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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1998 – C-375/96
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:261
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 28. Mai 1998
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof von der Pretura circondariale Treviso, Auswärtige Kammer Conegliano, nach der Gültigkeit einer Reihe von Gemeinschaftsbestimmungen über das System der obligatorischen Destillation von Tafelweinen befragt, das im Rahmen der Bemühungen um die Sanierung des Weinmarktes geschaffen worden ist.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
1. Die Verordnung Nr. 822/87 des Rates
2 Gemäß den Artikeln 42 und 43 des Vertrages hat der Rat am 16. März 1987 die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein erlassen, mit der eine Neukodifizierung der Grundregelung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unternommen wurde.
3 Die gemeinsame Marktorganisation für Wein stellt ein komplexes System dar, das Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials (Titel I Artikel 2 bis 14) sowie Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen (Titel II Artikel 15 bis 26) umfaßt. Dieses System statuiert außerdem eine Preisregelung sowie Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung (Titel III Artikel 27 bis 51), eine Regelung des Handels mit Drittländern (Titel IV Artikel 52 bis 63), Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen (Titel V Artikel 64 bis 73) und schließlich einige allgemeine Bestimmungen (Titel VI Artikel 74 bis 87).
4 Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung Nr. 822/87 beginnt das Weinwirtschaftsjahr am 1. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 haben die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben sowie die Most- und Weinerzeuger jedes Jahr die Erntemengen anzumelden; außerdem melden die Most- und Weinerzeuger sowie der Handel mit Ausnahme des Einzelhandels ihre Most- und Weinbestände an.
6 Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt:
(1) Vor dem 10. Dezember jeden Jahres wird eine Vorbilanz zur Feststellung der verfügbaren Mengen und zur Schätzung des Bedarfs der Gemeinschaft aufgestellt, wobei auch die voraussichtlichen Ein- und Ausfuhren aus bzw. nach dritten Ländern zu berücksichtigen sind.
(2) In der Vorbilanz werden die verfügbaren Mengen und der Bedarf an Wein der Gemeinschaft angegeben, wobei zwischen Tafelweinen und Qualitätsweinen b. A. unterschieden wird.
(3) Die Kommission übermittelt dem Rat für jedes Weinwirtschaftsjahr eine endgültige Bilanz der in der Gemeinschaft vorhandenen und verwendeten Mengen für das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt.
Artikel 83 legt ein Verfahren fest, wonach der Verwaltungsausschuß für Wein aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogenen Stimmen der Mitglieder entscheidet.
7 Die Verordnung Nr. 822/87 sieht als Instrumente für Gleichgewichtung und Sanierung des Weinmarktes u. a. Maßnahmen der vorbeugenden (Artikel 38), der obligatorischen (Artikel 39) und der unterstützenden Destillation (Artikel 41) vor, die von der Kommission nach den in den Artikeln 38, 39 und 41 jeweils vorgesehenen Maßgaben und Verfahren beschlossen werden.
8 Innerhalb dieses Verordnungsrahmens sind insbesondere die Bestimmungen darzustellen, die für die obligatorische Destillation von Tafelweinen gelten.
9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Herausnahme bestimmter Weinmengen aus dem Markt zum Zwecke der Destillation der Preisstützung dient. Parallel hierzu dient diese Maßnahme aber auch der Verwaltung oder genauer gesagt der Beseitigung von Überschüssen sowie der Bekämpfung eines gravierenden Marktungleichgewichts. Die Erzeuger dürfen die zur vorbeugenden Destillation angelieferten Weinmengen von der Menge abziehen, die zur obligatorischen Destillation anzuliefern ist.
10 Zusammenfassend kann man sagen, daß sich aufgrund der Untersuchung des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 vier aufeinanderfolgende Stadien bei der Durchführung der obligatorischen Destillation unterscheiden lassen, die insgesamt durch einen erheblichen Ermessensspielraum der Kommission gekennzeichnet ist. Konkret gilt: a) Die Kommission beschließt die Durchführung einer obligatorischen Destillation, wenn sich auf dem Markt ein starkes Ungleichgewicht zeigt; b) die Kommission legt die Gesamtmenge für die Destillation fest, um die Beseitigung der Überschüsse und die Herstellung einer normalen Marktlage sicherzustellen; c) die gesamte Destillationsmenge wird auf die einzelnen nach Mitgliedstaaten zusammengefaßten Weinanbaugebiete der Gemeinschaft aufgeteilt; d) die Destillationsmenge für jedes Weinanbaugebiet wird auf die Erzeuger dieses Gebietes aufgeteilt.
11 Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt hierzu im einzelnen:
(1) Weist der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, in einem Weinwirtschaftsjahr ein schwerwiegendes Ungleichgewicht auf, so wird die obligatorische Destillation der betreffenden Weine beschlossen.
Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht des Marktes im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn
a) die zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen den normalen Verbrauch um mehr als vier Monate übersteigen;
b) die Erzeugung den normalen Verbrauch um mehr als 9 % übersteigt oder
c) das gewogene Mittel der repräsentativen Preise für alle Tafelweinarten zu Beginn eines Wirtschaftsjahres während eines noch festzulegenden Zeitraums unter 82 % des Orientierungspreises bleibt.
12 Die Absätze 2, 3, 4 und 5 des Artikels 39 lauten wie folgt:
(2) Die Kommission legt die Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und so insbesondere hinsichtlich der für das Ende des Wirtschaftsjahres vorhersehbaren vorhandenen Mengen und der Preise wieder eine normale Marktlage herzustellen.
(3) Die zu destillierende Gesamtmenge, die nach Absatz 2 zu bestimmen ist, wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden.
Die hinsichtlich jeder Erzeugungsregion zu destillierende Menge ist proportional zu dem festgestellten Unterschied zwischen
der Erzeugung von Tafelwein und festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafclweinerzeugung der betreffenden Region im jeweiligen Wirtschaftsjahr einerseits und
einem einheitlichen Prozentsatz des Durchschnitts der Erzeugung von Tafelwein und festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region in drei aufeinanderfolgenden Bezugsweinwirtschaftsjahren andererseits.
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94
beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;
sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84.
...
(4) Die zu destillierende Menge, die nach Absatz 3 festgelegt wird, wird auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt.
Für die der Verpflichtung zur obligatorischen Destillation unterliegenden Erzeuger entspricht die zu destillierende Menge einem noch festzulegenden Prozentsatz ihrer in der Erzeugungsmeldung genannten Tafelweinmenge und von Ausgangsstoffen der Tafelweinerzeugung.
Dieser Prozentsatz ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird und unter Berücksichtigung der bisher erzielten Erträge von einer Region zur anderen unterschiedlich sein kann.
Außer bei den Regionen mit deutlich niedrigerem Ertrag als dem Durchschnittsertrag der Gemeinschaft wird dieser Prozentsatz wie folgt festgelegt:
er ist gleich Null bei den Erträgen, die mindestens unter 70 % des in der betreffenden Region erzielten durchschnittlichen Tafelweinertrags liegen;
er darf nicht unter 75 % liegen bei Erträgen, die 200 % des in der betreffenden Region erzielten durchschnittlichen Tafelweinertrags übersteigen.
Der in Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich genannte Prozentsatz des Durchschnittsertrags kann nach dem Verfahren des Artikels 83 nach Maßgabe des Umfangs des Ertrags und der gesamten zur Destillation bestimmten Menge in der Gemeinschaft und in jedem einzelnen Anbaugebiet geändert werden.
Die von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernde Tafelweinmenge entspricht der gemäß den Unterabsätzen 3, 4 und 5 festzulegenden Menge; der Erzeuger kann jedoch von dieser Menge ganz oder teilweise diejenige Menge an Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein abziehen, die zu der Destillation gemäß Artikel 38 geliefert wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Absatz 9 die in jeder abgegrenzten Erzeugungsregion hergestellten Tafelweinmengen, gegliedert nach Ertragsklasse, mit. Diese Angaben werden aufgrund der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugungsmeldungen zusammengestellt.
Aufgrund dieser Mitteilungen wird
a) die Gesamtmenge, die in der Gemeinschaft zu destillieren ist, festgelegt;
b) diese Menge auf die in Absatz 3 genannten Erzeugungsregionen aufgeteilt;
c) gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten der Prozentsatz festgesetzt, der auf die Erzeugung jedes der Verpflichtung unterliegenden Erzeugers anzuwenden ist, damit der für jede Region vorgesehene Umfang der Destillation erreicht wird.
...
13 Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 1 bestimmt: Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1993/94 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen.
Absatz 11 Unterabsatz 2 legt die Grenzen der grundsätzlich der Kommission zustehenden Befugnis zum Erlaß der für eine effektive Anwendung der obligatorischen Destillation erforderlichen Maßnahmen fest und bestimmt konkret:
Für diese Maßnahmen gilt folgendes:
a) Sie dürfen nicht die Bestimmungen dieses Artikels betreffen hinsichtlich
der Aufteilung auf die einzelnen Erzeugungsgebiete,
der Bezugswirtschaftsjahre,
der für den destillierten Wein zu zahlenden Preise;
b) sie dürfen eine Anpassung des Prozentsatzes von 85 % gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich allein insoweit beinhalten, als sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Tafelwein und dessen normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Bezugswirtschaftsjahren merklich verändert.
14 Artikel 39 Absatz 9 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt:
Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:
...
die Durchführung der Destillation gemäß Absatz 1;
die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 und die gemäß diesem Absatz zu destillierende Gesamtmenge;
die Kriterien für die Abgrenzung der in Absatz 3 genannten Erzeugungsgebiete, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden, sowie die Abgrenzung dieser Gebiete;
der einheitliche Prozentsatz, die aufeinanderfolgenden Β ezugswirtschaftsjahre sowie nach Mitgliedstaaten aufgegliedert die Aufteilung der zu destillierenden Mengen auf die Regionen gemäß Absatz 3;
die progressiv gestaffelte Skala und die Prozentsätze gemäß Absatz 4;
...
15 Ferner ergreifen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Weinsektor zu gewährleisten.
2. Die Durchführungsverordnungen der Kommission
a) Die Verordnungen Nr. 2396/84 und Nr. 3929/87 der Kommission
16 Die Verordnung (EWG) Nr. 2396/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Vorbilanz im Weinsektor bestimmt in Artikel 1 Absatz 1:
(1) Die Vorbilanz wird von der Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Angaben und insbesondere anhand
der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen,
aller anderen Informationen, die sie für zuverlässig erachtet, erstellt.
17 In den Absätzen 2 und 3 heißt es:
(2) Im Hinblick auf die Anwendung vor Absatz 1 erster Gedankenstrich teiler die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. November des laufender Wirtschaftsjahres mindestens die in Anhang ... vorgesehenen Angaben mit.
...
(3) Für die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Informationen wird jede verfügbare Informationsquelle in Anspruch genommen, insbesondere:
a) Veröffentlichungen betreffend Produktion und Handel in den Mitgliedstaaten,
b) die Berufsorganisationen, die Produktion und Handel in den Mitgliedstaatcn vertreten, insbesondere diejenigen, die im Beratenden Ausschuß für Wein vertreten sind.
