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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1998 – C-61/97
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:254
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 26. Mai 1998
I — Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des Ausgangsverfahrens sowie Gegenstand der Vorlagefrage
1 Der Ret Ålborg ersucht den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, ihm die für die Beantwortung der folgenden Fragen erforderlichen Auslegungshinweise zu geben:
Schließen Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 36 sowie die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag es aus, daß eine Person, der vom Inhaber ausschließlicher Rechte an einem Filmwerk das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Filmwerks in einem Mitgliedstaat übertragen worden ist, der Vermietung eigener Ausgaben des Werkes zustimmen und gleichzeitig die Vermietung importierter Ausgaben verhindern kann, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gebracht worden sind, in dem der Inhaber der ausschließlichen Rechte zur Herstellung und Verbreitung der Vervielfältigungsstücke diese mit stillschweigender Zustimmung zu ihrer Vermietung in diesem Mitgliedstaat übereignet hat?
Angesichts der Tatsache, daß die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (nachstehend: Richtlinie) in Kraft getreten ist, wird die gleiche Frage auch für den Fall gestellt, daß die Richtlinie für deren Beantwortung in Betracht zu ziehen ist.
Der Gerichtshof wird damit ein weiteres Mal zur Problematik des Vermietrechts — verstanden als das Recht, ein in einem körperlichen Träger verkörpertes Werk auf Zeit zum Gebrauch zu überlassen — befragt, das zu dem Komplex von Befugnissen gehört, die dem Inhaber eines Urheberrechts zustehen. Für dieses Vermietrecht gilt nicht der Grundsatz der Erschöpfung infolge des Inverkehrbringens im Gemeinschaftsgebiet durch Veräußerung des Trägers, in dem das geschützte Werk verkörpert ist. Der Gerichtshof hat dies im Urteil in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers und Metronome Video) entschieden, und der Gesetzgeber hat es in der Folge durch die Richtlinie bestätigt. Mit der Entscheidung, um die das vorlegende Gericht Sie ersucht, werden Sie zu klären haben, ob eine ähnliche Lösung geboten ist, wenn der erste Vertrieb des Trägers selbst in Form der Vermietung erfolgt.
2 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, kann wie folgt zusammengefaßt werden. Laserdisken, die Beklagte des Aus gangs-Verfahrens, ist ein Unternehmen mit Sitz in Ålborg, das Filmwerke auf Laserdisks (also Disketten mit Laserabtastung, die eine höhere Wiedergabequalität sicherstellen) vertreibt. Laserdisken führte die Laserdisks unmittelbar aus dem Vereinigten Königreich ein, wo diese aufgrund gültiger Lizenzvereinbarungen von einigen Unternehmen rechtmäßig hergestellt wurden. Diese Erzeugnisse wurden (und werden auch heute noch) in Dänemark weder von den Inhabern des Urheberrechts an den betreffenden Werken noch von Dritten mit deren Zustimmung vertrieben (diese Werke sind außerdem als Videokassetten erhältlich, vgl. Nr. 3 dieser Schlußanträge). Ab 1987 begann Laserdisken, Vervielfältigungsstücke der eingeführten Laserdisks — neben dem Verkauf — durch Vermietung zu vertreiben. Mit dieser Geschäftspolitik wollte das Unternehmen den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse fördern, die infolge ihres hohen Preises (insbesondere im Vergleich zu dem der gleichen Werke auf Videokassetten) hauptsächlich von Personen gekauft wurden, die das Werk bereits kannten und schätzten. Nach dem Vorlagebeschluß hatten die Inhaber der Urheberrechte an den auf den betreffenden Laserdisks gespeicherten Werken für das Vereinigte Königreich faktisch geduldet, daß diese Werke nach dem ersten Verkauf im britischen Hoheitsgebiet vermietet wurden, und zwar auch für die nach dem 1. August 1989 verkauften Vervielfältigungsstücke; zu diesem Zeitpunkt war der Copyright, Designs and Patents Act 1988 (britisches Gesetz von 1988 über geistiges Eigentum im Bereich von Urheberrechten, Gebrauchsmustern und Patenten) in Kraft getreten, mit dem — soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung — ein ausschließliches Vermietrecht für die Produzenten von Filmwerken geschaffen wurde (Sections 16 bis 18). Dies wird allerdings von den Klägerinnen bestritten, die der Vermietung von Laserdisks im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat nie stillschweigend oder in anderer Weise zugestimmt haben wollen (zugleich aber der Meinung sind, daß dies ohnehin für die Frage der Erschöpfung des Vermietrechts für das dänische Hoheitsgebiet unerheblich sei, vgl. Nr. 4 dieser Schlußanträge). Unbestritten ist demgegenüber, daß Laserdisken die Vermietung der betreffenden Erzeugnisse in Dänemark angeboten hat, ohne zuvor bei den Klägerinnen ein Recht hierzu erworben zu haben.
