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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1998 – C-370/96

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:260

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 28. Mai 1998

I — Einleitung

1 Ein Wesensmerkmal der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist, daß immer wieder Ausgleichsabgaben erhoben werden, um Marktstörungen durch übermäßig billige Einfuhren aus dritten Ländern zu beheben. Die Abgabe wird erhoben, wenn die Einfuhrpreise um einen bestimmten Betrag unter einen jährlich festgesetzten Referenzpreis fallen. Im vorliegenden Fall widersetzt sich der Importeur der Zahlung einer solchen Abgabe, die die griechischen Zollbehörden nach der Abfertigung zum freien Verkehr anforderten; zur Zeit der Einfuhr hatten sie den Importeur trotz seiner hartnäckigen Nachforschungen nicht davon unterrichtet, daß die Kommission eine solche Abgabe eingeführt hatte.

2 Nach dem Vorlagebeschluß führte die Klägerin Covita, eine griechische Verarbeitungsfirma, seit 28. Mai 1992 frische Kirschen aus Bulgarien nach Griechenland ein. Im vorliegenden Fall geht es um Einfuhren in der Zeit vom 24. Juni bis zum 1. Juli. Die Kirschen wurden beim Zollamt Skydra unter dem KN-Code 0809201009900 angemeldet. Die Klägerin war sich anscheinend der Gefahr bewußt, daß eine Ausgleichsabgabe erhoben werden könnte, die die Einfuhren unrentabel machen würde. Daher stand sie täglich mit dem Zollamt Skydra und einmal per Fernschreiben mit dem Landwirtschaftsministerium in Verbindung. Am 3. Juli wurde sie davon unterrichtet, daß mit der Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 der Kommission vom 22. Juni 1992 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien mit Wirkung vom 24. Juni eine Abgabe eingeführt worden sei; sie stellte daraufhin die Einfuhren sofort ein. Die Kommission hatte die Verordnung Nr. 1591/92 dem Landwirtschaftsministerium mit Fernschreiben vom 29. Juni 1992 zugestellt; dieses erreichte die zuständige Abteilung am 30. Juni. Das Ministerium übermittelte die Verordnung dem Zollamt Skydra mit Fernschreiben vom 2. Juli, das am 3. Juli einging.

II — Rechtslage

3 Die Auferlegung von Ausgleichsabgaben ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse mit späteren Änderungen geregelt. Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung sieht die Festsetzung von Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse — darunter Kirschen — vor, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Nach Artikel 3 sind von der Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen Erzeugnisse ausgenommen, die an Verarbeitungsbetriebe versandt werden sollen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren legt Qualitätsnormen für Kirschen der aus Prunus Avium L., Prunus Cerasus L. oder ihren Hybriden hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher fest; Kirschen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Vier Klassen werden definiert: Extra sowie die Klassen I, II und III.

4 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 werden jedes Jahr Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind. Nach Artikel 24 Absatz 2 wird für jedes referenzpreis -gebundene Erzeugnis an jedem Markttag ein Einfuhrpreis errechnet und zwar für ein Erzeugnis der bei der Festsetzung des Referenzpreises zugrundegelegten Güteklasse. Liegt der Einfuhrpreis bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Drittland an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen um mindestens 0,6 ECU unter dem Referenzpreis, wird nach Artikel 25 Absatz 1 eine Ausgleichsabgabe erhoben.

5 Zur entscheidungserheblichen Zeit sah die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif folgende Tarifierung von Kirschen vor:

0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsische (einschließlich Pruniolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

...

080920— Kirschen:08092010— — vom 1. Mai bis 15. Juli08092090— — vom 16. Juli bis 30. April

6 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 956/92 der Kommission vom 15. April 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1992 werden die Referenzpreise für Kirschen (KN-Code 080920) für verschiedene Perioden des Jahres festgesetzt. Die Preise wurden ausgedrückt in Ecu je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Größenklassen.