Der Anhang der Verordnung Nr. 2396/84 sieht vor, daß der Kommission a) die zur Herstellung der Vorbilanz benötigten Bestandteile, b) die voraussichtliche Destillation und c) der voraussichtliche innergemeinschaftliche Handel mitzuteilen sind.
18 In Artikel 2 der Verordnung Nr. 2396/84 heißt es:
Die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Informationen werden nur dann verwendet, wenn zwischen den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 übermittelten Angaben und diesen Informationen ein erheblicher Unterschied festgestellt wird, der die ordnungsgemäße Verwaltung des Weinmarktes in Frage stellen könnte.
19 Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors bestimmt in ihrem Artikel 6 Absatz 2:
(2) Die Mitgliedstaaten schätzen den Hektarertrag der Tafelweinerzeugung in ihrem Hoheitsgebiet.
Sie teilen der Kommission bis 20. Januar die Ergebnisse dieser Schätzung nach folgenden Ertragsklassen mit..
20 Die Ertragsklassen in Hektoliter je Hektar (nachstehend: hl/ha) sind in Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.
21 Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3929/87 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Februar die endgültigen Ergebnisse der Aufschlüsselung der Erzeugung nach den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ertragsklassen mitteilen.
b) Die Verordnung Nr. 441/88 der Kommission
22 Die Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt in ihrem Artikel 3 fest:
Bei der Festsetzung der obligatorisch zu destillierenden Gesamttafelweinmenge wird berücksichtigt, daß für das Ende des Wirtschaftsjahres ein vorhersehbares Bestandsniveau gehalten werden muß, damit sichergestellt ist, daß die für das darauffolgende Wirtschaftsjahr verfügbaren Bestände in jedem Fall zur Deckung des Bedarfs für normale Verwendungszwecke ausreichen.
23 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 441/88 bestimmt:
Die Weinbaugebiete gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Witterungsbedingungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede auf verwaltungstechnischem und juristischem Gebiet, insbesondere betreffend die interne Organisation der Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften, bestimmt.
Diese Gebiete müssen sich mit größeren Verwaltungscinheiten als den Gemeinden decken und solche Verwaltungseinheiten zusammenfassen, für welche die statistischen Unterlagen über die Referenzjahre nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verfügbar sind.
24 In Absatz 2 des Artikels 4 der Verordnung Nr. 441/88 werden die Weinbaugebiete der Gemeinschaft wie folgt abgegrenzt: Gebiet 1 entspricht Deutschland, Gebiet 2 Luxemburg, Gebiet 3 Frankreich, Gebiet 4 Italien, Gebiet 5 Griechenland, Gebiet 6 Spanien und Gebiet 7 Portugal.
25 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 bestimmt:
(3) Die Durchschnittserzeugung von Tafelwein und Vorerzeugnissen des Tafelweins in den in Absatz 2 genannten Gebieten während der drei Weinwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 beträgt:
— Gebiet 11341700 hl.— Gebiet 257300 hl,— Gebiet 340182000 hl,— Gebiet 464163000 hl,— Gebiet 54632000 hl,— Gebiet 627500000 hl,— Gebiet 77250000 hl.
26 In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr. 441/88 wird festgelegt:
Die Lieferung des Tafelweins erfolgt spätestens
am 31. Juli, wenn der Wein an eine Brennerei geliefert wird,
am 15. Juli, wenn der Wein an einen Branntweinhersteller geliefert wird.
Die Lieferung kann bis zu 15 Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen. In diesem Fall wird der Ankaufspreis der betreffenden Mengen um einen Betrag gekürzt, der 50 % der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfe entspricht. Die Beihilfe sowie der Preis für den gewonnenen und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol werden um denselben Betrag gekürzt.
27 Gemäß Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 441/88 dürfen Destillationsmaßnahmen nicht nach dem 31. August stattfinden.
28 In Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 441/88 ist festgelegt, daß der Ablauf der insbesondere in Artikel 12 Absätze 4 und 5 Unterabsatz 1 festgelegten Fristen in keiner Weise die Erfüllung der Verpflichtung der Erzeuger berührt, die ihnen jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren.
c) Die Verordnung Nr. 343/94 der Kommission
29 In dem vorgenannten Rahmen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 erlassen.
30 Artikel 1 der Verordnung Nr. 343/94 bestimmt:
(1) Es wird beschlossen, die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehene Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durchzuführen.
2. Die zu destillierende Gesamtmenge Tafelwein beläuft sich auf 18200000 Hektoliter.
3. In den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 441/88 der Kommission vorgesehenen Gebieten sind folgende Mengen zu destillieren:
— Gebiet 1:—— Gebiet 2:—— Gebiet 3:2550000 hl,— Gebiet 4:12150000 hl,— Gebiet 5:500000 hl,— Gebiet 6:3000000 hl,— Gebiet 7:—
...
d) Die Verordnungen Nr. 465/94 und Nr. 610/94 der Kommission
31 Die Verordnung (EG) Nr. 465/94 der Kommission vom 1. März 1994 zur Festsetzung des zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Tafelwcincrzeugung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Regionen 3 und 6 bestimmt in Artikel 1:
(1) In Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 wird die Erzeugung der Ernte 1993/94 nach folgenden Ertragsklassen aufgeschlüsselt ... [Regionen 3 und 6].
(2) Der Durchschnittsertrag der Region 3 beträgt 62,7 Hektoliter, der der Region 6 26,2 Hektoliter je Hektar.
32 In Artikel 2 der Verordnung Nr. 465/94 heißt es:
Die Menge, die jeder Erzeuger zur Destillation zu liefern hat, wird bestimmt, indem auf die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 genannte Menge der Prozentsatz angewandt wird, der in der Tabelle im Anhang aufgeführt ist und dem Ertrag entspricht, der gemäß Artikel 7 der vorgenannten Verordnung bestimmt wird...
33 Die Verordnung (EG) Nr. 610/94 der Kommission vom 18. März 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 465/94 wurde erlassen, nachdem Italien die Daten für die Tafelweinerzeugung und die Aufschlüsselung der Erzeugung in Ertragsklassen mitgeteilt hatte, weshalb für die Region 4 die Prozentsätze der Erzeugung festzulegen waren, die jeder Beteiligte zur Destillation anzuliefern hatte.
34 Artikel 1 der Verordnung Nr. 610/94 lautet:
Die Verordnung (EG) Nr. 465/94 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel entfällt die Bezugnahme auf die Regionen 3 und 6.
2. In Artikel 1 Absatz 1 wird der nachstehende Buchstabe c) angefügt:
c) Region 4:
Erzeugung, die mit einem in Hektoliter je Hektar ausgedrückten Betrag von
— bis zu 45:1887143 Hektoliter,— mehr als 45, jedoch nicht mehr als 70:8394081 Hektoliter,— mehr als 70, jedoch nicht mehr als 90:11843922 Hektoliter,— mehr als 90, jedoch nicht mehr als 110:10209474 Hektoliter,— mehr als 110, jedoch nicht mehr als 125:4853825 Hektoliter,— mehr als 125, jedoch nicht mehr als 140:2002827 Hektoliter,— mehr als 140, jedoch nicht mehr als 170:1261827 Hektoliter,— mehr als 170, jedoch nicht mehr als 200:195041 Hektoliter,— mehr als 200:238774 Hektoliter, erzielt wurde.
3. In Artikel 1 Absatz 2 wird der nachstehende Unterabsatz eingefügt:
Der Durchschnittsertrag der Region 4 beträgt 77 Hektoliter je Hektar.
4. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
35 In seiner durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung legt der Anhang, auf den sich Artikel 2 der Verordnung Nr. 465/94 bezieht, im einzelnen die Art und Weise fest, in der die von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernde Menge festzulegen ist. Diese Menge wird dadurch ermittelt, daß auf die Erzeugung jedes Erzeugers von Tafelwein der Prozentsatz anzuwenden ist, der sich in der Tabelle im Anhang befindet und dem Ertrag je Hektar entspricht (Hektoliter je Hektar, hl/ha).
e) Die Verordnungen Nr. 1960/94 und Nr. 3151/94 der Kommission
36 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1960/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 mit abweichenden Bestimmungen zur obligatorischen und unterstützenden Destillation des von den Erzeugern zu liefernden Tafelweins im Wirtschaftsjahr 1993/94 hat die Kommission die Frist für die Lieferung des Tafelweins an Destillerien bis zum 27. August 1994 und die Frist für die Vornahme der Destillationen bis zum 20. September 1994 verlängert.
37 Darüber hinaus hat Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3151/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit einer abweichenden Maßnahme betreffend eine zusätzliche Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94 — dessen Wortlaut später berichtigt wurde — die Frist für die Lieferung von Wein zur obligatorischen Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 um 140 Tage nach dem 11. September 1994, d. h. bis zum 29. Januar 1995, verlängert.
B — Der nationale rechtliche Rahmen
38 Artikel 4 Absatz 11 des italienischen Decreto Legge vom 7. September 1987, das mit Änderungen als Gesetz vom 4. November 1987 verabschiedet wurde, sieht für den Fall der Nichterfüllung der Destillationsverpflichtung im Sinne des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 und der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung eine Geldbuße vor.
III — Sachverhalt
39 Herr Galileo Zaninotto ist Winzer in der Region Treviso. Die zuständige italienische Behörde, das Ispettorato centrale repressione frodi — Ufficio Conegliano — Ministero delle risorse agricole, alimentari e forestali (Zentralinspektion der Abgabenfahndung — Außenstelle Conegliano — Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten) verhängte gegen ihn mit Bescheid Nr. 70 vom 15. Februar 1996 wegen Verstoßes gegen Artikel 39 der Verordnung Nr. 441/88 eine Geldbuße gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Decreto legge vom 7. September 1987, weil er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1993/94 nicht nachgekommen sei.
Konkret hatte Herr Zaninotto 379,47 hl Wein nicht zur obligatorischen Destillation angeliefert, obwohl er hierzu nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung verpflichtet war.
40 Am 30. April 1996 reichte Herr Zaninotto beim Pretore von Conegliano gegen den genannten Bußgeldbescheid formund fristgerecht Klage ein. Die beklagte Verwaltung beantragte Abweisung der Klage.
