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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1998 – C-280/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:234

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 14. Mai 1998

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Tarifierung einer als Schaltverbindungskasten bezeichneten Ware und wirft damit die Frage nach der Tragweite des Begriffes Verbindungskasten auf, wie er im Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaft verwendet wird. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob bei einem solchen Kasten als wesentliches Beschaffenheitsmerkmal unbedingt Anschlußvorrichtungen für das Verbinden von Stromkreisen vorhanden sein müssen oder ob eine Erdungsverbindung ausreicht.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die maßgeblichen Bestimmungen des Zolltarifs in der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur; nachstehend: KN) enthalten. Das vorlegende Gericht bezieht sich zum einen auf die Tarifposition 7616 und zum anderen auf die Tarifpositionen 8535, 8536, 8537 und 8538. Diese haben folgenden Wortlaut:

7616Andere Waren aus Aluminium:...— andere:76169100— — Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht761699— — andere:76169910— — — gegossen76169990— — — andere...8535Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (ζ. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen undVerbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V:...8536Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger:...853690— andere Geräte:...85369085— — andere8537Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermi ttlungseinrichtungen der Position 8517:...8538Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535,8536 oder 8537 bestimmt:85381000— Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet853890— andere...

3 Ferner wird auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN Bezug genommen (nachstehend: Allgemeine Vorschriften). Diese lauteten in der KN 1997, soweit einschlägig, wie folgt:

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a)Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.b)Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehrere Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehrere Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

...

4 Der in der Tarifposition 8536 aufgeführte Begriff Verbindungskasten wird in der Erläuterung III C der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens herausgegebenen Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend: Erläuterungen zum HS) gesondert behandelt. Die Erläuterung III C sieht folgendes vor:

Verbindungskästen... Das sind Kästen ... in die Klemmen oder andere Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen eingebaut sind. Kästen ... ohne Anschlußvorrichtungen, die nur als Behälter zum Schützen oder Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung dienen, sind nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

5 Den Erläuterungen zum HS kommt in der vorliegenden Rechtssache besondere Bedeutung zu. Was die Allgemeine Vorschrift 2 a betrifft, sind die Erläuterungen I und II von Belang. Diese lauten wie folgt:

I) Der erste Teil der Allgemeinen Vorschrift 2 a erweitert den Geltungsbereich jeder Position, die eine bestimmte Ware anführt, so daß nicht nur die vollständige Ware erfaßt wird, sondern auch die unvollständige oder unfertige Ware, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt die charakteristischen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist.

II) Diese Allgemeine Vorschrift wird auch auf Warenroblinge angewendet, wenn diese nicht in einer bestimmten Position besonders genannt sind. Als Rohlinge sind solche Waren anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware oder des fertigen Teils aufweisen und — von Ausnahmefällen abgesehen — nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des fertigen Teils verwendet werden können...

II — Tatsächlicher und prozessualer Rahmen

A — Sachverhalt und Vorlagefragen

6 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin des Aus gangs verfahr ens (ROSE Elektrotechnik GmbH & Co. KG; nachstehend: Klägerin) am 3. März 1995 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung einer als Schaltverbindungskasten bezeichneten Ware beantragte. Bei der fraglichen Ware handelt es sich um einen rechteckigen Behälter (etwa 21,7 cm lang, etwa 8 cm hoch und etwa 11,7 cm breit) mit einem Deckel aus lakkiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt). In dem Deckel, in den eine Dichtung aus Kunststoffmasse eingelassen ist, befinden sich vier Verbindungsschrauben aus Stahl. Die zur Aufnahme von Elektroklemmen (Reihenklemmen) verschiedener Typen und Abmessungen bestimmte Ware weist neben Lochungen für Schraubverbindungen weitere Lochungen zur Befestigung auf. Ferner sind in der Ware vier Gewindebohrungen für vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl vorhanden. Diese vier Erdungsschrauben befinden sich lose verpackt in der Ware. Weitere Anschlußvorrichtungen sind jedoch nicht vorhanden.

