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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1998 – C-73/97

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:319

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Juni 1998

1 Die französische Regierung, die von der Kommission unterstützt wird, hat Rechtsmittel mit dem Ziel der teil weis en Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co./Kommission; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

2 Mit diesem Urteil hat das Gericht die Anträge der klagenden Unternehmen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge für unbegründet erklärt sowie deren Schadensersatzantrag gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages abgewiesen.

3 Vor der Entscheidung über die Begründetheit der Klagen hatte das Gericht die Nichtigkeitsanträge der Klägerinnen für zulässig erklärt und damit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

4 Die französische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß das Gericht unter Verstoß gegen Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages in der Auslegung durch den Gerichtshof festgestellt habe, daß die Klägerinnen durch Artikel 1 der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen seien.

Die Besonderheit dieses Rechtsmittels

5 Der Gerichtshof wird gewiß nicht zum ersten Mal mit Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktordnung für Bananen befaßt. Das vorliegende Verfahren darf jedoch als ungewöhnlich bezeichnet werden.

6 Das Rechtsmittel ist nämlich von der Französischen Republik eingelegt worden, die diesem Rechtsstreit in erster Instanz nicht beigetreten war. Es handelt sich also, soweit ich sehe, um den ersten Fall einer Anwendung des Artikels 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes.

7 Dieser Bestimmung ist, nimmt man Absatz 2 der gleichen Vorschrift hinzu, zu entnehmen, daß ein Mitgliedstaat bei der Einlegung eines solchen Rechtsmittels kein Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen hat.

8 Zum andern kann nach Absatz 1 dieser Vorschrift ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

9 Außerdem legt Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes fest, daß die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts oder die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben müssen, ohne daß neue Anträge gestellt werden können.

10 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Rechtsmittel der französischen Regierung sowohl die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts als auch die Aufrechterhaltung der von der Kommission im ersten Rechtszug wegen Unzulässigkeit der Klage gestellten Anträge zum Gegenstand hat.

11 Das Rechtsmittel zielt nicht auf eine Änderung der Entscheidung, die das Gericht letztlich erlassen hat, nämlich der Abweisung der Klage. Eine streng formale, ja formalistische Betrachtungsweise würde zu der Annahme führen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils nicht abgeändert würde. Muß man deshalb annehmen, daß das vorliegende Rechtsmittel nicht die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Artikels 113 Absatz 1 der Verfahrensordnung zum Gegenstand hat?

12 Eine solche Auffassung bliebe an der Oberfläche. Neben dem Wortlaut des Urteilstenors muß nämlich auch beachtet werden, was diesem vorausgeht. Der Entscheidung des Gerichts, die Klage als unbegründet abzuweisen, ging nämlich ein Urteilsabschnitt Zur Zulässigkeit voraus, in dem das Gericht ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage festgestellt hat, die die Kommission mit einer Einrede der Unzulässigkeit in Frage gestellt hatte. Damit hat das Gericht also eine Entscheidung über die Beendigung eines Zwischenstreits getroffen, der eine Einrede der Unzulässigkeit zum Gegenstand hatte

13 Daß das Gericht sodann folgerichtig zur Prüfung der Begründetheit übergegangen ist und wir es nicht mit einer eigenständigen Entscheidung zu tun haben, die nur die Einrede der Unzulässigkeit zum Gegenstand hätte (wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Einrede durchgegriffen hätte), darf nicht die Tatsache verdecken, daß das Gericht hier zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen getroffen hat. Ein Rechtsmittel muß somit gegen jede von ihnen möglich sein.

14 Man darf sich auch nicht damit aufhalten, daß das Rechtsmittel der französischen Regierung seiner Natur nach sozusagen ein Rechtsbehelf im Interesse einer ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist. Da nun einmal in der EG-Satzung des Gerichtshofes festgelegt ist, daß das Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden kann, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, ist damit diese Art Rechtsbehelf stillschweigend für zulässig erklärt.

15 Aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich schließlich, daß das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Die Frage, ob die Klägerinnen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar und individuell betroffen waren, ist sehr wohl eine Rechtsfrage, wie der Gerichtshof im übrigen bereits entschieden hat.

16 An der Zulässigkeit des Rechtsmittels besteht daher kein Zweifel.

Rechtlicher Rahmen

17 Das Gericht hat den rechtlichen Rahmen der bei ihm erhobenen Klage wie folgt umrissen:

1 Bis 1993 unterlag die Vermarktung von Bananen in der Gemeinschaft unterschiedlichen nationalen Regelungen. Es gab drei Versorgungsquellen: die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen (im folgenden: Gemeinschaftsbananen), die Bananen, die in einigen der Staaten erzeugt wurden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hatte (im Folgenden: AKP-Bananen), und die in anderen Staaten erzeugten Bananen (im folgenden: Drittlandsbananen).