IV — Die Vorabentscheidungsfragen
41 Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Pretura circondariale Treviso, Außenstelle Conegliano, sieben Fragen nach der Gültigkeit mehrerer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die obligatorische Destillation zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf die Gültigkeit folgender Vorschriften:
1. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 (und Anhang, soweit er sich auf die Region 4 bezieht) der Verordnung Nr. 465/94 in der bezüglich der Region 4 durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung, wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, wie es in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgeschrieben ist, und wegen Verstoßes gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88;
2. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;
3. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, wegen Verstoßes gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87 und wegen Befugnisüberschreitung mangels Vorliegens einer wesentlichen Voraussetzung;
4. Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Teils, in dem die von jedem der Verpflichtung unterliegenden Erzeuger zu destillierende Menge geregelt wird, und wegen offensichtlicher Ungeeignetheit zur Erreichung des angestrebten Zieles;
5. Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88;
6. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, wegen Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, gegen Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 und wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung;
7. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, wegen Verstoßes der Gemeinschaftsaktion gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
V — Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen
A — Allgemeines
42 Zunächst möchte ich mit der Kommission darauf hinweisen, daß der Vorlagebeschluß in seiner Begründung schwerlich Tatsachen anführt, die die Erheblichkeit der Vorabentscheidungsfragen bezüglich der Gültigkeit der genannten Vorschriften belegen könnten.
43 So führt er nicht ausdrücklich an, ob Herr Zaninotto seine Destillationspflichten im Laufe des Wirtschaftsjahres 1992/93 erfüllt hat, ob er, wie er selbst behauptet, seine gesamte Erzeugung in den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 verkauft hat, oder schließlich, ob seine Eigenerzeugung unter oder über dem Durchschnittsertrag des Bezugsgebietes lag. Diese Tatsachen wären einem besseren Verständnis der Vorabentscheidungsfragen förderlich und hilfreich für die Antworten, die dem vorlegenden Gericht zu geben sind.
44 Ich weise allerdings darauf hin, daß der Gerichtshof anerkannt hat, daß im Rahmen der in Artikel 177 des Vertrages verankerten Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten das innerstaatliche... Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, die besseren Voraussetzungen [besitzt], um im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen.
45 Desgleichen hat der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben, daß der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seiner-è seits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.
46 Trotz aller Vorbehalte, die die lakonische Darstellung der Tatsachen durch das vorlegende Gericht auslösen muß, hat der Gerichtshof sie weiter zu untersuchen. Zunächst beschreibt nämlich der Vorlagebeschluß den rechtlichen Rahmen hinreichend klar; im übrigen sind auch die vom vorlegenden Gericht dargestellten tatsächlichen Umstände nicht angezweifelt worden. Ferner hat der Gerichtshof die Möglichkeit, auf ein solches Ersuchen nicht zu antworten, nur für Ausnahmefälle in Erwägung gezogen, wenn ganz offensichtlich die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die auszulegen oder deren Gültigkeit zu prüfen ist, keinerlei Beziehung zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens hat. Das dürfte indessen hier nicht der Fall sein, und ebensowenig glaube ich, daß wir hier Gefahr laufen, eine rein hypothetische Frage zu beantworten.
B — Zur Ziilässigkeit insbesondere der sechsten und der siebten Vorabentscbeidungsfrage
47 Was insbesondere die Zulässigkeit der sechsten und der siebten Vorabentscheidungsfrage angeht, weist die Kommission auf das Problem hin, inwieweit die Verordnung Nr. 3151/94, die die Frist zur Anlieferung des Weines zur obligatorischen Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bis zum 29. Januar 1995 verlängert hat, für Herrn Zaninotto einen Nachteil gebracht haben könnte. Gegen ihn ist nämlich wegen Nichteinhaltung der Destillationspflicht für das Wirtschaftsjahr 1993/94 eine Geldbuße verhängt worden; die Verlängerung der Frist hat aber den betroffenen Erzeugern und damit auch ihm eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die Destillation durchzuführen und damit einer Bestrafung zu entgehen.
48 Auch hier gibt wiederum der Vorlagebeschluß nicht genügend Anhaltspunkte, um begreifen zu können, inwieweit eine etwaige Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3151/94 dem vorlegenden Gericht behilflich sein könnte, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Trotz schwerwiegender Vorbehalte bezüglich der Nützlichkeit einer Beantwortung der letzten beiden Vorabentscheidungsfragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens werde ich sie trotzdem für den Fall prüfen, daß der Gerichtshof sie doch für zulässig halten sollte. Im übrigen besitzt, wie ich bereits dargelegt habe, das innerstaatliche Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt, die besseren Voraussetzungen, um im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Übrigens dürften die Antworten, um die das vorlegende Gericht ersucht, für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht ganz unnütz sein, auch wenn allein die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 die Lage von Herrn Zaninotto verschlechtern würde, der damit weiter verpflichtet bliebe, Wein zur Destillation anzuliefern.
VI — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen
49 Ich halte es im Sinne einer besseren Analyse für unerläßlich, die Fragen nach der Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftsvorschriften in einer anderen Zusammenstellung zu prüfen. Zunächst prüfe ich daher die erste und die zweite Frage, die die Bestimmungen betreffen, auf deren Grundlage die Gesamtmenge des zu destillierenden Weines für Italien im Wirtschaftsjahr 1993/94 festgelegt wurde (A). Sodann gehe ich zur Prüfung der dritten und der vierten Frage über, die das Kriterium des Hektarertrags betreffen (B), und fahre mit der fünften Frage fort, die sich mit der Definition Italiens als einheitliche Region befaßt (C). Schließlich komme ich dann zur sechsten und zur siebten Frage, die sich mit der Verlängerung der Frist befassen, in der die Erzeuger den zur obligatorischen Destillation bestimmten Wein zu liefern hatten (D).
A — Zur ersten und zur zweiten Frage: Gesamtmenge des in Italien zur Destillation zu liefernden Weines im Wirtschaftsjahr 1993/94
50 Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 (und des Anhangs, soweit er sich auf das Gebiet 4 bezieht) der Verordnung Nr. 465/94 in der bezüglich des Gebietes 4 (Italien) durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung.
51 Diese Vorschriften befassen sich bekanntlich mit der Festlegung der Gesamtmenge des in Italien im Wirtschaftsjahr 1993/94 zu destillierenden Weines (12150000 hl), des Durchschnittsertrags dieses Gebietes (77 hl/ha) und der von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernden Menge.
52 Vorab möchte ich klarstellen, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 465/94 in der durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung keinen Absatz 3 aufweist. Vielleicht meint das vorlegende Gericht Ziffer 3 des Artikels 1 der Verordnung Nr. 610/94, die sich in der Tat auf Unterabsatz 2 des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 465/94 bezieht. All dies kann uns nicht daran hindern, die Gültigkeit der anderen Vorschriften zu prüfen, mit denen uns das vorlegende Gericht verbindlich befaßt hat.
1. Erste Vorabentscheidungsfrage: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
a) Die aufgeworfenen Probleme
53 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß die genannten Bestimmungen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 verstoßen, und zwar aus drei Gründen:
a) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 hätten die streitigen Vorschriften zu einer ungerechten Aufteilung der Destillationspflicht auf die Mitgliedstaaten geführt, und Italien sei hierbei spürbar benachteiligt worden. Von den 18200000 hl Wein, die in der Gemeinschaft mit sieben Erzeugungsgebieten destilliert worden seien, seien zwei Drittel (12150000 hl) auf Italien entfallen, dessen Erzeugung sich auf 40800000 hl belaufen habe. Im Gebiet 3 (Frankreich), dessen Erzeugung 20800000 l betragen habe, habe die Destillationspflicht 2550000 hl erfaßt. Die italienischen Erzeuger seien mit anderen Worten gezwungen worden, mehr Wein als die Winzer aus anderen europäischen Ländern zu destillieren, für die ähnliche Erzeugungsbedingungen gälten.
b) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 hätten die fraglichen Vorschriften zu einer Diskriminierung der italienischen Winzer geführt, weil die Gesamtmenge von 12150000 hl für Italien von der Kommission anhand völlig ungenauer Zahlen berechnet worden sei, die die italienische Regierung geliefert habe. Der Unterschied zwischen den für das Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93, d. h. zum 31. August 1993, vorgesehenen Beständen an Tafelwein und den am Ende dieses Zeitraums tatsächlich festgestellten Beständen habe um 80 % über den Schätzungen gelegen. Diese Abweichung sei sehr viel höher als die in anderen Erzeugungsgebieten festgestellte Abweichung.
c) Im Wirtschaftsjahr 1993/94 hätten die fraglichen Vorschriften zu einer Diskriminierung der zur Destillation verpflichteten italienischen Winzer geführt, weil diesen bestimmte Mengen Tafelwein zugerechnet worden seien, die im voraufgegangenen Wirtschaftsjahr 1992/93 von anderen italienischen Erzeugern hätten destilliert werden müssen und nicht destilliert worden seien. Dies erkläre im übrigen, weshalb die Verordnung Nr. 610/94 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für den zu destillierenden Wein Prozentsätze festgelegt habe, die höher gewesen seien, als sie gewesen wären, wenn bestimmte Erzeuger nicht ihre Pflichten während des voraufgegangen Wirtschaftsjahres verletzt hätten.
54 Eine Klarstellung scheint hier zunächst unerläßlich. Es ist nämlich nur schwer einzusehen, wieso hier ein Widerspruch zwischen den streitigen Rechtsvorschriften und Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 bestehen sollte, der bestimmt, daß der Ablauf der Fristen für die Anlieferung des Weines zur Destillation am 15. oder 31. Juli jeden Jahres in keiner Weise die Erfüllung der Verpflichtung der Erzeuger berührt, die ihnen jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren. Das bedeutet meines Erachtens, daß die zu destillierenden Mengen tatsächlich zur Destillation angeliefert werden müssen, auch wenn die festgelegten Fristen abgelaufen sind.
55 Folglich kann Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 bei der Beantwortung des dritten Teils der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in sinnvoller Weise herangezogen werden, weil er die Dcstillationspflicht untermauert; statt ihr zu widersprechen, bestätigt er mit anderen Worten, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat (Nr. 8 ihrer schriftlichen Erklärungen), die Pflicht zur Destillation der Mengen im Wirtschaftsjahr 1993/94, die im Wirtschaftsjahr 1992/93 hätten destilliert werden müssen.
b) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes
56 Nach ständiger Rechtsprechung hat die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen; denn dieses Diskriminierungsverbot ... ist nur ein spezifischer Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört [und] es [verbietet], gleiche Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Nach dieser Rechtsprechung liegt mit anderen Worten eine Diskriminierung nicht nur vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, sondern auch dann, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt.
57 Von dieser Rechtsprechung ausgehend werden wir zu prüfen haben, ob und inwieweit es im Verlauf der einzelnen Stadien des von der Kommission eingeschlagenen Verfahrens zur Festlegung der zu destillierenden Weinmengen zu einer Diskriminierung der italienischen Weinerzeuger hat kommen können.
c) Zur Festlegung der Destillationsmenge für Italien
58 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung (Nr. 9 ihrer schriftlichen Erklärungen), die Kommission habe ihre Befugnisse nach der Verordnung Nr. 822/87 in schwerwiegender Weise dadurch mißbraucht, daß sie bei Festlegung der Destillationsmenge auf die einzelnen Mitgliedstaaten nicht den gleichen Prozentsatz angewandt und sich auf Kriterien gestützt habe, die in Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 nicht vorgesehen seien.
