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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.1998 – C-279/96

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1998:136

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Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 26. März 1998

1 Das Tribunale Genua (Italien) legt in diesen verbundenen Rechtssachen zwei Fragen nach der Auswirkung des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auf bestimmte Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf Erstattung von den italienischen Behörden zu Unrecht erhobener Abgaben zur Vorabentscheidung vor. Konkret geht es um Beträge, die die betreffenden Unternehmen zur Begleichung einer nationalen Abgabe entrichtet haben, die gegen die Gemeinschaftsregelung verstieß.

Sachverhalt, Aus gangs verfahren und Vorlagefragen

2 Die Klägerinnen in den Rechtssachen C-279/96 und C-281/96 sind Gesellschaften, die aufgrund des Dekrets Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (nachstehend: DPR Nr. 641/1972) im Verlauf mehrerer Jahre an die italienische Staatskasse unterschiedliche Beträge als jährliche staatliche Konzessionsabgabe für die Eintragung der Gesellschaft im Unternehmensregister (nachstehend: Konzessionsabgabe) entrichteten. In der Rechtssache C-280/96 ist Rechtsmittelführerin die italienische Finanzverwaltung, die zur Erstattung der erwähnten Beträge an ein anderes Unternehmen verurteilt wurde.

3 Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni; nachstehend: Urteil Ponente Carni), in dem verschiedene Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital beantwortet wurden, hob der italienische Gesetzgeber die Konzessionsabgabe auf und setzte die Abgabe für die erste Eintragung von Gesellschaften in das Unternehmensregister auf 500000 LIT herab.

4 Die italienischen Gerichte haben ebenfalls die Unvereinbarkeit der Konzessionsabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht und folglich die Unrechtmäßigkeit der Erhebung dieser Abgaben festgestellt.

5 Nachdem die Klägerinnen von der italienischen Verwaltung vergeblich die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Abgaben verlangt hatten, beantragten sie beim Tribunale civile Genua, den italienischen Finanzminister zu verurteilen, die Abgaben zurückzuzahlen. Im Fall des Unternehmens Marine Insurance Consultants Srl entsprach der Präsident des Gerichts dem Antrag durch Beschluß vom 21. Juli 1995, gegen den die Finanzverwaltung ein Rechtsmittel einlegte.

6 Vor der endgültigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren hat das Tribunale Genua beschlossen, dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die für die Erhebung einer Klage, mit der ein sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebender Anspruch geltend gemacht wird, eine Ausschlußfrist vorsieht, die zu laufen beginnt, bevor die diesen Anspruch begründende Richtlinie ordnungsgemäß und vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist?

2. Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bei der Entschädigung einer in ihrem Recht verletzten Person, der die Erstattung der beantragten Beträge zugesprochen worden ist, Berechnungsmodalitäten angewandt werden, die anders und ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen gegen Privatpersonen und die im wesentlichen in einem Rechtsakt festgelegt sind, der von derselben staatlichen Stelle ausgeht, die durch ihr rechtswidriges Verhalten das fragliche Recht verletzt hat?

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

7 Angesichts der Parallelität dieser Vorabentscheidungsfragen und der Fragen, die das Tribunale civile Genua in der Rechtssache C-231/96 (Edis) vorgelegt hat und zu denen ich ebenfalls in meinen Schlußanträgen vom heutigen Tage Stellung genommen habe, wäre es möglich gewesen, einige Ergebnisse durch bloße Verweisung auf die anderen Schlußanträge zu formulieren. Da indessen die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind und die vorlegenden Gerichte und die Parteien der Ausgangsverfahren in ihren Ansichten nicht übereinstimmen, habe ich es vorgezogen, zumindest die für beide Verfahren grundlegenden Erwägungen zu wiederholen; dabei werde ich gegebenenfalls einige ergänzende Bemerkungen machen oder bezüglich bestimmter gemeinsamer Punkte auf die Schlußanträge in der Rechtssache Edis verweisen.