3 Im Januar 1992 wurde Laserdisken von Foreningen af danske Videogramdistributører (nachstehend: FDV), der Vereinigung der dänischen Videovertreiber, wegen Verstoßes gegen Artikel 23 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes verklagt, in dem es (frei übersetzt) heißt: Ist ein Filmwerk durch Verkauf an die Allgemeinheit vertrieben worden, dürfen die verkauften Vervielfältigungsstücke erneut vertrieben werden. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen sie aber nicht durch Vermietung oder Verleih an die Allgemeinheit erneut vertrieben werden. Die FDV handelt für acht Gesellschaften, die für das dänische Hoheitsgebiet über Lizenzen ausschließliche Rechte zur Herstellung und Verbreitung in jedweder Form (also einschließlich der Laserdisks) für die in dänischer Sprache synchronisierten Vervielfältigungsstücke des größten Teils der Filmwerke erworben hatten, die Laserdisken in Form von Laserdisks vertrieb. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die klagenden Gesellschaften die betreffenden Werke auf dem dänischen Markt in Form von Videokassetten (also auf einem anderen Träger) zur Anmietung anboten. Nach den Erklärungen von Warner gegenüber dem Gerichtshof handelte die FDV im Namen ihrer Mitglieder die Bedingungen für den Verkauf der Videokassetten, für die diese Gesellschaften die Urheberrechte erworben hatten, an die Einzelhändler aus. Die von der FDV mit den einzelnen Wiederverkäufern abgeschlossenen Einheitsverträge enthielten besondere Klauseln, mit denen die Befugnis zum Vertrieb durch Vermietung eingeschränkt wurde, und ein ausdrückliches Verbot der Ketten -Vermietung. Durch einstweilige Verfügung des Fogedret vom Februar 1992, die im September des gleichen Jahres in der Rechtsmittelinstanz vom Vestre Landsret bestätigt wurde, wurde Laserdisken untersagt, die betreffenden Erzeugnissen weiter zu vermieten, und der FDV aufgegeben, für die möglichen Schäden infolge der einstweiligen Verfügung eine Sicherheit von 1000000 DKR zu stellen. Im Hauptsacheverfahren hat dann der Ret Ålborg dem Gerichtshof das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
II — Vorbringen der Beteiligten
4 Die FDV und die von ihr vertretenen Gesellschaften machen unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Warner Brothers und Metronome Video geltend, daß das dänische Gesetz zum Schutz der von ihnen im vorliegenden Fall geltend gemachten Urheberrechte nicht bezwecke, die Einfuhr von Laserdisks aus dem Vereinigten Königreich zwecks Wiederverkaufs in Dänemark zu behindern oder zu beschränken. Im übrigen müsse, auch wenn die grenzüberschreitenden Warenströme der betreffenden Bild- und Tonträger den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr unterlägen, jede Handlung, mit der das Vermietrecht ausgeübt werde, nicht anders als im Fall des Rechts zur öffentlichen Vorführung wie eine Dienstleistung behandelt werden und stelle eine Form der Nutzung des geschützten Werkes dar, die vom Verkauf seines körperlichen Trägers eindeutig zu unterscheiden sei. Das Recht zur Kontrolle sämtlicher Möglichkeiten der Vermietung verkaufter Vervielfältigungsstücke gehöre zum spezifischen Gegenstand. des Urheberrechts, dessen Schutz grundsätzlich nach Artikel 36 des Vertrages Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen rechtfertigen könne, die sonst mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbar wären. Folglich werde das Vermietrecht aufgrund seiner Natur weder auf nationaler noch auf gemeinschaftlicher Ebene vom Grundsatz der Erschöpfung des Rechts infolge des ersten Inverkehrbringens des körperlichen Trägers erfaßt; die Frage, ob dieses erste Inverkehrbringen in Form des Verkaufs oder der Vermietung erfolgt sei, sei damit insoweit unerheblich. Daraus folge, daß Laserdisken die betreffenden Erzeugnisse — unabhängig davon, daß sie eingeführt worden seien, und selbst dann, wenn einzuräumen wäre, daß sie im Vereinigten Königreich mit stillschweigender Zustimmung des betreffenden Rechtsinhabers zur Anmietung angeboten worden seien — in Dänemark zur Anmietung angeboten habe, ohne das Recht hierzu bei den rechtmäßigen Inhabern der entsprechenden Rechte ausdrücklich oder stillschweigend erworben zu haben.
