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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.05.1998 – C-27/94

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:236

Schlußanträge des Generaknwalts

Siegbert Alber

vom 19. Mai 1998

A — Einführung

1 Im vorliegenden Fall klagt das Königreich der Niederlande eine Ausfuhrerstattung für Getreide in Höhe von über 3 Mio. HFL ein, die von der Kommission mit der Begründung verweigert wurde, die Ware habe das Zollgebiet schon vor der Deklarierung verlassen, so daß keine Kontrollen hätten durchgeführt werden können. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es außerdem um die Frage, ob der Kläger die notwendigen Beweise für sein korrektes Verhalten fristgerecht vorgelegt hat.

Β — Sachverhalt und Parteienvortrag

2 Die Ausfuhrerstattung wird für Gerste geltend gemacht, die von den Niederlanden nach Rußland geliefert worden war. Die Gerste wurde per Schiff, auf der MS Stankov, ausgeführt. Diese verließ am Samstag, dem 25. November 1989, das Gebiet der Gemeinschaft.

3 Im Zusammenfassenden Bericht vom Oktober 1993 hat die Kommission die Ablehnung der Finanzierung damit begründet, die Zolldokumente seien erst am 27. November 1989 durch den niederländischen Zoll in Terneuzen akzeptiert worden, während das Schiff das Zollgebiet der Gemeinschaft schon am 25. November verlassen habe. Nach Angaben des Berichts hatten die niederländischen Behörden mitgeteilt, die Ausfuhrdokumente seien am Wochenende vorgelegt worden. Da die eigentlich zuständige Zollstelle am Wochenende geschlossen gewesen sei, habe sich eine andere Dienststelle um die Sache gekümmert und auch Proben für eine spätere Analyse entnommen, die aber nicht durchgeführt worden sei. Das zuständige Büro habe dann die Dokumente am Montag, dem 27. November 1989, akzeptiert. Aus dem Lloyds-Register der Schiffsbewegungen ergebe sich jedoch, daß das Schiff nicht nach Terneuzen gekommen sei, sondern das Gebiet der Gemeinschaft direkt von Gent aus verlassen habe. Da die Ausfuhrerklärung nach der Ausschiffung angenommen worden sei und kein konkreter Beweis dafür vorliege, daß die Ware beim zuständigen Zollbüro deklariert worden sei, um eventuelle (physische) Kontrollen zu ermöglichen, könne die Ausfuhrerstattung nicht finanziert werden.

4 Die dem Zusammenfassenden Bericht zugrunde liegende Kontrolle der Kommission hatte im Jahr 1991 stattgefunden. Sie betraf vor allem die für die Zahlungen zuständige niederländische Stelle, die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten (im folgenden: ΗΡΑ). Die Ergebnisse dieser Kontrolle waren bereits in einem Bericht vom 14. Januar 1992 festgehalten. Auch dort wurde auf die verschiedenen Daten für Ausschiffung und Deklarierung abgestellt. Dies führe — so der Bericht — zu einer Unsicherheit darüber, ob die Waren fristgemäß, d. h. vor der Abfahrt, zur Ausfuhr deklariert worden seien, sowie über die Frage, ob der Zoll somit in der Lage gewesen sei, die Produkte zu prüfen. Die Kommission (EAGFL) bat deshalb den Kläger um ergänzende Informationen, um diese Unsicherheit zu beheben.

5 Diese Bitte um weitere Informationen beziehungsweise Beweise wiederholte die Kommision in der Folge noch mehrmals. Es kam deshalb auch zu einem Briefwechsel zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden. Die Kommission legte schließlich als Frist für die Vorlage der erbetenen Unterlagen und Beweise den 15. Dezember 1992 fest.