59 Darüber hinaus enthielten, was die Aufteilung der zur Destillation zu liefernden Mengen anbelange, die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 keine Andeutung der Kriterien, die die Kommission bei der Aufteilung der Mengen auf die einzelnen Gebiete herangezogen habe.
60 Die italienische Regierung ist ferner der Auffassung (Nr. 11 ihrer schriftlichen Erklärungen), daß bei Berücksichtigung der für die italienischen Anbaugebiete festgelegten Destillationsmenge die von der Kommission angewandte progressive Skala nicht die gleiche sei, die sie bei anderen Mitgliedstaaten herangezogen habe. Aus diesem Grund würden — wie sich aus der Skala der Prozentsätze im Anhang der Verordnung Nr. 610/94 ergebe — die Erzeuger je nach ihrem Ursprungsgebiet bei gleichem Hektarertrag unterschiedlichen Verpflichtungen unterworfen, was gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 (früher Artikel 7) des Vertrages verstoße.
61 Herr Zaninotto bringt vor, der fehlende Rückgriff auf die obligatorische Destillation während dreier auf die Jahre 1993/94 folgenden Wirtschaftsjahre habe bestätigt, daß die Destillationspflicht von 12000000 hl (wovon letztlich nur 9000000 hl tatsächlich destilliert worden seien) in ganz offensichtlichem Widerspruch zur wirklichen Lage des italienischen Weinbaumarkts, dem man die Verantwortung für diesen Erzeugungsüberschuß nicht anlasten könne, gestanden habe und überdies äußerst nachteilig für die italienischen Winzer gewesen sei.
i) Die Festlegung der Gesamtdestillationsmenge
62 Was zunächst die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 betrifft, soweit dort die für das Gebiet 4, d. h. Italien, im Wirtschaftsjahr 1993/94 zu destillierende Menge auf 12150000 hl festgelegt wird, so weise ich darauf hin, daß die Kommission diese Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 822/87 des Rates auf der Grundlage einer Reihe objektiver Angaben erlassen hat. Hierzu heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/94: Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Angaben, insbesondere denen der vorläufigen Bilanz für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 ist im laufenden Wirtschaftsjahr der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, durch ein Ungleichgewicht gekennzeichnet. Die Bedingungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind also erfüllt, um eine obligatorische Destillation zu beschließen.
63 Ferner heißt es in der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung: Damit die am Ende des Wirtschaftsjahres anzustrebenden Preise und Mengen tatsächlich erreicht werden, müssen in der Gemeinschaft 18200000 Hektoliter Tafelwein destilliert werden. Diese Destillationsmenge errechnet sich unter Zugrundelegung der vorläufigen Versorgungsbilanz, d. h. unter Berücksichtigung eines Ungleichgewichts. Dieses Ungleichgewicht ist insbesondere durch einen Übertrag gekennzeichnet, der über den Schätzungen liegt, die zur Feststellung der sich im Wirtschaftsjahr ergebenden Kosten angestellt worden sind.
64 Was schließlich die Verordnung Nr. 465/94 und die zu ihrer Änderung erlassene Verordnung Nr. 610/94 betrifft, so heißt es in der vierten Begründungserwägung der erstgenannten Verordnung: Gemäß Artikel 39 ... der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entspricht die zu destillierende Menge für den der Destillationspflicht unterliegenden Erzeuger einem festzulegenden Prozentsatz seiner Tafelweinmenge. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die je nach dem Hektarertrag erstellt wird. Folglich ist der zur Destillation zu liefernde Prozentsatz der Erzeugung jedes der Verpflichtung unterliegenden Erzeugers festzusetzen. Diese Hundertsätze stützen sich auf objektive Kriterien, müssen jedoch der Lage einer jeden Region angepaßt sein ... Die Skala muß es ermöglichen, eine Tafelweinmenge, die der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/94 entspricht, aus einer bestimmten Region zu entfernen ... In den Ertragsklassen sind also nur die Mengen aufzuführen, welche in den Erzeugungsmeldungen aufgeführt sind, auf deren Grundlage die Skala aufgestellt wurde.
65 In der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 610/94 heißt es ferner: Für die Region 4 ist der zur Destillation zu liefernde Anteil an der Erzeugung der jeweiligen Lieferanten unter Berücksichtigung der italienischen Angaben zur Erzeugung von Tafelwein und deren Aufteilung nach Ertragsklassen festzusetzen. Diese Anteile sind gemäß der geltenden Skala mit zunehmendem Ertrag progressiv zu erhöhen ...
66 Aus den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 465/94 und Nr. 610/94 im Zusammenhang mit den Begründungserwägungen beider Verordnungen ergibt sich, daß sich die Kommission einmal bei der Ermittlung der Produktionsmenge anhand des Hektoliterertrags je Hektar (hl/ha) für die Region 4, d. h. Italien, und zum anderen bei der Festlegung des Durchschnittsertrags je Hektar der Region 4 auf globale und objektive Daten gestützt hat, die die Behörden dieses Mitgliedstaats ihr bezüglich der Erzeugung von Tafelwein und deren Aufteilung auf die einzelnen Ertragsklassen mitgeteilt hatten. Die Zahlenvorgaben wurden auf der Grundlage der gesamten Gemeinschaftsdaten und außerdem der gesamten Italien betreffenden Daten berechnet.
67 Im einzelnen hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes das Verfahren zur Festlegung der Tafelweinmenge erläutert, das Italien zur obligatorischen Destillation anzuliefern hat. Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 habe sie die als Überschuß zu betrachtende Menge berechnet und sie auf die beiden Formen der Destillation (obligatorische und unterstützende) aufgeteilt, wie dies in den Artikeln 39 und 41 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates und in der Verordnung Nr. 441/88 der Kommission vorgeschrieben sei.
68 Die Darstellung der Kommission belegt meines Erachtens die Ordnungsmäßigkeit des eingeschlagenen Verfahrens und das Fehlen einer Diskriminierung zum Nachteil Italiens und der italienischen Erzeuger sowie übrigens auch der anderen Mitgliedstaaten und ihrer Erzeuger.
69 Was die Festlegung der überschüssigen Tafelweinmenge betrifft, ergibt sich aus der gemeinschaftlichen Vorbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94, daß die Gesamterzeugung sich auf 98610000 hl belief, von denen 91365000 hl zur Weinbereitung bestimmt waren. Ferner ergab sich laut Kommission folgendes: a) Die Tafelweinerzeugung, bereinigt um die zur Destillation gelieferte Menge und die Verluste, wurde auf 87385000 hl geschätzt; b) die normalen Verwendungen (unmittelbarer menschlicher Verbrauch, Industrieverwendungen und Einfuhr-Ausfuhr-Saldo) wurden gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 441/88 auf 79807000 hl geschätzt, so daß der Gesamtüberschuß für das Wirtschaftsjahr 7578000 hl betrug; c) die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Bestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres wurden mit 46886000 hl festgestellt; d) die als angemessen betrachteten Vorräte am Ende des Wirtschaftsjahres wurden auf 33253000 hl geschätzt, was fünf Monaten vorhersehbaren Normalverbrauchs entsprach, so daß sich 13633000 hl überschüssiger Bestände ergaben; e) zusammenfassend entsprach der zu beseitigende Überschuß der Differenz zwischen der verfügbaren Gesamtmenge (87385000 hl +46886000 hl = 134271000 hl) und dem Gesamtbedarf des Wirtschaftsjahres (79807000 hl +33253000 hl = 113060000 hl), mithin 21211000 hl.
ii) Kriterium für die Festlegung der Destillationspflicht
70 Die Kommission legt dar, daß der in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehene einheitliche Prozentsatz von 85 % vom Rat auf der Grundlage des damaligen Verbrauchs von Tafelwein festgelegt worden sei. Die Gebiete, deren Jahreserzeugung unter 85 % ihrer Referenzmenge gelegen habe, seien von der Destillationspflicht befreit worden, weil man davon ausgegangen sei, daß sie durch Unterschreiten dieses Niveaus (ihrer Referenzmenge) zur Sanierung des Marktes beigetragen hätten und nicht mehr für etwaige Überschüsse verantwortlich gemacht werden könnten. Diese hätten mithin den Gebieten, d. h. den Mitgliedstaaten, zugerechnet werden müssen, deren Erzeugung über 85 % ihrer Referenzmenge geblieben sei.
71 Gleichzeitig habe der regelmäßige Rückgang des Verbrauchs von Tafelwein im Lauf der Zeit zu einer spürbaren Abnahme der auf die vorhersehbaren normalen Verwendungen entfallenden Menge geführt.
72 Die als sachgerecht erachtete Lösung, um die ursprünglichen Bedingungen des Marktgleichgewichts wiederzufinden, sei die gewesen, unter Berücksichtigung des Niveaus der für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen normalen Verwendungen einen neuen Prozentsatz festzulegen. Dieser gemeinschaftliche Prozentsatz sei mithin auf das Verhältnis zwischen den normalen Verwendungen des Wirtschaftsjahres und der Gesamtreferenzmenge zurückzuführen.
73 Konkret war im Fall des Haushaltsjahres 1993/94 das Verhältnis zwischen der normalen Verwendung und der Referenzmenge festzustellen, wobei die erstgenannte 79807000 hl entsprach und die gesamte gemeinschaftliche Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 sich auf 145069000 hl belief. Hieraus ergibt sich ein Prozentsatz von 55,01.
74 Laut Kommission mußte, um die für die Wiederherstellung des Marktgleichgewichts unerläßliche obligatorische Destillation durchführen zu können, auf den genannten aktualisierten Prozentsatz von 55,01 zurückgegriffen werden. Dieser Prozentsatz habe auf die Referenzmenge jedes Gebietes angewandt werden müssen, wie dies Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 vorsehe. Die Abweichung zwischen der Jahreserzeugung jedes Gebietes und der aktualisierten Referenzmenge habe die Berechnung der Beteiligung jedes Gebietes an der Abweichung (auf Gemeinschaftsebene) möglich gemacht.
75 Für Italien insbesondere betrug die Beteiligung an der Gesamtabweichung 77,31 %, während sie sich z. B. für Frankreich auf 11,09 % und für Spanien auf 2,8 % belief.
iii) Aufteilung der Destillationspflicht
76 Laut Kommission wurde die zu beseitigende Überschußmenge (21200000 hl) auf die obligatorische Destillation (18200000 hl) und die von ihr selbst beschlossene unterstützende Destillation (3000000 hl) aufgeteilt. Die jeder Region zugewiesenen theoretischen Mengen seien sowohl für die obligatorische als auch für die unterstützende Destillation proportional zur Beteiligung dieser Region an der Gesamtabweichung festgelegt worden. So sei etwa Italien eine theoretische Pflicht von 14070420 hl gegenüber beispielsweise 524160 hl für Spanien auferlegt worden.