7 Die Klägerin beantragte, die Ware in die Unterposition 85369085 KN einzureihen. Zur Begründung wies sie darauf hin, daß sie die Ware ihren Kunden vornehmlich zum Einsatz in Arbeitsbereichen liefere, in denen elektrische Schaltverbindungen besonders gegen Schlag-und/oder Feuchtigkeitseinwirkungen geschützt werden müßten. Die Kästen würden von ihr entsprechend den Kundenwünschen mit weiteren erforderlichen Bohrungen und unterschiedlich ausgestatteten Klemmleisten versehen. Sie stützte sich außerdem auf eine spätere verbindliche Zolltarifauskunft der niederländischen Zollbehörde Arnhem vom 28. Juli 1995, mit der auf Antrag einer Schwestergesellschaft der Klägerin eine vergleichbare Ware in die Unterposition 85381000 eingereiht worden sei.

8 Die Oberfinanzdirektion Köln (nachstehend: Beklagte) lehnte den Antrag schließlich ab und reihte die Ware mit verbindlicher Zoll tarifauskunft vom 11. Juli 1996 in die Unterposition 76169910 KN ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, die Ware weise keine Anschlußvorrichtungen auf, sondern diene lediglich als Behälter zum Schützen/Isolieren einer bereits auf andere Weise hergestellten Leitungsverbindung gegen Umwelteinflüsse.

9 Die Klägerin hat am 5. August 1996 beim Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben; dieses hat das Vorbringen der Parteien und die Zweifel präzise dargelegt, die es zur Vorlage folgender Fragen an den Gerichtshof veranlaßt haben:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomen klatur 1997) dahin auszulegen, daß eine als Schaltverbindungskasten bezeichnete Ware bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind) in die Position 8538 einzureihen ist?

2. Bei Verneinung der Frage 1: Ist der Gemeinsame Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1997) dahin auszulegen, daß eine solche Ware nach Satz 1 der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8536 einzureihen ist?

B — Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

10 Die Klägerin hat geltend gemacht, eine Einreihung in die Position 7616 sei ausgeschlossen, weil Verbindungskästen in der Position 8536 KN namentlich aufgeführt seien. Die Position 8536 erfordere nicht, daß ein Stromkreis im technischen Sinne durch die Ware geschlossen werde oder geschlossen werden könne; entscheidend sei vielmehr, ob eine Anschlußvorrichtung für eine elektrische Leitung vorhanden sei. Die fragliche Ware verfüge über eine solche Vorrichtung, da in ihr für den Fehlerfall eine Erdverbindung vorgesehen sei. Sie könne entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 2 a als Ware mit den wesendichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Verbindungskastens angesehen werden, da es zur Herstellung eines vollständigen Verbindungskastens nur noch der Hinzufügung einer Reihenklemme oder Klemmleiste und der Anbringung einer Anzahl entsprechender Bohrungen für die vorgesehene industrielle Verwendung bedürfe.

11 Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Erläuterung III C zu Position 8536 des HS ergebe sich, daß eine Ware, um als Verbindungskasten im Sinne dieser Position eingeordnet werden zu können, zum Verbinden von Stromkreisen dienen müsse. Sie müsse daher mit einer Vorrichtung zur Herstellung einer solchen elektrischen Verbindung versehen sein; also müßten Reihenklemmen oder Klemmleisten eingebaut sein. Ein Anschluß zur Erdung eines Stromkreises reiche nicht aus, da nur eine Verbindung einer Stromquelle mit einem Verbraucher einen Stromkreis im Sinne der Position 8536 darstelle.