2 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [nachstehend: Grundverordnung wurde in diesem Sektor eine gemeinsame Marktorganisation geschaffen, nach der ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen trat. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte geändert. Das vorliegende Urteil betrifft die Fassung der Verordnung vom 13. Februar 1993.

3 Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern, die Gegenstand des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 ist, sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für die Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor Die Begriffe traditionelle Einfuhren und nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten werden in Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung definiert: Traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staatensind die im Anhang der Verordnung festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen. Die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, werden als nichttraditionelle AKP-Bananen bezeichnet.

4 Die nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 403/93 kann die Kommission gemäß dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich insbesondere auf die Ausstellung der Einfuhrbescheinigungen für die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, die Zeitfolge für die Ausstellung der Bescheinigungen und für die Mindestmenge von Bananen beziehen, die die betreffenden Marktbeteiligten vermarktet haben müssen. Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen festgelegt.

5 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor, daß jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen eröffnet wird und daß die Zollkontingentsmenge für den ersten Geltungszeitraum der neuen gemeinsamen Marktorganisation, d. h. für das zweite Halbjahr 1993, 1 Million Tonnen Eigengewicht beträgt. Im Rahmen des Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von Null. Außerhalb des Zollkontingents unterlagen diese Einfuhren einer Abgabe von 850 bzw. 750 ECU/Tonne.

...

9 Die Einfuhren im Rahmen des jährlichen Zollkontingents und die zu diesem Zweck ausgestellten Bescheinigungen werden gemäß Artikel 19 unter drei Gruppen von Marktbeteiligten wie folgt aufgeteilt:

66,5 % für Marktbeteiligte, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

30 % für Marktbeteiligte, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben;

3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschaftsund/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben.

10 Von den in der Verordnung Nr. 1442/93 vorgesehenen Bestimmungen zur Durchführung der mit der Verordnung Nr. 404/93 geschaffenen Regelung sind folgende Vorschriften zu nennen.

...

12 Nach Artikel 5 berechnen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für 1994 bis zum 1. Oktober 1993 und für die Folgejahre bis zum 1. Juli für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, und schlüsseln sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 auf. Der so berechnete Durchschnitt wird als Referenzmenge bezeichnet.

13 Nach Artikel 3 Absatz 1 gelten als Marktbeteiligteder Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte und alle anderen, die auf eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Verwendung und Verkauf in der Gemeinschaft (im folgenden: Tätigkeiten der Gattung A);

b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft, wobei Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlustes der Erzeugnisse tragen, den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt werden (im folgenden: Tätigkeiten der Gattung B);

c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft (im folgenden: Tätigkeiten der Gattung C).

Die Marktbeteiligten, die diese Tätigkeiten ausüben, werden im folgenden als Primärimporteure , Sekundärimporteure und Naturreifungsbetriebe bezeichnet.

14 Artikel 5 Absatz 2 legt Gewichtskoeffizienten fest, die auf die vermarkteten Mengen angewandt werden und von den ausgeübten Tätigkeiten abhängen. Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung soll mit diesen Koeffizienten der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung getragen werden; außerdem sollen die negativen Auswirkungen einer Mehrfachzählung der Erzeugnismengen auf verschiedenen Stufen der Handelskette korrigiert werden.

15 Artikel 6 lautet wie folgt:

Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppe A und B und teilen sie ihnen bis zum 1. August eines Jahres und für 1994 bis zum 1. November 1993 mit.

...

18 ... Am 19. November 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3190/93 ... Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 lautet wie folgt:

Im Rahmen des in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents wird die Menge, die jedem Marktbeteiligten in den Gruppen A und B für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 zuzuteilen ist, durch Multiplikation der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 berechneten Referenzmenge mit folgenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten festgesetzt:

Marktbeteiligte der Gruppe A: 0,506617,

Marktbeteiligte der Gruppe B: 0,430217.

Würdigung der Zulässigkeit der Klage durch das Gericht

18 Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Rahmen der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit vor dem Gericht darf ich auf die Zusammenfassung in den Randnummern 32 bis 37 des Urteils vom 11. Dezember 1996 verweisen.

