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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-237/97
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1998:384
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 16. Juli 1998
1 Fallen Auslandsaufenthalte von Schülern in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie über Pauschalreisen? Das ist im wesentlichen die Frage, die dem Gerichtshof in diesem Verfahren vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof Finnlands) zur Vorabentscheidung vorgelegt wird.
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
2 Zweck der Richdinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (im folgenden: Richtlinie) ist, wie aus Artikel 1 hervorgeht, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Verkauf angeboten werden.
3 Nach Artikel 2 Nummer 1 ist unter Pauschalreise die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen zu verstehen: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Die Vorschrift bestimmt, daß auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, der Veranstalter oder Vermittler den'Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen bleibt. Diese Verbindung muß zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden; außerdem muß es sich um eine Leistung handeln, die länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
4 Die folgenden Nummern des Artikels 2 der Richtlinie enthalten weitere Definitionen der am Vertragsverhältnis Beteiligten. Veranstalter ist die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet. Vermitder ist die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet. Verbraucher schließlich ist die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (der Hauptkontrahen), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (die übrigen Begünstigten), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (der Erwerber).
5 Die nachfolgenden Vorschriften stellen den Inhalt der jeweiligen Rechte und Pflichten klar, die die Parteien mit Abschluß eines Pauschalreisevertrags erwerben bzw. übernehmen, sowie die Informationspflichten des Vermittlers und des Veranstalters in der Phase vor Vertragsschluß. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Vorschriften, die sich an die starke Vertragspartei richten (den Vermittler und/oder den Veranstalter der Pauschalreise) und den Schutz des Verbrauchers bezwecken. Für dieses Verfahren verdienen insbesondere die Bestimmungen des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii und des Artikels 4 Nummer 3 ausdrückliche Erwähnung. Die erste Bestimmung sieht vor, daß der Veranstalter und/oder der Vermittler bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger dem Verbraucher schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise Angaben darüber macht, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann. Die zweite Bestimmung sieht vor, daß der Verbraucher, wenn er daran gehindert ist, die Pauschalreise anzutreten, seine Buchung auf eine Person, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Veranstalter oder Vermittler binnen einer vertretbaren Frist vor dem Abreisetermin hiervon unterrichtet hat.
6 Von Bedeutung ist ferner Artikel 7 der Richtlinie, wonach [d]er Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, [nachweist], daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
7 Artikel 9 schließlich verlangt von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Im Fall Finnlands war nach dem Beitrittsabkommen der Termin für die Umsetzung der 1. Januar 1995. In die finnische Rechtsordnung wurde die Richtlinie rechtzeitig — und, soweit sich das feststellen läßt, inhaltlich getreu — durch zwei Maßnahmen umgesetzt: das Gesetz Nr. 1079/1994 über organisierte Reisen (Valmismatkalaki) und das Gesetz Nr. 1080/1994 über Reiseveranstalter (Valmismatkaliikelaki).
Sachverhalt und Vorlagefragen
8 Das Verfahren vor der staatlichen Gerichtsbarkeit wurde vom APS Intercultural Programs Finland angestrengt, einem gemeinnützigen Verein nach finnischem Recht (im folgenden: Verein). Sein Vereinszweck besteht laut Satzung in der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des Austausche zwischen den verschiedenen Kulturen. Hierzu stellt der Verein, wie auch seine in anderen Staaten tätigen Schwesterorganisationen, internationale Austauschprogramme für Schüler auf und kümmert sich um die Unterbringung von finnischen Schülern im Ausland und von ausländischen Schülern in Finnland. An dem Programm nehmen Schüler im Alter von 16 bis 18 Jahren teil. Die Dauer des Auslandsaufenthalts schwankt zwischen sechs und elf Monaten.
9 Der Verein organisiert die Reise der Schüler in das Gastland mit Linienflügen. Die Schüler wohnen bei von dem Verein ausgesuchten Familien, die sie kostenlos aufnehmen. Der Verein veranstaltet auch Schnellkurse zur Vorbereitung und gelegentlich gemeinsame Programme für die jugendlichen Kursteilnehmer. Während des Aufenthalts besuchen die Schüler Schulen im Gastland. Örtliche Freiwillige sind für organisatorische Fragen im Gastland verantwortlich.