77 Die effektiv zugewiesenen Mengen, die in der Verordnung Nr. 343/94 festgelegt seien, beruhen, wie die Kommission behauptet, auf Erörterungen im Verwaltungsausschuß für Wein, der gemäß Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 geschaffen wurde. Sie habe diese Anpassung in Ausübung der ihr gemäß Artikel 39 Absatz 11 der Verordnung Nr. 822/87 in ihrer geänderten Fassung übertragenen Befugnis vorgenommen. Dieses Verfahren habe es letztlich Italien ermöglicht, im Gegenzug für eine gemäßigte Teilnahme an der unterstützenden Destillation (1800000 hl statt 2319300 hl aufgrund der theoretischen Berechnung) eine abgeschwächte obligatorische Destillation (von 12150000 hl anstelle von 14070420 hl) durchzuführen.
78 Folglich sei der Prozentsatz von 85 nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 auf 55 abgesenkt und einheitlich auf alle Gebiete und nicht nur auf Italien angewandt worden. Die nachfolgenden Anpassungen seien im Verfahren des Verwaltungsausschusses für Wein beschlossen worden, und zwar anhand objektiver Kriterien wie der Erzeugungsmenge jedes Gebietes, der Entwicklung des Verbrauchs und der vorhandenen Bestände; diese Kriterien hätten letztlich Italien begünstigt, weil die zu destillierende Menge auf 12150000 hl anstelle der ihm theoretisch anzulastenden 14070420 hl habe gesenkt werden können. Die ganze Maßnahme habe somit keinerlei Diskriminierung für die italienischen Erzeuger mit sich gebracht, so daß das gegenteilige Vorbringen der italienischen Regierung als unbegründet zurückzuweisen sei.
79 Obwohl die Erläuterungen der Kommission mich davon überzeugt haben, daß die Begründung der Verordnung Nr. 343/94 keinen Mangel aufweist, möchte ich doch noch darauf hinweisen, daß es keineswegs notwendig war, diesen völlig ordnungsgemäß festgelegten Prozentsatz (55 %) in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 zu erwähnen — die italienische Regierung hat in Nummer 10 ihrer schriftlichen Erklärungen auf das Fehlen dieser Angabe hingewiesen —, um dem Anwender der Verordnung die Ermittlung der zu destillierenden Menge zu erleichtern. Ich bin daher auch angesichts der vorstehend angeführten Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 343/94 der Auffassung, daß in der Begründung der streitigen Verordnung kein Fehler auszumachen ist, da die eingehende Darstellung der Argumentation der Kommission technischer Natur ist, auf die hätte verzichtet werden können, ohne daß dies die Begründung der streitigen Maßnahme fehlerhaft gemacht hätte.
80 Außerdem hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß [d]ie nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung ... zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen [muß], daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann ..., sie ... jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten [braucht]. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Läßt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat.
d) Die Aufteilung anhand der von Italien mitgeteilten Daten
81 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und von Herrn Zaninotto hat die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1993/94 die obligatorische Destillationsmenge anhand einer Vorbilanz festgelegt, die aufgrund offensichtlich falscher Angaben der italienischen Behörden erstellt worden sei, obwohl nach Gemeinschaftsrecht (Verordnung Nr. 2396/84) in diesem Fall auf andere Informationsquellen und insbesondere auf diejenigen zurückzugreifen sei, die von den Berufsverbänden zur Verfügung gestellt werden können.
82 Es ist für meine Begriffe zunächst überraschend — worauf auch die spanische Regierung zu Recht hinweist —, daß das vorlegende Gericht und Herr Zaninotto anscheinend die Nichterfüllung der diesem obliegenden Pflicht im Grunde auf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Lieferung genauer Zahlen durch die italienische Regierung stützen wollen. Das gesamte System, das die Erstellung einer Vorbilanz für die Gemeinschaft und für das Wirtschaftsjahr ermöglicht, beruht nämlich auf den Erklärungen der am Weinanbau Beteiligten (Erzeuger und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten).
83 Konkret sieht zum einen die Verordnung Nr. 2396/84 der Kommission (Artikel 1 Absatz 1) vor, daß die Vorbilanz von der Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Angaben und insbesondere anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen (erster Gedankenstrich) und aller anderen Informationen, die sie für zuverlässig erachtet (zweiter Gedankenstrich), erstellt wird. Zum anderen ist festgelegt (Artikel 1 Absatz 3), daß für die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Informationen jede verfügbare Informationsquelle in Anspruch genommen wird, insbesondere a) Veröffentlichungen betreffend Produktion und Handel in den Mitgliedstaaten, sowie b) die Berufsorganisationen, die Produktion und Handel in den Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen die im Beratenden Ausschuß für Wein vertreten sind.
84 Folglich zeigt die Gesamtauslegung aller einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 2396/84, daß die Kommission sich mit den von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen begnügen oder aber andere vertrauenswürdige Quellen benutzen kann. Außerdem werden gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2396/84 die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Informationen nur dann verwendet, wenn zwischen den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 und diesen Informationen ein erheblicher Unterschied festgestellt wird, der die ordnungsgemäße Verwaltung des Weinmarktes in Frage stellen könnte. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden.
85 Darüber hinaus bezieht sich Titel I der Verordnung Nr. 3929/87 der Kommission (Artikel 1 bis 5) auf Ernte-, Erzeugungsund Bestandsmeldungen, die von bestimmten Handelsbeteiligten des Weinsektors abzugeben sind, während Titel II (Artikel 6 bis 9) die[v]on den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen betrifft. Diese Mitteilungen erfolgen aufgrund der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen, die von den Erzeugern nach dem in der Verordnung Nr. 3929/87 festgelegten Verfahren abgegeben werden.
86 Die Kommission weist darauf hin, daß zum einen eine große Anzahl von Faktoren bei der endgültigen Festsetzung der von jedem Mitgliedstaat zu destillierenden Menge berücksichtigt würden, wie ich bereits dargelegt habe, und daß zum anderen Abweichungen zwischen Voraussagen und Wirklichkeit auftreten könnten. Die Bemühung um Sanierung und Gleichgewichtung des Marktes könne indessen zu einer Erhöhung der Destillationsmenge führen, ohne daß dies ungerechtfertigte Diskriminierungen der Erzeuger mit sich bringe, die ihre Pflichten bereits erfüllt hätten, und ohne daß dies deren schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtige, wie wir noch sehen werden.
87 Die Kommission weist darauf hin, daß die Erzeuger nach einer Korrektur der Voraussagen anhand der endgültigen Daten gegebenenfalls im folgenden Wirtschaftsjahr die Menge zur Destillation anliefern müßten, die sie im voraufgegangenen Wirtschaftsjahr hätten destillieren müssen, wenn die Voraussagen zutreffend gewesen wären.
88 Auf dieser Grundlage und weil den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Erzcugungsmeldungcn, die auf denen der Erzeuger, der Händler und der Berufsorganisationen beruhen, große Bedeutung bei der Erstellung der Vorbilanz zukommt, gelangen die Kommission und die spanische Regierung zu Recht, wie mir scheint, zu dem Ergebnis, daß es nach der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschafts- und den nationalen Behörden den Mitgliedstaaten und nicht der Kommission obliegt, die Richtigkeit der gelieferten Daten zu kontrollieren.
e) Übertrag nichtdestillierter Mengen auf das folgende Wirtschaftsjahr
89 Herr Zaninotto ist der Auffassung, daß der Übertrag von 1250000 hl, die von bestimmten Erzeugern im voraufgegangenen Wirtschaftsjahr rechtswidrig nicht destilliert worden seien, gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 verstoße. Es gehe nicht an, statt der Erzeuger, die gegen das Recht verstoßen hätten, diejenigen zu bestrafen, die ihre Pflichten erfüllt hätten. Eine solche Maßnahme würde zu der sinnwidrigen Konsequenz führen, daß die gutgläubigen Erzeuger entweder einen Teil des Weines des folgenden Wirtschaftsjahres zur Destillation liefern oder, falls sie ihre eigene Erzeugung bereits verkauft hätten, Wein bei anderen Erzeugern kaufen müßten, um ihn dann zur Destillation zu liefern.
90 Hierzu muß ich eine Vorbemerkung machen. Zum einen kann die Nichteinhaltung der Destillationspflicht durch die Winzer nach Artikel 79 der Verordnung Nr. 822/87 mit den vom nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen belegt werden. Übrigens ist auf der Grundlage dieser Sanktionen die Geldbuße gegen Herrn Zaninotto verhängt worden, die zum Ausgangsverfahren geführt hat. Zum anderen bleiben diese Erzeuger nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 441/88 von Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen. Ähnliche Sanktionen sind für Erzeuger vorgesehen, die unzutreffende Meldungen abgeben.
91 Außerdem muß darauf hingewiesen werden, daß die für die Sanierung des Marktes unerläßliche Weinmenge für die Destillation am Ende nicht nur wegen der Nichteinhaltung ihrer Pflichten durch die Erzeuger nicht erreicht werden kann, sondern auch wegen Ungenauigkeiten bei den Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen.
92 Die Kommission hat hier ganz zu Recht darauf hingewiesen, daß die verhängten Bußen nicht automatisch dazu führten, die Tafelweine, die hätten destilliert werden sollen und während der festgelegten Fristen nicht destilliert worden seien, aus dem Markt zu nehmen. Habe beispielsweise ein Erzeuger, der eine bestimmte Menge Wein zu destillieren habe, seinen gesamten Wein während des Wirtschaftsjahres 1993/94 verkaufen können und mithin nicht mehr über Wein für die obligatorische Destillation verfügt, so sei die entsprechende Menge auf dem Markt geblieben, dessen Sanierung so gefährdet sei.
93 Infolgedessen rechtfertige sich im folgenden Wirtschaftsjahr die Destillation des im voraufgegangenen Wirtschaftsjahr nicht destillierten Weines durch die zwingende Notwendigkeit, diese Quote vom Markt zu entfernen. Wenn dieser Wein auf dem Markt bleibe, stelle das die eigentliche Zielsetzung der obligatorischen Destillation in Frage und schade letzten Endes allen Erzeugern und insbesondere denjenigen, die ihre Pflichten regelmäßig erfüllt und dies möglicherweise wegen der Zuwiderhandlung der anderen umsonst getan hätten. Obwohl sie nämlich regelmäßig die Last der Destillation getragen hätten, kämen sie nicht in den Genuß der Vorteile, die diese Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sanierung des Marktes mit sich brächten. Der Grundsatz der Solidarität und des Zusammengehens auf dem betreffenden Markt rechtfertige somit diesen Übertrag, damit die Ziele des Systems der obligatorischen Destillation erreicht würden.
94 Unter Hinweis auf den Grundsatz der gemeinschaftlichen Solidarität unterstreicht die Kommission, daß die Pflicht zur Destillation der Überschußmengen allen GemeinSchaftserzeugern auferlegt werde; diese Mengen würden proportional von den Erzeugern jedes Gebietes absorbiert. Es sei daher unzutreffend, daß der italienische Überschuß von 1285000 hl Tafelwein des Wirtschaftsjahres 1992/93 im folgenden Wirtschaftsjahr 1993/94 allein den italienischen Erzeugern aufgebürdet worden sei. Dieser Überschuß, der, wie die Kommission einräumt (Nr. 14 ihrer schriftlichen Erklärungen), bei den Weinbeständen des Wirtschaftsjahres 1993/94 verbucht worden sei, sei nämlich nach dem Grundsatz der Gemeinschaftssolidarität auf alle Gemeinschaftserzeuger verteilt worden.
