Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1998 – C-316/97
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1998:361
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 14. Juli 1998
1 Das Europäische Parlament ficht mit seinem Rechtsmittel das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 an, durch das seine Entscheidungen vom 22. Mai und vom 9. August 1995, mit denen festgestellt und bestätigt worden war, daß die Beamtin Gaspari einen Tag dem Dienst unbefugt ferngeblieben sei und dieser Tag von ihrem Jahresurlaub abgezogen worden war, aufgehoben worden sind.
Sachverhalt
2 Folgende Tatsachen wurden im Urteil erster Instanz festgestellt:
Frau Gaspari übersandte am 3. Mai 1995 der Verwaltung des Parlaments ein ärztliches Zeugnis, in dem sie von Mittwoch, dem 3. Mai, bis Freitag, dem 5. Mai 1995, für dienstunfähig erklärt wurde.
Am 4. Mai 1995 begab sich der Vertrauensarzt des Parlaments zum Zweck einer Kontrolluntersuchung in die Wohnung von Frau Gaspari und teilte ihr mit, daß sie seiner Auffassung nach am folgenden Tag, also Freitag, dem 5. Mai 1995, ihren Dienst wiederaufnehmen könne.
Frau Gaspari nahm ihren Dienst erst am Montag, dem 8. Mai 1995, wieder auf und richtete noch am selben Tag ein Schreiben an die Personalabteilung des Organs, in dem sie sich über das Verhalten des Vertrauensarztes beschwerte.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 teilte der Leiter der Personalabteilung Frau Gaspari mit, daß ihr Fernbleiben vom Dienst als unbefugt anzusehen sei und dieser Tag der Abwesenheit gemäß Artikel 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf ihren Jahresurlaub angerechnet werde.
Am 21. August 1995 legte Frau Gaspari eine Beschwerde (mit dem Datum des 11. August 1995) gegen die Entscheidung vom 22. Mai ein und machte geltend, sie sei den Hinweisen ihres behandelnden Arztes gefolgt, die Behauptungen des Vertrauensarztes seien unbegründet und die von ihm angewandten Methoden voreingenommen.
Am 13. Dezember 1995 wies das Parlament die Beschwerde zurück.
Begründung des angefochtenen Urteils
3 Von den drei Klagegründen, die Frau Gaspari gegen die Verwaltungsentscheidung geltend machte (fehlende Begründung, Verletzung des Artikels 59 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [nachstehend: Statut] und offensichtlicher Beurteilungsfehler), hat das Gericht erster Instanz lediglich den ersten geprüft, weil dies seiner Auffassung nach bereits ausreichte, der Klage stattzugeben.
4 Aufgrund der Feststellung, daß nicht der vom Vertrauensarzt im Anschluß an die Kontrolluntersuchung erstellte Bericht, sondern die Verwaltungsentscheidung, in der das Fernbleiben vom Dienst als unbefugt angesehen worden sei, als beschwerende Maßnahme anzusehen sei, ist das Gericht davon ausgegangen, daß diese Entscheidung allein und ausschließlich auf diesem Bericht beruhte.
5 Aus dieser Annahme folgt nach Auffassung des Gerichts, daß der betroffene Beamte auf seinen Antrag von dem Bericht des Vertrauensarztes Kenntnis nehmen können [muß], um in der Lage zu sein, die Gründe für die Verwaltungsentscheidung zu erkennen und so deren Begründetheit zutreffend zu beurteilen.
6 Da der Bericht weder der Beamtin noch ihrem behandelnden Arzt zugänglich gemacht worden sei, beschränke sich die Begründung auf einen bloßen Hinweis auf den Standpunkt des Vertrauensarztes, daß die Klägerin ihren Dienst am Freitag, dem 5. Mai, wieder aufzunehmen habe. Diese Begründung sei rein formal und reiche nicht aus, um der Klägerin ein Urteil über ihre Richtigkeit zu ermöglichen.
7 Außerdem seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden: Da ihr die Ergebnisse der ärztlichen Kontrolluntersuchung nicht mitgeteilt worden seien, habe Frau Gaspari hierzu nicht Stellung nehmen oder diese mit Aussicht auf Erfolg angreifen können. Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte verlange, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werde, zu dem gesamten Bericht des Vertrauensarztes Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelgründe
8 Das Rechtsmittel ist auf die vier folgenden Gründe gestützt:
a) Das Gericht hätte die Unzulässigkeit der Klage nach Artikel 179 EG-Vertrag feststellen müssen, weil die in ihr geltend gemachten Klagegründe in der Beschwerde nicht aufgeführt gewesen seien.