5 Für die FDV ist es völlig unerheblich, daß, wie die Beklagte geltend gemacht hat, die Gesellschaften, die die FDV vertrete, die Vermietung von Filmen in Dänemark gebilligt hätten, die Gegenstand dieses Verfahrens, aber auf einem anderen Träger (Videokassetten) gespeichert seien. Aufgrund der Natur des betreffenden Rechts könne der Urheber zunächst beim Verkauf des körperlichen Trägers jede spätere Vermietung des geschützten Werkes schlicht und einfach untersagen. Wenn er sich später entschließe, die Vermietung bestimmter Vervielfältigungsstücke zuzulassen, könne er die Erträge der gewerblichen Nutzung dadurch maximieren, daß er die entsprechenden Lizenzen auf ein bestimmtes Gebiet, auf einen bestimmten Zeitraum, auf einen einzigen Begünstigten (ausschließliche Lizenz) oder auch auf einen spezifischen körperlichen Träger beschränke. Folglich könne der Urheber z. B., worauf es im vorliegenden Fall ankomme, die Vermietung eines Filmwerks auf Videokassetten, nicht aber auf Laserdisks zulassen. Eine Verletzung des ausschließlichen Vermietrechts liege daher immer dann vor, wenn ein Exemplar einer Videokassette oder einer Laserdisk ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts vermietet werde. Wenn der Gerichtshof den Vorstellungen von Laserdisken folge, würde die stillschweigende oder vermutete Zustimmung des Urhebers in einem Mitgliedstaat dem Betreffenden das Recht nehmen, sich einer Vermietung der Vervielfältigungsstücke des im Mitgliedstaat der Einfuhr geschützten Werkes zu widersetzen, obwohl ihm dieses Recht im letztgenannten Staat zuerkannt worden sei. Im Ergebnis werde daher dem Urheber entgegen dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Warner Brothers und Metronome Video ein Entgelt in Höhe eines Betrages versagt, der der Anzahl wirklich erfolgter Vermietungen entspreche. Diese Argumente werden von der dänischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs und von der Kommission im wesentlichen geteilt.
6 Nach Auffassung von Laserdisken, der insoweit die Streithelfer des Ausgangsverfahren beipflichten, gestattet es das dänische Gesetz den Rechtsinhabern, der Vermietung von Laserdisks zu widersprechen, soweit es sich um eingeführte und nicht um einheimische Erzeugnisse handele. Da dieses Gesetz ein Instrument willkürlicher Diskriminierung und verdeckter Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle, könne es nicht nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt werden. Im übrigen stelle aber selbst die Richtlinie — obwohl nach ihren eigenen Worten das Vermietrecht nicht durch den Verkauf oder jedwede andere Vertriebsform von Vervielfältigungsstücken des geschützten Rechts erschöpft werde (vgl. Artikel 1 Absatz 4 und 9 Absatz 3) — nicht klar, ob dann, wenn der Rechtsinhaber erst einmal die Vermietung der fraglichen Vervielfältigungsstücke gestattet habe, das Recht zur Untersagung späterer Vermietungen als erschöpft anzusehen sei. Dies sei jedoch der Fall. Die Richtlinie beabsichtige die Schaffung eines einheitlichen Marktes, für den die volle und freie Ausübung des Wettbewerbs im Handel kennzeichnend sei. Aus diesem Grunde sei, da ja das Verbreitungsrecht wegen der durch den Urheber mit dem ersten Inverkehrbringen erteilten Zustimmung erschöpft sei, auch das Recht der Vermietung infolge der Zustimmung zum ersten Vermietungsangebot in irgendeinem Mitgliedstaat für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erschöpft. Dieses Ergebnis entspreche übrigens einem allgemeinen Grundsatz, der der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sei, wonach Zustimmung zur Erschöpfung führe. Auch das Urteil Warner Brothers und Metronome Video beruhe auf diesem Grundsatz. In diesem Urteil habe das Recht zur Untersagung der Vermietung aus dem Vereinigten Königreich eingeführter Videokassetten auf dem dänischen Markt nicht erschöpft sein können, weil es niemals eine Zustimmung zur Vermietung im Ausfuhrstaat seitens des Inhabers des Urheberrechts oder seines Rechtsnachfolgers gegeben habe (und niemals hätte geben können, weil die Zustimmung nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen gewesen sei). Im übrigen verstoße die Annahme, daß die Zustimmung zur Vermietung für einen einzigen Mitgliedstaat unter Ausschluß aller anderen erteilt werden könnte, gegen den Zweck der Richtlinie (ganz so, wie man dieses Recht auch innerhalb eines Mitgliedstaates nicht auf ein bestimmtes Gebiet begrenzen könnte).