12 Das vorlegende Gericht hält die von der Beklagten vertretene Auslegung der Positionen 8536 und 8538 in bezug auf Verbindungskästen nicht für eindeutig. Es sei unstreitig, daß die in Rede stehende Ware unvollständig sei. Ihre Einreihung in die Position 8538 als für ein Gerät der Position 8536 bestimmtes Teil sei unzulässig, da die Ware bis auf die fehlenden Klemmen als Verbindungskasten äußerlich erkennbar sei. Die Ware könne gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a als Ware mit den wesendichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Verbindungskastens der Position 8536 angesehen werden. Deren Wortlaut sei jedoch in bezug auf das angebliche Erfordernis des Vorhandenseins von Anschluß Vorrichtungen für das Verbinden von Stromkreisen nicht eindeutig. Hinsichtlich der Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a und zur Position 8536 des HS möchte das Gericht im wesendichen klären lassen, ob es für die Annahme eines unvollständigen Verbindungskastens im Sinne dieser Position erforderlich sei, daß mitgelieferte Erdungsschrauben bereits eingebaut seien, und außerdem, ob die Ware Anschlußvorrichtungen für einen Stromkreis aufweisen müsse.

III — Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

13 Schriftliche Erklärungen haben nur die Klägerin, die Beklagte und die Kommission eingereicht. Da sie keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

14 Die Klägerin wendet sich gegen die vom vorlegenden Gericht verwendete Bestimmung des Begriffes Stromkreis. Nach ihrer Ansicht ist es ein Trugschluß, zu glauben, daß selbst ein mit Klemmen bestückter Schaltverbindungskasten einen Stromkreis automatisch schließe bzw. unterbreche, wenn und solange er nicht mit einem elektrischen Gerät verbunden sei. Außerdem sei ein Erdleiter zwar kein dauernd stromführender Leiter, doch treffe dies auch auf verschiedene andere Arten von Stromleitern wie z. B. photoelektrische Sensoren, Alarmierungsgeräte oder Beleuchtungskörper zu. Gerade weil ein Erdleiter im Bedarfsfall Strom zur Erde abführe, stelle er eine elektrische Verbindung dar.

15 Die Beklagte macht geltend, die fragliche Ware könne aus den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluß dargelegten Gründen im Rahmen der Position 8538 nicht als Teil angesehen werden, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt sei. Zur Frage, ob die Ware als Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines vollständigen Verbindungskastens angesehen werden kann, führt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Erläuterung III C zur Position 8536 des HS aus, daß als wesentliches Beschaffenheitsmerkmal eines solchen Kastens Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen vorhanden sein müßten. Die von der Klägerin eingeführten Waren könnten diesen Zweck erst nach zusätzlichen Einbauarbeiten seitens des Kunden, dem sie geliefert worden seien, erfüllen. Aus diesem Grund könne die Ware auch nicht als Rohling eines Verbindungskastens im Sinne der Erläuterung II zur Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS angesehen werden.

16 Die Kommission macht zunächst zur ersten Frage geltend, die fragliche Ware könne offensichtlich nicht als für Geräte der Position 8535 oder 8537 bestimmtes Teil angesehen werden, da die Position 8535 Geräte für eine Spannung von mehr als 1000 V und die Position 8537 nur Geräte zum Schalten, Steuern und Verteilen von Strom betreffe. Da niemand etwas anderes vorgetragen hat, lasse ich diese Positionen im folgenden außer Betracht.

17 Zur Position 8536 führt die Kommission aus, daß die fraglichen Verbindungskästen dort nicht näher beschrieben seien. Nach Erläuterung III C zur Position 8536 des HS müsse ein Verbindungskasten als wesentliches Merkmal zur Verbindung der einzelnen Teile eines Stromkreises dienen. Da die fragliche Ware nur zum Erdleiterschutz solcher Stromkreise diene, könne sie nicht als Verbindungskasten oder Teil eines Verbindungskastens im Sinne der Position 8538 angesehen werden. Desgleichen könne sie im Rahmen der zweiten Frage nicht als Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Verbindungskastens angesehen werden. Daher sei im vorliegenden Fall die Allgemeine Vorschrift 3 b anzuwenden, so daß die Ware nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen sei, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleihe, nämlich, vorbehaltlich der Bestätigung durch das vorlegende Gericht, nach dem Aluminium. Nach Auffassung der Kommission ist die zutref fende Einreihung im Ergebnis die in die Unterposition 76169910.