10 Zu den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien ist anzumerken, daß die Schüler bei der Zulassung zu dem Austauschprogramm, das heißt ungefähr zehn Monate vor der Abreise, eine Anzahlung von 10 % der Gesamtsumme leisten müssen. Der Rest wird danach in drei Raten vor Beginn der Reise gezahlt. Bei der Abreise erhält der Schüler ein im voraus bezahltes Flugticket für die Rückreise.
11 Der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht entstand aus der Aufforderung des Kuluttajavirasto (Behörde für Verbraucherfragen; im folgenden: Behörde) an den Verein, sich in ein Register der Reiseveranstalter eintragen zu lassen, das aufgrund des vorher erwähnten finnischen Gesetzes über Reiseveranstalter eingerichtet worden war. Das (zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedete) Gesetz sieht vor, daß die Tätigkeit von Reiseveranstaltern nur von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen bzw. von den Filialen einer ausländischen Gesellschaft oder Stiftung ausgeübt werden darf, die zu dieser Tätigkeit in Finnland zugelassen sind; dazu müssen sich die Veranstalter in das dafür vorgesehene Register eintragen lassen. Artikel 2 des Gesetzes stellt klar, daß unter dieser Tätigkeit die Organisation, das Anbieten oder die Vermittlung von Pauschalreisen zu verstehen ist. Das Gesetz betraut die Behörde mit der Aufgabe, darüber zu wachen, daß die im finnischen Staatsgebiet tätigen Reisebüros die Verpflichtungen des Gesetzes beachten, darunter die Verpflichtung, geeignete Sicherheiten für die Rückerstattung der gezahlten Beträge und den Rücktransport der Pauschalreisenden für den Fall von Insolvenz oder Konkurs des Veranstalters zu leisten. Außerdem kann nach dem finnischen Gesetz die Behörde demjenigen die Tätigkeit untersagen, der nicht in das Register eingetragen ist und daher die geforderten Sicherheiten nicht geleistet hat, und Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Eintragungspflicht verhängen.
12 In Anwendung der genannten Vorschriften forderte die Behörde den Verein auf, sich in die Liste der Veranstalter von Pauschalreisen eintragen zu lassen. Nach Auffassung der Behörde stellt nämlich die gesamte Leistung, die den Schülern angeboten werde, bestehend aus Reise, Aufenthalt bei der Gastfamilie und anderen Nebenleistungen, darunter die Vorbereitung des Schülers auf die Eigenarten des Gastlandes, ein Paket dar, was zur Anwendbarkeit der Vorschriften für Pauschalreisen führe.
13 Der Verein kam der Aufforderung, sich eintragen zu lassen, nicht nach. Daher forderte die Behörde ihn mit Entscheidung vom 14. Oktober 1996 zur Einstellung der Tätigkeit des Veranstalters von Pauschalreisen auf und drohte ein Bußgeld von 100000 Finnmark an, wenn der Entscheidung nicht Folge geleistet werde.
14 Der Verein erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung vor dem Korkein hallinto-oikeus. Er vertritt zum einen die Auffassung, daß er nicht die Tätigkeit eines Veranstalters von Pauschalreisen ausübe, da der Schüleraustausch nicht unter den Begriff der Pauschalreise falle, wie er in der Richtlinie 90/314 und in dem staatlichen Umsetzungsakt definiert sei, und zum anderen, daß er nicht Beförderung und Unterbringung oder Beförderung und andere Reiseleistungen zu einem Pauschalpreis erbringe, so daß die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie und der entsprechenden nationalen Vorschriften in diesem Fall nicht erfüllt seien.