6 Am 14. Dezember 1992 kündigten die niederländischen Behörden in einem Schreiben an, daß bestimmte Dokumente später übersandt würden. Am 19. beziehungsweise 20. Juli 1993 gingen dann Unterlagen bei der Kommission ein. Dazu gehörte auch ein Zollformular mit handschriftlichen Eintragungen des zuständigen Zollbeamten, die besagen, daß die Waren am 25. November deklariert und verzollt wurden und das Verfahren am 27. November 1989 abgeschlossen wurde. Diese Angaben wurden in Beantwortung einer Anfrage der ΗΡΑ vom zuständigen Beamten im Dezember 1989 gemacht.

7 Nach Meinung des Klägers haben die zuständigen Behörden alles Notwendige getan, damit die Gemeinschaftsvorschriften beachtet wurden. Er trägt vor, da die zuständige Zollstelle normalerweise am Wochenende geschlossen sei, habe ein anderer Zollposten in Terneuzen die Ware am 25. November abgefertigt und auch Proben entnommen. Die Unterlagen habe man dann dem zuständigen Posten überlassen, der am nächstfolgenden Werktag, am Montag, dem 27. November, die Sache abgeschlossen und dabei aber nicht den Tag der eigentlichen Annahme, den 25. November, sondern versehentlich den 27. November auf dem Formular angegeben habe.

8 Im übrigen macht der Kläger umfangreiche Ausführungen dazu, daß sich das Schiff am 25. November tatsächlich in Terneuzen befand.

9 Nach Meinung der Kommission kommt es weniger auf letzteres an. Sie bestreitet auch nicht, daß das Schiff am 25. November ausgelaufen ist. Für sie ist vor allem die Frage wichtig, ob die Ausfuhrerklärung vor Verlassen des Zollgebietes angenommen wurde und ob die Möglichkeit bestand, Kontrollen durchzuführen. Nach Aussage der Kommission hat der Kläger die dafür notwendigen Beweise nicht rechtzeitig vorgelegt.

10 Weil der Kläger anderer Meinung ist, erhob er Klage und beantragte,

die Entscheidung C (93) 3364 endg. vom 25. November 1993, veröffentlicht im Amtsblatt vom 8. Dezember 1993, L 301, S. 13, über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit dort die Ausfuhrerstattung für Getreide in Höhe eines Betrages von 3317344,26 HFL vom Rechnungsabschluß ausgeschlossen wurde, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragte,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Kommission. Man könne den Klägern nicht die geringsten Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse vorwerfen. Jedenfalls hätten die niederländischen Behörden die Verpflichtungen erfüllt, die sich für sie aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 ergäben. Sie hätten dafür Sorge getragen, daß im vorliegenden Fall die Ausfuhrerstattung unter Beachtung aller Bedingungen gewährt worden sei, die sich aus den Gemeinschaftsregeln, insbesondere aus den Artikeln 3,4 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergäben.

12 Die Kommission dagegen sieht dies nicht als die entscheidende Frage an. Ihr geht es vielmehr darum, ob die für die Behauptung des Klägers notwendigen Beweise rechtzeitig vorgelegt wurden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vom 15. Dezember 1992.

C — Einschlägige gesetzliche Bestimmungen

13 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 lautet:

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

Der hierbei zitierte Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmt:

Die Abteilung Garantie finanziert

a) die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern,

...

14 Einschlägig sind weiter die Artikel 3,4 und 47 der Verordnung Nr. 3665/87. Artikel 3 bestimmt in seinem Absatz 1:

Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

Absatz 2 lautet:

Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

...

Absatz 4 bestimmt:

Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

15 Artikel 4 Absatz 1 lautet:

... ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

16 Artikel 47 enthält Vorschriften über das Verfahren für die Zahlung der Erstattung.

17 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

...