III — Beantwortung der Vorlagefrage
Prüfung anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages
7 In ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof haben sich sowohl die Parteien des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission und sämtliche Regierungen, die sich an diesem Verfahren beteiligt haben, in dem einen oder anderen Sinne auf das Urteil Warner Brothers und Metronome Video bezogen. Schon in der Rechtssache Warner Brothers und Metronome Video stellte sich wie im vorliegenden Verfahren das Problem der Vereinbarkeit des erwähnten ausschließlichen Vermietrechts nach den dänischen Urheberrechtsvorschriften (vgl. Nr. 3 dieser Schlußanträge) mit den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr in einem Fall unberechtigter Vermietung im Vereinigten Königreich gekaufter Videokassetten in Dänemark. Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, daß das betreffende Gesetz, das es dem Urheber oder Produzenten eines Filmwerks auf Videokassetten gestattete, die Vermietung der betreffenden Träger im Staatsgebiet zu untersagen, geeignet [ist], den Handel mit Videokassetten und dadurch mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen zu beeinträchtigen. Rechtsvorschriften dieser Art seien daher als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (vgl. Randnr. 10 des Urteils). Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Beschränkung aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt werden kann, hat der Gerichtshof dann festgestellt, daß die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften unterschiedslos gälten und daher für sich genommen keine willkürliche Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu Lasten der aus einem anderen Mitgliedstaat eingerührten zugunsten der im Inland hergestellten Videokassetten bewirkten (Randnrn. 11 und 12 des Urteils). Diese Grundsätze scheinen mir eindeutig auch im vorliegenden Fall anwendbar zu sein.
8 Das Urteil Warner Brothers und Metronome Video hat weitere Grundsätze für die Feststellung eines spezifischen Vermietrechts, das als besonderes Recht zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts gehört, und für dessen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr aufgestellt, und zu diesen Grundsätzen möchte ich hier einige Ausführungen machen. Ich halte es allerdings für zweckmäßig, dieser Untersuchung (vgl. Randnrn. 12 dieser Schlußanträge) einige kurze Erwägungen vorauszuschicken, die es möglich machen sollen, dieses Urteil in den weiteren Zusammenhang der Rechtfertigung und der Tragweite des Grundsatzes der Erschöpfung der Urheberrechte zu stellen.
9 Wie auch beim Markenrecht und bei Patenten gründet sich die im Recht zahlreicher Mitgliedstaaten anzutreffende Regel der (nationalen) Erschöpfung des Urheberrechts — und insbesondere des ausschließlichen Rechts zum Vertrieb (oder Inverkehrbringen) — auf den Gedanken, daß der Inhaber eines Rechts (oder andere Personen mit seiner Zustimmung), der die körperlichen Träger, auf denen sich das geschützte Werk befindet, durch Veräußerung in den Handel bringt, damit ein für allemal die Vergütung erhält, die ihm für diese Wiedergabe zusteht. Im Zusammenhang des Gemeinsamen Marktes hat sich die Gemeinschaftsrechtsprechung, um Erfindung, Werkschöpfung und Entstehung neuer Marken zu fördern, bemüht, die Bedürfnisse des Inhabers eines ausschließlichen Rechts und das allgemeine Interesse am freien Verkehr der verschiedenen Erzeugnisse in Einklang zu bringen. Der Gerichtshof hat daher den Grundsatz der automatischen Erschöpfung des betreffenden Rechts für das gesamte Gemeinschaftsgebiet anerkannt, um so zu verhindern, daß — wegen der territorialen Beschränkung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz des gewerblichen und des geistigen Eigentums — die Vergütung für das erste Inverkehrbringen dem Inhaber des ausschließlichen Rechts allein deshalb ein zweites Mal zufließt, weil das betreffende Erzeugnis, in dem seine Bemühungen als Erfinder oder Urheber verkörpert sind, in einem anderen Mitgliedstaat als dem des ersten Inverkehrbringens erneut in den Handel gelangt. Eine andere Lösung würde zudem zur Isolierung der nationalen Märkte beitragen und stünde damit im Widerspruch zur Verschmelzung dieser Märkte zu einem einheitlichen Markt, wie ihn der Vertrag vorsieht.