7 Mit der Verordnung Nr. 1591/92 wurde auf Kirschen (KN-Code ex080920) mit Ursprung in Bulgarien eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 37,86 ECU je 100 kg Eigengewicht angewandt. Diese Verordnung wurde am 23. Juni 1992 veröffentlicht; sie trat am 24. Juni 1992 in Kraft.

8 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (Nacherhebungsverordnung), heißt es:

Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.

Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.

9 In Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung heißt es, soweit erheblich:

Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

10 Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 lautet wie folgt:

Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt. Für die Erstattung und den Erlaß können besondere Voraussetzungen gelten.

11 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld wird im allgemeinen eine Zollschuld, die durch die Annahme der Anmeldung einer Ware zu einem Zollverfahren entsteht, unmittelbar nach ihrer Berechnung, spätestens zum zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Freigabe der Ware bzw. die Bewilligung der Ausfuhr erfolgt ist, buchmäßig erfaßt. Artikel 3 Absatz 3 lautet wie folgt:

Bei Entstehen einer Zollschuld unter nicht in Absatz 1 genannten Bedingungen erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb einer Frist von zwei Tagen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem die Zollbehörde

a) den betreffenden Abgabenbetrag berechnen und

b) die zur Zahlung verpflichtete Person bestimmen kann.

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 heißt es:

Die in Artikel 3 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

a) entweder aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung,

b) oder bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörde an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die so verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

Artikel 5 der Verordnung Nr. 1854/89 lautet:

Wenn der sich aus einer Zollschuld ergebende Abgabenbetrag nicht gemäß den Artikeln 3 oder 4 oder zu einem niedrigeren Betrag als gesetzlich vorgesehen buchmäßig erfaßt wurde, muß die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages bzw. des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Zollbehörde davon Kenntnis erhalten hat und den gesetzlich vorgesehenen Betrag berechnen und die zur Zahlung verpflichtete Person bestimmen kann. Diese Frist kann nach Maßgabe von Artikel 4 verlängert werden.

III — Nationales Verfahren

12 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung vom 21. Dezember 1992 des Zollamts Skydra, ihr nach Abfertigung eine Ausgleichsabgabe auf die in der Zeit vom 24. Juni bis zum 1. Juli 1992 eingeführten bulgarischen Kirschen aufzuerlegen. Die Sache ist im zweiten Rechtszug vor dem Dioikitiko Efeteio (Oberverwaltungsgericht) Saloniki anhängig. Die Klägerin brachte dort vor:

Die Ausgleichsabgabe nach der Verordnung Nr. 1591/92 sei nur für Tafelkirschen vorgesehen, die frisch verzehrt würden, da nur diese den Qualitätsnormen unterlägen;

zusätzliche Zölle dürften nach der Abfertigung der Waren durch die Zollbehörden nicht festgesetzt werden;

die nachträgliche Erhebung der Abgabe verletzte ihr geschütztes Vertrauen.

13 Das nationale Gericht legte dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor:

1. Können die Begriffe besondere Umstände und Irrtum der zuständigen Behörden in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates bzw. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates dahin ausgelegt werden, daß sie jeder für sich oder beide gemeinsam und in Verbindung mit anderen für die zu prüfende Frage relevanten Vorschriften oder Grundsätzen auch den Fall erfassen, daß ein gutgläubiger Importeur mit Genehmigung der Zollbehörde aus einem Drittstaat stammende Waren in Empfang nahm und in den Verkehr brachte, ohne die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 der Kommission eingeführte Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn dies darauf, daß der zuständigen Zollbehörde die Existenz dieser letztgenannten Verordnung aufgrund eines fehlenden Mechanismus für ihre rechtzeitige Unterrichtung über den Erlaß einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts unbekannt war, oder auf die mangelhafte Koordinierung zwischen den beteiligten Gemeinschafts- und nationalen Behörden oder auf irgendeinen anderen Grund zurückzuführen ist, der nicht mit einer Handlung des Importeurs zusammenhängt, oder genügt für die Nacherhebung der Ausgleichsabgabe allein der Erlaß der Verordnung?

