiedliche Fristen vorsähe. Das wäre dann der Fall, wenn die gesetzliche Frist für den Anspruch auf Erstattung der Abgabe wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kürzer wäre als die gesetzliche Frist für den Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe aus irgendeinem anderen Grund nach nationalem Recht. Da dem aber nicht so ist und die in Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 vorgesehene Frist unterschiedslos für alle Klagen auf Erstattung von Abgaben ohne Rücksicht auf deren Grundlage gilt, muß die zweite Vorlagefrage im Sinne einer Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht beantwortet werden.

51 Die Kommission nimmt an dieser Stelle einen anderen Standpunkt ein, der sie zu einer vollständigen Neuformulierung der zweiten Vorlagefrage führt. Diese Frage müsse, so wie sie gestellt sei, als unzulässig behandelt werden, weil sie sich auf ein einfaches Problem der Auslegung nationalen Rechts beziehe; auf jeden Fall müsse sie aber wie folgt neu formuliert werden:

Steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die so, wie sie von den zuständigen nationalen Behörden ausgelegt wird, Klagen auf Erstattung einer mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG unvereinbaren nationalen Abgabe einer Ausschlußfrist unterwirft, die das effektive Bestehen einer Befugnis des Mitgliedstaats zur Abgabenerhebung und das Bestehen einer entsprechenden Abgabenpflicht voraussetzt, nicht aber der Verjährungsfrist, die nach derselben nationalen Regelung für die Fälle einer objektiven Bereicherung gilt, die auf das Fehlen einer Befugnis des Staates zur Abgabenerhebung und der entsprechenden Abgabenpflicht zurückzuführen ist?

52 Ich teile diesen Standpunkt weder bezüglich der angeblichen Unzulässigkeit der Vorlagefrage noch bezüglich der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ihrer Neuformulierung.

53 Was die Unzulässigkeit angeht, so trifft es nicht zu, daß die zweite Vorlagefrage sich auf ein Problem des nationalen Rechts wie etwa die bloße Auslegung des Begriffes irrtümlich gezahlte Abgaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 bezieht. Das vorlegende Gericht will im Gegenteil wissen, ob auf der Grundlage der Auslegung dieses Begriffes durch die italienischen Gerichte die Anwendung einer Dreijahresfrist für Klagen auf Abgabenerstattung anstelle der zehnjährigen Verjährungsfrist für Privatpersonen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Frage ist somit zulässig, weil sie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Erfordernissen der Gleichbehandlung von Klagen auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben klären soll.

54 Auch der Vorschlag einer Neuformulierung der zweiten Vorlagefrage ist meines Erachtens nicht annehmbar. Das vorlegende Gericht greift keineswegs auf die Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 oder auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Befugnis des Staates zur Abgabenerhebung zurück, um daraus die Anwendbarkeit einer dreijährigen Ausschlußfrist oder aber einer zehnjährigen Verjährungsfrist abzuleiten. Diese Probleme sind vielmehr Gegenstand von Vorlagefragen anderer italienischer Gerichte zur Erstattung der Abgabe, und diese müssen im Rahmen der jeweiligen Verfahren beantwortet werden.

55 Allerdings erklärt das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses, das Erstattungssystem nach Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641/72 weiche von der allgemeinen Regelung des italienischen Rechts ab, wonach für die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung lediglich die übliche allgemeine Verjährung von zehn Jahren gelte. Das Gericht führt weiter aus, daß der italienische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil Nr. 56 vom 20. Februar 1995 diese Regelung — für die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung — auf die Klage des Abgabenpflichtigen auf Erstattung der staatlichen Konzessionsabgaben angewandt hat...

56 In gleichem Sinne weist die Kommission darauf hin, daß das genannte Urteil des Verfassungsgerichtshofes anscheinend im Widerspruch zu der Auffassung der Corte suprema di cassazione in ihrem vorerwähnten Urteil Nr. 3458/96 stehe. Der Verfassungsgerichtshof habe die Klage auf Erstattung von Abgaben als Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung eingestuft; dies sei im italienischen Recht eine klare und unzweideutige Bezeichnung, da sie auf Artikel 2033 des Codice civile Bezug nehme (objektive Bereicherung). Daraus ergebe sich, daß für diese Klagen die zehnjährige Verjährungsfrist und nicht die dreijährige Ausschlußfrist gelte, wie sie im DPR Nr. 641/72 festgelegt sei.