b) Das Gericht habe mit seiner Annahme, daß die angefochtene Entscheidung nicht oder nicht ausreichend begründet gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen. Der betroffene Beamte habe nachzuweisen, daß der Befund des Vertrauensarztes nicht begründet gewesen sei. Anderenfalls würde das gesamte System des Artikels 59 Absatz 1 des Statuts seinen Sinn verlieren.
c) Das Gericht habe mit seiner Würdigung der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung verstoßen, weil dieser Klagegrund von der Klägerin erst im Verfahrensabschnitt der Erwiderung geltend gemacht worden sei.
d) Eine Verletzung der Rechte der Verteidigung habe jedenfalls nicht vorgelegen, weshalb das Gericht mit der hierauf gestützten Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen einen Rechtsirrtum begangen habe.
Erster Rechtsmittelgrund
9 Das Europäische Parlament steht zunächst auf dem Standpunkt, das Gericht hätte die Klage von Frau Gaspari als unzulässig behandeln müssen, weil die Gründe, auf die sie gestützt gewesen sei, nicht mit denen übereingestimmt hätten, die in der Verwaltungsbeschwerde angeführt worden seien.
10 Dieses Vorbringen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Verfahrens überraschend, wenn man berücksichtigt, daß es in der Klagebeantwortung in erster Instanz nicht zu finden ist. Wenn das Parlament die Klage für unzulässig hielt, so hätte es logischerweise die entsprechende Rüge zum prozessual geeigneten Zeitpunkt, also vor dem Gericht erheben müssen, das darüber zu entscheiden hatte. Liest man indessen diesen Schriftsatz, so ist festzustellen, daß hier die Begründung der Entscheidung und der angebliche Beurteilungsfehler abgehandelt werden, zur Unzulässigkeit der Klage von Frau Gaspari hingegen nichts ausgeführt wird. In der Klagebeantwortung wurde die Abweisung der Klage als unbegründet, nicht aber als unzulässig gefordert.
11 Außerdem spricht nichts dagegen, in einer Klage beim Gericht erster Instanz rechtliche Argumente vorzutragen, die in der Verwaltungsbeschwerde nicht geltend gemacht wurden. Die Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und gerichtlicher Klage, auf die sich der Gerichtshof bisweilen bezogen hat, fordert, daß die Rügen des Klägers in der einen und der anderen übereinstimmen und die Causa petendi in der Beschwerde festgelegt wurde, damit deren Identität sichergestellt wird. Dieses Erfordernis darf aber nicht so eng ausgelegt werden, daß ein Kläger daran gehindert wäre, beim Gericht erster Instanz neue Argumente (oder Beweismittel) einzuführen, die sich von den in seiner Beschwerde geltend gemachten unterscheiden. Die vorgeschriebene Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Klagen von Beamten vor dem Gericht hätte nicht allzuviel Sinn, wenn sie lediglich dazu dienen würde, die von diesen in ihren Beschwerden ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts bereits vorgebrachten Argumente erneut vorzutragen.
12 Im vorliegenden Fall stimmen sowohl Beschwerde als auch Klage in ihrem Antrag (Aufhebung der Entscheidungen), in ihrer Begründung (das angeblich unrechtmäßige Verhalten des beklagten Organs) sowie in einigen der vorgebrachten rechtlichen Argumente überein. Der Umstand, daß die Klage andere zusätzliche Argumente enthält oder die zuvor vorgetragenen rechtlich ausformt, kann meines Erachtens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen.
13 Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Prüfung von Amts wegen zu berücksichtigender Fehler einer angefochtenen Maßnahme (zu dieser Kategorie von Mängeln gehören sowohl das Fehlen einer Begründung als auch die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte) in jedem Verfahrensabschnitt stattfinden, ohne daß das Recht des Klägers, sich auf sie zu berufen, schon deshalb hinfällig würde, weil er sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat.
Zweiter Rechtsmittelgrund
14 Das mit dem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Problem betrifft das Erfordernis der Begründung der angefochtenen Entscheidungen. Wie bereits dargelegt, enthielten diese lediglich einen Hinweis auf den Bericht des Vertrauensarztes, gaben aber den Inhalt des Berichtes nicht wieder.
15 Die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes muß bei einer Grundsatzfrage beginnen: Muß ein Gemeinschaftsorgan in die Begründung von Entscheidungen wie der vorliegenden den Wortlaut des Berichtes des Vertrauensarztes über den Kontrollbesuch bei dem Beamten aufnehmen? Kann man, wenn dies nicht der Fall ist, davon ausgehen, daß diese Entscheidungen nicht die Begründung aufweisen, die bei solchen Verwaltungsakten erforderlich ist?