8 Das vorlegende Gericht will wissen, ob mit dem Gemeinschaftsrecht eine nationale Regelung vereinbar ist, nach der bei Klagen auf Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe die dreijährige Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt der Zahlung zu laufen beginnt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt war.

9 In ihren schrifdichen Erklärungen haben sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten mit der möglichen Auswirkung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott) auf dieses Problem befaßt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.

10 Zwar ist die Tragweite des Urteils Emmott später vom Gerichtshof dahin gehend eingeschränkt worden, daß seine Heranziehung nur dann möglich ist, wenn die gleichen besonderen Umstände wie in der Rechtssache Emmott vorliegen. In seinen Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson) hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen auf Anträge auf Sozialleistungen nach Maßgabe bestimmter Richtlinien bestätigt, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden waren.

11 Während die vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren noch anhängig waren, hat der Gerichtshof die Urteile vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet Danmark) sowie in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum) verkündet. In diesen Urteilen hat er erneut die Anwendung der im Urteil Emmott aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze abgelehnt. In beiden Fällen war ein — auf einen Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages gestützter — Erstattungsantrag von den dänischen Zollbehörden unter Berufung auf eine nationale Vorschrift abgelehnt worden, nach der die Klage auf Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Abgaben mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Zahlung verjährte. Der Gerichtshof hat erneut bekräftigt, daß deren Anwendung in beiden Fällen nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, auch wenn sie die Erstattung der Abgaben ganz oder teilweise verhindert.

12 Schließlich hat der Gerichtshof zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a.) verkündet. Es ist für die vorliegenden Rechtssachen von besonderer Bedeutung, weil es um einen Fall ging, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den vorliegenden Rechtssachen nahekommt. Das Urteil Fantask u. a. befaßt sich mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge und bezieht sich

auf die gleiche Art nationaler Abgaben (dänische Abgabe bei der Eintragung von Gesellschaften in das entsprechende Register);

auf die gleiche Unvereinbarkeit der nationalen Abgabenvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht (konkret mit der Richtlinie 69/335);

auf den gleichen Gegensatz zwischen nationalen Ausschlußfristen und Verjährungsfristen (nach nationalem Recht fünf Jahre vom Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe an).

13 Ebenso wie in den vorliegenden Fällen fragte in der Rechtssache Fantask u. a. das vorlegende Gericht, bei dem ein Rechtsstreit der vorstehend geschilderten Art anhängig war, den Gerichtshof, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidriger Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist zu berufen, solange dieser Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren und die Kommission beriefen sich ebenfalls auf die dem Urteil Emmott zugrunde liegende Rechtsauffassung, deren Heranziehung aber die Regierungen entgegentraten, die in dieser Rechtssache Erklärungen abgaben.

14 Der Gerichtshof hat sich erneut für die zweitgenannte Lösung entschieden und ist hierbei dem gleichen Gedankengang gefolgt, den ich oben bereits dargelegt habe.

15 Er hat zunächst auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung von Verfahren bei Klagen auf Rückzahlung rechtsgrundloser Leistungen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, sofern diese Verfahren nicht ungünstiger ausgestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch sie nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

16 Er hat sodann darauf hingewiesen, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen im Interesse der Rechtssicherheit sowohl den betroffenen Abgabenpflichtigen als auch die betroffene Verwaltung schützt und derartige Fristen nicht als so geartet angesehen werden können, daß sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt. Die fünfjährige Verjährungsfrist, die das dänische Recht vorsah, war als angemessen zu betrachten und galt unterschiedslos für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht wie auf nationales Recht gestützter Ansprüche.

17 Ferner hat er erneut eine Heranziehung der dem Urteil Emmott zugrunde liegenden Rechtsaurfassung auf diese Art von Rechtsstreit abgelehnt, da jenes Urteil durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen wurde, ihren auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen.

