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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1998 – C-210/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:344

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 9. Juli 1998

1 Die Frage, die das Verwaltungsgericht Köln Ihnen vorgelegt hat, geht im wesentlichen dahin, ob das Aufenthaltsrecht, das das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung in einem Mitgliedstaat abgeschlossen hat, möglicherweise aus Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) herleiten kann, davon abhängt, daß sein Vater zu dem Zeitpunkt, zu dem es beabsichtigt, in das Arbeitsleben einzutreten, sich in diesem Staat aufhält oder dort sogar beschäftigt ist.

Rechtlicher Rahmen

2 Der Beschluß Nr. 1/80 wurde gemäß Artikel 36 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im folgenden: Abkommen) erlassen. Dieser Artikel sieht vor, daß die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Abkommens, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 EWG-Vertrag leiten zu lassen, schrittweise hergestellt wird.

3 In Kapitel II (Soziale Bestimmungen) des Beschlusses Nr. 1/80 werden in Abschnitt 1 verschiedene Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, darunter die des Zugangs der türkischen Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats, geregelt. Diese können ein solches Recht insbesondere aufgrund von zwei Bestimmungen erwerben, und zwar in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, oder als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers in dieser Lage.

4 So wird in Artikel 6 Absatz 1 zunächst auf die Arbeitnehmereigenschaft des türkischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat abgestellt. Artikel 6 Absatz 1 lautet:

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung — vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs — das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis.

5 Außerdem kann ein türkischer Staatsangehöriger gemäß Artikel 7 als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung erwerben, sei es, daß er die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen (Absatz 1), sei es, daß er das Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist und im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Absatz 2):

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

6 Schließlich gewährt Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 türkischen Kindern vor der Arbeitssuche unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmeland. Diese Bestimmung lautet:

Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.

Sachverhalt und Verfahren

7 Das vorlegende Gericht wendet sich an Sie anläßlich eines Rechtsstreits zwischen Herrn Akman (im folgenden auch: Kläger des Ausgangsverfahrens), einem 1960 geborenen türkischen Staatsangehörigen, und der für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zuständigen deutschen Behörde (Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises) wegen deren Weigerung, ihm eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erteilen.

8 Kurz nach der legalen Einreise des Klägers des Ausgangsverfahrens in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde ihm im Januar 1980 eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer Berufsausbildung erteilt, die er im April 1993 abgeschlossen hat. Nach seiner Ankunft wohnte er zunächst bei seinem Vater, der seit 1971 einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland nachging, und zog 1981 um, um dichter an seiner Ausbildungsstätte zu wohnen. Sein Vater verließ das Bundesgebiet 1986 und kehrte in die Türkei zurück.

9 Die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Akman wurde zunächst bis 1982 und sodann regelmäßig für begrenzte Zeiträume verlängert, um ihm die Absolvierung eines Ingenieurstudiums zu ermöglichen. Schließlich wurde sie ab 1990 mit der Nebenbestimmung versehen: Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen eine Teilzeitarbeit und während der Semesterferien.

10 Nachdem Herr Akman am 16. Januar 1991 eine unbefristete und unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, war er nacheinander vom 1. Mai 1991 bis 31. August 1993 und sodann ab 5. April 1994 bei zwei Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren (8. November 1995) ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, berief sich jedoch auf verschiedene Einstellungsangebote.

11 Nachdem Herr Akman sein Diplom erworben hatte, beantragte er am 24. Juni 1993 die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsgenehmigung in erster Linie als unbefristete Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise als Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Zusatzstudiums.

12 Die zuständige deutsche Behörde entsprach diesem Hilfsantrag und erteilte Herrn Akman eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 25. August 1994 zur Durchführung eines Zusatzstudiums an der Universität Essen.

13 Nach einem ersten erfolglosen Widerspruch gegen diese Entscheidung, soweit damit seinem Hauptantrag nicht stattgegeben worden war, stellte Herr Akman am 19. August 1994 erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, den die zuständige Behörde bis heute nicht beschieden hat.