2. Sind die in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/85 des Rates gesetzten Fristen für die buchmäßige Erfassung der Zollschuld Ausschlußfristen in dem Sinne, daß bei ihrem fruchtlosen Ablauf das Recht der Zollbehörden zur buchmäßigen Erfassung und Erhebung der Ausgleichsabgabe verwirkt ist? Kann darüber hinaus bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände oder eines Falles höherer Gewalt das Verstreichen eines Zeitraums von mehr als 5 Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde Kenntnis von der Situation erlangte und in der Lage war, den geschuldeten Betrag zu berechnen, als Zeitraum betrachtet werden, der den Zeitraum überschreitet, innerhalb dessen sie angemessenerweise hätte tätig werden müssen?

3. Ist die streitige Ausgleichsabgabe nur auf frische Tafelkirschen zu erheben oder auch auf Kirschen für die industrielle Verarbeitung?

IV — Erklärungen und Erörterung

14 Die Klägerin, die Griechische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben.

15 Da die erste und die zweite Frage nicht beantwortet zu werden brauchen, wenn die mit der Verordnung Nr. 1591/92 verhängte Ausgleichsabgabe auf Kirschen keine Anwendung findet, die zur industriellen Weiterverarbeitung eingeführt wurden, ist die dritte Frage zuerst zu prüfen.

i) Die dritte Frage

16 Die Klägerin bringt vor, die von ihr eingeführten Kirschen unterlägen nicht der Ausgleichsabgabe des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1591/92 auf Kirschen (KN-Code ex080920) mit Ursprung in Bulgarien. Diese sei für Kirschen festgesetzt, die nach der Verordnung Nr. 1035/72 Qualitätsnormen unterlägen, insbesondere der Klasse I, für die der Referenzpreis berechnet werde. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1035/72 seien damit Kirschen, die zur Verarbeitung bestimmt seien, ausgeschlossen. Dieses Vorbringen beruht nahezu ausschließlich auf der Verwendung des Zusatzes ex in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1591/92. Dieser Zusatz weist auf eine Untergruppe hin, die Teil der allgemeineren Zollkategorie ist. Die Klägerin führt aus, diese Kategorie sei unterteilt in Sauerkirschen (08092020) und Kirschen (08092040), wobei diese letztere Gruppe weiter unterteilt sei in Speisekirschen (0809204001000), die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollten, und anderen (0809204009000), wozu zur industriellen Verarbeitung bestimmte Kirschen gehörten. Aus diesem Grund, nicht aber, um die von der Abgabe betroffene Warengruppe auf (zu beliebigen Zwecken eingeführte) Kirschen mit Ursprung in Bulgarien zu beschränken, sei der Zusatz ex verwendet worden. Die Klägerin zitiert eine Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen, in denen es ausdrücklich heißt, der Zusatz ex solle angeben, daß die fraglichen Waren einer engeren, genaueren Beschreibung entsprächen, als sie sich aus der Verwendung allein des KN-Code ergäbe.

17 Griechenland, Frankreich und die Kommission tragen vor, daß alle Kirschen mit Ursprung in Bulgarien mangels einer ausdrücklichen Ausnahme der Abgabe unterlägen. Griechenland trägt vor, der Zusatz ex bedeute, daß die Abgabe ausschließlich auf Kirschen des KN-Code 0809 Anwendung finde, nicht aber auf das andere dort genannte Obst. Die Kommission äußert sich nicht direkt zur Verwendung des Zusatzes ex, erklärt aber, daß der Eingangspreis, von dem die Erhebung der Ausgleichsabgabe abhänge, für eine bestimmte Klasse von Kirschen berechnet werde, finde seinen Grund nur darin, die Vergleichbarkeit mit dem Referenzpreis derselben Klasse (hier Klasse I) sicherzustellen. Die Abgabe, die sich daraus ergebe, finde auf alle Kirschen Anwendung, die aus dem fraglichen Drittland eingeführt würden. Die Kommission führt auch aus, die Fassung der Kombinierten Nomenklatur, auf die die Klägerin verweise, sei im erheblichen Zeitraum nicht in Kraft gewesen.