18 Artikel 8 Absatz 2 bestimmt in seinem Satz 1:

Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

D — Stellungnahme

19 Zunächst ist zu prüfen, ob nicht schon vor dem Fristablauf am 15. Dezember 1992 ausreichende Nachweise dafür vorlagen, daß die Ausfuhrerklärung bereits vor Auslaufen des Schiffes von den Zollbehörden akzeptiert worden war. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Akten der ΗΡΑ. Zur Zeit der Kontrolle durch die Kommission im Jahre 1991 sei dort bereits das Formular der Zollbehörde mit den handschriftlichen Eintragungen des zuständigen Zollbeamten zu finden gewesen (dieses Formular liegt als Anhang 15 der Klageschrift bei). Aus diesen Anmerkungen gehe hervor, daß die Ausfuhrerklärung am 25. November 1989 angenommen, die Ware am selben Tag verzollt und die Bearbeitung dieser Dokumente am 27. November 1989 abgeschlossen worden war. Es hätten demnach keine Zweifel bestehen können, daß die Waren noch vor Verlassen des Schiffes bei der Zollbehörde deklariert worden waren.

20 Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß das in der Akte der ΗΡΑ gefundene — und in Anhang 13 der Klageschrift beigefügte — Formular diese Eintragungen nicht enthalten habe. Außerdem macht die Kommission geltend, der Stempel der ΗΡΑ befinde sich nur auf dem Formular, das die Anmerkungen des Zollbeamten nicht enthalte (Anhang 13 der Klageschrift). Die Kommission schließt daraus, daß die ΗΡΑ ihre Entscheidung zur Gewährung der Erstattung aufgrund des Dokuments in Anhang 13 getroffen habe, d. h. in Unkenntnis der nachträglichen Erläuterungen des zuständigen Zollbeamten.

21 Diese Schlußfolgerung kann man nicht unbedingt ziehen. Wie der Kläger vorgetragen hat, wurden diese Eintragungen auf Anfrage der ΗΡΑ hin ergänzt. Diese war somit über den Inhalt informiert.

22 Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Wichtig ist, ob das Formular mit den handschriftlichen Eintragungen des Zollbeamten rechtzeitig der Kommission vorlag. Dies verneint die Kommission. Das besagte Formular (Anhang 15 der Klageschrift) sei der Kommission erst am 19. Juli 1993 per Fax zugegangen.

23 Da das Formular mit den handschriftlichen Eintragungen des Zollbeamten keinen Stempel der ΗΡΑ trägt — im Gegensatz zu dem Formular, das diese Erklärungen nicht enthält —, kann man der Kommission jedenfalls insofern zustimmen, als dieses Formular nicht offiziell von der ΗΡΑ registriert worden ist. Man kann deshalb davon ausgehen, daß es der Kommission bei der Kontrolle der ΗΡΑ-Akten nicht vorlag.

24 Aus diesem Grunde kann man auch aus einer weiteren Bemerkung auf diesem Formular keine Schlußfolgerungen ziehen. In der Rubrik Kontrolle durch das Büro für die Ausschiffung ist handschriftlich konform eingetragen und mit einem Amtsstempcl mit dem Datum vom 27. November 1989 versehen. Daß die Ausfuhrerklärung bereits am 25. November angenommen worden war, ergibt sich aus dieser Rubrik nicht. Man kann somit auch nicht den Schluß ziehen, daß bereits am 25. November eine Kontrolle durchgeführt worden war, die zu dem Ergebnis: Kategorie konform geführt hatte.

25 Der Kläger verweist außerdem auf seine Briefe vom 25. Juni und 17. Juli 1992, um nachzuweisen, daß er die notwendigen Beweise rechtzeitig vorgelegt habe (diese Briefe befinden sich in Anhang 2 beziehungsweise 3 der Klageschrift). Sie enthalten aber lediglich erläuternde Erklärungen seitens der zuständigen Behörden.

26 Diese teilen darin u. a. mit, daß das Zollbüro von Terneuzen am Wochenende des 25. und 26. November 1989 geschlossen war, die Ausfuhrerklärung jedoch von einer anderen Zollstelle bearbeitet worden sei. Die MS Stankov sei am 25. November 1989 in Terneuzen vor Anker gegangen. Dort hätten die Zollbeamten Proben entnommen, die danach von Experten der Verwaltung untersucht worden seien. Die Erklärung sei dann am folgenden Werktag, dem 27. November, bearbeitet worden.