57 Meines Erachtens besteht dieser angebliche Widerspruch zwischen den beiden Urteilen der beiden italienischen Gerichte nicht bestünde er aber, so wäre es nicht Sache des Gerichtshofes, sich für die eine oder die andere Lösung zu entscheiden. Es würde sich auf jeden Fall um ein bloßes Problem eines Konflikts zwischen innerstaatlichen Normen (Codice civile einerseits, DRP Nr. 641/72 andererseits) handeln, dessen Lösung letztlich von den italienischen Gerichten selbst gefunden werden müßte, die dabei die Bestimmungen ihrer eigenen Verfahrensordnung anzuwenden hätten.

58 Entscheidend ist daher nicht, daß für die Erstattungsklagen unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob es sich um abgabenrechtliche Ansprüche oder Zivilsachen handelte, sondern daß die Lösung, wie sie das nationale Recht ausgestaltet und die nationale Rechtsprechung ausgelegt hat, unterschiedslos für Erstattungsklagen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen, und für solche Klagen gilt, deren Grundlage das nationale Recht ist. Genau dies ist aber nach den Anhaltspunkten in den Akten des Ausgangsverfahrens bei der streitigen Abgabe der Fall.

59 Die Kommission hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch eingehender in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit verstoßen werde, wenn auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützte Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos entrichteten Abgaben ungünstiger behandelt würden, als es in Italien für entsprechende Klagen vorgesehen sei, bei denen die Rückforderung auf die Verletzung einer höherrangigen Norm des nationalen Rechts gestützt werde, insbesondere, wenn es um Abgaben gehe, die aufgrund verfassungswidriger nationaler Gesetze entrichtet worden seien.

60 Die Maßnahmen des nationalen Rechts, die bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit als Vergleichspunkte dienen müßten, seien Erstattungsklagen von Abgabenpflichtigen, die Abgaben aufgrund einer später für verfassungswidrig erklärten nationalen Regelung entrichtet hätten. In ihren schriftlichen Erklärungen hatte die Kommission dargelegt, daß sowohl Gesetzgebung als auch Rechtsprechung in Italien diese Klagen als einen Fall der objektiven ungerechtfertigten Bereicherung behandelt hätten, für den die allgemeine Regelung des Codice civile (Artikel 2033) und folglich auch die übliche zehnjährige Verjährungsfrist gelte. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Behauptungen merklich abgeschwächt und anerkannt, daß es für dieses Problem keine einfache Lösung gebe und es Sache der italienischen Gerichte sei, es zu lösen.

61 Geht man von der Prämisse aus, daß in diesem Punkt die italienischen Gerichte das letzte Wort haben, so bestätigen die Angaben, die die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung insoweit gemacht hat, den Standpunkt der Kommission gerade nicht.

62 Die Corte di cassazione (Vereinigte Kammern) hat in ihrem Urteil Nr. 2876 vom 9. Juni 1989 zu den Auswirkungen einer die Verfassungswidrigkeit eines Abgabengesetzes feststellenden Entscheidung auf die bereits nach diesem Gesetz entrichteten Abgaben folgende Auffassung vertreten:

Die Urteile, mit denen der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit von Normen mit Gesetzesrang feststellt, entfernen diese mit Wirkung ex tunc in dem Sinne aus der Rechtsordnung, daß sie auf noch nicht abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht mehr angewandt werden können; unberührt von solchen Urteilen bleiben abgeschlossene Rechtsverhältnisse, d. h. solche, deren Gestaltungswirkungen sich bis zu ihrer Unangreifbarkeit verfestigt haben.

Konkret haben diese Urteile keine Auswirkung auf abgabenrechtliche Beziehungen, die aus verschiedenen Gründen als abgeschlossen zu betrachten sind. Zu diesen Gründen zählt das Vorliegen eines rechtskräftig gewordenen früheren Gerichtsurteils, eine Abgabenfestsetzung, die unanfechtbar geworden ist (sei es, weil sie nicht angefochten worden ist, sei es, weil die Anfechtung nicht zum Erfolg geführt hat), oder auch der Ablauf von Verjährungs-oder Ausschlußfristen, die in den für die Abgabe geltenden Bestimmungen festgelegt sind.

Unangreifbar sind somit Zahlungen zur Begleichung von Abgabenschulden, die auf für verfassungswidrig erklärten Abgabenbestimmungen beruhen, falls die Abgabenpflichtigen, die sie beglichen haben, das betreffende Rechtsverhältnis haben bestandsfest werden lassen.