10 Der Grundsatz der Erschöpfung kann allerdings nicht für das ausschließliche Aufführungsrecht gelten — d. h. das Recht der öffentlichen Vorführung des geschützten Werkes entweder unmittelbar durch anwesende Interpreten (wie bei einer Theateraufführung) oder mit Hilfe von Bild- und Tonträgern (wie etwa beim Abspielen einer Schallplatte im Rundfunk oder bei der Fernsehausstrahlung oder der öffentlichen Vorführung eines Films) — und allgemein auch nicht für Urheberrechte an einem Werk, dessen Verbreitung den Vertrieb eines körperlichen Trägers nicht erforderlich macht. Hier gerät die Verwertung des Werkes nicht in Konflikt mit dem freien Warenverkehr; das Kriterium des Inverkehrbringens kann folglich nicht herangezogen werden, um den Umfang des ausschließlichen Rechts zu ermitteln. Da spätere Aufführungen des Werkes voneinander unabhängig sind, bewirkt die erste dieser Aufführungen nicht die Erschöpfung des Rechts. Jede Aufführung stellt, da sie den kommerziellen Gehalt des Werkes erneut aufleben läßt, einen eigenständigen Verwertungsakt dar und gibt Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Rechtsordnung schützt diese Befugnis, die zum wesentlichen Inhalt des Urheberrechts an derartigen literarischen oder künstlerischen Werken gehört, indem sie die Ausübung dieses Rechts von der Zustimmung des Rechtsinhabers abhängig macht.
Zu den Rechten des Inhabers von Aufführungsrechten an einem Filmwerk hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Verwertung des Urheberrechts und der daraus zu ziehenden Einnahmen nicht unabhängig von den Aussichten auf eine Fernsehübertragung dieser Filme geplant werden kann. Solche Übertragungen können daher von Rechts wegen bis zum Ablauf einer bestimmten Karenzzeit, die der Vorführung des Films in Kinos vorbehalten ist, untersagt werden. Angesichts des zwingenden Erfordernisses, einen Anreiz für die Schaffung solcher Werke zu scharfen, können die Mitgliedstaaten aus diesem Grund — ohne gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Warenverkehr zu verstoßen — sicherstellen, daß Filme anfänglich zunächst in Kinos gezeigt werden, weil dies als wesentlich angesehen wird, um die Rentabilität der Filmproduktion im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Verbreitung und insbesondere zum Vertrieb solcher Werke auf Videokassetten zu sichern.
11 Setzt hingegen die öffentliche Aufführung des betreffenden Werkes die Verwendung eines körperlichen Trägers voraus (wie zum Beispiel bei der Aufführung auf Schallplatten aufgenommener musikalischer Werke in Diskotheken), müssen die Erfordernisse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit den Erfordernissen, die sich aus der Verpflichtung zur Beachtung der Urheberrechte ergeben, dergestalt in Einklang gebracht werden, daß die Inhaber von Urheberrechten... sich auf ihre ausschließlichen Rechte berufen können, um im Fall der öffentlichen Wiedergabe... die Zahlung von Gebühren zu verlangen, auch wenn das Inverkehrbringen dieses Tonträgers im Land der öffentlichen Wiedergabe nicht zu einer Gebührenerhebung für die Wiedergabe des Werkes Anlaß geben kann, da der Urheber diese bereits im Ausfuhrstaat erhalten hat. Der Gerichtshof hat damit anerkannt, daß das Recht des Urhebers, die öffentliche Verwendung dem Privatgebrauch vorbehaltener Träger von Werken zu kontrollieren, um aus der Zweitnutzung dieser Werke Nutzen zu ziehen, dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zumindest insoweit nicht zuwiderläuft, als dieses Recht geltend gemacht wird, um demjenigen, der solche Träger erwirbt, Gebrauchsbeschränkungen aufzuerlegen, die deren Vertrieb nicht einschränken können.