16 Meines Erachtens muß die Entscheidung, in der das Fernbleiben des Beamten vom Dienst als unbefugt betrachtet wird, die Gründe zum Ausdruck bringen, die das Organ bewogen haben, diese Entscheidung zu treffen. Handelt es sich um Fehlzeiten nach einer Kontrolle des Vertrauensarztes, bei der feststeht — wie die Klägerin einräumt —, daß dieser den Beamten persönlich zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hat, ohne daß der Beamte dem Folge geleistet hätte, so ist die Entscheidung ausreichend begründet, wenn diese Tatsachen dargelegt werden und auf die Anwendbarkeit der Artikel 59 und 60 des Statuts hingewiesen wird.
17 Ich halte es nicht für erforderlich, daß eine solche Entscheidung außerdem den gesamten Wortlaut des Berichtes des Vertrauensarztes an das entsprechende Organ oder die dort zu findenden oder gegebenenfalls von diesem Arzt zu erfragenden klinischen Beurteilungen enthält.
18 In manchen Fällen kann auch das Arztgeheimnis den Vertrauensarzt daran hindern, dem jeweiligen Organ seine ärztliche Beurteilung der Krankheit mitzuteilen. In solchen Fällen reicht es aus, daß sein Bericht seine abschließende Beurteilung der Angemessenheit oder Nichtangemessenheit der Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beamten enthält. Genau diese abschließende Beurteilung (und nicht ihre klinischen Vorgaben) ist die Begründung des Verwaltungsaktes. Um die notwendige Symmetrie zur entgegengesetzten Situation zu wahren, darf nämlich auch nicht gefordert werden, daß der behandelnde Arzt im ärztlichen Zeugnis, das die Dienstunfähigkeit des Beamten bescheinigt, eingehende ärztliche Befunde über dessen Zustand niederlegt.
19 Auch wenn die Anforderungen des Arztgeheimnisses nicht so weit gehen und der Vertrauensarzt dem Organ alle seine Befunde mitteilen darf, ist dieses deshalb doch nicht verpflichtet, sie in die Entscheidung, mit der sie das Fernbleiben vom Dienst als unberechtigt betrachtet, aufzunehmen; vielmehr genügt hier ein Hinweis auf den Bericht des Arztes. Mit den Einschränkungen, die ich später darlegen werde, kann diese besondere Begründung in dem Sinne als gültig betrachtet werden, daß sie zur Rechtfertigung des Verwaltungsakts ausreicht, ohne daß damit ausgeschlossen werden soll, daß sie später, wenn sich Diskrepanzen zeigen, erweitert werden muß.
20 In diesem letztgenannten Punkt liegt, wie mir scheint, der Schlüssel zu dem Problem. Das Organ, bei dem der Beamte tätig ist, braucht in seiner Entscheidung zunächst den Inhalt des Berichts des Vertrauensarztes nicht wiederzugeben; der betroffene Beamte ist aber befugt, diesen Bericht anzufordern und ihn sich zu verschaffen, wenn er dies zu Recht verlangt, um entweder seinen Inhalt kennenzulernen oder den Verwaltungsakt anzufechten, der auf der Grundlage dieses Arztberichts ergangen ist.
21 Dieser Aspekt des Problems betrifft zweifellos nicht das Erfordernis der Begründung des Verwaltungsakts, sondern einen späteren Abschnitt seiner Existenz, nämlich den seiner etwaigen Anfechtung im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht. Angesichts der in hohem Maße fachlichen Natur der Befunde des Vertrauensarztes stellt sein Bericht ein Beweismittel dar, das im Zusammenhang des Falles mit anderen ähnlichen verglichen oder im Verlauf der Überprüfung und Kontrolle des Verwaltungsakts kontradiktorisch beurteilt werden kann.
22 Auf diesem Punkt muß man meines Erachtens bestehen: Um den Bescheid zu begründen, in dem das Fernbleiben der Beamtin vom Dienst als unbefugt behandelt wurde, brauchte das Organ lediglich die bewiesenen Tatsachen (Besuch des Arztes, ausdrückliche Anweisung der Wiederaufnahme des Dienstes an die Beamtin, deren späteres Verhalten) und die auf diesen Sachverhalt anwendbaren Vorschriften des Statuts anzuführen, auf die die Entscheidung gegründet war. Die Unzufriedenheit der Beamtin mit diesem Bescheid, die auf eine Ablehnung der Befunde des Arztes zurückzuführen ist, wird es erforderlich machen, daß sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens (und a fortiori während der gerichtlichen Überprüfung), wenn sie es wünscht, den entsprechenden Arztbericht einsehen kann. Es handelt sich indessen um zwei unterschiedliche Zeitpunkte, die man nicht verwechseln darf.