IV — Stellungnahme

18 Der Gerichtshof hat seinen Tarifierungsstandpunkt vor kurzem in mehreren Fällen bestätigt. So hat er im Urteil Rank Xerox festgestellt:

... [I]m Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit [ist] das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ..., wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Weiter sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln dieses Tarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden...

Es ist daher angebracht, von diesem Standpunkt auch in der vorliegenden Rechtssache auszugehen.

19 Die Position 7616 steht im Kapitel 76 KN Aluminium und Waren daraus, das eines der Kapitel des Abschnitts XV Unedle Metalle und Waren daraus ist. Nach Erläuterung 1 f zu Abschnitt XV gehören zu diesem Abschnitt der KN nicht Waren des Abschnitts XVI, die in dieser Erläuterung als Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren beschrieben sind. Da Kapitel 85 zu Abschnitt XVI gehört, prüfe ich zunächst, ob die fragliche Ware als unter eine der einschlägigen Positionen dieses Kapitels fallend angesehen werden kann. Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob die Position 8538, die Gegenstand der ersten Vorabentscheidungsfrage ist, in der vorliegenden Rechtssache für die Tarifierung in Frage kommt.

A — Erste Frage

20 Mit seiner ersten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob eine Ware, wie sie im Vorlagebeschluß beschrieben ist, als für einen Verbindungskasten bestimmtes Teil in die Position 8538 eingereiht werden kann. Das vorlegende Gericht führt im Vorlagebeschluß aus, daß es eine solche Einreihung nicht für statthaft hält. Meines Erachtens sind die Zweifel des vorlegenden Gerichts begründet.

21 Nach Erläuterung 2 a zum Abschnitt XVI KN sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 ... darstellen, ... dieser Position zuzuweisen, während nach Erläuterung 2 b zu diesem Abschnitt andere Teile ..., wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine ... bestimmt sind, der Position für diese Maschine ... oder, soweit zutreffend, der Position ... 8538 zuzuweisen sind. Dies wird durch den Wortlaut der Position 8538 selbst bestätigt, wo das Kriterium, daß die Teile erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte u. a. der Position 8536 bestimmt sein müssen, wiederholt wird. Die einschlägigen Erläuterungen zum HS sind sogar noch deutlicher. Nach Erläuterung II Teile unter der Überschrift Allgemeines der Erläuterungen zu Abschnitt XVI sind Teile von Apparaten der Positionen 8535, 8536 und 8537 in die Position 8538 einzureihen (siehe Zeile IJ der Erläuterung II), sofern es sich nicht um Teile handelt, die sich als Waren einer Position dieses Abschnitts darstellen ...; derartige Teile sind in jedem Fall, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Diese zuletzt angeführte Vorschrift gilt (vgl. Erläuterung 5 II Nr. 12 zu Abschnitt XVI) insbesondere für Elektrische Geräte zum Schalten, Schützen, usw. von elektrischen Stromkreisen (Schalter, Sicherungen, Verbindungskästen usw.) (Pos. 85.35 und 85.36).

22 Angesichts dieser Auslegungshilfsmittel trifft die vorläufige Auffassung des vorlegenden Gerichts meines Erachtens zu, nach der die fragliche Ware nicht als Teil im Sinne der Position 8538 angesehen werden kann, da sie, auch in dem Zustand, in dem sie eingeführt wird, eine Ware darstelle, die in die Position 8536 eingereiht werden könne. Mit anderen Worten, die Ware kann nicht als Teil eines Verbindungskastens angesehen werden, da sie bereits das äußere Erscheinungsbild eines vollständigen Verbindungskastens hat. Ob sein äußeres Erscheinungsbild der Wirklichkeit entspricht, ist Kern der zweiten Vorabentscheidungsfrage. Dementsprechend schlage ich vor, die erste Frage zu verneinen.