19 Dagegen scheint es notwendig, die Würdigung dieser Einrede der Unzulässigkeit durch das Gericht ausführlicher wiederzugeben:

38 Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages verleiht dem einzelnen das Recht, gegen jede Entscheidung vorzugehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein dadurch, daß sie die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft. Es ist somit klar, daß die Wahl der Form für sich genommen die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann ... []

39 Der Gerichtshof und das Gericht haben außerdem entschieden, daß Wirtschaftsteilnehmer nur dann als von der Handlung, deren Nichtigerklärung sie begehren, individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund tatsächlicher Umstände berührt werden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisieren.. []

40 Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Zollkontingents für Rindfleisch entschieden, daß eine Verordnung der Kommission, in der die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Anträgen auf Einfuhrlizenzen entsprechen mußten, die Marktbeteiligten individuell betraf, die bei ihrem Erlaß bereits solche Lizenzen beantragt hatten ... [] Bei der Entscheidung darüber, ob die fraglichen Marktbeteiligten individuell betroffen waren, hat der Gerichtshof der Tatsache Rechnung getragen, daß die Kommission, als sie auf der Grundlage der Gesamtmenge, für die Anträge — zu denen kein neuer Antrag mehr hinzukommen konnte — eingereicht worden waren, den Umfang festlegte, in dem diesen Anträgen stattgegeben werden konnte, in Wirklichkeit über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entschieden hatte. Der Gerichtshof kam deshalb zu dem Schluß, daß die fragliche Verordnung als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen war und nicht als Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages.

41 Im vorliegenden Fall gilt die Verordnung Nr. 3190/93 nur für Marktbeteiligte, die für das Jahr 1994 Referenzmengen für die Einfuhr von Bananen der Gruppe A oder der Gruppe B beantragt und erhalten hatten. Sie zeigt jedem betroffenen Marktbeteiligten an, daß die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann. Da die einzige gesetzgeberische Funktion der Verordnung Nr. 3190/93 darin besteht, diesen Verringerungskoeffizienten festzusetzen und zu veröffentlichen, gibt sie jedem Marktbeteiligten sofort und unmittelbar die Möglichkeit, durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält. Die Verordnung Nr. 3190/93 ist somit als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an jeden Marktbeteiligten richten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informieren, die er 1994 einführen darf.

42 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission die Behauptung der Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen hat, daß sie von der Verordnung Nr. 3190/93 auch unmittelbar betroffen seien, weil diese den Mitgliedstaaten kein Ermessen bei der Ausstellung der Einfuhrbescheinigung einräume.

43 Unter diesen Umständen ist der gegen die Verordnung Nr. 3190/93 gerichtete Antrag auf Nichtigerklärung zulässig.

Untersuchung der Urteilsgründe und des Vorbringens in der Rechtsmittelinstanz

20 Nach dem Hinweis auf die bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, wonach Wirtschaftsteilnehmer nur dann als von der Handlung, deren Nichtigerklärung sie begehren, individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund tatsächlicher Umstände berührt werden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisieren (Randnrn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils), hat sich das Gericht dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Weddel/Kommission zugewandt. Es war ganz offensichtlich der Meinung, daß die Rechtssache Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission dieser Rechtssache vollständig entsprach (Randnr. 40 des angefochtenen Urteils).

21 In der Rechtssache Weddel/Kommission ging es um die Eröffnung eines Zollkontingents von 4617 Tonnen. Die Klägerin hatte aber einen Antrag auf Einfuhrlizenzen für insgesamt 320000 Tonnen eingereicht. Sie bestritt die Gültigkeit einer Vorschrift der betreffenden Verordnung, in der festgelegt war, daß jeder über 4617 Tonnen hinausgehende Antrag von Amts wegen als Antrag auf eben diese Menge zu gelten habe. Damit sollte vermieden werden, daß die Marktbeteiligten einfach dadurch, daß sie erheblich überhöhte Anträge einreichten, den größten Teil des eröffneten Kontingents für sich beanspruchen konnten.

22 Nach der streitigen Verordnung durfte im übrigen jedem Antrag nur bis zu 0,2425 % der beantragten Menge stattgegeben werden.

23 Damit konnte tatsächlich jeder Marktbeteiligte feststellen, welche endgültige Menge ihm zugeteilt werden würde. Er brauchte dazu lediglich den Verringerungskoeffizienten entweder auf die von ihm beantragte Menge, falls diese unter 4617 Tonnen lag, oder auf die Zahl von 4617 Tonnen anzuwenden, wenn sein Antrag diese Mengenschwelle überschritt.

24 Der Gerichtshof hatte daraus abgeleitet, daß die Kommission ..., selbst wenn sie nur von den beantragten Mengen Kenntnis erhielt, über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entschieden [hat], so daß die Verordnung als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen [ist], die die Kommission in Form einer Verordnung getroffen hat, wobei jede dieser Entscheidungen die Rechtsstellung jedes Antragstellers berührte.

25 In Randnummer 41 des angefochtenen Urteils führt das Gericht hierzu aus:

Im vorliegenden Fall gilt die Verordnung Nr. 3190/93 nur für Marktbeteiligte, die für das Jahr 1994 Referenzmengen für die Einfuhr von Bananen der Gruppe A oder der Gruppe B beantragt und erhalten hatten. Sie zeigt jedem betroffenen Marktbeteiligten an, daß die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann. Da die einzige gesetzgeberische Funktion der Verordnung Nr. 3190/93 darin besteht, diesen Verringerungskoeffizienten festzusetzen und zu veröffentlichen, gibt sie jedem Marktbeteiligten sofort und unmittelbar die Möglichkeit, durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält. Die Verordnung Nr. 3190/93 ist somit als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an jeden Marktbeteiligten richten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informieren, die er 1994 einführen darf.