12 Ein ähnlicher Unterschied besteht zwischen dem Recht zum Inverkehrbringen des körperlichen Trägers eines Filmwerks (Videoband) und dem Recht zur Vermietung eines auf diesem Träger befindlichen Werkes, worauf der Gerichtshof in der Rechtssache Warner Brothers und Metronome Video hingewiesen hat. Der Gerichtshof hat die zunehmende, sich allmählich voll entwickelnde Herausbildung eines besonderen Marktes für die Vermietung von Videokassetten eingehend untersucht, der von dem Markt für den Verkauf zu unterscheiden sei, und darauf hingewiesen, daß dieser Markt ein größeres Publikum [erreicht] als der für den Verkauf und derzeit eine wichtige potentielle Einnahmequelle für die Filmhersteller dar[stellt] (Randnrn. 13 und 14 ). Ein besonderer rechtlicher Schutz des Rechts zur Vermietung von Videokassetten scheine daher notwendig und gerechtfertigt, um den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspreche und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichere. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es nicht — so der Gerichtshof —, wenn ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei Verkäufen an private Verbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt [würde] (vgl. Randnr. 15). Eine solche Lösung wäre überaus abträglich für den Urheber, da er beim erstmaligen Inverkehrbringen seines Werkes bereits zu bestimmen hätte, welche späteren Nutzungsmöglichkeiten noch in Frage kämen. Daraus ist abzuleiten, daß das Recht auf eine Gebühr bei jeder Vermietung — unbeschadet des Anspruchs auf Vergütung beim ersten Inverkehrbringen des körperlichen Trägers — zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts an einem auf Videoband kopierten Film gehört (ebenso wie die Befugnis, für jede öffentliche Vorführung des betreffenden Werkes ein Entgelt zu verlangen). Der Gerichtshof hat daher in dem genannten Urteil ausgeschlossen, daß sich das ausschließliche Vermietrecht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (im gegebenen Fall Dänemark) dadurch erschöpfen könnte, daß der Inhaber des Urheberrechts sich für das Inverkehrbringen der Videokassetten, in denen eines seiner Werke verkörpert ist, in einem anderen Mitgliedstaat (im gegebenen Fall im Vereinigten Königreich) entschieden hat, dessen Rechtsvorschriften ihm — wie dies im entschiedenen Fall zutraf — ein solches Recht nicht zuerkennen. Entgegen dem Vorschlag von Generalanwalt Mancini hat der Gerichtshof anerkannt, daß der Erwerb des Eigentums an einer das Werk verkörpernden Sache (d. h. des körperlichen Trägers dieses Werkes) durch einen Dritten nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust jedes Rechts des Inhabers des Urheberrechts. [W]enn eine nationale Rechtsordnung den Urhebern ein besonderes Recht zur Vermietung von Videokassetten gewährt, [würde] dieses Recht seiner Substanz beraubt..., wenn sein Inhaber nicht in der Lage wäre, die Vermietung von seiner Zustimmung abhängig zu machen (Randnrn. 17 und 18).
13 Meines Erachtens stellt sich die Frage, ob diese soeben dargelegten Grundsätze in vollem Umfang auf den beim Ret Ålborg anhängigen Rechtsstreit zu übertragen sind oder ob dieser Rechtsstreit wegen zweier Umstände, auf die sich Laserdisken stützt, nicht vielmehr nach einer anderen Lösung ruft. Die Inhaber von Urheberrechten an auf Laserdisks kopierten Werken haben — so Laserdisken — ihr eigenes Vermietrecht während des insoweit von den britischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraums nicht ausgeübt, um gegen nicht genehmigte Geschäfte britischer Wiederverkäufer vorgehen zu können. Folglich ist es — so wiederum die Beklagte des Ausgangsverfahrens — die stillschweigende Zustimmung zur Vermietung der Träger im britischen Hoheitsgebiet, die anstelle des ersten Verkaufs dieser Träger zur Erschöpfung des Rechts zur Vermietung auch in den anderen Mitgliedstaaten geführt hat.
14 Diese Umstände, die den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssache Warner Brothers und Metronome Video unterscheiden, können meines Erachtens, auch wenn sie durchaus erheblich erscheinen, für den Gerichtshof nicht Anlaß sein, sich der Auffassung von Laserdisken anzuschließen. Grundlage für die Beantwortung dieses Ersuchens um Vorabentscheidung kann nur der vom Gerichtshof vor zehn Jahren formulierte Grundsatz sein: Das Vermietrecht, das potentiell ein Hindernis für den Warenverkehr von Videoträgern zwischen den Mitgliedstaaten sein mag, wird durch das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Gebiet der Gemeinschaft nicht erschöpft. Die Ratio dieses Grundsatzes habe ich bereits untersucht. Das Recht des Urhebers, die Verwendung seiner Werke auf dem Zweitmarkt zu kontrollieren, erlaubt ihm nicht, die Einfuhr oder den Wiederverkauf dieser Waren zu behindern; folglich hat bei der Gewichtung widerstreitender Interessen sein Interesse, eine angemessene Vergütung als Grundlage für seine spätere schöpferische und künstlerische Tätigkeit zu erhalten, Vorrang gegenüber dem allgemeinen Interesse am freien Verkehr der Videoträger aus anderen Mitgliedstaaten, der auch zu verstehen ist als Verfügbarkeit für die Vermietung zu einem Preis, der wesentlich niedriger ist als beim Verkauf.