95 Aufgrund der bisherigen Überlegungen und des Aufbaus der Verordnung Nr. 343/94 bin ich der Meinung, daß die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse keinen Fehler begangen hat. Die Kommission hat sich mit anderen Worten bei der Festlegung der zu destillierenden Gesamtmenge von Tafelwein in der Gemeinschaft einerseits und der in den einzelnen Gebieten zu destillierenden Mengen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 441/88 andererseits auf objektive Kriterien gestützt, weil sie Erzeugung, Bestände und verfügbare Mengen am Ende des Wirtschaftsjahres insgesamt für sämtliche Erzeuger der europäischen Gemeinschaft und, was das Gebiet 4 (Italien) anbelangt, für alle Erzeuger dieses Mitgliedstaats und nicht nur für die Erzeuger in Vcnetien wie Herrn Zaninotto berücksichtigt hat.
96 Dieser Standpunkt läßt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückführen, der mehrfach entschieden hat, daß das Diskriminierungsverbot einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegensteht, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellcn geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftstcilnehmcr aller Mitgliedstaatcn vorgesehen war, auch wenn die Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte, und daß [i]m Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, die keine nationalen Quoten kennt, ... alle Gemeinschaftserzeuger unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen [haben], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, die auf dem Markt auftreten kann.
97 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß der Erlaß einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine verbotene Diskriminierung angesehen werden, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht.
98 Meines Erachtens hat die Kommission, wenn man den weiten Ermessensspielraum berücksichtigt, über den sie aufgrund der Ermächtigung nach Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 bei der Verfolgung des Zieles der Sanierung des Weinmarktes verfügt, mit ihrer Handlungsweise nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages oder gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 verstoßen.
2. Zweite Vorabentscheidungsfrage: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
99 Die zweite Frage betrifft — diesmal unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — die Gültigkeit der gleichen Vorschriften wie in der ersten Frage, d. h. des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 (und Anhang, soweit er sich auf das Gebiet 4 bezieht) der Verordnung Nr. 465/94 in der bezüglich des Gebietes 4 (Italien) durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung.
100 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellen die ungleiche Aufteilung der zu destillierenden Menge, die offensichtlichen Ungenauigkeiten bei der Berechnung dieser Menge und der völlig willkürliche Übertrag von 1285000 hl Tafelwein prima facie eine Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Gemeinschaftsbürger dar, d. h. der berechtigten Erwartung der Winzer, nach Erfüllung ihrer Pflicht zur Destillation für das Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht mehr mit anderen, in Wirklichkeit zum Wirtschaftsjahr 1992/93 gehörenden Lasten konfrontiert zu werden, die ihnen nur deshalb auferlegt wurden, weil andere ihre Pflichten nicht erfüllt hatten.
101 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, folgt der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist ..., zwingend aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll. Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, daß die Marktbürger nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen [dürfen], daß sie Beschränkungen nicht unterworfen werden, die sich aus eventuellen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben. Er hat hierbei unterstrichen, daß die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich [ist], als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann.
102 Berücksichtigt man einen Teil dieser ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und die vorstehende Untersuchung im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorabentscheidungsfrage, dann aber auch den weiten Ermessensspielraum, über den die Kommission beim Erlaß der zur Sanierung des Tafelweinmarktes erforderlichen Maßnahmen verfügt, so kann meines Erachtens den Argumenten des vorlegenden Gerichts nicht gefolgt werden.
103 Im einzelnen sprechen hiergegen drei Gründe. Zunächst ist, wie bereits dargelegt, die zu destillierende Tafelweinmenge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 aufgrund objektiver Gegebenheiten nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts sowie bezifferter Angaben festgelegt worden, die die Mitglied-Staaten geliefert haben. Sodann kann es, wie wir sahen, Abweichungen zwischen der gemeinschaftlichen Vorbilanz für ein Wirtschaftsjahr, in diesem Fall das Wirtschaftsjahr 1993/94, und der endgültigen Aufstellung für das betreffende Wirtschaftsjahr geben. Schließlich habe ich bereits geprüft, aus welchen Gründen es die Sanierung des Weinmarktes erforderlich machte, die Tafelweine, die im voraufgegangenen Referenzhaushaltsjahr nicht destilliert worden waren, auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen.
104 Folglich stellt sich die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens der zur Destillation verpflichteten Erzeuger ebensowenig wie die eines Verstoßes der streitigen Gemeinschaftsbestimmungen gegen diesen höherrangigen Grundsatz.
B — Zur dritten und zur vierten Frage: das Kriterium des Hektarertrags
1. Dritte Vorabentscheidungsfrage: Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Hektarertrags für das Italien entsprechende Gebiet; Befugnisüberschreitung der Kommission
105 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Gültigkeit der gleichen Bestimmungen wie in den ersten beiden Fragen, d. h. des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, diesmal allerdings unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87 und einer Befugnisüberschreitung der Kommission wegen des Fehlens gesetzlicher Merkmale, von deren Vorliegen dieser Artikel seine Anwendung abhängig macht.
106 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts soll die Entscheidung über die obligatorische Destillation im Wirtschaftsjahr 1993/94 bei der Region 4, d.h. Italien, das gesetzliche Merkmal der ordnungsgemäßen Ermittlung des Hektarertrags, der mittels Division der Erzeugungsmenge durch die Weinanbaufläche berechnet wird, nicht beachtet haben. Da nämlich Italien immer noch nicht über eine Weinbaukartei verfüge, sei die Entscheidung, im Wirtschaftsjahr 1993/94 in Italien eine obligatorische Destillation vorzunehmen, mangels ordnungsgemäßer Ermittlung des Hektarertrags, von der der Erlaß einer solchen Entscheidung abhänge, fehlerhaft. Außerdem seien die italienischen Winzer durch die Anwendung des Kriteriums des Hektarertrags (hl/ha) benachteiligt worden, weil dieses anhand falscher Informationen festgelegt worden sei.
107 Nach Darlegung von Herrn Zaninotto hat die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage von Daten getroffen, die, wie sie wußte, falsch waren, ohne von ihren Kontrollbefugnissen im Weinsektor nach geltendem Gemeinschaftsrecht Gebrauch zu machen. Die Rechtswidrigkeit der nationalen Maßnahme, auf die die Handlungen der Kommission gestützt seien, führe mithin zu deren Nichtigkeit.
108 Da die Gültigkeit der Bestimmungen über das Kriterium des Hektarertrags Gegenstand der vierten Vorabentscheidungsfrage ist, möchte das vorlegende Gericht mit der vorliegenden Frage wohl seine Zweifel äußern, ob die Entscheidung, mit der der Hektarertrag ermittelt wurde, ordnungsgemäß war, da ein dies ermöglichendes Mittel, die Weinbaukartei, nicht vorhanden war.
109 Zu dieser Frage ist folgendes zu bemerken. Nach geltendem Recht erleichtert die Weinbaukartei theoretisch die Kontrolle der Daten bezüglich der (mit Weinreben bepflanzten) Anbauflächen und im Bereich der Erzeugung; sie liefert aber nicht automatisch die Daten bezüglich der Ernte und der Bestände einer bestimmten Erzeugung. Diese Daten werden nämlich der Kommission von den Mitgliedstaaten aufgrund der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen mitgeteilt, die nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 3929/87 von den Erzeugern — d. h. allen Personen, die im Weinesektor tätig sind — selbst einzureichen sind.
110 Bei der Ermittlung der in jedem Mitgliedstaat zu destillierenden Menge von Tafelwein werden daher, wie die spanische Regierung zu Recht betont, nicht die Flächen, von denen der Wein stammt, sondern nur die Erzeugungsmenge dieses Staates berücksichtigt. Im übrigen zeigt eine Durchsicht des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87, daß der Hektarertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu destillierenden Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, keine Rolle spielt. Er wird vielmehr dann berücksichtigt, wenn es darum geht, die auf einen Mitgliedstaat entfallende Menge auf die einzelnen zur Destillation verpflichteten Erzeuger aufzuteilen.
111 Darüber hinaus bin ich der Meinung, daß in der vorliegenden Rechtssache nichts in überzeugender Weise belegt und auf der Grundlage der Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften nichts zu erkennen ist, was die Aussage rechtfertigte, daß das System der Festlegung des Hektarertrags und die Ermittlung der von den Erzeugern zu destillierenden Mengen auf dieser Grundlage nicht funktionieren könne, weil eine Weinbaukartei fehle. Die Daten, auf die sich die Kriterien des Hektarertrags (hl/ha) stützen, werden nämlich von den Mitgliedstaaten mitgeteilt, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat. Schließlich hängt die Menge des von jedem Erzeuger zu destillierenden Weines grundsätzlich von der Anbaufläche und den Erntemeldungcn ab, die er selbst einreicht.
112 Überdies hat Herr Zaninotto bezüglich der Befugnisüberschreitung und erst recht bezüglich eines Ermessensmißbrauchs der Kommission keine ausreichenden Beweise dafür erbracht, daß — was den Ermessensmißbrauch angeht — die Maßnahme aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden wäre.
2. Vierte Vorabentscheidungsfrage: Aufteilung der zu destillierenden Mengen aufgrund des Kriteriums des Hektarertrags; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere wegen offensichtlicher Ungeeignetheit der getroffenen Maßnahme
113 Das vorlegende Gericht und Herr Zaninotto sind der Auffassung, daß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87, wonach die von jedem Erzeuger zu destillierende Menge anhand des Hektarertrags festzulegen ist, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ist. Die getroffene Entscheidung sei offensichtlich ungeeignet, die mit der obligatorischen Destillation verfolgten Ziele, also die Sanierung des Marktes, die Ausrichtung der Erzeuger auf eine Qualitätserzeugung und die Verringerung der Weinerzeugung mittelmäßiger Qualität, zu erreichen. Das Kriterium des Hektarertrags sei unzureichend und für die Verfolgung der Gemeinschaftsziele unzureichend, da es weder die mittelmäßige Qualität der Weine noch ihre überschüssige Menge beweise. Es bestrafe in übertriebener Weise die Erzeuger, die guten Wein herstellten, der gut abzusetzen sei und keine Überschüsse bewirke, und begünstige letztlich die Erzeuger von Weinen schlechter Qualität, die es damit in ganz wesentlichem Umfang finanziere. Die Maßnahme sei mit anderen Worten keine konjunkturelle mehr, sondern verwandele sich in eine strukturelle. Im übrigen gebe es andere geeignete Kriterien wie die effektiven Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.