26 Wie die Kommission bin auch ich indessen nicht davon überzeugt, daß die Rechtssachen Weddel und Comafrica und Dole hinreichend gleichgelagert sind. Ich bin insbesondere nicht davon überzeugt, daß im Rahmen des hier streitigen Systems

ein Marktbeteiligter eine Referenzmenge erhalten hat oder ihm eine solche Menge vor Erlaß der Verordnung Nr. 3190/93 zugeteilt worden ist;

es jedem Marktbeteiligten möglich war, durch einfache Multiplikation einer ihm bekannten Menge mit dem Verringerungskoeffizienten zu ermitteln, welche genauen Mengen er 1994 würde einführen dürfen.

27 Anders als im Rindfleischsektor ist das für den Bananensektor eingerichtete System höchst kompliziert und kann zu einer beträchtlichen Abweichung der Zahlen, die der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden vorlegt, von den Zahlen führen, die der endgültigen Multiplikation zugrunde zu legen sind. Das Verfahren läuft wie folgt ab.

28 Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1442/93 erstellen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei voraufgegangenen Jahre vermarktet hat. Die Marktbeteiligten teilen den zuständigen Stellen die Gesamtmenge der Bananen mit und schlüsseln sie auf

nach dem Ursprung der Bananen (Drittlandsbananen und nichttraditionelle AKP-Bananen, AKP-Bananen, in der Gemeinschaft erzeugte Bananen),

nach den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten (d. h. Ankauf von grünen Bananen, Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr als Eigentümer, Reifung beim Eigentümer).

29 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zeigt die Erfahrung, daß dieses Verfahren bei den Marktbeteiligten zu Irrtümern führen kann.

30 In einer zweiten Phase errechnen die zuständigen Stellen für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vermarkteten Mengen, die ebenfalls nach wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden.

31 Dieser Durchschnitt wird in manchen Sprachfassungen der Verordnung als mengenmäßige Referenz, in anderen als Referenzmenge bezeichnet. Ungeachtet dieser Nuance soll mit diesem Ausdruck klargestellt werden, daß es hier nicht um eine zugeteilte Menge geht, sondern um eine Grundlage für spätere Berechnungen.

Die Referenzmenge wird errechnet, indem die zuständige Stelle auf die vermarkteten Mengen je nach den Tätigkeiten im Sinne des Artikels 3 einen Gewichtungskoeffizienten anwendet (57 %, 15 % oder 28 %); dies kann wiederum zu Fehlern führen.

32 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmt: Die zuständigen Stellen nehmen alle geeigneten Kontrollen vor, um die Richtigkeit der von den Marktbeteiligten eingereichten Anträge und Belege zu überprüfen. Hierbei können sie insbesondere die von Abschlußprüfern und Buchprüfern erstellten Gutachten und Berichte zugrunde legen.

33 Die Verordnung Nr. 1442/93 sieht nicht vor, daß die Ergebnisse, zu denen die zuständigen Stellen anhand all dieser Kontrollen gelangen, den Marktbeteiligten mitgeteilt werden, bevor die Stellen zur dritten Hauptphase des Verfahrens kommen, d. h. der Kommission für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mitteilen (Artikel 5 Absatz 3).

34 Der einzelne Marktbeteiligte weiß also, falls nicht die zuständige nationale Stelle eine Indiskretion begeht, keineswegs, welche Mengen diese letztlich bei ihm zugrunde gelegt und bei den beiden der Kommission mitgeteilten Gesamtzahlen berücksichtigt hat.

35 Zu beachten ist hier, daß der Kommission Gesamtvolumen und nicht einzelne Mengen für jeden Marktbeteiligten mitgeteilt werden. Das ist übrigens auch von der Kommission in ihrer Antwort auf Fragen des Gerichts bestätigt worden (Dok. JUR[96] 01479 vom 15. Februar 1996), wo es heißt:

Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Kommission lediglich die vorläufigen Gesamtreferenzmengen für die Marktbeteiligten jedes Mitgliedstaats erfährt. Die auf den einzelnen Marktbeteiligten entfallende Menge ist ihr nicht mitgeteilt worden.

36 Es folgt dann die Phase, die von der Kommission bestimmt wird (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93) und in der sie das Volumen des jährlichen Zollkontingents mit dem Gesamtbetrag der Referenzmengen der Marktbeteiligten vergleicht, die ihr von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.