18 Meines Erachtens fand die Ausgleichsabgabe, die mit der Verordnung Nr. 1591/92 festgesetzt wurde, während ihrer Geltungsdauer auf alle Kirschen mit Ursprung in Bulgarien Anwendung. Der Referenzpreis und der Eingangspreis sind gemäß Artikel 24 Absatz 2 bzw. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 für Erzeugnisse einer einzigen Klasse festgesetzt, um sicherzustellen, daß Gleichartiges verglichen wird. Weder der Wortlaut der Verordnung Nr. 1035/72 noch derjenige der Verordnungen Nrn. 956/92 und 1591/92 weist auf eine allgemeine oder besondere Absicht hin, die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf Erzeugnisse der Klasse zu beschränken, die für Vergleichszwecke bestimmt wurde. Das Vorbringen der Klägerin würde nicht nur Obst, das zur industriellen Verarbeitung eingeführt wurde, sondern auch solches Obst von der Ausgleichsabgabe ausnehmen, das in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden soll, aber einer anderen Qualitätsnorm entspricht, als sie für die Berechnung des Referenzpreises verwendet wird. Das würde dem Text und dem Aufbau der Artikel 23 bis 25 der Verordnung Nr. 1035/72 zuwiderlaufen, die auf die Erstellung repräsentativer Referenz- und Eingangspreise abzielen. Zudem würde der Ansatz der Klägerin Kirschen, die zur industriellen Verarbeitung eingeführt wurden, auf Dauer von der Erhebung von Ausgleichsabgaben freistellen, da derartige Kirschen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1035/72 keinen Qualitätsnormen zu entsprechen brauchen.

19 Vor dem Gerichtshof wurde keine allgemein gültige Definition des Zusatzes ex im gemeinschaftlichen Zollrecht zitiert. Der Gerichtshof wurde auch nicht aufgefordert, diesen Zusatz auszulegen. Er hat in vielen Fällen Bestimmungen ausgelegt, in denen dieser Zusatz verwendet wird, ohne sich jedoch zu dessen möglicher Bedeutung zu äußern. Gleichwohl wird der Zusatz ex häufig verwendet; gelegentlich wird er für die Zwecke einer bestimmten Gemeinschaftsmaßnahme im Zollrecht oder einem verwandten Gebiet definiert. Die folgende Erklärung findet sich häufig, u. a. in Maßnahmen, die in großer zeitlicher Nähe zur Verordnung Nr. 1591/92 erlassen wurden:

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

20 Soweit diese Formulierung verwendet wird, sollte sie der Natur der Sache nach die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf spezifisch umschriebene Untergruppen der Waren beschränken, die der mit dem Zusatz ex versehene KN-Code im übrigen umfaßt. Denselben Schluß erlaubt eine Betrachtung der Codes und Beschreibung in Gemeinschaftsmaßnahmen, in denen der Zusatz ex ohne Definition seiner Wirkungen verwendet wird. In der zufälligen Auswahl, die ich erörtert habe, ist die Warenbeschreibung, die einem ex Code entspricht, in jedem Fall enger als diejenige im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) oder der Kombinierten Nomenklatur (KN), die bei Erlaß der fraglichen Maßnahme anwendbar war.

21 Weiter kann eine Maßnahme eine bestimmte Tarifstelle des GZT oder einen KN-Code öfters erwähnen, und zwar jeweils mit dem Zusatz ex und der Beschreibung einer anderen Untergruppe von Waren, die in diese Stelle fallen. So wird der Code ex85421199 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3393/89 des Rates vom 16. Oktober 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren, der in der Rechtssache Analog Devices ausgelegt wurde, mit unterschiedlichen Warenbeschreibungen erwähnt, die unter die Definition dieses Codes fallen, wie sie sich in der Verordnung Nr. 2658/87 findet.