23 Die Ablehnung eines solchen Antrags durch das Organ würde nicht die Begründungspflicht verletzen, wohl aber gegebenenfalls das Recht des Beamten, in voller Kenntnis und bei Warfengleichheit gegen einen ihn beeinträchtigenden Verwaltungsakt vorzugehen. In dieser Richtung sind die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil zum Verteidigungsrecht zu prüfen, denen der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund gelten.
24 Diesem Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben, weil das Gericht mit seiner Annahme, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien unzureichend begründet, einen Rechtsfehler begangen hat.
Dritter Rechtsmittelgrund
25 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das Parlament das Urteil des Gerichts, weil es Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung mißachtet habe, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
26 Die Vertreter des Parlaments legen dar, daß der Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte von der Klägerin erst in ihrer Erwiderung eingeführt worden sei, in der Verwaltungsbeschwerde jedoch fehle. Das Gericht habe ihn daher nicht zulassen dürfen. Erst recht habe das Gericht ihn nicht von Amts wegen berücksichtigen dürfen.
27 Was etwaige inhaltliche Unterschiede zwischen der Beschwerde und der Klage beim Gericht betrifft, beziehe ich mich auf meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund. Ich möchte nochmals sagen, daß es mir keine Beanstandung zu verdienen scheint, wenn in der Klage ohne Änderung des Antrags oder des Streitgegenstands zusätzlich zu den bereits im Verwaltungsverfahren angeführten weitere rechtliche Argumente vorgebracht werden. Außerdem ist auf jeden Fall ein späteres Vorbringen immer zulässig, wenn es sich um von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel handelt.
28 Was den angeblichen Verfahrensmangel betrifft, halte ich ebenfalls eine Verletzung des Artikels 48 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht für gegeben, und zwar aus zwei Gründen:
a) Zum einen bedarf es keiner Prüfung, bis zu welchem Punkt das Gericht von Amts wegen bestimmte Mängel eines Aktes der Organe der Gemeinschaft prüfen darf, die Grundrechte verletzen, weil im vorliegenden Fall die Verletzung der Verteidigungsrechte von der Klägerin geltend gemacht wurde, wie das Parlament in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich anerkennt;
b) zum anderen ist es zwar richtig, daß die Überschrift des ersten Klagegrundes sich nur auf die Begründung des Bescheids bezog, richtig ist aber auch, daß in den entsprechenden Ausführungen unterstrichen wurde, daß es der Beamtin nicht möglich gewesen sei, den Grund der angefochtenen Entscheidung zu prüfen und anzugreifen, und dieses Vorbringen betrifft die Verteidigungsrechte.
29 Folglich hat das Gericht, als es sich in seinem Urteil mit einem rechtlichen Argument befaßte, das von der Klägerin während des bei ihm anhängigen Verfahrens vorgebracht worden war, keine Rechtsverletzung begangen.
Vierter Rechtsmittelgrund
30 Neben der Rüge, daß das Vorbringen zur Verletzung der Verteidigungsrechte im angefochtenen Urteil für unzulässig habe erklärt werden müssen, machen die Vertreter des Europäischen Parlaments geltend, eine solche Verletzung habe überhaupt nicht stattgefunden.
31 Die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes macht die vorherige Klarstellung notwendig, ob das Parlament tatsächlich der Klägerin den Zugang zum Arztbericht verweigert hat. Zu diesem Umstand äußert sich das Urteil erster Instanz im Abschnitt Sachverhalt nicht, und es wird auch in den Abschnitten Verwaltungsverfahren und Gerichtliches Verfahren nicht erwähnt. Allerdings stellt das Gericht später zweimal fest, daß die Klägerin mit ihrer Beschwerde den Arztbericht angefordert habe (Randnrn. 30 und 31).
32 Der Inhalt dieser Verwaltungsbeschwerde der Klägerin war recht bündig und beschränkte sich auf zwei Behauptungen: 1. Ich habe lediglich buchstabengetreu das befolgt, was mein Arzt für notwendig hielt, nämlich eine Arbeitspause von drei Tagen. 2. Die Befunde des Vertrauensarztes (die mein behandelnder Arzt gern kennen möchte) entbehren notwendig der Grundlage, weil er mich zum ersten Mal gesehen und auch bei anderen Gelegenheiten diese voreingenommenen Methoden angewandt hat, wie es die beigefügte Notiz des Personalrats vom 30. Mai 1995 belegt.