15 Bei alledem muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß das ausschließliche Recht, die einzelnen Vervielfältigungsstücke des in einem Videoträger verkörperten Werkes für begrenzte Zeit zum Gebrauch zu überlassen, seiner Natur nach für eine Verwertung mittels wiederholter und der Zahl nach potentiell unbegrenzter Geschäfte geeignet ist, von denen jedes einzelne einen Anspruch auf Vergütung eröffnet. Entschließt sich daher der Urheber, über das Vermietrecht durch Lizenzvertrag zu verfügen, so kann er diese Lizenz rechtmäßig auf einen spezifischen körperlichen Träger, auf einen bestimmten Zeitraum oder auf einen bestimmten geographischen Raum beschränken und so folglich die mit der geschäftlichen Nutzung des betreffenden Werkes durch Vermietung verbundenen wirtschaftlichen Erträge maximieren. Es ist aber nicht ersichtlich, wie Urheber und Produzenten eine angemessene Vergütung für ihre geistige Arbeit bzw. für ihre Investitionen erhalten sollten, wenn dritte Wirtschaftsteilnehmer (wie Laserdisken im Ausgangsverfahren) in der Lage wären, unter Hinweis auf die Erschöpfung des Vermietrechts des Rechtsinhabers und angesichts fehlender Lizenzverträge den Gebrauch von Videoträgern gegen Entgelt durch die Allgemeinheit und insbesondere durch die Verbraucher eines anderen als des Mitgliedstaats des ersten Inverkehrbringens zu gestatten. Im Ergebnis würde damit den eigentlichen Anspruchsberechtigten der ihnen zustehende wirtschaftliche Nutzen ihrer geistigen Schöpfung endgültig vorenthalten. Es kommt folglich nicht in Betracht, daß das Vermietrecht mit der ersten Vornahme dieses Aktes erschöpft ist, so daß die folgenden Vermietungen des Trägers der Kontrolle des Rechtsinhabers selbst in den Mitgliedstaaten entzogen wären, in denen das Recht nicht nach Maßgabe von Lizenzverträgen zum Gebrauch zur Verfügung gestellt worden ist. Es bedarf kaum des Hinweises, daß eine automatische Erschöpfung des Vermietrechts auf Gemeinschaftsebene infolge des ersten Vermietungsangebots in erster Linie deshalb nicht eintritt, weil in der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats des ersten Vermietungsangebots — vorbehaltlich anderslautender Rechtsvorschriften — eine solche Erschöpfung nicht vorgesehen ist der Inhaber des Urheberrechts kann folglich den von ihm nicht gestatteten Vermietungen seines Werkes widersprechen, auch wenn er sein Werk in diesem Hoheitsgebiet zum ersten Mal vermietet hat. Schließlich würde es, wenn man dem Vorbringen von Laserdisken folgte, den Urheber um die Befugnis bringen — deren Bestehen ich den Urteilen Coditei u. a. sowie Cinéthèque u. a. entnehme —, die zeitliche Abfolge verschiedener Formen des Vertriebs eines Filmwerks zu organisieren, mit der das Recht verbunden ist, bis zum Ablauf der Karenzzeit, die dem Vertrieb durch Vorführung in Kinos vorbehalten wäre, den Vertrieb durch Vermietung von Videokassetten dieses Films zu untersagen, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, in denen diese Karenzzeit bereits verstrichen ist.
Prüfung anhand der Richtlinie
16 Wie die Klägerinnen, die beteiligten nationalen Regierungen und die Kommission bereits ausgeführt haben, steht die von mir vorgeschlagene Lösung nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, die die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Vermiét- und Verleihrecht anhand des dänischen Vorbilds harmonisiert hat (vgl. unten), sondern wird durch sie eher bestätigt. Allerdings ist die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählte Lösung. meines Erachtens zumindest technisch für das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung nicht von Bedeutung: Gemäß Artikel 13 der Richtlinie sind ihre Bestimmungen am 1. Juli 1994, d. h. nach dem Erlaß der Anordnung gegen Laserdisken durch die dänischen Gerichte, in Kraft getreten. Bekanntlich unterscheidet die Richtlinie die Wirkungen des spezifischen Vermietrechts (vgl. Artikel 1 Absatz 4) von den in Artikel 9 Absätze 2 und 3 geregelten Wirkungen des Verbreitungsrechts (das ist das ausschließliche Recht, diese Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen). Nur das Verbreitungsrecht kann sich bei Erstverkauf eines der genannten Gegenstände in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpfen. Der Verkauf oder jeder andere Akt der Verbreitung bewirkt demgegenüber keine Erschöpfung des Vermietrechts. Weil aber Gegenstand und Anwendungsbereich der beiden Rechte voneinander abweichen, hat der Gerichtshof — in seinem unlängst ergangenen Urteil in der Rechtssache C-100/96 (Metronome Musik) — entschieden, daß die Schaffung eines ausschließlichen Vermietrechts durch die Richtlinie keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts darstellt.