15 Da das staatliche Gesetz in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie auszulegen und anzuwenden ist, hat der Korkein hallinto-oikeus dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt ein Austausch von Schülern, der etwa ein halbes oder ein Jahr dauert und nicht als Reise oder Tourismus gedacht ist, sondern dazu dient, in einem fremden Land die Schule zu besuchen und die dortige Bevölkerung und Kultur kennenzulernen, wobei der betreffende Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht ist, ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen? Spielen dabei die nichtkommerziellen Aspekte der Organisation dieses Austausche eine Rolle, zu denen die Tatsache gehört, daß die Teilnehmer am Austausch nur einen Teil der Reisekosten zahlen müssen, daß der Austausch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen verschiedener Länder und überwiegend von Freiwilligen organisiert wird und daß er mit Mitteln des staatlichen Kulturhaushalts gefördert wird?
2. Falls der oben beschriebene Schüleraustausch in den allgemeinen Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie fällt, wird um eine Antwort auf folgende Fragen nach der genauen Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie ersucht:
2.1. Ist ein längerfristiger unentgeltlicher Aufenthalt eines Gastschülers in einer Familie, bei dem dieser wie ein Familienmitglied behandelt wird und einem Kind dieser Familie gleichgestellt ist, als Unterbringung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b anzusehen?
2.2. Sind die Vorbereitung des Schülers und seiner Eltern, die Auswahl der Gastfamilie und der Schule im Gastland und die Vorbereitung der für das Gastland erforderlichen Unterlagen als andere touristische Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c anzusehen?
Zur ersten Vorlagefrage
16 Die erste Vorlagefrage betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314. Das vorlegende Gericht zeigt Umstände auf, die seiner Ansicht nach Zweifel nahelegen, ob die von dem finnischen Verein angebotenen Leistungen eine Pauschalreise im Sinne des zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Gesetzes über Reiseveranstalter darstellten. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Umstände: erstens die Dauer der Reise, die zwischen sechs Monaten und einem Jahr schwanke, zweitens der Zweck der Reise, der nicht in Tourismus oder Ferien bestehe, sondern darin, eine schulische Einrichtung in einem anderen Land zu besuchen und die Lebensart der Menschen dieses Landes kennenzulernen, sodann die gemeinnützige Ausübung dieser Tätigkeit durch den Veranstalter und schließlich die Tatsache, daß der Schüler die Kosten des Programms nur zum Teil tragen müsse und der Staat einen Beitrag zur Deckung dieser Kosten aus Mitteln des staatlichen Kulturhaushalts leiste.
17 Ich möchte schon hier feststellen, daß die soeben aufgezählten Umstände meiner Auffassung nach die Reisen, um die es hier geht, nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen. Zur Begründung werde ich zuerst die objektiven, die Besonderheiten der vom Verein zum Verkauf angebotenen Leistung betreffenden Merkmale untersuchen, danach die auf den Verein bezogenen subjektiven Merkmale.
18 Zu den Besonderheiten der Leistung ist zunächst der Einwand des Vereins im Ausgangsverfahren zu untersuchen, den sich auch die britische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof zu eigen gemacht hat und wonach solche Studienaufenthalte nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollen, die Teil eines Austauschprogramms seien und die deshalb zum einen durch ihre lange Dauer und zum anderen durch ihren nicht typisch touristischen, sondern im weiteren Sinn erzieherischen Zweck gekennzeichnet seien. Mit anderen Worten sei der Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine genau umgrenzte Kategorie von Pauschalreisen einzuschränken, d. h. auf solche, die einen eindeutig touristischen Zweck verfolgten, während die Aufenthalte, die dazu dienten, eine schulische Einrichtung in einem anderen Land zu besuchen und die Kultur und die Lebensart jenes Landes kennenzulernen, per Definition davon ausgeschlossen seien. Zur Stützung dieser Auslegung führen die oben genannten Verfahrensbeteiligten aus, daß in den Begründungserwägungen der Richtlinie wiederholt der Fremdenverkehrssektor erwähnt und die Notwendigkeit einer Fremdenverkehrs politik der Gemeinschaft unterstrichen werde. Ihrer Auffassung nach beweist das den Willen der Verfasser der Richtlinie, deren Anwendungsbereich und damit den Schutz für Pauschalreisende nur auf Reisen mit touristischem Zweck zu begrenzen.