22 Zwischen den Auslegungen, die die Klägerin und Griechenland vorschlagen, besteht offensichtlich nur ein semantischer Unterschied: Ein ex Code bezieht sich auf eine Gruppe von Waren, die einen Teil einer weiteren Gruppe bildet, die der fragliche Code abdeckt; er bezieht sich daher ausschließlich auf diese engere Gruppe. Jedoch kann die Erklärung, die Griechenland für den Fall der Verordnung Nr. 1591/92 anbietet, offensichtlich nicht akzeptiert werden. Es war nicht erforderlich, dem Code 080920 den Zusatz ex hinzuzufügen, um die Anwendung der Ausgleichsabgabe auf Kirschen im Gegensatz zu anderem vom Code 0809 erfaßten Obst zu beschränken, da dies bereits Ergebnis der zusätzlichen Stellen 20 war. Andererseits ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin klar, daß aus der Verwendung von Kirschen der Klasse I als gemeinsamer Grundlage für die Festsetzung des Referenz- und des Eingangspreises und damit der Ausgleichsabgabe nicht folgt, daß die Klasse der normalerweise vom Code 080920 erfaßten Kirschen stillschweigend derart beschränkt wäre, daß sie entweder zur industriellen Verarbeitung bestimmte oder alle Kirschen mit Ausnahme derjenigen in Klasse I ausschlösse. Wie bereits dargelegt, wird eine bestimmte Klasse von Kirschen ausschließlich dazu verwendet, Gleichartiges zu vergleichen, wenn es darum geht, festzustellen, ob und in welcher Höhe eine allgemeine Ausgleichsabgabe festzusetzen ist.

23 Soweit sich aus einer Gesetzgebungspraxis überhaupt Schlüsse ziehen lassen, ergibt sich, daß einem ex Code eine detaillierte Beschreibung der engeren Warenklasse beigefügt sein sollte, auf die er Anwendung findet, nicht aber nur eine stillschweigende oder spekulative Beschränkung. Im vorliegenden Fall enthält die Verordnung Nr. 1591/92 nur die ausdrückliche Beschränkung, daß die Ausgleichsabgabe auf Kirschen mit Ursprung in Bulgarien angewandt werden sollte. Die Bezeichnung des Ursprungsdrittlandes ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1035/72 und hat keine Bedeutung für die Klassifizierung der Ware.

24 Eine ausdrückliche Beschränkung der Anwendung der Ausgleichsabgabe läßt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß der KN-Code 080920 zur fraglichen Zeit durch Bezugnahme auf zwei Zeitperioden weiter unterteilt war: vom 1. Mai bis zum 15. Juli (08092010) und vom 16. Juli bis zum 30. April (08092090). Ließe sich der Verwendung eines ex Code eine nur stillschweigende Beschränkung der im übrigen erfaßten Waren entnehmen, so läge jedoch eine Beschränkung durch eine Zeitperiode besonders nahe. Berücksichtigt man, daß die Verordnung Nr. 1591/92 nach ihrem Artikel 2 am 24. Juni 1992 in Kraft trat, so war möglicherweise beabsichtigt, daß die Ausgleichsabgabe, da sie nicht rückwirkend war, nur auf die Untergruppe der Kirschen des Code 080920 Anwendung finden sollte, die nach diesem Datum eingeführt wurden.