14 Angesichts der Untätigkeit der zuständigen Behörde erhob Herr Akman Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Er trug unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vor, daß seine Eigenschaft als Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert habe und dessen Vater mehr als drei Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt gewesen sei, ihm nach dem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache Eroglu das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sowie ein korrelatives Aufenthaltsrecht verleihe.

15 Die beklagte Behörde hat dagegen geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 seien nicht erfüllt, da der Vater des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe, als dieser sich um Zugang zum Arbeitsmarkt bemüht habe.

16 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, wie die fragliche Gemeinschaftsbestimmung anzuwenden ist, und legt Ihnen folgende Frage vor:

Setzt der sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu) aus Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG— Türkei über die Entwicklung der Assoziation ergebende Anspruch eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, daß der als Arbeitnehmer beschäftigte Elternteil sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein Stellenangebot annehmen will, noch im Bundesgebiet aufhält oder gar noch im Β eschäftigungs Verhältnis steht, oder reicht es für die Erfüllung der Vorschrift aus, daß der türkische Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war?

Stellungnahme

17 Ich möchte vorab darauf hinweisen, daß die Zulässigkeit der vorliegenden Frage keinem Zweifel unterliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Beschlüsse, die der Assoziationsrat zur Durchführung des Abkommens erlassen hat, ebenso wie das Abkommen selbst integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und können Gegenstand eines Auslegungsersuchens an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag sein.

18 Weiter sei vorab darauf hingewiesen, daß dieser Beschluß, namentlich die Artikel 6 und 7, die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt [läßt], Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und ... lediglich ... die Stellung türkischer Arbeitnehmer [regelt], die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind. Die Vertragsparteien haben nämlich nicht beabsichtigt, den Zugang zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu regeln, sondern sie haben — als Vorstufe zu einem Beitritt — die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen ihnen angestrebt.

19 Sobald ein Mitgliedstaat den türkischen Staatsangehörigen jedoch die Einreise in sein Gebiet gestattet hat, können diese unter bestimmten Voraussetzungen dort ein Aufenthaltsrecht erlangen und zwar nunmehr nach dem Beschluß Nr. 1/80. Der Gerichtshof hat nämlich aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen, die einen Anspruch auf Zugang zur Beschäftigung vorsehen, ein korrelatives Aufenthaltsrecht hergeleitet, da diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer ... eng miteinander verknüpft sind.

20 Diese enge Verknüpfung zwischen dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung und dem Aufenthaltsrecht wurde zunächst im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich hergestellt: Indem [dieser] den [türkischen] Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähr[t], implizier[t er] zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das [er] diesen Arbeitnehmern zuerkenn[t], völlig wirkungslos.

Dieselbe Erwägung wurde auf die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich angewandt, denn ohne Aufenthaltsrecht wäre für den türkischen Arbeitnehmer die Einräumung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung ebenso wirkungslos.

Schließlich haben Sie im Urteil Eroglu, auf das das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist, ausgeführt: [Es] ist in gleicher Weise festzustellen, daß das in Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 anerkannte Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers beinhaltet. Daraus folgt, daß sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt und der sich demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann, aufgrund dessen auch auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.

21 Das Verwaltungsgericht Köln fragt sich somit unter Hinweis auf das Urteil Eroglu zu Recht, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens nach dem Beschluß Nr. 1/80 ein Recht auf Zugang zur Beschäftigung hat, aus dem sich ein korrelatives Aufenthaltsrecht herleiten ließe.

22 In seiner Frage geht das Gericht speziell auf Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ein und erklärt diesen für unanwendbar, nachdem es die Anwendung anderer Bestimmungen des Beschlusses auf den vorliegenden Fall geprüft und versucht hat, allgemein festzustellen, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gemeinschaftsrecht herleiten kann.

23 Ich bin mit dem vorlegenden Gericht der Meinung, daß nur die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 in Betracht kommt, denn im vorliegenden Fall ist weder Artikel 6 Absatz 1 noch Artikel 7 Absatz 1 einschlägig.

24 Was zunächst Artikel 6 Absatz 1 angeht, könnte allein die Verweisung auf den dritten Gedankenstrich für den Kläger des Ausgangsverfahrens interessant sein. Dieser möchte nämlich Zugang zu allen Arbeitsangeboten haben und erstrebt keineswegs die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, für den er seit einem Jahr gearbeitet hat (der im ersten Gedankenstrich geregelte Fall), oder im gleichen Beruf nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich).

Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich enthält jedoch zwei Voraussetzungen, die ein türkischer Arbeitnehmer nebeneinander erfüllen muß, um das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu erlangen: Er muß zum einen dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören und zum anderen vier Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein. Ob die Beschäftigungen, die der Kläger des Ausgangsverfahrens ausgeübt hat, ordnungsgemäße Beschäftigungen waren, sei dahingestellt; fest steht, daß er nicht vier Jahre in Deutschland gearbeitet hat.

25 Auch Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

26 Seit dem Urteil Kadiman steht nämlich eindeutig fest, daß diese Bestimmung, die bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, daß ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung schaffen soll.

Somit hängt die Anerkennung der Rechte, die sie dem Betroffenen einräumt, davon ab, unter welchen Voraussetzungen ihm das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt wurde: Es heißt ... in Artikel 7 Absatz 1 ausdrücklich, daß der Familienangehörige von dem betreffenden Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten haben muß, dort zu dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört, zu ziehen. Außerdem setzt die Anwendung dieser Bestimmung ein tatsächliche[s] Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft während des vorgesehenen Zeitraums voraus, außer wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, daß der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.

Die Lage von Herrn Akman entspricht eindeutig nicht diesen Erfordernissen. Denn zum einen hat er nicht im Sinne des Urteils Kadiman die Genehmigung erhalten ..., zu [seinem Vater] zu ziehen, denn er ist legal nach Deutschland eingereist, um dort zu studieren und ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs der Fachoberschule erteilt. Zum andern habe ich Zweifel, ob der Umstand, daß Herr Akman im Jahr nach seiner Ankunft in Deutschland die Wohnung seines Vaters verlassen hat, um allein zu wohnen, durch eine objektive Gegebenheit begründet war, die rechtfertigte, daß sie nicht unter demselben Dach wohnten. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kadiman ausgeführt, daß dies dann der Fall ist, wenn der Familienangehörige aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstelle oder einer von ihm besuchten Berufsausbildungsstätte gezwungen wäre, eine gesonderte Wohnung zu nehmen, derartige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft müssen jedoch ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen. Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geht jedoch ganz im Gegenteil hervor, daß Herr Akman bei seinem Umzug eindeutig nicht beabsichtigte, später in die Wohnung seines Vaters zurückzukehren.

27 Somit ist die Frage, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat, das sich möglicherweise aus einem Recht auf Zugang zur Beschäftigung ergibt, nach Artikel 7 Absatz 2 zu prüfen.

28 Wie die griechische Regierung ausgeführt hat, setzt die Berufung auf diese Bestimmung nach deren Wortlaut selbst das Vorliegen von drei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen voraus.

29 Der Betroffene muß 1. Kind eines türkischen Arbeitnehmers sein, 2. im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und 3. nachweisen, daß ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

30 Zwar bezieht sich die Ihnen vorgelegte Frage im wesentlichen auf die dritte Voraussetzung; es ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens wirklich die erste Voraussetzung erfüllt, eine Frage, die die griechische Regierung verneint. Die zweite Voraussetzung ist von den Beteiligten nicht erörtert worden; auch ich werde nicht auf sie eingehen.

31 Somit ist zu prüfen, ob Herr Akman sich weiter darauf berufen kann, daß er Kind eines türkischen Arbeitnehmers sei, obwohl sein Vater zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Eigenschaft geltend macht, das Gebiet und a fortiori den regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verlassen hat.

32 In diesem Zusammenhang erscheint mir Ihre Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft besonders aufschlußreich.

33 Sie haben Artikel 12 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 im Urteil Brown dahin ausgelegt, daß er einen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung in einem Aufnahmemitgliedstaat nur für ein Kind begründet, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil, die Arbeitnehmer waren, in diesem Mitgliedstaat lebte, nicht dagegen für ein Kind, das geboren wurde, als dieser Elternteil bereits nicht mehr im Gastland arbeitete oder wohnte; daraus konnte bereits hergeleitet werden, daß die Eigenschaft einer Person als Kind eines (Gemeinschafts-)Arbeitnehmers nicht von der Anwesenheit des Elternteils im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats abhängt.

