Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.06.1998 – C-324/97
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:313
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 18. Juni 1998
1. Die vorliegenden Schlußanträge betreffen zwei Klagen der Kommission gegen Italien und Belgien wegen nicht bestrittener Vertragsverletzung dadurch, daß beide es unterlassen haben, Artikel 2 der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern nachzukommen.
2. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. Da die Kommission bei Ablauf dieser Frist von keinem der beiden Mitgliedstaaten eine Mitteilung über derartige Maßnahmen erhalten hatte, leitete sie gegen beide das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein, indem sie ihnen am 27. Februar 1996 ein Mahnschreiben sandte. Da keiner der beiden Mitgliedstaaten antwortete, gab die Kommission am 5. März 1997 in jedem der beiden Fälle eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und hat am 15. September 1997 mit Klageschriften, die am 17. September 1997 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden sind, Klage beim Gerichtshof erhoben.
3. Keiner der beiden Mitgliedstaaten hat die geltend gemachte Vertragsverletzung bestritten. In den Klagebeantwortungen hat sich Italien verpflichtet, das Verfahren zum Erlaß einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie zu beschleunigen, und hat Belgien erklärt, daß das Umsetzungsverfahren sein Schlußstadium erreicht habe.
Ergebnis
4. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,
in der Rechtssache C-324/97 festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern und aus den Artikeln 189 und 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, daß sie nicht bis zum 31. Dezember 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen;
in der Rechtssache C-326/97 gegenüber dem Königreich Belgien eine entsprechende Feststellung und Anordnung zu treffen.