27 Nach Meinung des Klägers handelt es sich hierbei um offizielle Erklärungen unter Eid. Dies ist jedoch aus dem Text der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe können deshalb nicht als ausreichende Beweismittel angeschen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der EAGFL-Rcchnungsabschlüsse zu verweisen. Danach ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungcn veranlaßt wurden. Bei der Frage, ob ein Mitgliedstaat notwendige Kontrollen durchgeführt hat, reicht es dabei nicht aus, wenn dieser Staat die Vornahme der Kontrollen lediglich behauptet, ohne entsprechende Beweise vorzulegen.

28 Im vorliegenden Fall hat die Kommission eine Finanzierung abgelehnt, weil nach den Angaben in den Akten der ΗΡΑ die Zollformalitäten erst nach Auslaufen des Schiffes erledigt worden waren. Es wäre nun Sache des Mitgliedstaats zu beweisen, daß die Ausfuhrerklärung rechtzeitig vorgelegen hat und damit die Voraussetzungen für eine Finanzierung erfüllt waren. Die zuständigen niederländischen Behörden haben jedoch innerhalb der gestellten Frist vom 15. Dezember 1992 keine Beweise vorgelegt, die die Behauptungen in den Briefen von Juni und Juli 1992 stützen können.

29 Zwar dürfte es — trotz zum Teil widersprüchlicher und unvollständiger Auszüge aus dem Register der Hafen- und Schleusenverwaltung Terneuzen sowie aus dem Seefahrtsregister und trotz gegenteiliger Annahme der Kommission — zutreffen, daß das besagte Schiff Terneuzen am 25. November 1989 passiert hat. (Der Kläger hat vorgetragen, für Schiffe von der Größe der MS Stankov sei es praktisch unmöglich, direkt von Gent aus in See zu stechen; sie müßten die Schleusen von Terneuzen passieren.) Damit allein kann jedoch nicht bewiesen werden, daß an diesem Tage auch die entsprechenden Zollformalitäten erledigt wurden.

30 In den vom Kläger vorgelegten Schreiben wird außerdem erwähnt, daß sogenannte Sichtproben entnommen und später analysiert worden seien. Die Kommission trägt zu Recht vor, daß keine Protokolle der Analysen mitgeliefert wurden. Auch die beiden Briefe vom 25. Juni und 17. Juli 1992 stellen somit keine ausreichenden Beweismittel dar.

31 Der Kläger verweist außerdem auf eine Mitteilung des Zollbüros, um nachzuweisen, daß Sichtproben entnommen worden seien und deren Ergebnis dem Inhalt der Deklarierung entsprochen habe. (Diese Mitteilung findet sich in Anhang 14 der Klageschrift.) Bei dieser Mitteilung handelt es sich allerdings nur um allgemeine Anweisungen, aus denen nicht geschlossen werden kann, daß am 25. November tatsächlich Sichtproben von der MS Stankov entnommen worden sind.

32 Der Kläger trägt hierzu außerdem vor, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, beim Export von Gerste, für die eine Ausfuhrerstattung gezahlt werden soll, Proben zu entnehmen. Dies bestreitet die Kommission nicht, weist jedoch darauf hin, daß es hier um die Frage gehe, ob die Behörde überhaupt in der Lage gewesen wäre, solche Proben zu entnehmen. Es komme nicht auf die — nicht gegebene — Pflicht zur Kontrolle, sondern auf die Möglichkeit der Kontrolle an.

33 Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die jeweilige Ware kontrolliert werden soll. Es heißt dort: Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen ..., dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfüllt wurden. Die Entnahme von Proben ist auch hier nicht vorgesehen. Es wird jedoch dem Kläger auch nicht vorgeworfen, daß er keine Proben entnommen habe. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, daß die Ware sich zur Zeit der Annahme der Ausfuhrerklärung bereits nicht mehr im Gebiet der Gemeinschaft befand. Es hätte somit keinerlei Möglichkeit mehr bestanden, zu prüfen, ob in diesem Fall überhaupt eine Ausfuhrerstattung gezahlt werden durfte.