Im Urteil Echternach und Moritz haben Sie bestätigt — diesmal klar und ohne daß es nötig wäre, auf eine Auslegung e contrario zurückzugreifen —, daß das Kind eines Arbeitnehmers eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen ist, die Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 behält, wenn die Familie des Kindes in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt und das Kind — gegebenenfalls nach einer gewissen Unterbrechung — im Aufnahmeland bleibt, um dort seiner Ausbildung weiter nachzugehen, die es im Herkunftsstaat nicht fortsetzen konnte.

34 Da die Türkei der Gemeinschaft nicht angehört, können zwar die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und ihrer Familien nicht unmittelbar zugunsten der türkischen Staatsangehörigen angewandt werden; ihre Situation ist jedoch im Gemeinschaftsrecht eindeutig so ausgestaltet, daß sie sich so weit wie möglich derjenigen der Gemeinschaftsbürger annähern soll.

35 Der Assoziationsrat sah den Erlaß der sozialen Bestimmungen im Beschluß Nr. 1/80 gemäß Artikel 12 des Abkommens als weiteren Schritt in Richtung auf die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wobei sich die Vertragsparteien gemäß der Natur des Abkommens als Vorstufe eines Beitritts von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages leiten lassen wollten. Um die Beachtung dieses Zieles sicherzustellen, ist es unabdingbar, daß auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, so weit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden.

36 Ich schlage Ihnen deshalb vor, den Begriff Kind eines türkischen Arbeitnehmers entsprechend dem Begriff Kind eines Arbeitnehmers in der Auslegung des Gerichtshofes im Rahmen der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Urteile Brown sowie Echternach und Moritz, auszulegen.

37 Ich leite daraus her, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der legal in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, um dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, seine Eigenschaft als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein deshalb verliert, weil sich sein Vater oder seine Mutter zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich auf diese Eigenschaft beruft, nicht mehr in diesem Staat aufhält oder dort arbeitet.

38 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Vater von Herrn Akman in den ersten sechs Jahren, in denen dieser in Deutschland wohnte, ein ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigter türkischer Arbeitnehmer war. Deshalb kann nicht wirksam geltend gemacht werden, daß Herr Akman die Eigenschaft eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers allein deshalb verloren habe, weil sein Vater nicht mehr in Deutschland wohnt.

39 Nachdem feststeht, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens sich noch darauf berufen kann, daß er Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, ist weiter zu untersuchen, ob er auch die Voraussetzung erfüllt, daß ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war, damit ihm ein sich aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht zuerkannt werden kann.

40 Im Verfahren sind dem Gerichtshof zwei Auslegungen dieser Voraussetzung vorgeschlagen worden, die zu völlig verschiedenen Ergebnissen führen.

41 Nach Auffassung der deutschen, der griechischen und der österreichischen Regierung setzt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur voraus, daß ein Elternteil mindestens drei Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt hat, sondern auch, daß der fragliche Elternteil diese Beschäftigung zu dem Zeitpunkt, zu dem sich sein Kind auf das Aufenthaltsrecht beruft, immer noch ausübt.

42 Die Kommission und der Kläger des Ausgangsverfahrens stehen dagegen auf dem Standpunkt, daß Artikel 7 Absatz 2 nur voraussetze, daß der Betroffene eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat abgeschlossen habe und daß der Elternteil dort drei Jahre lang einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen sei. Dagegen sei nicht erforderlich, daß der Wohnsitz und/oder das Beschäftigungsverhältnis des betreffenden Wanderarbeitnehmers zu dem Zeitpunkt, zu dem sich sein Kind auf ein Stellenangebot bewerben wolle, noch fortbestehe.