37 Übersteigt das Gesamtvolumen der Referenzmengen das Volumen des jährlichen Zollkontingents, so setzt die Kommission den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist (Artikel 6 Absatz 1).

38 Schließlich berechnen die Mitgliedstaaten diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten und teilen sie ihnen mit (Artikel 6 Absatz 2).

39 Erst zu diesem Zeitpunkt erfährt also der Marktbeteiligte, welche jährliche Menge ihm tatsächlich zugeteilt worden ist.

40 Während des Verfahrens vor dem Gericht ist übrigens deutlich geworden, daß sich die Kommission nicht mit rein mathematischen Berechnungen begnügt, sondern die ihr von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten mitgeteilten Gesamtbeträge in Frage gestellt hat. Sie hat diese somit gezwungen, bestimmte Referenzmengen, die sie vor der Mitteilung der Gesamtbeträge an die Kommission bereits kontrolliert und gegebenenfalls berichtigt hatten, ein zweites Mal abzuändern.

41 Die Kommission hat nämlich, wie Randnummer 65 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, eingeräumt, daß die ursprünglich von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Referenzmengen sie zu der Annahme veranlaßt hätten, daß es Fälle von Doppelbuchungen und Überschneidungen bei den Zahlen für die Marktbeteiligten, die Tätigkeiten verschiedener Gruppen ausübten, gegeben habe, und daß sie sich deshalb bemüht habe, diese Zahlen vor der Anwendung [zweifellos muß es hier heißen: Berechnung] des Verringerungskoeffizienten zu korrigieren.

42 Die Kommission hat gemäß Randnummer 64 des Urteils erklärt, daß Referenzmengen von ihren Dienststellen oder auf deren Betreiben korrigiert worden seien. Kommission und Mitgliedstaaten haben also gemeinsam bestimmte Zahlen geändert.

43 In bestimmten Fällen habe sie keine Einigung mit den betreffenden Mitgliedstaaten erzielen können und sich gezwungen gesehen, die Zahlen herabzusetzen, und zwar bei zwei Mitgliedstaaten um 170000 Tonnen. Man kann sich wohl fragen, welche Zahlen diese beiden Mitgliedstaaten dann letztlich bei der Zuteilung der Einzelmengen zugrunde gelegt haben, doch braucht dieses Problem hier nicht vertieft zu werden (vgl. Randnr. 66 des angefochtenen Urteils).

44 Es ist auf jeden Fall klar, daß kein Marktbeteiligter sicher sein konnte, daß die Zahlen, die er den zuständigen Stellen seines Mitgliedstaats mitgeteilt hatte, dieselben sein würden, die letztlich bei der Zuteilung der Jahresmenge Berücksichtigung finden würden.

45 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 3190/93 selbst keine näheren Angaben bezüglich der Verminderung um die von der Kommission festgestellten Doppelbuchungen (vorletzte Begründungserwägung) enthält.

46 Der einzelne Marktbeteiligte war also

weder anhand der von ihm der zuständigen nationalen Stelle mitgeteilten Zahlen

noch aufgrund der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung

selbst in der Lage, zu ermitteln, welches die individuelle Referenzmenge war, auf die der Verringerungskoeffizient anzuwenden war, und damit auch nicht, welche genauen Mengen ... er 1994 einführen durfte.

47 Meines Erachtens hat daher das Gericht zu Unrecht den gegenteiligen Schluß gezogen (Randnr. 41 a. E.) und daraus abgeleitet, daß die Verordnung Nr. 3190/93 die Marktbeteiligten in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisierte.

48 Darüber hinaus betrifft diese Verordnung, wie die Kommission zu Recht betont hat, lediglich den künftigen oder erst entstehenden Anspruch auf Lizenzen, für die Anträge in der ersten Woche des letzten Monats des vorangehenden Quartals gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 einzureichen sind.

49 Die Zuteilung von Einfuhrlizenzen erfolgt mit anderen Worten nur auf einer vierteljährlichen Grundlage. Hierzu werden zunächst auf der Grundlage der Statistiken und Prognosen über den Gemeinschaftsmarkt, auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren ... Richtmengen festgesetzt.

50 Sodann reichen die Marktbeteiligten ... die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für ein Quartal und für die ihnen für dieses Quartal genehmigte Teilmenge ihrer Jahresgesamtmenge ... bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ein.

51 Liegen die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die eine und/oder die andere Gruppe von Marktbeteiligten gestellt wurden, deutlich über der festgesetzten Richtmenge, so wird ein einheitlicher Prozentsatz festgelegt, um den die Mengen in den Anträgen gekürzt werden (Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1442/93).

52 Schließlich erteilen die zuständigen Stellen getrennt nach Gruppen jedem Marktbeteiligten eine Einfuhrlizenz für die ihm gemäß Artikel 6 zugeteilte Jahresmenge (Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93).