33 Das Parlament beharrt seinerseits darauf, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt habe, daß sie nie verlangt habe, den Bericht des Vertrauensarztes einsehen zu dürfen.
34 Da das Gericht erster Instanz die Tatsachen festzustellen hat und die Rechtsmittelinstanz kein geeigneter Rahmen ist, sie in Frage zu stellen, und außerdem die Vertreter des Parlaments auch nicht geltend gemacht haben, daß ein Beweismittel verfälscht worden sei, was diesem selbst unmittelbar und sofort entnommen werden könnte, ist davon auszugehen, daß Frau Gaspari mit ihrer Verwaltungsbeschwerde den Zugang zum Arztbericht beantragt hat. Beeinflußt die Ablehnung des beklagten Organs rückwirkend die Gültigkeit der Entscheidungen, die vor dem Zeitpunkt der Beschwerde ergangen sind?
35 Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen; ich habe bereits dargelegt, daß die Entscheidungen, gegen die die Beschwerde gerichtet war, die Adressatin hinreichend deutlich erkennen ließen, welche Gründe für die Verwaltung maßgebend gewesen waren, ihr Fernbleiben vom Dienst als unbefugt anzusehen. Frau Gaspari räumt außerdem ein, vom Vertrauensarzt, der sie aufgesucht hatte, zur Wiederaufnahme des Dienstes am folgenden Tag aufgefordert worden zu sein, und dies ist offensichtlich damit zu erklären, daß er sie für dienstfähig hielt. Wenn die Beamtin den eingehenden Arztbericht benötigte (um ihn z. B. ihrem behandelnden Arzt zur Kenntnis zu bringen), so hätte sie ihn zu jedem Zeitpunkt vor Einlegung der Beschwerde anfordern können, um diese genauer untermauern zu können.
36 Auf jeden Fall könnte die (stillschweigende) Weigerung des Parlaments, der Beamtin den Arztbericht zugänglich zu machen, was unter den vorstehend geschilderten Umständen beantragt worden war, ein Grund sein, die Entscheidung, die auf die Beschwerde hin erging, wegen Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Behandlung dieser Beschwerde aufzuheben, keinesfalls aber ein Grund, die ursprünglichen Entscheidungen aufzuheben.
37 Diesen Unterschied möchte ich unbedingt unterstreichen: Zum einen waren die streitbefangenen Entscheidungen von Anfang an ausreichend begründet, weil sie die Betroffene die Gründe erkennen ließen, aus denen die Verwaltung ihr Fernbleiben vom Dienst als unbefugt betrachtet hatte. Zum anderen betrifft, auch wenn man einräumt, daß das Parlament auf Antrag der Beamtin ihr eine Abschrift des Arztberichts (der dann im Verfahren vor dem Gericht schließlich vorgelegt wurde) hätte aushändigen müssen, dies doch nicht die erforderliche Begründung, sondern lediglich einen Beweis, über den im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde und erst recht im gerichtlichen Verfahren gestritten werden mag.
38 Wenn daher eine Verletzung der Verteidigungsrechte stattgefunden haben sollte, so geschah dies zu einem Zeitpunkt, der nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen lag. Somit würde es sich um einen Mangel handeln, der nicht diese, sondern einen späteren Verwaltungsakt, nämlich die Entscheidung über die Beschwerde, berührt. Gerade der letztgenannte Akt wurde aber paradoxerweise durch das angefochtene Urteil nicht aufgehoben, das lediglich die beiden Entscheidungen vom 22. Mai und vom 9. August 1995 aufgehoben hat.
39 Folglich ist auch dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben, da das Gericht mit der Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen wegen eines Umstands (Ablehnung des späteren Antrags auf Übermittlung des Arztberichts), der zeitlich nach diesen liegt und ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen kann, einen Rechtsfehler begangen hat.
40 Da sich das Gericht schließlich zu den beiden anderen von der klagenden Beamtin in erster Instanz vorgebrachten Klagegründen, bei denen außerdem Probleme im Zusammenhang mit der Tatsachenfeststellung und der Beweis Würdigung bestehen, nicht geäußert hat, ist die Sache gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zur Entscheidung zurückzuverweisen.
41 Da meines Erachtens die Voraussetzungen des Artikels 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht vorhegen, bedarf es keiner Entscheidung über die Kosten im Urteil.
Ergebnis
42 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel des Europäischen Parlaments stattzugeben und
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-36/96 aufzuheben;
2. die Sache zur Entscheidung über die anderen von der klagenden Beamtin in erster Instanz vorgetragenen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;
3. die Kostenentscheidung vorzubehalten.