43 Ich halte die letztere Auffassung für richtig.

44 Zunächst scheint mir eine grammatikalische Auslegung des Textes für diese These zu sprechen.

45 Die französische Fassung, in der eine Vergangenheitsform des Verbs — genauer der Konjunktiv Perfekt — (à condition qu'un des parents ait légalement exercé) und, in demselben Satz, eine Präposition (depuis) verwendet wird, die den Zeitpunkt angibt, zu dem eine Handlung (oder ein Zustand) begonnen hat, die oder der zu dem Zeitpunkt, zu dem man spricht oder in den man sich geistig hineinversetzt, noch andauert, bezieht sich mit Sicherheit nicht notwendig auf eine gegenwärtige Situation. Mir scheint vielmehr, daß mit dieser Formulierung zwei Arten von Sachverhalten gemeint sind: abgeschlossene Sachverhalte und solche, die in der Vergangenheit begonnen haben und in der Gegenwart noch andauern.

Hätte der Gesetzgeber nur einen gegenwärtigen Sachverhalt bezeichnen wollen, wie die Regierungen, die sich an dem Verfahren beteiligt haben, vortragen, so wäre zweifellos die Verwendung des Präsens (oder des Konjunktiv Präsens) zutreffender gewesen: Artikel 7 hätte dann die Voraussetzung aufgestellt, daß ein Elternteil seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt ist. Artikel 7 Absatz 1 ist übrigens im Präsens formuliert und nimmt somit notwendig auf eine gegenwärtige Situation Bezug, nicht dagegen auf eine vergangene (wenn sie dort seit mindestens drei Jahren [oder fünf Jahren] ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben). Die Wahl der Vergangenheitsform in Artikel 7 Absatz 2 scheint mir somit durchaus bedeutsam.

46 Die deutsche Regierung weist jedoch ebenso wie die Kommission darauf hin, daß die in den verschiedenen Sprachfassungen verwendeten Präpositionen (z. B. in der französischen, der englischen, der deutschen und der niederländischen Fassung: depuis, for, seit und gedurende) Zweifel aufwerfen könnten, weil sich aus ihnen eine unterschiedliche Bedeutung für die einzelnen Sprachfassungen ergeben könne.

47 Ich räume ein, daß eine grammatikalische Auslegung allein keinen endgültigen Aufschluß gibt; die Ratio legis des Artikels 7 Absatz 2 hindert jedoch, diesen in dem von der deutschen, der griechischen und der österreichischen Regierung befürworteten Sinn zu verstehen.

48 Wie bereits ausgeführt, räumt Artikel 7 einer einheitlichen Personengruppe Rechte ein: den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer. Aus den beiden Absätzen dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß die Vertragsparteien beabsichtigt haben, im Rahmen dieser Personengruppe den Kindern dieser Arbeitnehmer eine besondere Behandlung zuteil werden zu lassen.

49 Artikel 7 Absatz 1 dient, wie der Gerichtshof im Urteil Kadiman ausgeführt hat, eindeutig dem Ziel der Familienzusammenführung, woraus sich eine Pflicht des Familienangehörigen zum Zusammenwohnen mit dem Elternteil ergibt, die Sie insbesondere aus der Wendung die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen hergeleitet haben.

50 Artikel 7 Absatz 2 hat dagegen nicht speziell zum Ziel, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu schaffen. Dies folgt meines Erachtens sowohl aus Ihrer Rechtsprechung als auch aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung.

Im Urteil Eroglu haben Sie ausgeführt, daß die Tatsache, daß die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers ursprünglich nicht zum Zweck der Familienzusammenführung, sondern z. B. zu Studienzwecken erteilt wurde, ... das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 erfüllt, nicht von den Rechten auszuschließen [vermag], die ihm diese Bestimmung verleiht damit unterscheiden Sie zwangsläufig die in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Fälle von den im Urteil Kadiman behandelten Fällen, auf die Artikel 7 Absatz 1 anwendbar ist.

Im übrigen würde Artikel 7 Absatz 2, der speziell auf die Kinder türkischer Arbeitnehmer anwendbar ist, jede praktische Wirksamkeit genommen, wollte man ihn so auslegen, daß auch er bezweckt, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu schaffen. So verstanden, brächte diese Bestimmung im Verhältnis zu Absatz 1, der die Familienzusammenführung der Familienangehörigen im weiteren Sinne, zu denen natürlich auch die Kinder gehören, bezweckt, nichts Neues.

