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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1998 – C-284/97

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1998:325

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 25. Juni 1998

1. Am 1. August 1997 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Klage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie umzusetzen.

2. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie — mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 7 — vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und über keine sonstigen Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Französische Republik ihre Verpflichtung, dieser Richtlinie nachzukommen, erfüllt hatte, forderte sie diesen Staat am 2. August 1995 gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4. Mit Schreiben der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union vom 25. Oktober 1995 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß für die Umsetzung der Richtlinie der Code de la santé publique (Gesetz über die öffentliche Gesundheit) geändert werden müsse und ein Vorentwurf für ein Gesetz verfaßt worden sei, der in einen späteren Gesetzesentwurf aufgenommen werde.

5. Da die Kommission keine weiteren Informationen über den Erlaß dieser Maßnahmen erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 26. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, in der sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um diese Richtlinie umzusetzen. Die Kommission forderte die Französische Republik zudem gemäß Artikel 169 Absatz 2 des Vertrages auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6. In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, daß die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet sei, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichtet seien, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist an die Richtlinie anzupassen, und sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen könnten, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, und daß daher der beklagte Staat gegen seine Verpflichtungen aus der betreffenden Richtlinie verstoßen habe, da er bis zum Ablauf der in der Richtlinie festgesetzten Frist keine einzige Maßnahme erlassen habe, die Voraussetzung für die Umsetzung der Richtlinie sei.

7. In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Französische Republik nicht, daß die für die Umsetzung erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften nicht erlassen worden seien, sondern weist lediglich darauf hin, daß für die Übernahme der Richtlinie ein Gesetz oder ein Dekret zur Änderung des Code de la santé publique erlassen werden müsse und daß die Vorbereitung dieser Vorschriften nunmehr fast abgeschlossen sei.

8. Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Angaben halte ich die Klage der Kommission für begründet. Die Französische Republik hat nämlich die Richtlinie nicht innerhalb der in Artikel 3 festgesetzten Frist umgesetzt.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die von der beklagten Regierung erwähnte etwaige Umsetzung während des Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen kann, daß die Klage unbegründet oder gegenstandslos wird, da das Vorliegen einer Vertragsverletzung nämlich anhand der Lage zu beurteilen [ist], in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können somit nicht berücksichtigt werden.

9. Im Licht dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.