18 Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht es bei seinem derzeitigen Stand einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung richtlinienwidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf nationales Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

19 Angesichts der Klarheit der dargelegten Rechtsauffassung und der augenscheinlichen Ähnlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Situation in der Rechtssache Fantask u. a. und in den vorliegenden Rechtssachen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ihren früheren Standpunkt aufgegeben und eingeräumt, daß dieses Problem seit Verkündung des Urteils Fantask u. a. endgültig gelöst sei. Demgegenüber haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ebenfalls in der mündlichen Verhandlung versucht, das Vorliegen unterschiedlicher Merkmale der dänischen und der italienischen Rechtsordnung darzutun, die der Heranziehung der dem Urteil Fantask u. a. zugrunde liegenden Rechtsauffassung im vorliegenden Fall entgegenstünden.

20 Dieser Versuch ist meines Erachtens fehlgeschlagen. Zunächst ist der Ausgangspunkt falsch: Statt nach etwaigen Unterschieden zwischen der Rechtssache Fantask u. a. und den vorliegenden Rechtssachen zu suchen, hätte der Nachweis erbracht werden müssen, daß in der Rechtssache Emmott und hier parallele Situationen vorlagen, weil in der Rechtsprechung nach Erlaß des Urteils Emmott hervorgehoben worden ist, daß die dort gefundene Lösung durch die besonderen Gegebenheiten der Rechtssache bedingt war. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung insoweit darauf hingewiesen, daß es — von weiteren Umständen abgesehen — ihre eigenen Behörden gewesen seien, die Frau Emmott nahegelegt hätten, keine Klage zu erheben. Demgegenüber habe nichts die italienischen Unternehmen daran gehindert, von ihrem Klagerecht gegen die entsprechenden Abgabenfestsetzungen Gebrauch zu machen.

21 Ferner sind unabhängig von Vorstehendem die angeblichen Unterschiede zwischen dem einen und dem anderen nationalen Recht bezüglich der Auswirkungen des Urteils Fantask u. a. auf die vorliegenden Rechtssachen unerheblich. Ob die Frist nun fünf oder drei Jahre beträgt, ob sie in einer allgemeinen Bestimmung oder in einer für eine besondere Kategorie von Abgaben geltenden Sondervorschrift enthalten ist, ob eine Änderung in der Rechtsprechung zur Auslegung dieser schon bestehenden Bestimmung eingetreten ist oder nicht, wichtig ist nur, daß der Gerichtshof bestätigt hat, daß die Ausschlußfrist — von fünf oder von drei Jahren —, die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Abgaben entgegengehalten werden kann, von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen kann, in dem die Abgaben entrichtet wurden, und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem der Staat die Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

22 Diese Aussage — die naturgemäß das Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und die Geltung einer nationalen Vorschrift voraussetzt, in der die Ausschlußfrist in nichtdiskriminierender Weise festgelegt ist— wird nicht dadurch widerlegt, daß der Ablauf dieser Frist folgerichtig die Erstattung der bereits erhobenen Abgabe ausschließt. Dies ist gerade die Eigenart einer Ausschlußfrist, die solche Merkmale aufweist und vom Grundsatz der Rechtssicherheit inspiriert ist, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Anspruchs auf Rechtsschutz beeinträchtigt würde: Während dreier Jahre nach der Entrichtung hatten die Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, die Abgabenfestsetzung anzufechten.

23 Man könnte meinen, daß diese Lösung vom Standpunkt der Abgabenpflichtigen, die eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Abgabe zu entrichten hatten, nicht allzu befriedigend ist. Das ist sie auch nicht. Eine denkbare, wenn auch nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten durchzuführende Lösung wäre, eine einheitliche Gemeinschaftsregelung hierüber festzulegen, mit der das abweichende nationale Recht insoweit harmonisiert würde. Solange es eine solche Regelung nicht gibt, ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter den wiederholt genannten Bedingungen die Voraussetzungen für Erstattungsklagen festzulegen.