34 Es geht dabei nicht um die Frage — wie der Kläger vorträgt —, ob die Höhe der Erstattung sich zwischen dem 25. und dem 27. November geändert hat, was nicht bestritten wird. Ein Schaden kann auch dadurch entstanden sein, daß die Ausfuhrerstattung zu Unrecht gewährt worden ist.

35 Auch bei der Frage, ob die Frist vom 15. Dezember 1992 eventuell durch den Brief des Klägers vom 14. Dezember 1992 hätte gewahrt werden können, ist festzustellen, daß dieser Brief keine weiteren Beweise enthält, sondern lediglich ankündigt, daß bestimmte Dokumente später übersandt würden.

36 Man kann deshalb nicht davon ausgehen, daß durch diesen Brief die Frist der Kommission gewahrt wurde. Die Beschaffung der notwendigen Beweise kann nicht so zeitaufwendig gewesen sein, daß dadurch das Einhalten der Frist unmöglich war. Das Vorliegen besonderer Umstände wird von den Behörden nicht geltend gemacht. Da die notwendigen Beweise auch nicht unmittelbar nach diesem Brief vorgelegt wurden, sondern — wie die Kommission zu Recht vorträgt — erst weitere sieben Monate später und ohne jede Erklärung für diese Verspätung, hat der Kläger auch durch seinen Brief vom 14. Dezember die Frist nicht wahren können.

37 Das Königreich der Niederlande hat somit nicht — zumindest nicht in der von der Kommission gesetzten Frist — die entsprechenden Beweise dafür vorgelegt, daß die Ausfuhrerstattungen zu Recht gezahlt wurden.

38 Eine solche Fristsetzung ist nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 über den Rechnungsabschluß des EAGFL möglich. Dieser lautet: Zusätzliche Angaben können der Kommission bis zu einem Zeitpunkt übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des Umfangs der Arbeiten, die erforderlich sind, um die betreffenden Angaben zu liefern, festgelegt wird. Erfolgt die Übermittlung der genannten Angaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, daß die Säumnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Demnach könnte die Kommission die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen ablehnen, wenn der Kläger zwar die notwendigen Beweise vorlegt, dies aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist tut.

39 Dies hat auch der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission bestätigt, auf das die Kommission hinweist. Bezüglich der Befugnis der Kommission zur Festsetzung einer Frist verweist der Gerichtshof auf den ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 422/86. Dort heißt es: ...Im Hinblick auf eine rasche Prüfung der Rechnungen der Mitgliedstaaten muß die Kommission unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten zum Rechnungsabschluß einen äußersten Termin für die Übermittlung weiterer Auskünfte durch die Mitgliedstaaten festsetzen können.

40 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 entscheidet die Kommission somit aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen. Wie sich mittelbar aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 schließen läßt, muß die Annahme der Ausfuhrerklärung vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Waren das Zollgebiet verlassen. Der hierfür erforderliche — in Artikel 4 Absatz 1 ebenfalls genannte — Nachweis ist nicht erbracht worden, da bei Fristablauf keine Beweise für eine Annahme der Zollerklärung am 25. November 1989 vorlagen.

41 Da der Kläger die Bedingung für die Zahlung der Erstattung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht erfüllt hat, ist nach Meinung der Kommission eine Finanzierung der Ausfuhrerstattung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 729/70 abzulehnen. Denn nach Artikel 2 Absatz 1 werden nur die Erstattungen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

42 Nach Meinung des Klägers dagegen liegt der Entscheidung der Kommission Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung zugrunde. Die Präambel der Entscheidung der Kommission beziehe sich sowohl auf Artikel 2 als auch auf Artikel 8, und die Entscheidung selbst nenne nicht ausdrücklich den Rechtsgrund für die Ablehnung der Finanzierung im vorliegenden Fall. Man könne deshalb nicht von vornherein davon ausgehen, daß die Kommission sich bei ihrer Entscheidung auf Artikel 2 gestützt habe.