Wenn schließlich auch Artikel 7 Absatz 2 das Ziel der Familienzusammenführung verfolgte, hätte das Erfordernis einer dreijährigen Beschäftigung eines Elternteils meines Erachtens im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80 keine Daseinsberechtigung. Eine vergleichende Prüfung des Artikels 7 Absatz 1 ist insoweit aufschlußreich. Da diese Bestimmung speziell die Familienzusammenführung betrifft, enthält sie nur Voraussetzungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschäftigung des Elternteils, nicht dagegen weitere Voraussetzungen betreffend deren Dauer, die für das verfolgte Ziel unerheblich ist.

51 Da Artikel 7 Absatz 2 nicht speziell das Ziel der Familienzusammenführung verfolgt, kann bereits hier festgestellt werden, daß diese Bestimmung nicht so verstanden werden kann, als stelle sie eine Verpflichtung auf zum Zusammenwohnen des Elternteils und des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses nach Abschluß seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung aufnehmen will.

52 Die streitige Bestimmung dient in Wirklichkeit einem ganz anderen Zweck als dem der Farnilienzusammenführung. Wie die Kommission ausführt, trägt sie dazu bei, das Kind als einen unabhängigen Menschen anzusehen, der seine Ausbildung in einem Mitgliedstaat gerade in der Absicht abgeschlossen hat, seine Chancen, selbst Arbeit zu finden, zu erhöhen und für seinen Lebensunterhalt nicht mehr von dem Elternteil abzuhängen. Sie bezweckt, Kindern türkischer Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, den Eintritt in das Arbeitsleben vorrangig vor solchen zu ermöglichen, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Diese Auslegung stimmt mit der Konzeption der Berufsausbildung überein, die Sie im Hinblick auf Gemeinschaftsangehörige im Urteil Gravier vertreten haben: [Der] Zugang zur Berufsausbildung ist geeignet, die Freizügigkeit innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern, indem er den einzelnen die Möglichkeit gibt, eine Qualifikation in dem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben wollen ...

53 Durch den Abschluß einer Berufsausbildung erwirbt das Kind des türkischen Arbeitnehmers somit selbst ein Recht zu arbeiten, sofern ein Elternteil dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehört hat oder noch angehört.

54 Neben dieser autonomen Ratio legis des Artikels 7 Absatz 2 gegenüber dem Absatz 1 muß unbedingt auch der Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, berücksichtigt werden.

55 Denn die durch den Beschluß Nr. 1/80 eingeführte Kohärenz des Systems, der Sie große Bedeutung beimessen, würde erschüttert, wenn man davon ausgehen würde, daß Artikel 7 Absatz 2 nur anwendbar ist, wenn der türkische Elternteil des Kindes, das seine Ausbildung abgeschlossen hat, zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind in das Arbeitsleben eintreten will, noch arbeitet.

56 Insoweit ist auf die Formulierung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/80 hinzuweisen, der den Zugang türkischer Kinder zur Berufsausbildung regelt. Diese Vorschrift werden die Betroffenen zwangsläufig vor der Arbeitssuche in Anspruch nehmen, im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 2, der die Situation von Kindern türkischer Eltern regelt, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Zu den Voraussetzungen, die Artikel 9 für die Zulassung türkischer Kinder zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung aufstellt, gehört neben dem Erfordernis, daß sie ordnungsgemäß bei ihren Eltern [im Aufnahmemitgliedstaat] wohnen müssen, diejenige, daß die Eltern dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.

Somit ist es keineswegs erforderlich, daß der Elternteil des Kindes, das eine Ausbildung beginnen möchte, zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dieses auf Artikel 9 beruft, ordnungsgemäß beschäftigt ist. Ein solches Erfordernis für die Zeit nach Abschluß dieser Berufsausbildung aufzustellen, erschiene mir einigermaßen inkohärent, wenn nicht widersinnig. Denn wenn, wie dies nach Artikel 9 zulässig ist, der türkische Elternteil nicht mehr beschäftigt zu sein braucht, wenn sein Kind eine Berufsausbildung aufnimmt, wie kann man dann vernünftigerweise damit rechnen oder fordern, daß er einige Jahre später, nach Abschluß der Berufsausbildung seines Kindes, noch eine Beschäftigung ausübt?