Prüfung anhand der Artikel 85 und 86 des Vertrages
17 Um die rechtliche Untersuchung zu vervollständigen, die zur Beantwortung des vorliegenden Vorlagefrage erforderlich ist, bleibt nun noch zu prüfen, ob in der vorliegenden Rechtssache unter Umständen ein Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages vorliegt. Ich halte diese Prüfung jedoch für unmöglich, weil in der Begründung des Vorlagebeschlusses eine auch nur knappe Darstellung eines Verhaltens der Klägerinnen fehlt, dessen Auswirkungen auf den Wettbewerb das vorlegende Gericht geprüft sehen möchte. Die Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen, deren Wettbewerbswidrigkeit in Rede steht (Lizenzverträge zwischen den Klägerinnen und den Produzenten? Etwaige horizontale Vereinbarungen zwischen den in der FDV zusammengeschlossenen Klägerinnen?), oder die Verhaltenweisen, mit denen die Klägerinnen ihre angeblich beherrschende Stellung mißbrauchen sollen (Verweigerung der Zustimmung gegenüber Laserdisken, die eingeführten Laserdisks zur Vermietung anzubieten? Eine angebliche Weigerung, ihr sogar die von den Klägerinnen hergestellten Videokassetten aufgrund von Lizenzverträgen zum Gebrauch zu überlassen?), sind nicht mitgeteilt worden. Diese Absprachen und/oder Verhaltensweisen deutet das dänische Gericht in der Vorlagefrage in überaus unbestimmter Weise an: Sie sollen darin zu sehen sein, daß der Vermietung eigener Erzeugnisse (Videokassetten) zugestimmt und zugleich die Vermietung eingeführter Erzeugnisse (Laserdisks), die in einem anderen Mitgliedstaat von einem Dritten (der nicht der Importeur ist) mit stillschweigender Zustimmung des Inhabers der ausschließlichen Herstellungs- und Verbreitungsrechte vermietet werden, untersagt wird. Dies entspricht indessen — zumindest solange weitere Hinweise fehlen — genau dem, was ein Urheber oder seine Rechtsnachfolger aufgrund ausschließlicher Rechte unter den beschriebenen Umständen (Erwerb eines ausschließlichen Vermietrechts aufgrund eines Lizenzvertrags) rechtmäßig tun dürfen. Ich möchte klarstellen, daß ich mit dieser Formulierung keineswegs die Erheblichkeit der Wettbewerbsregeln in Abrede stellen möchte, wenn es um die in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fallende Prüfung der Vereinbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der vorliegenden Sache mit dem Gemeinschaftsrecht geht. Es scheint mir z. B. recht klar zu sein, daß — worauf Laserdisken während des gesamten Verfahrens hingewiesen hat —, sollten die Klägerinnen ihre ausschließlichen Vermietrechte negativ nur zu dem Zweck ausüben, in Dänemark die Entwicklung eines Marktes für die Vermietung von Laserdisks zu behindern — mit dem Ergebnis, daß die interessierten dänischen Verbraucher gezwungen wären, Produkte zu einem höheren Preis zu kaufen, die sie lieber mieten möchten —, ein solches Verhalten den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigen könnte. Ich stehe daher auf dem Standpunkt, daß das vorlegende Gericht die tatsächlichen Fallgestaltungen, auf denen dieser Teil der Vorlagefrage beruht, nicht genügend verdeutlicht und daher den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt hat, die Artikel 85 und 86 sachdienlich auszulegen. Dies beeinträchtigt indessen nicht die Befugnis des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof, wenn es dies für zweckdienlich hält, erneut um Auslegungshilfe zu ersuchen, indem es ihm im Rahmen des gleichen Ausgangsverfahrens neue Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt.
IV — Ergebnis
18 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die vom Ret Ålborg vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Schutz der Urheberrechte, die es dem Inhaber von Produktions- und Verbreitungsrechten für ein Filmwerk oder der Person, der er die ausschließlichen Rechte aufgrund einer Lizenz im betreffenden Mitgliedstaat abgetreten hat, gestatten, die Vermietung von Videoträgern, die von einem nichtberechtigten Dritten aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, zu untersagen, selbst wenn der Inhaber des Urheberrechts diese im Ausfuhrmitgliedstaat durch Verkauf in den Verkehr gebracht und stillschweigend ihrer Vermietung in diesem Staat zugestimmt hat, sind mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag vereinbar. Diese Vereinbarkeit besteht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums am 1. Juli 1994 hinaus fort.