Ausdrücklich abzulehnen ist die Auffassung, daß die Abgabenschuld wegen der Rückwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Anfang an inexistent und folglich die allgemeine Vorschrift über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (d. h. Artikel 2033 des Codice civile) unmittelbar und sofort anwendbar sei, so daß ungeachtet der Mechanismen der Anfechtung von Abgabenfestsetzungen und der im Abgabenrecht vorgesehenen Ausschlußfristen Klage erhoben werden könnte.

Mithin muß die Auffassung als unbegründet angesehen werden, daß in solchen Fällen (und dies auch bei Berufung auf das anfängliche oder nachträgliche NichtVorliegen einer gültigen abgabenrechtlichen Beziehung) die Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach dem Codice civile und nicht die sowohl Verfahrens-als auch materiell-rechtlich besondere Regelung für das Abgabenstreitverfahren heranzuziehen sei.

63 Diese Auffassung ist im Urteil der Corte di cassazione (Vereinigte Zivilkammern) Nr. 5731 vom 21. Juni 1996 bekräftigt und wie folgt zusammengefaßt worden: Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Abgabenvorschrift wirkt sich nicht auf abgabenrechtliche Beziehungen aus, bei denen die Fristen, die dem Abgabenpflichtigen zur Anfechtung von Abgabenfestsetzungen zur Verfügung stehen, abgelaufen sind; die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, mit der die Befugnis zur Abgabenerhebung begründet wurde, entzieht nämlich die Streitigkeit nicht den Fristen und Modalitäten, die für den Abgabenrechtsstreit gelten... Die Unvereinbarkeit der Abgabenvorschrift mit der Verfassung rechtfertigt es nicht, von den Fristen und Modalitäten abzusehen, die für den Abgabenrechtsstreit gelten, und läßt es nicht zu, Abgabenfestsetzungen in Frage zu stellen, die seinerzeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angefochten wurden.

64 Dem Vorbringen der Kommission, die Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben würden ungleich behandelt, je nachdem, ob sie auf die Verletzung einer nationalen höherrangigen Rechtsnorm oder auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt seien, kann somit nicht gefolgt werden.

65 Folglich bedarf es weder einer Neuformulierung der zweiten Vorlagefrage noch ihrer Abwandlung im Hinblick auf die angebliche Ungleichheit der Bedingungen für die Klageerhebung, wie sie bei unterschiedlichen Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben gelten. Die zweite Vorlagefrage ist klar, und ihr hat die Antwort des Gerichtshofes zu entsprechen. Aufgrund meiner vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, mit seiner Antwort seine bisherige Rechtsprechung erneut dahin zu bestätigen, daß das Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht, wenn die nationalen Rechtsordnungen eine dreijährige Ausschlußfrist für die Erhebung von Klagen gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben festlegen, auch wenn diese Frist von derjenigen für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Privatpersonen abweicht, sofern sie nur unterschiedslos für Erstattungsklagen, die auf Gründen nach nationalem Recht beruhen, und für diejenigen Klagen gilt, die ihre Grundlage in der Anwendung von Gemeinschaftsrecht haben.

Zur dritten Vorlagefrage

66 Die dritte Vorlagefrage, die eine bejahende Antwort auf die zweite voraussetzt, geht dahin, ob mit dem Gemeinschaftsrecht eine nationale Regelung vereinbar ist, nach der bei Klagen auf Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe die dreijährige Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt der Zahlung zu laufen beginnt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt war.

67 In ihren schriftlichen Erklärungen haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten mit der möglichen Auswirkung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott) auf dieses Problem befaßt. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof erklärt, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.

68 Zwar ist die Tragweite des Urteils Emmott später vom Gerichtshof dahin gehend eingeschränkt worden, daß seine Heranziehung nur dann möglich ist, wenn die gleichen besonderen Umstände wie in der Rechtssache Emmott vorliegen. In seinen Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson) hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen auf Anträge auf Sozialleistungen nach Maßgabe bestimmter Richtlinien bestätigt, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden waren.

69 Während das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren noch anhängig war, hat der Gerichtshof die schon angeführten Urteile Haahr Petroleum sowie Texaco und Olieselskabet Danmark verkündet. In diesen Urteilen hat er erneut die Anwendung des im Urteil Emmott aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatzes abgelehnt. In beiden Fällen war ein — auf einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages gestützter — Erstattungsantrag von den dänischen Zollbehörden unter Berufung auf eine nationale Vorschrift abgelehnt worden, nach der die Klage auf Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Abgaben mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Zahlung verjährte. Der Gerichtshof hat erneut bekräftigt, daß deren Anwendung in beiden Fällen nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, auch wenn sie die Erstattung der Abgaben ganz oder teilweise verhindert.