114 Rat, Kommission und spanische Regierung stehen auf dem Standpunkt, daß das Kriterium des Hektarertrags ein notwendiges und geeignetes Mittel zur Verfolgung des gesteckten Zieles sei, dessen Nachteile die Vorteile keineswegs überstiegen.
a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum Umfang seiner Nachprüfungsbefugnis
115 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine höherrangige Rechtsnorm darstellt und zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen ...
116 Im übrigen ist bezüglich der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgesetzgeber ... im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht. Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist...
117 Die Wahl einer bestimmten Lösung zur Regelung eines Problems im Rahmen der gemeinsamen Organisation eines Produktmarktes wie etwa des Weinmarktes ist mit anderen Worten Ausdruck des weiten Ermessens, über das der Rat in diesem Bereich aufgrund des Vertrages verfügt. Der Rat ist folglich befugt, nach Erwägung einer großen Anzahl von Faktoren die Lösung zu wählen, die er für die beste hält.
118 Im vorliegenden Fall hat er diese Befugnis ausgeübt und sich für eine obligatorische Destillation nach bestimmten Modalitäten entschieden, um den Weinmarkt wieder ins Gleichgewicht zu bringen und zu sanieren.
119 Schließlich hat er den Hektarertrag als das geeignetste Kriterium für die Festlegung des Prozentsatzes betrachtet, der auf die Erzeugung jedes Winzers anzuwenden ist, um letztlich die zu destillierende Menge für jedes Gebiet zu erhalten.
120 Bei dieser Entscheidung konnte der Rat sicherlich nicht genau erkennen, welches die Ergebnisse der von ihm erarbeiteten Regelung sein würden. Zu diesem Problem hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung nicht von rückschauenden Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen kann, und hierzu weiter ausgeführt: Ist der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Erlaß einer Regelung genötigt, die künftigen Auswirkungen dieser Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint.
121 Folglich würde sich die Frage der Gültigkeit von Maßnahmen, die in Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehen sind, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann stellen, wenn diese Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet oder überflüssig wären.
122 Es ist daher zunächst das Ziel der in Frage stehenden Regelung zu prüfen, um dann zu ermitteln, ob die vom Rat ergriffene Maßnahme für die Verfolgung dieses Zieles offensichtlich ungeeignet oder unnötig war und ob deren Nachteile nicht ihre Vorteile übersteigen.
b) Das verfolgte Ziel
123 In der vierundvierzigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87 heißt es: Die obligatorische Destillation erscheint als die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt. Diese Maßnahme sollte deshalb ausgelöst werden, sobald ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht ausgelöst wird. Außerdem sind für die Beurteilung dieses Ungleichgewichts genaue Kriterien festzulegen.
124 Zur Aufteilung der zu destillierenden Gesamtmenge wird in der fünfundvierzigsten Begründungserwägung darauf hingewiesen, daß [k]limatische Besonderheiten und die Auswirkungen der Strukturpolitik eine unterschiedliche Entwicklung der Erzeugung in den verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft zur Folge haben [können].
125 Schließlich wird in der siebenundvierzigsten Begründungserwägung der Grund dafür erläutert, daß der Prozentsatz der Erzeugung, der zur obligatorischen Destillation zu liefern ist, anhand des Hektarertrags ermittelt wird: Es ist angemessen, die Verpflichtungen unter den Erzeugern nach Maßgabe ihrer Hektarerträge aufzuteilen und die Möglichkeit vorzusehen, die Erzeuger nicht zu benachteiligen, die geringe Erträge erzielen. Die zwischen den Erzeugungsgebieten bestehenden Unterschiede rechtfertigen es, auf die Erzeuger der jeweiligen Erzeugungsgebiete unterschiedliche Veranlagungssätze anzuwenden.
126 Diese Ziele der Verringerung von Tafelweinüberschüssen auf dem Weinmarkt, der Bekämpfung schwerer Ungleichgewichte auf diesem Markt durch Festlegung konkreter Kriterien für die Feststellung dieser Instabilität, der gerechten Aufteilung der Pflichten unter den Erzeugern nach Maßgabe des Hektarertrags (hl/ha) sowie der Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den Erzeugungsgebieten scheinen mir Teil der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu sein, wie sie in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrages verankert sind. Mit den Maßnahmen der Destillation bemüht sich nämlich der Rat, die verschiedenen Ziele des Artikels 39 des Vertrages miteinander in Einklang zu bringen und die Stabilität des Weinmarktes zu erreichen, ohne dabei die Notwendigkeit zu verkennen, das Einzeleinkommen der Erzeuger sicherzustellen.
c) Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme
127 Die obligatorische Destillation auf der Grundlage des Hektarertrags stellt den wesentlichen Gleichgcwichtsfaktor für die Sanierung des Weinmarktes dar, weil das sehr niedrige Niveau des Ankaufspreises für die zur obligatorischen Destillation bestimmten Tafelweine abschreckend auf die Erzeuger von Überschüssen wirkt.
128 Folglich geht die Aufteilung der Lasten unter den Erzeugern nach Maßgabe des Hektarertrags auf eine notwendige Entscheidung zurück, die auf einem objektiven und leicht anzuwendenden Kriterium beruht. Diese Entscheidung ist meines Erachtens nicht offensichtlich irrig, weil sie die wesentliche Last der obligatorischen Destillation den Erzeugern aufzubürden sucht, die für die Erzeugung von Überschüssen auf dem Tafelweinmarkt hauptsächlich verantwortlich sind.
129 Ebensowenig kann diese Maßnahme, da die den Erzeugern für den zur obligatorischen Destillation gelieferten Wein gezahlten Preise unter den Marktpreisen liegen, als ungeeignet und erst recht nicht als offensichtlich ungeeignet betrachtet werden, um das Ziel der obligatorischen Destillation zu erreichen.
130 Daß dieses Kriterium nicht völlig ungeeignet ist, das mit der obligatorischen Destillation verfolgte Ziel der Sanierung des Weinmarktes zu erreichen, ergibt sich ebenfalls daraus, daß es unter den möglichen Ersatzkriterien kein einziges gibt, das mich mit entsprechenden Beweisen davon überzeugen könnte, daß es offensichtlich geeigneter oder im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Billigkeit und Sicherheit vorzuziehen wäre.
131 Wie Kommission und Rat hervorgehoben haben, würde ein Kriterium, das auf die Verringerung der Rebanbaufläche jedes Erzeugers abstellte, zu einer Verringerung der ausgeübten Tätigkeiten führen, ohne notwendig den Hektarertrag zu senken. In gleicher Weise könnte ein Kriterium, das auf den Weinpreis abstellte, Erzeuger von Niedrigpreisweinen vom Markt ausschließen, auch wenn der Wein nicht notwendig von schlechter Qualität wäre und auf dem Markt abgesetzt werden könnte. Schließlich wäre — so der Rat — ein Kriterium, das sich auf die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres stützte, schwer zu handhaben, weil diese Bestände kaum zu kontrollieren seien.
d) Abwägung von Vorteilen und Nachteilen
132 Ich kam soeben zu dem Ergebnis, daß das Kriterium des Hektarertrags ein notwendiges und geeignetes Mittel zur Erreichung des mit der obligatorischen Destillation verfolgten Zieles der Beseitigung von Überschüssen darstellt. Die Prüfung der spezifischeren Frage, inwieweit das Kriterium des Hektarertrags für die betroffenen Erzeuger mehr Nachteile als Vorteile bringt, veranlaßt mich zu folgenden Bemerkungen.
133 Dieses Kriterium macht es zunächst einmal möglich, das Gleichgewicht des Marktes wiederherzustellen, ohne den Erzeugern eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, weil diese den Teil ihrer Produktion auswählen können, den sie zur Destillation anliefern, und einen Preis für Wein erhalten, der sonst, wie die spanische Regierung zu Recht bemerkt, schwer abzusetzen wäre.
134 Außerdem hat, wie die Kommission ausführt (Nr. 27 der schriftlichen Erklärungen), dieses Kriterium nichts Absolutes, weil es durch die Aufteilung des Gebietes der Gemeinschaft in Erzeugungsgebiete, die eine Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Region erlaubt, gemildert wird. Wenn nämlich dieses Gesamtgebiet eine einzige Region darstellte, wären ganze Gebiete mit niedrigem Hektarertrag nicht zur Destillation eines Teils ihrer Erzeugung verpflichtet. Aus diesem Grund müßten mit Ausnahme der Fälle außergewöhnlich niedrigen Hektarertrags, in denen ein Erzeuger von der Verpflichtung zur Destillation eines Teils seiner Erzeugung befreit werden könne, die Erzeuger jeder Region der Gemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmte Mengen von Tafelwein zur obligatorischen Destillation liefern; bei denjenigen, die innerhalb eines bestimmten Gebietes einen höheren Hektarertrag aufwiesen, stiegen diese Mengen proportional an.
135 Diese Analyse zeigt somit, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Heranziehung des Kriteriums des Hektarertrags zur Ermittlung der bei schwerem Ungleichgewicht auf dem Weinmarkt der obligatorischen Destillation zuzuführenden Menge nicht verletzt worden ist.
C — Zur fünften Frage: Italien als ein einziges Erzeugungsgebiet
136 Mit seiner fünften Frage äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88, dem zufolge Italien als ein einziges Erzeugungsgebiet anzusehen ist (Gebiet 4).
137 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und von Herrn Zaninotto sind das vernunftswidrige Fehlen einer Aufgliederung des italienischen Staatsgebiets und die aus ihr folgende einheitliche Verwaltung unvereinbar mit der effektiven Verschiedenheit dieses Gebietes vom geographischen (d. h. in bezug auf Klima, Morphologie usw.) sowie besonders vom önologischen Standpunkt aus (d. h. im Hinblick auf Qualität und Quantität der erzeugten Weine). In der mündlichen Verhandlung hat Herr Zaninotto darauf hingewiesen, daß die Kommission bereits Spanien in zwei Zonen aufgespalten habe (Teil A und B), von denen nur einer (Teil B) der obligatorischen Destillation unterworfen sei.
138 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat die Kommission die ihr vom Gerichtshof für die Ausübung ihres Ermessens gezogenen Grenzen bei der Aufteilung der verschiedenen Mengen auf die Mitgliedstaaten zwecks Durchführung der gemeinsamen Agrarmarktorganisation überschritten, weil diese Aufteilung nicht den wirklichen Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats entsprochen habe.
139 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 15 vierter Gedankenstrich des Vertrages, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse auszuüben hat, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates verpflichtet die Kommission, die Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels in bezug auf die Modalitäten der obligatorischen Destillation zu erlassen.
140 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages, in den Artikel 155 gestellt werden muß, und aus den Anforderungen der Praxis, daß der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlaßt sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen.
141 Gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 wird die zu destillierende Gesamtmenge auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden. Diese Wahl beruht auf einer Reihe von Gründen, die sich gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 441/88 zum einen auf die Erzeugungs- und Witterungsbedingungen und zum anderen auf die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede auf verwaltungstechnischem und rechtlichem Gebiet, insbesondere was die interne Organisation der Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften angeht, beziehen.