24 Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten — im vorliegenden Fall Italien — allerdings nach Maßgabe des Artikels 5 des Vertrages tätig werden. Es trifft nach den Ausführungen der Parteien wohl auch zu, daß die italienischen Behörden durch einige Verhalts weis en bezüglich der Erstattung der streitigen Abgabe den Erstattungsklagen mehr Hindernisse in den Weg gelegt haben, als im Licht dieses Artikels angemessen sein dürfte. Die vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren können indessen nicht in ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages umgewandelt werden; außerdem kann niemand übersehen, daß das offizielle Vorgehen der Italienischen Republik im wesentlichen ihren Pflichten nach dem Vertrag entsprach: Ihre Gesetzgebungsorgane haben den gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Teil der nationalen Abgabe aufgehoben und das Recht auf Erstattung dieser Abgabe ausdrücklich anerkannt; die italienischen Gerichte haben dieses Recht auch beachtet, wenngleich in den Grenzen der nationalen Bestimmungen über den Klageausschluß.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

25 Das vorlegende Gericht ist bei der Beschreibung der Wirkungsweise der nationalen Rechtsvorschriften, über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht es in seiner zweiten Vorlagefrage Zweifel äußert, nicht allzu deutlich gewesen. Obwohl diese sprachlich sehr weit gefaßt ist und sich auf jede Modalitäten der Entschädigung bezieht, meint sie in Wirklichkeit die Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Verzugszinsen in den Fällen der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben regeln. Das ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses.

26 Diese Vorschriften werden im Vorlagebeschluß wie folgt beschrieben:

... nach den traditionellen Grundsätzen für die Fälle rechtsgrundlos entrichteter Beträge berechnen sich die gesetzlichen Zinsen (nach geltendem Recht 10 % jährlich) nach den zuerkannten Beträgen ab Rechtshängigkeit, wenn anerkannt wird, daß die Partei, die die Zahlung erhalten hat, im Augenblick des Erhalts dieser Beträge gutgläubig war.

Demgegenüber hält im vorliegenden Fall der Avvocato dello Stato unter Berufung auf Artikel 3 des Decreto-Legge Nr. 307 vom 25. März 1994, das als Gesetz Nr. 457 vom 22. Juli 1994 verabschiedet worden ist, den halbjährlich fälligen Zinssatz von 3 % für anwendbar, wie dies ganz allgemein bei Erstattungspflichten des Staates der Fall sei.

Wenn die Vorschriften des genannten Decreto-Legge anwendbar sind, das bei der Festlegung des Zinssatzes auf den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift verweist, wird der einzelne, der die Zahlung vorgenommen hat, noch weiter benachteiligt; bedenkt man, daß die öffentliche Verwaltung, die die Zahlung erhalten hat, in gutem Glauben gehandelt hat, so werden ihm Zinsen auf die Beträge, über die ein Erstattungsbescheid ergehen kann, erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt und ferner so weit gesenkt, wie es die Verwaltung, die die Pflicht zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinie nicht erfüllt hat, für richtig hält.

27 Diese Frage wirft die beiden Probleme auf,

a) ob mit dem Gemeinschaftsrecht eine nationale Regelung vereinbar ist, die den Anspruch auf Zinsen bei Verzug mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben unterschiedlich regelt, je nachdem, ob es sich um Schulden Privater oder um Forderungen gegen den Staat handelt;

b) ob es sich auswirkt, daß die Zinssätze durch einen Akt der staatlichen Stelle festgelegt werden, die durch ihr rechtswidriges Verhalten das Gemeinschaftsrecht verletzt hat.

28 Ich beginne meine Prüfung mit diesem letzten Problem. Sowohl die Kommission als auch die italienische Regierung machen geltend, daß die Darlegung dieses Problems nicht hinreichend berücksichtige, daß die streitige Bestimmung auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren nicht angewandt und auch in der nationalen Rechtsordnung selbst nicht durchgeführt worden sei.