19 Meiner Ansicht nach reichen die soeben dargelegten Aspekte nicht aus, um der Auffassung des Vereins und der britischen Regierung beizupflichten. Es ist vorauszuschicken, daß die Auslegung der Vorschriften der Pauschalreiserichtlinie dem allgemeingültigen Kriterium folgen muß, wonach im Zweifel dem Adressaten des Schutzes, d. h. dem Pauschalreisenden, der größtmögliche Schutz zu gewähren ist. Zu diesem Schluß gelangt man durch eine systematische Analyse des Textes und der Ziele der Richdinie unter Berücksichtigung ihrer Begründungserwägungen. Folglich sind die Vorschriften, die ihren Anwendungsbereich definieren, möglichst weit auszulegen, um so das Risiko der Umgehung des Verbraucherschutzes für Pauschalreisende zu beschränken.
20 Aus den Zielen der Richtlinie, aus ihrem Text und aus den Vorarbeiten geht nichts dafür hervor, daß ihr Anwendungsbereich ausschließlich auf Reiseleistungen touristischer Art beschränkt wäre. Da sie eine Maßnahme der Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Regelungen darstellt, deren Hauptziel im Schutz der schwächeren Partei eines Reisevertrags liegt, ist es offensichtlich, daß bei allen im Gemeinschaftsgebiet verkauften Pauschalreisen diese Verbraucherschutzerfordernisse bestehen, die der Anwendung der Schutzvorschriften der Richtlinie zugrunde liegen. Was den Text anbelangt, geht schon aus dem Titel der Richtlinie (in Verbindung mit Artikel 1) hervor, daß sie auf Pauschalreisen einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen Anwendung findet: Das besagt eindeutig, daß der Anwendungsbereich der Richdinie Reisen umfaßt, die nicht Urlaubsreisen im engeren Sinn sind. Außerdem verlangt der Text des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie, der eine Definition des Verbrauchers enthält, eine weite Anwendung der Richtlinie. Wie die finnische Regierung hervorgehoben hat, besagt diese Vorschrift nämlich lediglich, daß unter Verbraucher die Person zu verstehen ist, die Pauschalreisen bucht oder zu buchen sich verpflichtet, wie sie in Artikel 2 definiert sind, ohne Rücksicht auf den Zweck der Reise; und das im Unterschied zum Text anderer Richtlinien, die dem Verbraucherschutz dienen, in denen der Begriff des Verbrauchers ausdrücklich umschrieben wird als eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
21 Selbst wenn man davon ausginge, daß die Richtlinie lediglich Reiseleistungen touristi-scher Art erlassen soll, so bin ich dennoch nicht der Auffassung, daß das auf jeden Fall die Schlußfolgerung des Klägers im Ausgangsverfahren und der britischen Regierung rechtfertigt. Es entstünde nämlich sofort das Problem, den Begriff Tourismus zu definieren, was alles andere als einfach ist. Dieser Begriff kann offensichtlich von dem des Urlaubs inhaltlich abweichen. Es kann nämlich einen kulturellen, einen sozialen, einen Umwelttourismus usw. geben; außerdem kann ein und dieselbe Reise in den Augen desjenigen, der sie unternimmt, Urlaub oder eine Art kultureller Bereicherung sein. Es erscheint daher vollkommen willkürlich, den Begriff der touristischen Dienstleistungen anhand des Zweckes der Pauschalreise definieren zu wollen. Folglich wäre eine Beschränkung des Schutzes, den die Richtlinie für alle Pauschalreisenden garantieren will, auf die Leistungen für Reisende im Urlaub nicht vertretbar.
22 Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann folglich nicht aufgrund des Zweckes der Reise eingeschränkt werden. Kein Merkmal im Text oder in Verbindung mit dem Zweck der Richtlinie kann dafür angeführt werden, daß nur Vergnügungs-Reisen durch die materiellen Vorschriften der Richtlinie geschützt seien, während Reisen mit anderen Zwecken (Geschäftsreisen, Konferenzen, Familienbesuche, Studium, um nur einige Beispiele zu nennen) per Definition davon ausgeschlossen wären und daher nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften der Richtlinie fielen. Abgesehen von den offensichtlichen Schwierigkeiten, die Absichten desjenigen festzustellen, der einen Pauschalreisevertrag abschließt, verlangt auch das bereits erwähnte Erfordernis, die Gefahr der Umgehung des durch die Richtlinie gewährten Schutzes zu vermeiden, dem Zweck der Reise kein Gewicht beizumessen.
