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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.07.1998 – C-405/96

ECLI:EU:C:1998:337

Zitiert 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-405/96 bis C-408/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal d'instance Saint-Denis de la Réunion (Frankreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Société Béton Express (C-405/96),

Société nouvelle de concassage (C406/96),

Société Bourbon Lumière (C-407/96),

Société Ouest Concassage (C-408/96)

und

Direction régionale des douanes de la Réunion,

Beigeladener: Région Réunion,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, L. Sevón und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Das Tribunal d'instance Saint-Denis de la Réunion hat mit vier Urteilen vom 9. Dezember 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Dezember 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Klagen der Société Béton Express, der Société nouvelle de concassage, der Société Bourbon Lumière und der Société Ouest Concassage (im folgenden: Klägerinnen) gegen die Direction régionale des Douanes de la Réunion (im folgenden: Beklagte) auf Rückerstattung des octroi de mer, den sie für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 1995 entrichtet haben.

3 Der octroi de mer ist eine Steuer, die in den französischen überseeischen Departements (Départements français d'outre-mer) nach dem Gesetz Nr. 92-676 vom 17. Juli 1992 über den octroi de mer und zur Durchführung der Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46) erhoben wird. Nach dieser Entscheidung sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Reihe von Befreiungen von dieser Steuer zu gewähren, die grundsätzlich auf alle Waren erhoben wird, die in die französischen überseeischen Departements verbracht oder dort hergestellt werden. Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, führt der Beschluß des Conseil régional de la Réunion vom 11. Dezember 1992 zu einer nahezu allgemeinen Befreiungsregelung für einheimische Erzeugnisse.

4 Nach Auffassung der Klägerinnen ist der octroi de mer eine nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach den Artikeln 9, 12, 95 und 227 EG-Vertrag, verbotene Maßnahme.

5 Dagegen halten die Beklagte und die Région Réunion die Regelung des octroi de mer für mit der Entscheidung 89/688 und Artikel 227 des Vertrages vereinbar. Diese Steuer sei somit nicht diskriminierend im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages.

6 Da dem Gerichtshof bereits vom Tribunal administratif Saint-Denis de la Réunion (Rechtssache C-212/96, Chevassus-Marche) und vom Tribunal d'instance Paris (verbundene Rechtssachen C-37/96 und C-38/96, Sodiprem u. a.) Fragen betreffend die Entscheidung 89/688 und das Gesetz vom 17. Juli 1992 vorgelegt worden sind, haben die Beklagte und die Région Réunion dem vorlegenden Gericht vorgeschlagen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes in den genannten Rechtssachen auszusetzen.

7 In der Rechtssache Chevassus-Marche sind dem Gerichtshof folgende Fragen gestellt worden:

1. Ist die Entscheidung 89/688/EWG des Rates, die zur Beibehaltung des octroi de mer auf eingeführte Erzeugnisse sowie auf Waren, die von Unternehmen hergestellt werden, die in einem überseeischen Departement ansässig sind, ermächtigt, insoweit mit dem EG-Vertrag, und zwar mit den Artikeln 9, 12 und 13, vereinbar, als sie die Freistellungsmöglichkeit zugunsten lokaler Unternehmen unter der einzigen Voraussetzung einräumt, daß diese Unternehmen zur Fortentwicklung bzw. Erhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beitragen?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die Entscheidung 89/688 im Hinblick auf Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag als Erlaubnis zur steuerlichen Differenzierung angesehen werden, die an wirtschaftlichen Zielen, die mit den Anforderungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, ausgerichtet und durch die in den überseeischen Departements herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen gerechtfertigt ist?

8 In den verbundenen Rechtssachen Sodiprem u. a. lautete die Frage wie folgt:

Hat die durch das Gesetz 92-676 vom 17. Juli 1992 über den octroi de mer und zur Durchführung der Entscheidung 89/688 des Ministerrates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1989 eingeführte Regelung an die Stelle einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Vorabentscheidungsurteils vom 16. Juli 1992 (Legros) eine echte inländische, nichtdiskriminierende Abgabe gesetzt, die mit Buchstaben und Geist des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist?