B — Zweite Frage

23 In bezug auf den wesentlichen Charakter eines Verbindungskastens im Sinne der Position 8536 stehen sich zwei Auffassungen gegenüber. Der genaue Wortlaut der Allgemeinen Vorschrift 2 a zeigt, daß die Ware, um in eine bestimmte Position oder Unterposition eingereiht werden zu können, die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware haben muß. Das vorlegende Gericht hat auf die Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS verwiesen; Erläuterung II bestimmt, daß die Allgemeine Vorschrift 2 a auch auf Warenrohlinge angewandt wird, wenn diese nicht in einer bestimmten Position besonders genannt sind. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dies bei Verbindungskästen (als Rohlingen) nicht der Fall. Rohlinge sind definiert als Waren ..., die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware oder des fertigen Teils aufweisen und — von Ausnahmefällen abgesehen — nur zur Herstellung der fertigen Ware oder des fertigen Teils verwendet werden können. Zusätzlich zu seinen Zweifeln hinsichtlich der grundlegenden Natur eines (vollständigen) Verbindungskasten fragt sich das vorlegende Gericht im wesentüchen, ob eine Ware wie die fragliche, deren Erdungsschrauben nicht eingebaut sind, als unvollständiger Verbindungskasten bzw. Rohling eines Verbindungskastens anzusehen ist.

24 Zunächst ist festzustellen, welche Bedeutung der Begriff Verbindungskasten im Sinne der Position 8536 hat. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, daß ein Verbindungskasten nicht unbedingt dauernd (also nicht nur vorübergehend) mit einer Anschlußvor richtung für einen Stromkreis bestückt sein muß, um unter diese Position zu fallen, so brauchte der Gerichtshof nicht zu beurteilen, ob eine Ware, die nur gelegentlich einen Strom zur Erde ableitet und deren Erdungsschrauben noch dazu lose beigepackt sind, nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a dennoch als Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines vollständigen Verbindungskastens angesehen werden könnte. Ginge es nur nach dem Wortlaut der Position, würde ich ohne Zögern empfehlen, eine solche Ware, die im wesentlichen zum Schutz von Stromkreisen dient, dieser Position zuzuordnen. Der Wortlaut der Position 8536 (siehe oben, Nr. 2) stützt eindeutig eine disjunktive Auslegung: Von den in Klammern aufgeführten Beispielen, darunter Verbindungskästen, läßt sich jedes einzelne unter die Beschreibung Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Hervorhebung nur hier) fassen. Ein Verbindungskasten wie der streitige dient zum Schutz von elektrischen Stromkreisen. Eine sorgfältige Lektüre der einschlägigen Erläuterungen zum HS führt jedoch zu einer anderen Auslegung.

25 Die Klägerin hat nicht ausdrücklich behauptet, daß die fragliche Ware allein anhand des Wortlauts der Position 8536 eingereiht werden kann. Aus der Allgemeinen Vorschrift 1 (siehe oben, Nr. 3) geht zwar eindeutig hervor, daß für die Einreihung in erster Linie der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist; ebenso klar ist jedoch, daß die einzelnen Tarifpositionen im Licht der einschlägigen Erläuterungen zum HS auszulegen sind. Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2658/87 muß die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen, das in dem Übereinkommen von 1983 festgelegt wurde. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 dieses Übereinkommens, das durch den Beschluß 87/369 des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern. Folglich dürfen die Erläuterungen zum HS bei der Bestimmung der Tragweite des Begriffes Verbindungskasten der Position 8536 nicht außer acht gelassen werden.

26 Die einschlägigen Erläuterungen zum HS deuten ganz klar darauf hin, daß die Funktion der Verbindung von Stromkreisen vorrangig ist. Zunächst werden in ihnen Verbindungskästen nur in bezug auf Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen erwähnt. In der Erläuterung III zu Position 8536 werden solche Geräte allgemein so beschrieben, daß sie zum Verbinden der einzelnen Teile eines Stromkreises verwendet werden und daß zu ihnen insbesondere Verbindungskästen zählen. Erläuterung III C (deren Wortlaut oben in Nr. 4 wiedergegeben ist) bestimmt sodann eindeutig, daß der Hauptzweck eines solchen Kastens in einer elektrischen Verbindung besteht. Der Zweck des Schutzes von Stromkreisen reicht nicht aus. Daher muß festgestellt werden, welche Art der Verbindung gemeint ist: nur das Schließen eines Stromkreises oder auch eine Erdungsverbindung.

