Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1998 – C-183/97
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:149
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 31. März 1998
1. Die Kommission hat den Gerichtshof mit ihrer gemäß Artikel 169 EG-Vertrag am 12. Mai 1997 erhobenen Klage ersucht, festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch, daß sie nicht die zur Umsetzung der Richdinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (im folgenden: Richdinie) erforderlichen Vorschriften erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richdinie verstoßen hat.
2. Nach Artikel 21 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
3. Nach den Artikeln 392 und 395 der Akte über den Beitritt der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft ist Portugal verpflichtet, der Richtlinie nachzukommen.
4. Da die Portugiesische Republik diese Verpflichtung nicht erfüllt hatte, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages gegen sie ein. Die Portugiesische Republik hat die Rügen der Klägerin im wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, der Entwurf eines Decreto-Lei, das gerade ausgearbeitet werde, habe die derzeit in diesem Bereich geltenden Vorschriften ergänzt; damit seien die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erfüllt.
5. Offensichtlich ist das fragliche Decreto-Lei jedoch bislang nicht erlassen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen eines Dekrets, das sich in der Ausarbeitung befindet, kein Umstand, der die Vertragsverletzung beseitigt, und ein Mitgliedstaat kann sich ohnehin nicht auf Bestimmungen, Praktiken oder Gegebenheiten seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem EG-Vertrag und aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Entscheidungsvorschlag
6. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur vollständigen und korrekten Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat,
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.