25 Diese möglichen Auslegungen helfen der Sache der Klägerin nicht; ihre Auslegung sollte verworfen werden. Auf die dritte Frage sollte daher geantwortet werden, daß die in der Verordnung Nr. 1591/92 festgesetzte Ausgleichsabgabe auf Kirschen Anwendung findet, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind.

ii) Die erste Frage

26 Die Klägerin verweist auf die Voraussetzungen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung erfüllt sein müßten, damit die zuständigen nationalen Behörden von einer Nacherhebung absähen, nämlich daß die Nichterhebung der Abgabe auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, daß dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt hat, und daß der Importeur alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß die dritte Voraussetzung erfüllt ist und die Klägerin gutgläubig gehandelt hat. Die Klägerin trägt vor, die Zusicherung des Zollamts Skydra, daß keine Abgabe festgesetzt worden sei, stelle einen Irrtum dar, der der zuständigen Zollbehörde im Sinne der ersten Voraussetzung zugerechnet werden könne.

27 Zur zweiten Voraussetzung macht die Klägerin geltend, sie habe geringe Geschäftserfahrung, da sie erst 1991 gegründet worden sei. Aus dem Fernschreiben, das die Kommission am 29. Juni 1992 an das griechische Landwirtschaftsministerium gesandt habe und mit dem sie dieses von der Festsetzung der Ausgleichsabgabe unterrichtet habe, müsse folgen, daß das Amtsblatt vom 23. Juni 1992, in dem die Verordnung Nr. 1591/92 veröffentlicht worden sei, vor diesem Zeitpunkt nicht ausgegeben worden sei. Von der Klägerin könne nicht erwartet werden, daß sie über die anwendbaren Abgaben mehr wisse als die zuständige Zollbehörde. Zusammengenommen stellten diese Umstände auch besondere Umstände im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar, da die Klägerin weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.

28 Frankreich und die Kommission tragen vor, die schlichte Entgegennahme der Zollerklärungen der Klägerin durch das Zollamt Skydra während eines sehr kurzen Zeitraums stelle für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung — anders, als es sich in der Sache Hewlett Packard France verhalten habe — keinen Irrtum dar. Griechenland, Frankreich und die Kommission tragen vor, die Festsetzung der Ausgleichsabgabe hätte durch Einblick in die amtliche Quelle, nämlich das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, erkannt werden können. Aus demselben Grund habe die Klägerin offensichtlich fahrlässig im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gehandelt. Das gelte hier in besonderem Maße, da die Klägerin angesichts der Marktpreise habe erwarten können und tatsächlich erwartet habe, daß eine Ausgleichsabgabe festgesetzt werden würde. Ihrer Sache würde es nur dienen, wenn sie beweisen könnte, daß das Amtsblatt nicht rechtzeitig ausgegeben worden sei. Die Kommission bringt vor, daß sie das griechische Landwirtschaftsministerium unmittelbar über den Erlaß der Verordnung Nr. 1591/92 unterrichtet habe, könne nicht als solcher Beweis betrachtet werden. Griechenland bemerkt, eine Nacherhebung wäre stets ausgeschlossen, wenn von den Marktbeteiligten nicht erwartet würde, mehr zu wissen als die Zollbehörden, und wenn diese daher nicht verpflichtet wären, sich selbst um die Feststellung der auf ihre Waren anwendbaren Zölle zu bemühen.

29 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung im Lichte des Sachverhalts anzuwenden. Die zuständigen Behörden sind nicht berechtigt, nicht erhobene Abgaben nachzuerheben, wenn die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt sind. Ein Irrtum der Zollbehörden kann sich nur aus ihren eigenen Handlungen ergeben und ergibt sich in der Regel nicht aus der Entgegennahme der Zollerklärung an der Einfuhrstelle, die späteren Überprüfungen unterliegt. Die Frage, ob ein Irrtum der Zollbehörden von einem gutgläubigen Zollpflichtigen erkannt werden konnte, verpflichtet das Gericht, die Art des ... Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen.