27 Bei gewöhnlicher Lesart der Erläuterungen zum HS könnte eine Ware, die eine überwiegend schützende Funktion hat, indem sie im Bedarfsfall einen Strom zur Erde ableitet, nicht als zum Verbinden eines Stromkreises geeignet eingestuft werden. Ich stimme der Beklagten darin zu, daß diese Auslegung durch die vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (nachstehend: ZVEI) auf Nachfrage der Beklagten in einem Schreiben vom 4. August 1995, das dem vorlegenden Gericht übermittelt wurde, vertretene Ansicht gestützt wird, wonach in der Erdung eines Stromkreises — etwa anhand der verkupferten Erdungsschrauben und in der Ware vorhandenen Gewindebohrungen — nicht das Schließen oder Verbinden eines Stromkreises gesehen werden kann. Da sich die Erläuterungen zum HS auf einen technischen Begriff beziehen (nämlich die Verbindung von Stromkreisen), darf das vorlegende Gericht die Ansicht eines Verbandes wie des ZVEI zweckmäßigerweise berücksichtigen, wenn es von dessen Unvor eingenommenheit überzeugt ist. Überdies deuten die Erläuterungen zum HS, indem sie auf das Vorhandensein von eingebauten Klemmen oder anderen Anschlußvorrichtungen für elektrische Leitungen abstellen, eindeutig darauf hin, daß ein angeblicher Verbindungskasten, soweit es um die Position 8536 geht, einen Stromkreis verbinden oder schließen können muß. Nimmt man Kästen mit rein schützendem Charakter, d. h. solche, die tatsächlich eine bereits bestehende Verbindung voraussetzen oder mit einer solchen Verbindung verwendet werden, vom Begriff Verbindungskasten aus, so würde dies allerdings das Vorbringen der Klägerin untergraben, daß es bei Fehlen einer Erdungsverbindung keine auf andere Weise hergestellte Leitungsverbindung im Sinne der Erläuterungen zum HS geben könne. Schließlich ist der Hinweis der Klägerin auf im Alltag gebräuchliche Stromkreise, wie sie z. B. in Alarm- und Beleuchtungssystemen verwendet würden, die dazu bestimmt seien, im Bedarfsfall Strom zu führen, nicht überzeugend. Auch wenn solche Stromkreise nicht dauernd in Betrieb sind, müssen sie, um ihren Zweck zu erfüllen, von dem Zeitpunkt, zu dem sie aktiviert werden (z. B. wenn ein Licht angeschaltet wird), bis zum späteren Zeitpunkt des Ausschaltens verbunden sein können.

28 Meines Erachtens ist daher der Begriff Verbindungskasten in Position 8536 im Licht der Erläuterungen zum HS dahin auszulegen, daß er nur Kästen erfaßt, die, wenn sie bestückt sind, Stromkreise verbinden können. Folglich erstreckt sich dieser Begriff nicht auf Waren, die, wenn sie bestückt sind, nur einen bereits eigenständig verbundenen Stromkreis erden können.

29 Der Umstand, daß eine Ware wie die streitige nicht als von der Position 8536 erfaßt angesehen werden kann, beantwortet jedoch die zweite Vorabentscheidungsfrage nicht vollständig. Das vorlegende Gericht hat außerdem auf die Allgemeine Vorschrift 2 a hingewiesen. Es möchte im wesentlichen wissen, ob nach dieser Vorschrift eine Ware, wie sie die Klägerin einführt, als Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Verbindungskastens angesehen werden kann. Mit anderen Worten, bedeutet die Tatsache, daß die von der Klägerin eingeführte Ware nur mit Klemmen und anderen Anschlußvorrichtungen — die die Klägerin ihren Kunden ebenfalls liefert—bestückt zu werden braucht, um die Funktion eines Verbindungskasten im Sinne der Position 8536 erfüllen zu können, daß diese Ware als unvollständiger Verbindungskasten, der nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a unter diese Position fällt, angesehen werden kann?