53 Wir haben es daher hier mit einem grundlegend anderen Sachverhalt zu tun als in der Rechtssache Weddel, in der die Aufgabe der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten lediglich darin bestand, sofort Einfuhrlizenzen auszustellen und dabei aufgrund der Verordnung der Kommission eine einfache Multiplikation vorzunehmen, zu der aber auch jeder Marktbeteiligte selbst fähig gewesen wäre.

54 Man kann sich daher durchaus fragen, ob die Marktbeteiligten in der vorliegenden Sache von der in Rede stehenden Verordnung unmittelbar betroffen waren, wenn man alle die Phasen bedenkt, die deren Veröffentlichung noch folgten. Insoweit darf man nicht außer acht lassen, daß die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen erst nach Mitteilung der Jahresmengen förmlich eingereicht wurden und die für jeweils ein Vierteljahr erteilten Lizenzen nicht stets auf eine Vierteilung der zugeteilten Jahresmenge hinausliefen.

55 In ihrer Klagebeantwortung bringt die Kommission noch weitere Gründe dafür vor, daß das Urteil Weddel/Kommission für den vorliegenden Fall nichts hergebe. Comafrica und Dole versuchen diese Gründe in ihrem ergänzenden Schriftsatz zu widerlegen.

56 Die Kommission macht zunächst geltend, daß in der Rechtssache Weddel/Kommission der eine Lizenz beantragende Marktbeteiligte nach Erteilung der Lizenz zur Einfuhr verpflichtet gewesen sei und sich andernfalls mehreren Sanktionen ausgesetzt hätte. Er habe insbesondere mit dem Verlust der geleisteten Sicherheit rechnen müssen, die ihm bereits Kosten verursacht habe. Die in der Rechtssache Weddel/Kommission angefochtene Verordnung habe daher rückwirkend Rechte und Pflichten solcher Marktbeteiligter beeinträchtigt.

57 Ich bin mit der Kommission der Auffassung, daß der Sachverhalt im vorliegenden Fall völlig anders liegt, weil die Verordnung Nr. 3190/93 lediglich den künftigen oder noch entstehenden Anspruch auf Lizenzen betrifft, für die noch Anträge gestellt werden müssen.

58 Die Kommission weist auch darauf hin, daß die Lizenzen, die die Marktbeteiligten möglicherweise erhielten, übertragen werden könnten. Die Einfuhrlizenz sei daher ein handelbares Papier. Aus den insoweit nicht bestrittenen Behauptungen in der Rechtssache Weddel/Kommission ergibt sich indessen, daß auch die Lizenzen in dieser Rechtssache übertragbar waren, was indessen den Gerichtshof nicht gehindert hat, die Klage für zulässig zu erklären.

59 Es ließe sich ferner sagen, daß anders als im vorliegenden Fall die Klage der Firma Weddel die Festlegung des Verringerungskoeffizienten nur sehr mittelbar betraf. Was dieses Unternehmen beanstandete, war die Entscheidung der Kommission, die Anträge auf die verfügbare Menge zu kappen. Dies führte zwangsläufig dazu, daß die Einzelanträge wie der von Weddel, die diese Menge überschritten, gekürzt wurden, während die Entscheidung die Marktbeteiligten, deren Anträge die festgelegte Höchstmenge nicht überschritten, höchstens mittelbar betraf. Das Unternehmen Weddel war daher im Vergleich zu den anderen Antragstellern für eine Lizenz individuell betroffen.

60 Allerdings ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Weddel/Kommission seine Begründung nicht auf diesen Gesichtspunkt (den es nur beim Vorbringen des klagenden Unternehmens mit aufgeführt hat) gestützt, sondern lediglich auf den Verringerungskoeffizienten abgestellt hat, der für alle Anträge galt.

61 Wie immer sich dies nun im letzten Fall verhalten mag, ich komme aus allen bisher vorgetragenen Gründen zu dem Ergebnis, daß das Gericht bei der Untersuchung der Verordnungen Nr. 3190/93 und Nr. 1442/93 fehlgegangen ist, weil es davon ausgegangen ist, daß die Lage von Comafrica und Dole wie die von Weddel behandelt werden dürfe, und daher zu dem Schluß gelangt ist, daß Comafrica und Dole, weil individuell betroffen, zulässigerweise Klage erhoben hätten.

62 Es bleibt aber noch die Frage zu beantworten, ob das Ergebnis des Gerichts, also die Zulässigkeit der Klage, nicht anstelle des vom Gericht irrigerweise angenommenen auf einen anderen Grund gestützt werden kann. Diese Ersetzung von Gründen, die die Aufrechterhaltung des Tenors eines Urteils trotz Richtigstellung der diesen tragenden Begründung erlaubt, ist ein Vorgang, der bei jeder Rechtsbeschwerde durchaus üblich ist.