30 Nach ständiger Rechtsprechung zu Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung, insbesondere zu der Frage, ob ein Irrtum von einem gutgläubigen Importeur erkannt werden konnte, muß ein sorgfältiger Marktbeteiligter, der einige Erfahrung im Ein- und Ausfuhrhandel hat, das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einsehen, um sich über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht zu informieren. Demgemäß hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Binder und Behn Verpackungsbedarf ausgeführt, daß ein solcher Marktbeteiligter sich nicht auf einen Zollsatz in einem nationalen Gebrauchszolltarif verlassen darf, um den anwendbaren Zollsatz zu bestimmen. Der Gerichtshof hat auch erklärt, daß von einem Marktbeteiligten daher verlangt werden könne, daß er besser unterrichtet sei als die zuständige nationale Behörde. Dasselbe muß für die Erklärungen oder Zusicherungen gelten, die die Klägerin vom Zollamt Skydra erhalten hat. Das nationale Gericht, das die Aspekte des guten Glaubens und der angemessenen Sorgfalt eines Marktbeteiligten wie der Klägerin beurteilen muß, sollte den Umstand berücksichtigen, daß deren wiederholte Nachfragen zwar auf ihre Gutgläubigkeit hinweisen, aber auch ihre klare Erkenntnis belegen könnten, daß sie in einem sehr riskanten Umfeld tätig war. Hohe Gewinne entsprechen hohen Risiken. Die Wirksamkeit der Erhebung von Ausgleichsabgaben wäre gefährdet, könnten Marktbeteiligte ihnen entgehen, wenn sie mit noch so guten Gründen ihre Unkenntnis geltend machen könnten.

31 Insofern wäre es der Klägerin nur von Nutzen, wenn das Amtsblatt vom 23. Juni 1992 in seiner griechischen Fassung nicht an dem Tag ausgegeben worden wäre, der auf seinem Deckblatt angegeben ist. In einem solchen Fall könnte nicht erwartet werden, daß die Klägerin vom Erlaß der Verordnung Nr. 1591/92 Kenntnis hatte. Zudem wäre die Ausgleichsabgabe vor dem tatsächlichen Tag der Veröffentlichung in Ermangelung jeden Anhaltspunktes dafür, daß die Verordnung Nr. 1591/92 Rückwirkung haben sollte, überhaupt nicht anwendbar. Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, daß eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft an dem Tag veröffentlicht ist, den die Ausgabe des Amtsblatts trägt, die den Text dieser Verordnung enthält. Entscheidend ist jedoch, daß der Gerichtshof auf das tatsächliche Veröffentlichungsdatum abstellt, also auf den Tag, an dem die einschlägige Ausgabe im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verfügbar ist. Ist der Tag, der auf der fraglichen Ausgabe angegeben ist, ein anderer als der Tag der tatsächlichen Veröffentlichung, so ist der letztere Tag für die Beurteilung maßgebend, welche Informationen der Klägerin zugänglich waren. Andererseits richtet sich der Tag, an dem eine Verordnung als veröffentlicht betrachtet wird, nicht nach der Verfügbarkeit des Amtsblatts in den einzelnen Mitgliedstaaten, selbst wenn es trotz aller Bemühungen um einen raschen Vertrieb zu Verzögerungen kommt. Die Frage, ob die Veröffentlichung des Amtsblatts vom 23. Juni 1992 in Luxemburg sich verzögert hat, hat das nationale Gericht zu entscheiden. Der bloße Umstand freilich, daß die Kommission ein zusätzliches Fernschreiben oder eine Fernkopie gesandt hat, um die griechischen Behörden direkt vom Erlaß der Verordnung Nr. 1591/92 zu unterrichten, beweist keine verzögerte Veröffentlichung.

32 Da keine Hinweise darauf vorliegen, daß die Veröffentlichung des Amtsblatts sich verzögert hätte, und da die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung kumulativ vorliegen müssen, brauche ich auf die weitere Frage, ob hier ein Irrtum vorliegt, der auf eine Handlung der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, nicht einzugehen.

33 Der Gerichtshof führte im Urteil Hewlett Packard aus, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Der Gerichtshof fuhr fort:

So gesehen entspricht die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1679/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, so daß die in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen im Lichte der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.