29 Artikel 3 des Decreto-Legge Nr. 307 vom 23. Mai 1994 (das später als Gesetz Nr. 457 vom 22. Juli 1994 verabschiedet worden ist), der ab seinem Inkrafttreten den Finanzminister ermächtigte, die für die Kredite und Schulden des Staates geltenden Zinssätze je nach der Entwicklung der Geld-und Finanzmärkte durch Dekret festzulegen, ist nämlich nie angewandt worden, da der Finanzminister von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

30 Dies setzt voraus, daß die Festlegung der Zinssätze für Verzugszinsen durch allgemein geltende Bestimmungen mit Gesetzesrang erfolgte und erfolgt. Konkret anwendbar war das Decreto-Legge Nr. 557 vom 30. Dezember 1993, das den Satz von 3 % halbjährlicher Zinsen für staatliche Kredite und Schulden festlegte.

31 Folglich ist dieser vom vorlegenden Gericht erwähnte Umstand nicht zu berücksichtigen, da er lediglich hypothetischer Natur ist und keinen Bezug zum wirklichen Sachverhalt der Ausgangsverfahren aufweist.

32 Der Umstand, daß diese Bestimmungen für staatliche Schulden und Kredite Sätze für Verzugszinsen vorsehen, die von den für die Beziehungen zwischen Privaten geltenden abweichen, ist der Kern der zweiten Vorabentscheidungsfrage, wie sich aus den Erwägungen des Vorlagebeschlusses ergibt. Mit ihm habe ich mich nun zu befassen.

33 Dieses Ergebnis gilt in vollem Umfang für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, wenn dieser sich aus der Unvereinbarkeit der nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt. Beginnend mit den Urteilen Rewe und Comet ist in ständiger Rechtsprechung sowohl die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erstattung dieser Einnahmen als Gegenstück zum Anspruch der Abgabenpflichtigen auf Erstattung als auch die Abhängigkeit dieses Anspruchs von den üblichen Voraussetzungen der Geltendmachung nach dem Recht des jeweiligen Staates hervorgehoben worden.

34 Im Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville) ist diese Rechtsprechung wie folgt zusammengefaßt worden: [M]angels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben [sind] die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger seih als diejenigen bei entsprechenden Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so gestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen...

35 Ich sehe ebenso wie alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, keinen Anlaß, einem nationalen Gesetzgeber das Recht abzusprechen, für Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben Fristen vorzusehen, die von denen für ähnliche Klagen von Privatpersonen abweichen.

36 Die Legitimität dieser Unterscheidung ist übrigens vom Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 25 des Urteils Denkavit italiana bestätigt worden. Er hat zunächst anerkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlangt, von deren Erfüllung die Anfechtung oder Zurückerlangung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgaben abhängig ist, und daß die Regelung dieser Frage in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats je nach Abgabenart unterschiedlich ist. Sodann hat er die Rechtmäßigkeit der beiden ausgeprägtesten Typen nationaler Regelungen auf diesem Gebiet bekräftigt:

In bestimmten Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben klare gesetzliche Form- und Fristvorschriften sowohl für die Rechtsbehelfe an die Finanzverwaltung wie für Klagen.

In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben. Die Ausschlußfristen für diese Klagen sind mehr oder weniger lang und entsprechen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht.

37 Der Gerichtshof hat anschließend unter Hinweis auf seine oben angeführten Urteile Rewe und Comet dargelegt, daß unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts an die verschiedenen nationalen Systeme bezüglich der Rechtsbehelfe gegen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Beträge die bereits genannten Anforderungen zu stellen sind, nämlich daß nicht diskriminiert werden darf und daß Klagen nicht von vornherein illusorisch sein dürfen. Beide Anforderungen sind nach dem kürzlich ergangenen Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani) Ausdruck des Grundsatzes der Gleichwertigkeit (mit den Erfordernissen, die bei ähnlichen nur nationales Recht betreffenden Rechtsbehelfen gelten) und des Grundsatzes der Effektivität.