9 Da das vorlegende Gericht der Auffassung war, daß die Antwort des Gerichtshofes auf die Frage des Tribunal administratif Saint-Denis de la Réunion in der Rechtssache Chevassus-Marche nur eine teilweise Beantwortung der Fragen ermöglichen werde, die sich in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten stellten, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende, in den vier Rechtssachen identische Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat das nach Erlaß des Urteils Legros vom 16. Juli 1992 in Anwendung der Entscheidung 89/688 des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 1989 erlassene Gesetz Nr. 92-676 vom 17. Juli 1992 insbesondere im Hinblick darauf, daß es den regionalen Behörden eine Befugnis zur Gewährung von Befreiungen verleiht, was für die Region Reunion zu dem Beschluß des Conseil régional vom 11. Dezember 1992 geführt hat, bewirkt, daß eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung durch eine echte inländische Abgabe ersetzt wurde, die keinen diskriminierenden Charakter hat und daher mit Geist und Buchstaben des Artikels 95 des Vertrages vereinbar ist?

10 Am 19. Februar 1998 hat der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Chevassus-Marche (Slg. 1998, I-743) erlassen.

11 Dieses Urteil wurde dem vorlegenden Gericht mit der Frage übermittelt, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte. Es teilte dem Gerichtshof daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mit, daß nach nationalem Recht nur die Parteien eine Vorlagefrage zurücknehmen könnten und weder der Urkundsbeamte des Gerichts noch dessen Richter berechtigt seien, an deren Stelle zu handeln.

12 Am 30. April 1998 hat der Gerichtshof das Urteil in den verbundenen Rechtssachen Sodiprem u. a. (Slg. 1998, I-2039) erlassen.

13 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die ihm in den vorliegenden Rechtssachen gestellte Frage offensichtlich mit der Frage übereinstimmt, über die er mit diesem Urteil zu entscheiden hatte. Er hat daher gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung dem vorlegenden Gericht seine Absicht mitgeteilt, durch Beschluß zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das Urteil Sodiprem u. a. verweist, und hat den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den anderen in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

14 Die französische Regierung und die Kommission haben keine Einwände dagegen erhoben, daß der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluß entscheidet.

15 Dagegen sind die Klägerinnen der Auffassung, daß die in den vorliegenden Rechtssachen gestellte Frage nicht mit der Frage übereinstimme, über die der Gerichtshof mit dem Urteil Sodiprem u. a. entschieden habe. Die in den vorliegenden Rechtssachen gestellte Vorlagefrage beziehe sich insbesondere darauf, ob das Gesetz vom 17. Juli 1992 angesichts des Umfangs der den Regionalbehörden für die Gewährung von Befreiungen übertragenen Befugnisse rechtmäßig sei. Ferner betreffe sie den Beschluß des Conseil régional vom 11. Dezember 1992. Diese Maßnahmen liefen nämlich auf die Wiedereinführung einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein nach Gemeinschaftsrecht verbotener Zoll hinaus. Im Urteil Sodiprem u. a. habe der Gerichtshof jedoch nicht über die Gültigkeit dieses Gesetzes entschieden.

16 Wie der Gerichtshof in Randnummer 22 des Urteils Sodiprem u. a. ausgeführt hat, ist er in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung hat der Gerichtshof ferner festgestellt, daß er dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, und hat dem Gericht anschließend diese Hinweise gegeben.

17 Nach alledem ist gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, in dem gleichen Sinne wie im Urteil Sodiprem u. a. zu entscheiden.

Kosten

18 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer octroi de mer in den französischen überseeischen Departements ist dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen läßt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismäßig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 EG-Vertrag vorgesehenen Grenzen, einhalten.