34 Auch die beiden in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 genannten Voraussetzungen sind kumulativ: daß besondere Umstände vorliegen und daß der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Wie gezeigt, hängt die letztere Voraussetzung mit der Frage zusammen, ob ein Irrtum im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung erkannt werden konnte. Obwohl die Umstände, unter denen die Klägerin tätig ist, in mancher Hinsicht denen der relativ kleinen, weit von Athen ansässigen Firmen entsprechen mögen, die Kläger in der Rechtssache Oryzomyli Kavallas/Kommission waren, läßt sich nicht sagen, daß sie im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht fahrlässig gehandelt hat, sofern nicht festgestellt wird, daß die griechische Fassung der Verordnung Nr. 1591/92 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zumindest während eines Teils des fraglichen Zeitraums nicht verfügbar war. Unter diesen Umständen brauche ich nicht zu erörtern, ob besondere Umstände im Sinne dieses Artikels vorlagen.

iii) Die zweite Frage

35 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Fristen in den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 1854/89 entsprechend dem Vorbringen der Klägerin unmittelbar wirksame Ausschlußfristen sind, so daß ihre Mißachtung eine spätere buchmäßige Erfassung und eine Vollstreckung der Abgabe verhindert.

36 Frankreich und das Vereinigte Königreich tragen vor, daß die in der Verordnung Nr. 1854/89 bestimmten Fristen nur die Buchführungspraktiken und damit die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft harmonisieren und bestimmen sollten, welche Beträge an den Gemeinschaftshaushalt abzuführen seien, und keine Bedeutung für die Nacherhebung von Abgaben hätten. Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen weiter vor, der Beginn der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1854/89 genannten Frist, also der Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden die Zollschuld berechnen können, sei den Marktbeteiligten regelmäßig nicht bekannt. Ebenso wie Griechenland tragen sie vor, Artikel 2 Absatz 1 der Nacherhebungsverordnung enthalte die einzige gemeinschaftsrechtliche Zeitgrenze für Nacherhebungsmaßnahmen. Frankreich führt weiter aus, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, der die Berechnung der dreijährigen Nacherhebungsfrist für den Fall regle, daß eine buchmäßige Erfassung unterblieben sei, belege, daß ein solches Unterlassen den Nacherhebungsanspruch der Behörden nicht berühre.

37 Ich stimme diesem gesamten Vorbringen Frankreichs, Griechenlands, des Vereinigten Königreichs und der Kommission gegen die Auslegung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung Nr. 1854/89 dahin zu, daß sie Ausschlußfristen für die Nacherhebung von Abgaben festsetzen. Offenkundig beziehen sich die dort festgesetzten Fristen auf die buchmäßige Erfassung, nicht auf die Nacherhebung der fraglichen Beträge; sie wurden für Buchführungszwecke festgelegt, nicht, um Rechte von Marktbeteiligten zu scharfen. Das belegt abschließend die eigene Dreijahresfrist für die Nacherhebung in Artikel 2 Absatz 1 der Nacherhebungsverordnung, insbesondere der Umstand, daß diese Frist entweder vom Tag der buchmäßigen Erfassung der Abgabe oder, wenn es daran fehlt, von dem Tag an läuft, an dem die Zollschuld entstanden ist. Artikel 2 Absatz 1 enthält die einzige Frist für die Nacherhebung von Abgaben.

V — Antrag

38 Nach alledem schlage ich vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Ausgleichsabgabe, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1591/92 der Kommission vom 22. Juni 1992 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Kirschen mit Ursprung in Bulgarien festgesetzt wird, findet auf Kirschen Anwendung, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind.

2. Ein Marktbeteiligter mit einer gewissen Erfahrung im Ein- und Ausfuhrhandel kann sich auf Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, oder auf Artikel 13 Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben nicht berufen, wenn er sich über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht durch Einblick in das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hätte informieren können und dies unterlassen hat.

3. Der Ablauf der in den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld festgesetzten Fristen schließt das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Nacherhebung von Abgaben nicht aus; dieses unterliegt der Frist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79.