38 Diese Voraussetzungen gelten sowohl für die Hauptpflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben wie für die akzessorische Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Zinsen. Die letztgenannte Pflicht wird daher ebenfalls von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt, die unterschiedslos für Ansprüche aufgrund nationalen oder Gemeinschaftsrechts gelten.

39 Der Gerichtshof hat dies ausdrücklich in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods) anerkannt: Bei Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen ist es derzeit Sache der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte, für den Fall der Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Abgaben alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen wie etwa die der Zahlung von Zinsen gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln.

40 In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Edis habe ich ausgeführt, daß keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts es dem nationalen Gesetzgeber untersagt, für die Verjährung von Ansprüchen oder den Ausschluß des Klagerechts je nach dem in Rede stehenden Rechtsgebiet unterschiedliche Fristen festzulegen, wenn diese Fristen nur unterschiedslos für Rechte aus nationalen Vorschriften und für Rechte aus Gemeinschaftsbestimmungen gelten. Dem Gesetzgeber steht es frei, im Abgabenbereich Verjährungs- oder Ausschlußfristen festzulegen, die nicht notwendig mit denen übereinzustimmen brauchen, die für andere Arten zivilrechtlicher Beziehungen festgelegt werden. Keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zwingen ihn, Abgabenverhältnisse mit Verhältnissen zwischen Privatpersonen gleichzustellen.

41 Diese Aussagen gelten auch für andere Aspekte der Regelung des Erstattungsanspruchs wie etwa die Zahlung von Zinsen. Das Gemeinschaftsrecht fordert nicht, daß die Sätze und sonstigen maßgebenden Faktoren der Zinsen für die Verhältnisse zwischen Privatpersonen und für Abgabenverhältnisse gleich sein müssen. Erforderlich ist nur, daß die Zinssätze und sonstigen Einzelheiten unterschiedslos für Klagen aufgrund nationaler Vorschriften wie für Klagen aufgrund des Gemeinschaftsrechts gelten.

42 Eine Diskriminierung würde daher vorliegen, wenn die italienische Regelung über die Zinsen bei Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben je nach der nationalen oder gemeinschaftlichen Grundlage der Erstattungsschuld unterschiedlich wäre. Das wäre dann der Fall, wenn der Zinssatz beim Anspruch auf Erstattung der Abgabe wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht niedriger wäre als der Zinssatz beim Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe aus irgendeinem anderen Grund nach nationalem Recht. Da dem aber nicht so ist und die Zinsen, die die Finanzverwaltung gemäß den vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen zahlen muß, unterschiedslos für alle Klagen auf Erstattung von Abgaben ohne Rücksicht auf deren Grundlage gelten, muß die zweite Vorlagefrage im Sinne einer Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht beantwortet werden.

43 Was die weiteren Aspekte dieser Frage angeht, die nicht unmittelbar vom vorlegenden Gericht, sondern von der Kommission und einigen Klägerinnen in ihren Erklärungen unmittelbar erwähnt werden, beziehe ich mich auf meine Ausführungen in den Schlußanträgen in der Rechtssache Edis (Nrn. 51 bis 65).

Ergebnis

44 Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen des Tribunale Genua wie folgt zu antworten:

1. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß auf einen Antrag auf Erstattung einer mit einer Richtlinie unvereinbaren Abgabe eine nationale Vorschrift angewandt wird, nach der die Klage auf Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Abgaben mit Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Zahlung ausgeschlossen wird, auch wenn dies die Erstattung ganz oder teilweise verhindert.

2. Das Gemeinschaftsrecht schließt es nicht aus, daß die nationalen Rechtsordnungen für Klagen gegen den Staat auf Erstattung grundlos entrichteter Abgaben Zinssätze festlegen, die von den für Klagen von Privatpersonen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden abweichen, sofern sie nur unterschiedslos für Erstattungsklagen, die auf nationalem Recht beruhen, und für diejenigen Klagen gelten, die ihre Grundlage in der Anwendung von Gemeinschaftsrecht haben.