30 Die Beklagte und die Kommission machen geltend, weil die Verbindung von Stromkreisen für einen Verbindungskasten wesentliches Merkmal sei, könne die fragliche Ware nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a als Ware mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines vollständigen oder fertigen Verbindungskastens angesehen werden. Ich stimme dem nicht zu. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Erläuterung II zur Allgemeinen Vorschrift 2 a des HS auf den Begriff Rohling. Da sich weder die Position 8536 noch irgendeine andere Position auf Rohlinge von Verbindungskästen oder unvollständige Verbindungskästen bezieht, kommt diese Erläuterung für die Anwendung in Betracht. Die Definition des Begriffes Rohling (siehe oben, Nr. 5) bezieht sich in ihrem Kern auf eine unvollständige Ware, die ungefähr die Form oder den Umriß der fertigen Ware aufweist und tatsächlich nur zur Herstellung der fertigen Ware verwendet werden kann. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, halte ich es für offensichlich, daß eine Ware, wie sie die Beklagte einführt — ein Beispiel liegt den vom vorlegenden Gericht übersandten Akten bei—, ungefähr die Form oder den Umriß eines fertigen Verbindungskastens aufweist. Überdies kann die Ware, zumindest nicht ohne sehr einschneidende Änderungen, offensichtlich nicht anders denn als Verbindungskasten verwendet werden. Jedenfalls gibt es keinen Nachweis — und nicht einmal eine dahin gehende Bemerkung in den Erklärungen der Beklagten vor dem Gerichtshof — dafür, daß die von der Klägerin eingeführten Waren letztlich anders denn als Verbindungskästen verwendet werden. Zudem kann der Umstand, daß die Erdungsschrauben lose und nicht eingebaut geliefert werden, für sich allein nicht entscheidend sein. Jeder Verbindungskasten muß, dies liegt in seiner Natur, an einen neuen oder vorhandenen Stromkreis angepaßt werden. Daß der Abnehmer einer Ware wie der von der Klägerin eingeführten, bevor er sie schließlich zur Verbindung eines Stromkreises verwendet, außer Klemmen oder anderen Anschlußvorrichtungen auch Erdungsschrauben einbauen muß, kann meines Erachtens die Tarifierung nicht beeinflussen.

31 Vorbehaltlich einer Feststellung des vorlegenden Gerichts, daß die fragliche Ware, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, für andere Zwecke als die Herstellung eines fertigen Verbindungskastens verwendet wird, ist sie meines Erachtens entsprechend dem in den Erläuterungen zum HS entwickelten Begriff des Rohlings als unvollständiger Verbindungskasten mit den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines vollständigen Verbindungskastens im Sinne der Position 8536 anzusehen. Ich schlage daher vor, die zweite Frage zu bejahen und eine Ware der fraglichen Art in die Unterposition 85369085 einzureihen.

32 Für den Fall, daß der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgen und für den Begriff ács unvollständigen Verbindungskastens oder Rohlings eines Verbindungskastens z. B. verlangen sollte, daß Klemmen oder andere Anschlußvorrichtungen eingebaut sind, würde ich davon abraten, dem alternativen Tarifierungsvorschlag der Beklagten und der Kommission zu folgen. Da die fragliche Ware aus einer Reihe unterschiedlicher Stoffe (darunter Aluminium und Silicium, eine Isolierung aus Kunststoff und Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl) besteht, ist die Allgemeine Vorschrift 2 b insoweit anwendbar, als danach die Ware nach der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen ist. Ich stimme dem Vorbringen der Kommission darin zu, daß die Allgemeine Vorschrift 3 a nicht anwendbar sei, da sich mehrere Positionen nur auf einen Teil der in der Ware enthaltenen Stoffe bezögen; mit anderen Worten, die Stoffe Silicium, Kupfer, Stahl und Kunststoff können nicht so, als ob sie Aluminium enthielten, in das Kapitel 76 KN eingereiht werden. Folglich ist als nächstes die Allgemeine Vorschrift 3 b anzuwenden. Die Kommission trägt vor, daß vorbehaltlich der Nachprüfung durch das vorlegende Gericht der Aluminiumgehalt vorherrsche und daher das Aluminium der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe, so daß die Ware in die Unterposition 76169910 einzureihen sei. Ich kann mich diesem Tarifierungsvorschlag nicht anschließen.