70 Schließlich hat der Gerichtshof zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a.) verkündet. Es ist für die vorliegende Rechtssache von besonderer Bedeutung, weil es um eine Sache ging, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vorliegenden Rechtssache nahekommt. Das Urteil Fantask u. a. befaßt sich mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge und bezieht sich

auf die gleiche Art nationaler Abgaben (dänische Abgabe bei Eintragung von Gesellschaften in das entsprechende Register);

auf die gleiche Unvereinbarkeit der nationalen Abgabenvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht (konkret mit der Richtlinie 69/335);

auf den gleichen Gegensatz zwischen nationalen Ausschlußfristen und Verjährungsfristen (nach nationalem Recht fünf Jahre vom Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe an).

71 Ebenso wie im vorliegenden Fall fragte in der Rechtssache Fantask u. a. das vorlegende Gericht, bei dem ein Rechtsstreit der vorstehend geschilderten Art anhängig war, den Gerichtshof, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidriger Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist zu berufen, solange dieser Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission beriefen sich ebenfalls auf die dem Urteil Emmott zugrunde liegende Rechtsauffassung, deren Heranziehung aber die Regierungen entgegentraten, die in dieser Rechtssache Erklärungen abgaben.

72 Der Gerichtshof hat sich erneut für die zweitgenannte Lösung entschieden und ist hierbei dem gleichen Gedankengang gefolgt, den ich oben bereits dargelegt habe.

73 Er hat zunächst auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, daß mangels einer gemeinschaftsrechdichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung von Verfahren bei Klagen auf Rückzahlung rechtsgrundloser Leistungen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, sofern diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch sie nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

74 Er hat sodann darauf hingewiesen, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen im Interesse der Rechtssicherheit sowohl den betroffenen Abgabenpflichtigen als auch die betroffene Verwaltung schützt und derartige Fristen nicht als so geartet angesehen werden können, daß sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt. Die fünfjährige Verjährungsfrist, die das dänische Recht vorsehe, sei als angemessen zu betràchten und gelte unterschiedslos für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht wie auf nationales Recht gestützter Ansprüche.

75 Ferner hat er erneut eine Heranziehung der dem Urteil Emmott zugrunde liegenden Rechtsauffassung auf diese Art von Rechtsstreit abgelehnt, da jenes Urteil durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt gewesen sei, in dem der Klägerin des Aus gangs Verfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen gewesen sei, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.

76 Schließlich hat der Gerichtshof dann abschließend festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht es bei seinem derzeitigen Stand einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

77 Angesichts der Klarheit der dargelegten Rechtsauffassung und der augenscheinlichen Parallele der tatsächlichen und rechtlichen Situation in der Rechtssache Fantask u. a. und im vorliegenden Fall hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ihren früheren Standpunkt aufgegeben und eingeräumt, daß dieses Problem seit Verkündung des Urteils Fantask u. a. endgültig gelöst sei. Demgegenüber haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ebenfalls in der mündlichen Verhandlung versucht, das Vorliegen unterschiedlicher Merkmale in der dänischen und der italienischen Rechtsordnung darzutun, die die Heranziehung der dem Urteil Fantask u. a. zugrunde liegenden Rechtsauffassung im vorliegenden Fall ausschließen würden.

78 Dieser Versuch ist meines Erachtens fehlgeschlagen. Zunächst ist der Ausgangspunkt verfehlt: Statt nach etwaigen Unterschieden zwischen der Rechtssache Fantask u. a. und diesem Fall zu suchen, hätte der Nachweis erbracht werden müssen, daß in der Rechtssache Emmott und hier parallele Situationen vorlagen, weil in der Rechtsprechung nach Erlaß des Urteils Emmott hervorgehoben worden ist, daß die dort gefundene Lösung durch die Besonderheit der Gegebenheiten der Rechtssache bedingt war. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung insoweit darauf hingewiesen, daß es — von anderen Umständen abgesehen — ihre eigenen Behörden gewesen seien, die Frau Emmott nahegelegt hätten, keine Klage zu erheben. Demgegenüber habe nichts die italienischen Unternehmen daran gehindert, von ihrem Klagerecht gegen die entsprechenden Abgabenfestsetzungen Gebrauch zu machen.