63 Wir haben daher weiter zu prüfen, ob Comafrica und Dole bei zutreffender Würdigung ihrer Lage für sich in Anspruch nehmen können, daß die angefochtene Verordnung sie individuell betrifft. Hierbei ist das übrige Vorbringen vor dem Gerichtshof an dessen Rechtsprechung zu Artikel 173 Absatz 4 zu messen.

64 Comafrica und Dole betonen besonders, daß die Verordnung Nr. 3190/93 nur für einen geschlossenen Kreis von Marktbeteiligten gelte. Meines Erachtens ist ihnen in diesem Punkt zu folgen, denn die Verordnung betrifft in der Tat Anträge, die in der Vergangenheit zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach besonderen Verfahren eingereicht wurden und zu denen kein neuer Antrag hinzukommen konnte.

65 Der geschlossene Kreis ist auch beschränkt, da die betreffenden Marktbeteiligten so definiert sind, daß sie allein eine Reihe von Voraussetzungen sowohl verfahrens-als auch materiell-rechtlicher Art erfüllen: Sie müssen bestimmte Bananenkategorien in den letzten drei Jahren vor Erlaß der Verordnung eingeführt haben und diese Zahlen der zuständigen Stelle ihres Mitgliedstaats in den vorgeschriebenen Fristen und Formen übermittelt haben. Diese Gesichtspunkte ergeben sich aus dem vorstehend dargestellten Verordnungsrahmen.

66 Das Vorliegen eines geschlossenen und beschränkten Kreises von Adressaten des Aktes soll nach Meinung der Klägerinnen ausreichen, um diesem Akt die allgemeine Geltung zu nehmen und ihn in ein Bündel von anfechtbaren Einzelentscheidungen umzuwandeln. Comafrica und Dole führen hierfür mehrere Urteile des Gerichtshofes an.

67 Die Rechtssache Arposol/Rat kann hier gleich ausgeschieden werden, da der Gerichtshof in seinem Urteil lediglich festgestellt hat, daß die klagende Vereinigung nicht unmittelbar betroffen sei, die Frage aber, ob sie individuell betroffen sei, gar nicht geprüft hat.

68 Auch die übrigen angeführten Rechtssachen betreffen Situationen, die sich von der in der vorliegenden Rechtssache unterscheiden. So waren in der Rechtssache CAM/Kommission die Klagen nicht allein deshalb für zulässig erklärt worden, weil der angefochtene Akt für einen geschlossenen Kreis von Adressaten galt, sondern vor allem deshalb, weil diese auf der Grundlage einer Regelung, die später plötzlich geändert worden war, bestimmte geschäftliche Entscheidungen getroffen hatten oder jedenfalls so zu behandeln waren.

69 n der Rechtssache Exportation des sucres/Kommission ging es anders als im vorliegenden Fall um eine Verordnung, mit der rückwirkend Rechte und Pflichten von Marktbeteiligten geändert wurden, die im Besitz von Bescheinigungen und bereits Verpflichtungen eingegangen waren.

70 Die Rechtssachen Agricola Commerciale Olio u. a./Kommission und Savma/Kommission betrafen den Versuch der Kommission, im Wege einer Verordnung den Verkauf von Olivenöl durch eine nationale Interventionsstelle an Bieter rückgängig zu machen, die bereits festgelegt waren und deren Rechte und Pflichten folglich rückwirkend abgeändert wurden. Um eine solche Wirkung geht es im vorliegenden Fall nicht.

71 Außerdem war die Situation der Kläger in diesen Rechtssachen als Bieter, die den Zuschlag erhalten hatten, wesentlich enger mit dem angefochtenen Akt verknüpft, als dies bei den Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Wie wir bereits gesehen haben, beruht deren Beziehung zu der angefochtenen Verordnung allein darauf, daß sie ihre Einfuhrzahlen der zuständigen nationalen Stelle mit der Absicht mitgeteilt hatten, später Anträge auf Ausstellung von für ein Vierteljahr gültigen Einfuhrlizenzen einzureichen.

72 Diese Rechtsprechung betraf mithin Situationen, die mit der im vorliegenden Fall nahezu nichts gemein haben. Hingegen scheint mir bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage von Comafrica und Dole die Rechtsprechung des Gerichtshofes entscheidend zu sein, der zufolge es für eine individuelle Betroffenheit im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 nicht ausreicht, daß der Akt einen geschlossenen und beschränkten Kreis von Adressaten betrifft.

73 Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach entschieden, daß der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gelte, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen ließen, keineswegs bedeute, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern nur feststehe, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei, den sie bestimme.