33 Die einschlägigen Erläuterungen zum HS sind die Erläuterungen VII und VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3. Sie sehen erstens vor, daß die Anwendung des Kriteriums des den wesentlichen Charakter bestimmenden Merkmals nicht absolut ist, und zweitens, daß das Merkmal, das diesen Charakter bestimmt, je nach der Art der Ware verschieden ist. Obwohl die Kommission zutreffend das Gewicht des Aluminiumanteils als möglicherweise erhebliches Merkmal ansieht, bleibt somit bei ihrem Ansatz die Bedeutung des Stoffes in bezug auf die Verwendung der Ware (vgl. Erläuterung VIII) unbeachtet. Vorbehaltlich anderer Feststellungen des vorlegenden Gerichts bestehen kaum Zweifel daran, daß Waren der fraglichen Art entweder als Verbindungskästen mit schützender Funktion oder nach dem Einbau passender Anschlußvorrichtungen als Verbindungskästen zum Verbinden von Stromkreisen verwendet werden. Daß der Kastenteil der Ware hauptsächlich aus Aluminium besteht, kann, sofern das vorlegende Gericht keine dahin gehende Feststellung trifft, kaum entscheidend sein. Entsprechend dem vom Gerichtshof im Urteil Sportex zur Allgemeinen Vorschrift 3 b entwickelten Kriterium würde die fragliche Ware ihren wesentlichen Charakter als unvollständiger Verbindungskasten behalten, gleich, ob bei ihrer Herstellung eine vorwiegend aus Aluminium bestehende Legierung verwendet wurde oder nicht.

34 Da die Allgemeine Vorschrift 3 b nicht anwendbar ist, ist die Allgemeine Vorschrift 3 c heranzuziehen. Als reine Auffangvorschrift (vgl. ihren Wortlaut oben, Nr. 3) sieht sie lediglich vor, daß die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen ... zuletzt genannten Position zugewiesen (Hervorhebung nur hier) wird. Aus den in den Nummern 20 bis 22 dargelegten Gründen halte ich eine Einreihung in die Position 8538, die u. a. Teile von Verbindungskästen betrifft, nicht für zutreffend. Um bei der Ausdrucksweise der Allgemeinen Vorschrift zu bleiben: Die Position 8538 kommt neben der Position 8536 nicht gleichermaßen in Betracht. Daher ist meines Erachtens eine Ware wie die im Vorlagebeschluß beschriebene in die Unterposition 85369085 einzureihen.

V — Ergebnis

35 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Finanzgerichts Düsseldorf wie folgt zu beantworten:

1. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß eine als Schaltverbindungskasten bezeichnete Ware, bestehend aus einem rechteckigen Behälter mit Deckel aus lackiertem Aluminiumdruckguß (Aluminium-Silicium-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt) mit vier Verbindungsschrauben aus Stahl und vier Erdungsschrauben aus verkupfertem Stahl (die sich lose verpackt in der Ware befinden und in hierfür vorgesehene Gewindebohrungen noch einzubringen sind), nicht in die Position 8538 einzureihen ist.

2. Anhang I der Verordnung Nr. 1734/96 der Kommission ist dahin auszulegen, daß eine solche Ware nach Satz 1 der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 85369085 einzureihen ist.