79 Ferner sind unabhängig vom Vorstehenden die angeblichen Unterschiede zwischen dem einen und dem anderen nationalen Recht bezüglich der Auswirkungen des Urteils Fantask u. a. auf den vorliegenden Fall unerheblich. Ob die Frist nun fünf oder drei Jahre beträgt, ob sie in einer allgemeinen Bestimmung oder in einer für eine besondere Kategorie von Abgaben geltenden Sondervorschrift enthalten ist, ob eine Änderung in der Rechtsprechung zur Auslegung dieser schon bestehenden Bestimmung eingetreten ist oder nicht, wichtig ist nur, daß der Gerichtshof bestätigt hat, daß die Ausschlußfrist — von fünf oder von drei Jahren —, die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Abgaben entgegengehalten werden kann, von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen kann, in dem die Abgaben entrichtet wurden, und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem der Staat die Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

80 Diese Aussage — die naturgemäß das Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und die Geltung einer nationalen Vorschrift voraussetzt, in der die Ausschlußfrist in nichtdiskriminierender Weise festgelegt ist — wird nicht dadurch widerlegt, daß der Ablauf dieser Frist folgerichtig die Erstattung der bereits erhobenen Abgabe ausschließt. Dies gerade ist die Eigenart einer Ausschlußfrist, die solche Merkmale aufweist und vom Grundsatz der Rechtssicherheit inspiriert ist, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Anspruchs auf Rechtsschutz beeinträchtigt würde: Während drei Jahren nach der Entrichtung hatten die Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, die Abgabenfestsetzung anzufechten.

81 Man könnte meinen, daß diese Lösung vom Standpunkt der Abgabenpflichtigen, die eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Abgabe zu entrichten hatten, nicht allzu befriedigend ist. Das ist sie auch nicht. Eine denkbare, wenn auch nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten durchzuführende Lösung wäre, eine einheitliche Gemeinschaftsregelung hierüber festzulegen, mit der die abweichenden nationalen Rechte insoweit harmonisiert würden. Solange es eine solche Regelung nicht gibt, ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter den wiederholt genannten Bedingungen die Voraussetzungen für Erstattungsklagen festzulegen.

82 Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten — im vorliegenden Fall Italien — allerdings nach Maßgabe des Artikels 5 des Vertrages tätig werden. Es trifft nach den Ausführungen der Parteien wohl auch zu, daß die italienischen Behörden durch einige Verhaltensweisen bezüglich der Erstattung der streitigen Abgabe den Erstattungsklagen mehr Hindernisse in den Weg gelegt haben, als im Licht dieses Artikels angemessen sein dürfte. Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren kann indessen nicht in ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag umgewandelt werden; außerdem kann niemand übersehen, daß das amdiche Vorgehen der Italienischen Republik im wesentlichen ihren Pflichten nach dem Vertrag entsprach: Ihre Gesetzgebungsorgane haben den gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Teil der nationalen Abgabe aufgehoben und das Recht auf Erstattung dieser Abgabe ausdrücklich anerkannt die italienischen Gerichte haben dieses Recht auch beachtet, wenngleich in den Grenzen der nationalen Bestimmungen über den Klageausschluß.

Ergebnis

83 Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen des Tribunale civile Genua wie folgt zu antworten:

1. Die Anwendung der durch eine nationale Vorschrift festgesetzten Ausschlußfristen für die Erhebung von Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben stellt keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichthofes dar, wie sie allein der Gerichtshof festlegen kann.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht nicht entgegen, wenn die nationalen Rechtsordnungen eine dreijährige Ausschlußfrist für die Erhebung von Klagen gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben festlegen, auch wenn diese Frist von derjenigen für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Privatpersonen abweicht, sofern sie nur unterschiedslos für Erstattungsklagen, die auf Gründen nach nationalem Recht beruhen, und für diejenigen Klagen gilt, die ihre Grundlage in der Anwendung von Gemeinschaftsrecht haben.

3. Das Gemeinschaftsrecht schließt es nicht aus, auf einen Antrag auf Erstattung einer mit einer Richtlinie unvereinbaren Abgabe eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der die Klage auf Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Abgaben mit Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Zahlung ausgeschlossen wird, auch wenn dies die Erstattung ganz oder teilweise verhindert.