57 Ich bin deshalb der Auffassung, daß die in Artikel 7 Absatz 2 geforderte mindestens dreijährige Beschäftigung des Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat sowohl eine gegenwärtige als auch eine in der Vergangenheit liegende Beschäftigung sein kann.

58 Meine Überzeugung wird keineswegs erschüttert durch die von der deutschen Regierung angestellte Erwägung, daß eine andere als die von ihr vertretene Auslegung dahin führen würde, Kinder von türkischen Arbeitnehmern gegenüber Kindern von Gemeinschaftsangehörigen besserzustellen, die gemäß Artikel 5 Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nur dann ein Verbleiberecht im Aufnahmemitgliedstaat hätten, wenn sie dieses binnen zwei Jahren nach Beendigung der Beschäftigung des Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers ausübten.

Artikel 5 der genannten Verordnung hat nämlich nicht denselben sachlichen und persönlichen Geltungsbereich wie Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80: Zum einen betrifft die Verordnung Nr. 1251/70 das Recht der Familienangehörigen, im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben, nicht aber ein Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, und zum anderen ist diese Verordnung nur auf minderjährige Abkömmlinge unter 21 Jahren oder gleichgestellte Personen anwendbar.

59 Dagegen erscheint mir wichtig, daß bei der zukünftigen Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 eine gewisse Parallele zur Anwendung des Artikels 6 hergestellt wird. Es geht darum, die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die eine — wenn auch noch so kurze — Berufsausbildung abgeschlossen haben, aufenthaltsrechtlich nicht besser zu stellen als ihre Eltern, die möglicherweise jahrzehntelang im Aufnahmeland gearbeitet haben.

60 Bekanntlich ist nach dem Urteil Bozkurt ein türkischer Arbeitnehmer, der endgültig aus dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats ausgeschieden ist, z. B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist, nach Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht berechtigt, im Gebiet dieses Staates zu verbleiben. Dagegen ergibt sich aus Ihrem Urteil Tetik, daß ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem es sich um einen echten Arbeitsuchenden handelt, der tatsächlich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sucht und gegebenenfalls den Vorschriften der im Aufnahmemitgliedstaat insoweit geltenden Regelungen nachkommt, nicht so anzusehen ist, als habe er den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen. Er gehört ebenso wie die Gemeinschaftsangehörigen in der gleichen Lage weiterhin für den Zeitraum dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats an, den er vernünftigerweise benötigt, um eine neue Beschäftigung zu finden.

61 Somit vertrete ich im Interesse der Kohärenz die Auffassung, daß es dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers zwar gemäß Artikel 7 Absatz 2 freisteht, sich nach Abschluß seiner Berufsausbildung auf jede Stellenanzeige zu bewerben, und daß es ein korrelatives Aufenthaltsrecht hat; dieses Recht muß jedoch in einer angemessenen Frist ausgeübt werden, d. h. in einem Zeitraum, der es ihm ermöglicht, im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis [zu] nehmen und sich gegebenenfalls [zu] bewerben, wie Sie es im Urteil Tetik, im Anschluß an das Urteil Antonissen für die türkischen Arbeitnehmer formuliert haben. Im vorliegenden Fall scheint diesem Erfordernis Genüge getan zu sein, da sich der Kläger des Aus gangs Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht auf verschiedene Stellenangebote berufen hat.

Ergebnis

62 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, dem Verwaltungsgericht Köln folgende Antwort zu geben:

Das Kind eines türkischen Arbeitnehmers hat während einer angemessenen Zeitspanne nach Abschluß einer Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat ein Recht auf Aufenthalt, das sich aus dem in Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Elitwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, vorgesehenen Recht auf Zugang zur Beschäftigung ergibt, wenn ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens drei Jahre lang beschäftigt ist oder war, ohne daß es erforderlich wäre, daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind dort in das Arbeitsleben eintreten will, noch dort arbeitet oder sich auch nur dort aufhält.