142 Wie die Kommission und die spanische Regierung zu Recht unterstreichen, erleichtert das Zusammenfallen einer Erzeugungsregion mit einem Mitgliedstaat vom verwaltungstechnischen Standpunkt aus die Gewinnung von Daten für die nationalen Behörden außerordentlich. Diese Daten sind für die Errichtung der gemeinschaftlichen Vorbilanz eines bestimmten Weinwirtschaftsjahres unerläßlich, die die Aussage erlaubt, ob zur Sanierung des Marktes eine Destillation vorzunehmen ist oder nicht.
143 Im übrigen haben die italienischen Behörden objektive Schwierigkeiten bei der Sammlung der unerläßlichen Daten innerhalb der von den Gemeinschaftsvorschriften vorgegebenen Fristen gehabt. Aus diesem Grund war die Kommission gezwungen, im Wirtschaftsjahr 1993/94 die Verordnung Nr. 610/94 nur für Italien (Gebiet 4) zu erlassen, das, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 465/94 ergibt, die Daten für die Tafelweinproduktion sowie die Aufschlüsselung der Erzeugung in Ertragsklassen nicht rechtzeitig übermittelt hatte. Daher war es nicht möglich gewesen, den Prozentsatz der zu destillierenden Menge für jeden der Destillationspflicht unterliegenden Erzeuger zu bestimmen.
144 Schließlich werden die Referenzperioden, die die Festlegung des Umfangs einer obligatorische Destillation im Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 erlauben, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gesammelten und für das gesamte Hoheitsgebiet repräsentativen Daten festgelegt.
145 Was die klimatischen und önologischen Bedingungen angeht, die bei der Festlegung der Erzeugungsregionen zugrunde zu legen sind, verfügt die Kommission meines Erachtens nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 über einen weiten Ermessensspielraum.
146 Genauer gesagt ist die Kommission im Agrarbereich befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen.
147 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die ihr durch Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 übertragenen umfangreichen Befugnisse ausgeübt. Sicherlich schließt die Region 4, d. h. das italienische Hoheitsgebiet, so wie jede andere Region eines Mitgliedstaats Erzeugungsgebicte mit unterschiedlichen Kennzeichen ein. Innerhalb der Region 4 besteht indessen ein Mechanismus des gegenseitigen Ausgleichs zwischen den verschiedenen Erzeugungsgebieten. Die Kommission will mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats davon ausgegangen sein, daß es objektiv keinen ausreichenden Grund dafür gebe, eine heikle Aufgliederung in verschiedene
Unterregionen vorzunehmen. Niemand könne von einer unzutreffenden Ausübung ihres Ermessens sprechen, weil dieses Verfahren, wie zu betonen sei, zu erheblichen Verwaltungsschwierigkeiten geführt hätte, da es an objektiven historischen Daten fehle, die eine abweichende Aufgliederung der Erzeugungsgebiete innerhalb eines Mitgliedstaats stützen könnten. Darüber hinaus sei nicht bewiesen, daß dies zu einer gerechteren Aufteilung der Destillationspflicht geführt hätte.
148 Angesichts all dessen bin ich nicht der Auffassung, daß die Kommission sich beim Erlaß der streitigen Vorschrift des Artikels 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88 auf fehlerhafte Daten gestützt oder einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen hätte, und denke vielmehr, daß sie sich im Rahmen des Ermessensspielraums gehalten hat, den die Grundbestimmung des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 ihr zuerkennt.
D — Zur sechsten und zur siebten Frage: Verlängerung der Frist für die Lieferung der zu destillierenden Mengen für die Erzeuger
149 Die sechste und die siebte Frage beziehen sich auf die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 der Kommission, mit dem die Frist für die Lieferung des zur obligatorischen Destillation bestimmten Tafelweins im Haushaltsjahr 1993/94 bis zum 29. Januar 1995 verlängert wurde.
1. Sechste Vorabentscheidungsfrage: Rechtsverstoß
150 Mit der sechsten Frage zieht das vorlegende Gericht die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 der Kommission in Zweifel, und zwar wegen einer Verletzung des Rechts, insbesondere des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87, weil angeblich die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift fehlen.
151 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und von Herrn Zaninotto ist es sinnwidrig, 1995 ein Marktungleichgewicht sanieren zu wollen, das das vorausgegangene Wirtschaftsjahr 1993/94 betrifft. Die Verlängerung der Frist für die obligatorische Destillation nehme dieser die Konjunkturbezogenheit, die sie nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 aufweisen müsse, so daß die vorgenannte Vorschrift der Verordnung Nr. 3151/94 mangels Rechtsgrundlage unwirksam sei.
152 Laut Herrn Zaninotto ist der Preis für zur Destillation bestimmten Wein in ungewöhnlicher Weise angestiegen, weil es keinen zur obligatorischen Destillation zu liefernden Tafelwein des Wirtschaftsjahres 1993/94 gegeben habe. Die Verlängerung der Frist für die jedem Erzeuger obliegende Anlieferung von Tafelwein des Wirtschaftsjahres 1993/94 laufe auf eine stillschweigende Anerkennung hinaus, daß die betreffenden Erzeuger zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflicht auf die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1994/95 zurückgreifen müßten.
153 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Meines Erachtens ergibt sich aus der Zielsetzung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß der Verordnung Nr. 3151/94 festgelegt hat, daß die Gültigkeit der betreffenden Vorschrift nicht in Frage gestellt werden kann.
154 Konkret hat die Kommission in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3151/94 dargelegt: Damit den Bestimmungen ... Rechnung getragen wird, welche die Anwendung langfristiger Lagerverträge betreffen, wurden die genannten Fristen mit der Verordnung (EG) Nr. 1960/94 der Kommission verlängert. Aus Gründen, die mit den Besonderheiten bestimmter Wcinbaugcbictc zusammenhängen, konnten die Lieferpflichten nicht fristgerecht erfüllt werden. Damit die betreffenden Winzer nicht übermäßig bestraft werden, sollte ihnen unter geeigneten Auflagen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Verpflichtungen im Rahmen der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 beschlossenen obligatorischen Destillation nachzukommen ... (Hervorhebung von mir).
155 Die Verlängerung der Fristen für die Lieferung des Tafelweins zur Destillation ist mit anderen Worten, wie diese Begründungserwägung zeigt, aus objektiven und konkreten Gründen beschlossen worden, wie auch die Kommission hervorhebt. Die Verlängerung der Frist um 140 Tage vom 11. September 1994 bis zum 29. Januar 1995 war eine außergewöhnliche Maßnahme, die beschlossen wurde, um die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Erzeugern die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, aber auch, um die Destillation von Weinen zu fördern, die Gegenstand langfristiger Lagerverträge waren. Mit der Verordnung Nr. 1960/94 hat die Kommission den betroffenen Erzeugern gestattet, diese Verträge zu kündigen, damit diese Weine bis zum 27. August 1994 zur obligatorischen Destillation geliefert werden konnten.
156 Ferner wurde, da die Erzeuger bestimmter Regionen ihre Erzeugung nicht rechtzeitig zur obligatorischen Destillation liefern konnten, diese Frist durch die Verordnung Nr. 3151/94 bis zum 29. Januar 1995 verlängert, damit sie die auf sie entfallende Tafelweinmenge etwas später liefern konnten, allerdings bei gleichzeitiger Senkung des Ankaufspreises. Mit dieser Vergünstigung sollten die Geldbußen vermieden werden, die sie sonst möglicherweise nach den nationalen Vorschriften hätten zahlen müssen.
157 Wie die Kommission zu Recht ausführt, war dies eine außergewöhnliche Maßnahme, die sie aufgrund der ihr nach Artikel 39 Absatz 11 der Verordnung Nr. 822/87 zustehenden Befugnisse und mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses für Wein erlassen hat und die eindeutig die Erzeuger begünstigte, die wie Herr Zaninotto mit der Erfüllung ihrer Pflichten im Verzug waren. Die Kommission hat mit anderen Worten im Rahmen der Verwaltungsbefugnisse gehandelt, wie sie ihr die Verordnung Nr. 822/87 zuerkennt.
158 Außerdem bezweckte diese Maßnahme die Sanierung des Marktes, weil sie die massive Übertragung der in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht destillierten Tafelweine auf spätere Wirtschaftsjahre sowie die damit verbundene Steigerung der Destillationskosten für dieses Wirtschaftsjahr und die Gefahr, die das für das System der obligatorischen Destillation selbst bedeutet hätte, vermeiden helfen sollte.
2. Siebte Vorabentscheidungsfrage: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
159 Mit der siebten Frage bezweifelt das vorlegende Gericht die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 der Kommission, weil dieser gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wie er für die Handlungen der Gemeinschaftsorgane maßgebend sei.
160 Da die Kommission die Destillation einer bestimmten Menge Tafelwein beschlossen hatte, als das Wirtschaftsjahr (1993/94), auf das sich die Sanierung bezog, schon abgelaufen und das neue Wirtschaftsjahr bereits im Gange war, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß die streitige Maßnahme in keiner Weise zur Erreichung des von der Regelung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein angestrebten Zieles beigetragen habe und die entsprechende Bestimmung daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie stelle mit anderen Worten nicht das geeignete und notwendige Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles, nämlich der Sanierung des Weinmarktes im Wirtschaftsjahr 1993/94, dar.
161 Wegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen. Auch bezüglich des Zieles der streitigen Regelung, wie es sich aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3151/94 ergibt, verweise ich auf meine Untersuchung zur sechsten Vorabentscheidungsfrage.
162 Nach meiner Auffassung ist die Verlängerung der Frist für die Lieferung des Tafelweins eine notwendige und geeignete Maßnahme zur Sanierung des Weinmarktes im Rahmen eines bestimmten Wirtschaftsjahres, und die entsprechende Beurteilung durch die Kommission ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Wein nämlich, der in einem Wirtschaftsjahr nicht destilliert worden ist, muß, selbst wenn das folgende Wirtschaftsjahr schon begonnen hat, destilliert werden, um zu vermeiden, daß das gesamte System der obligatorischen Destillation, mit dem der Überschußmarkt für Tafelwein ein neues Gleichgewicht erhalten soll, nicht jeden Sinn verliert, wie auch die Kommission mit Recht bemerkt hat.
VII — Ergebnis
163 Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfragen der Pretura circondariale Treviso, Auswärtige Kammer Conegliano, wie folgt zu beantworten:
Die vorstehende Untersuchung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit folgender Vorschriften in Frage stellen könnte:
des Artikels 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94,
des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Unterabsatz 2 (und Anhang, soweit er sich auf das Gebiet 4 bezieht) der Verordnung Nr. 465/94 der Kommission vom 1. März 1994 zur Festsetzung des zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Tafelweinerzeugung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Regionen 3 und 6 in der durch die Verordnung Nr. 610/94 der Kommission vom 18. März 1994 geänderten Fassung,
des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,
des Artikels 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87,
des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit einer abweichenden Maßnahme betreffend eine zusätzliche Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94.