74 Genau diese Fallgestaltung haben wir aber bei der Verordnung Nr. 3190/93 vor uns, die, wie die französische Regierung dargelegt hat, alle Merkmale eines normativen Aktes aufweist. Diese Verordnung hat nämlich einen allgemeinen Zweck, die Durchführung eines der Elemente des Kontingentsystems für eine bestimmte Zeit und für die Marktbeteiligten, die durch die Verordnung Nr. 1442/93 bestimmt werden. Diese schreibt der Kommission vor, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen und global die Mengen, für die aufgrund früherer Einfuhren Anträge gestellt werden können, den nach der Grundverordnung verfügbaren Mengen anzupassen. Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93 zu dem Verringerungskoeffizienten, der für das zweite Halbjahr 1993 und damit kurz vor dem mit der streitigen Verordnung festgesetzten galt, zeigt klar, daß die Festlegung dieses Koeffizienten einer allgemeineren Pflicht der Kommission entspricht, nämlich der zur Durchführung der Grundverordnung.

75 Eine solche Verordnung gilt notwendig für einen geschlossenen und beschränkten Kreis von Adressaten, da es nur um Marktbeteiligte geht, die ein Interesse an der Einfuhr der zuzuteilenden Mengen äußern dürfen. Die Festlegung sowohl dieser Marktbeteiligten als auch des Zeitraums erfolgt aufgrund objektiver Gegebenheiten, die sich insbesondere aus der Grundverordnung ergeben.

76 Die angefochtene Verordnung konnte schon von ihrem Zweck her nur für durch die Verordnung Nr. 1442/93 festgelegte Marktbeteiligte der Gruppen A und B gelten, die aus dem für 1994 vorgesehenen Kontingent Bananen einführen wollten und daher die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen hatten, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

77 Diese Feststellung der allgemeinen Geltung des angefochtenen Aktes reicht indessen noch nicht aus, um die Zulässigkeit der Klage gänzlich auszuschließen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß eine Maßnahme trotz ihres normativen Charakters einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann, wenn dieser sich in einer Situation befindet, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Nach der Rechtsprechung können auch bestimmte Vorschriften eines normativen Aktes in Wahrheit eine Entscheidung darstellen, die einen oder mehrere Marktbeteiligte unmittelbar und individuell betreffen.

78 In allen diesen Fallgestaltungen setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, daß die betreffenden Marktbeteiligten in ihrer Rechtsstellung aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt werden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt und sie in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisiert.

79 Ich glaube vorstehend dargetan zu haben, daß dies hier nicht zutrifft. Die getroffene Maßnahme gilt einheitlich für den gesamten Kreis der Marktbeteiligten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3190/93 fallen. Der einheitliche Verringerungskoeffizient wird bei jedem in gleicher Weise angewandt. Keiner der einzelnen Marktbeteiligten ist in irgendeiner Weise individualisiert. Dies ist nur im Vergleich zu denen der Fall, die nicht die Zuerkennung von Referenzmengen beantragt haben.

80 Die Klägerinnen haben außerdem, wie die französische Regierung hervorhebt, auch nicht vorgetragen, daß eine besondere tatsächliche Situation vorliege, die für sie gegenüber den anderen Marktbeteiligten, für die die Verordnung Nr. 3190/93 gilt, in besonderer Weise kennzeichnend wäre.

81 Die Klägerinnen berufen sich schließlich darauf, daß ihnen gegen die betreffende Maßnahme kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.

82 Hierzu muß indessen darauf hingewiesen werden, daß nicht die Verordnung Nr. 3190/93 die Maßnahme ist, aufgrund deren jeder einzelne Marktbeteiligte seine endgültige Referenzmenge mitgeteilt bekommt (die ohnehin nicht zur Erteilung von Einfuhrlizenzen führt). Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 kann diese Maßnahme nämlich nur von der zuständigen nationalen Stelle ausgehen. Nur gegen diese Maßnahme kann auch von einem Marktbeteiligten Klage erhoben werden, wenn er der Auffassung ist, daß seine Rechte aus dem einen oder anderen Grund bei der Zuweisung seiner Referenzmenge verletzt worden sind. Selbstverständlich könnten die Klägerinnen bei einer solchen Klage alle Klagegründe anführen, und das nationale Gericht könnte, wenn es Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Verordnung hätte, hierüber eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof herbeiführen.

83 Meines Erachtens ergibt sich aus den gesamten vorstehenden Erwägungen, daß die Klägerinnen durch die angefochtene Maßnahme nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 individuell betroffen sind.

Ergebnis

84 Ich schlage Ihnen daher vor, dem Rechtsmittel der Französischen Republik stattzugeben und das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage der Comafrica SpA und der Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen die Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge für zulässig erklärt hat.

85 Außerdem schlage ich Ihnen vor, gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Klage der Unternehmen Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. als unzulässig abzuweisen.

86 Bezüglich der Kostenentscheidung schlage ich vor, gemäß Artikel 122 Absatz 4 der Verfahrens Ordnung des Gerichtshofes jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.