43 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den fünften Erwägungsgrund ihrer Entscheidung, der bezüglich der Erstattung für die Ausfuhren nach Drittländern ausdrücklich auf die Artikel und 3 der Verordnung Nr. 729/70 Bezug nimmt.

44 Im übrigen weist die Kommission ebenfalls zu Recht darauf hin, daß auch die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 nicht erfüllt sind, da die niederländischen Behörden dadurch, daß sie die Dokumente erst achtzehn Monate später beziehungsweise sieben Monate nach Ablauf der zuletzt genannten Frist an die Kommission übermittelt haben, eine Nachlässigkeit gezeigt haben, die eine Übernahme der Finanzierung nicht rechtfertigt.

45 Da somit feststeht, daß das Königreich der Niederlande die notwendigen Beweise zumindest nicht rechtzeitig vorgelegt hat, ist kein Grund für eine (teilweise) Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission ersichtlich.

46 Nach Meinung des Klägers ist die Entscheidung auch aufgrund einer Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag aufzuheben, der vorschreibt, daß Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind. Die Entscheidung der Kommission wurde nach Meinung des Klägers einerseits auf der Grundlage unrichtiger Fakten getroffen. Selbst wenn dies so wäre — im vorhergehenden wurde das Gegenteil nachgewiesen — würde daraus keine Verletzung des Artikels 190 resultieren. Er verlangt nur, daß die Entscheidungen begründet sind. Ob diese Begründung richtig oder falsch ist, ist nicht anhand des Artikels 190 zu prüfen.

47 Der Kläger sieht eine Verletzung des Artikels 190 auch darin, daß die Kommission in ihrer Entscheidung nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie die nach Meinung des Klägers überzeugenden Beweise abgelehnt hat. Dies bestreitet die Kommission.

48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt der Umfang der in Artikel 190 vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von den Umständen ab, unter denen diese erlassen wurde. Außerdem wird hierbei auf die besonderen Gegebenheiten des Zustandekommens von Entscheidungen über den Rechnungsabschluß des EAGFL abgestellt.

49 Im vorliegenden Fall gab es eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der Kommission (EAGFL) und den zuständigen Behörden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Behörden über die Gründe für die spätere Entscheidung der Kommission informiert waren. Außerdem ergibt sich bereits aus dem Bericht vom 14. Januar 1992, daß Zweifel darüber bestanden, ob die Waren fristgemäß zur Ausfuhr deklariert worden waren und ob der Zoll in der Lage war, das Produkt zu kontrollieren. Aus diesen Gründen wurde um ergänzende Unterlagen gebeten. Der Zusammenfassende Bericht vom Oktober 1993 nennt als Grund für die Ablehnung der Finanzierung, daß die Ausfuhrerklärung nach Verlassen des Zollgebietes akzeptiert worden sei und kein konkreter Beweis dafür vorliege, daß die Ware beim Zoll deklariert worden sei, um gegebenenfalls Kontrollen zu ermöglichen. Darüber hinaus bat die Kommission in einem Telex vom — nach ihren Angaben — 12. November 1992 um präzisere Beweise dafür, daß die Deklarierung tatsächlich schon am 25. November 1989 vorgenommen worden war und daß Proben entnommen worden waren.

50 Es mußte dem Kläger somit klar sein, aus welchen Gründen die Finanzierung abgelehnt werden sollte beziehungsweise schließlich abgelehnt wurde und welche Beweise von ihm erbeten wurden. Außerdem hatte er im Rahmen der umfangreichen Korrespondenz die Möglichkeit, die Kommission um weitere Angaben zu den Beweisen zu bitten, die von ihm verlangt wurden.

51 Es ist somit auch keine Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag ersichtlich.

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

E — Ergebnis

53 Ich schlage deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.