23 Zur Bestätigung dieses Ergebnisses kann meiner Auffassung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie angeführt werden. Diese Vorschrift regelt die Informationspflichten des Veranstalters und/oder des Vermittlers der Pauschalreise. Unter Buchstabe b Ziffer iii werden ausdrücklich Reisen und Aufenthalte von Minderjährigen im Ausland erwähnt, und von den oben genannten Personen wird verlangt, Angaben darüber [zu machen], wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann. Dazu ist erstens zu bemerken, daß diese Bestimmung sich auf Aufenthalte von Jugendlichen im Ausland bezieht, also auf Aufenthalte, die üblicherweise gerade Studienzwecken (Kultur des Gastlandes, Sprache usw.) dienen. Zweitens ist anzumerken, daß die Verhaltensanforderungen, die diese Vorschrift allgemein an den Reiseveranstalter stellt, bezeichnenderweise gerade diejenigen sind, die der Verein freiwillig gegenüber den zum Austauschprogramm zugelassenen Schülern auf sich nimmt.
24 Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie kann daher nur auf der Grundlage der Vorschriften der Artikel 1 und 2 bestimmt werden. Es muß sich also erstens um Reiseleistungen handeln, die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Verkauf angeboten werden (Artikel 1). Zweitens muß es eine Pauschalreise sein, d. h., die dem Verbraucher angebotene Leistung muß mindestens zwei der folgenden Elemente enthalten: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Leistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Drittens müssen diese Teile zuvor von dem Reiseveranstalter zusammengestellt worden sein, und diese im voraus festgelegte Verbindung muß zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Schließlich muß die zum Verkauf angebotene Leistung länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung einschließen. Wenn diese Merkmale in der vom Verein den Schülern angebotenen Reiseleistung enthalten sind — und diese Feststellung ist dem nationalen Gericht vorbehalten—, dann muß der von der Richtlinie gewährte Schutz den Verbrauchern als der schwachen Vertragspartei zugute kommen, ohne daß weitere Merkmale wie der Zweck der Reise und die Dauer des Aufenthalts von Bedeutung sein können.
25 Was die vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof angeführten besonderen Merkmale des Veranstalters des Auslandsstudienaufenthalts angeht, bin ich der Auffassung, daß sie die Reiseleistungen, um die es hier geht, nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen. Ich beziehe mich hierbei insbesondere auf den nichtgewerblichen Charakter der Tätigkeit des Vereins. Dazu hebt das vorlegende Gericht hervor, daß der Verein nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele und daß der Teilnehmer am Austauschprogramm lediglich einen Teil der Kosten zu tragen habe, da der Austausch auch durch staatliche Mittel zur Kulturförderung finanziert werde.
26 Dazu ist zunächst zu sagen, daß die Definition der Begriffe Veranstalter und Pauschalreise in Artikel 2 Nummer 2 keine Bezugnahme auf die gewerbliche oder nichtgewerbliche Natur der Tätigkeit enthält. Dieser Umstand hat daher für die Bestimmung der Personen, auf die die Richtlinie anzuwenden ist, keine Bedeutung.
27 Die Vorarbeiten für die Richtlinie bestätigen diese Auslegung. Die Definition des Veranstalters im endgültigen Text der Richtlinie ist das Ergebnis der Übernahme eines Anderungsvorschlags des Wirtschafts- und Sozialausschusses in die Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes durch den Rat. Der ursprüngliche Text des Vorschlags der Kommission bezeichnete nämlich als Veranstalter die Person, die gewerbsmäßig Pauschalreisen organisiert und sie dem allge meinen Publikum durch Prospekte oder jede andere Form der Werbung anbietet. In der erwähnten Stellungnahme vom 23. Februar 1989 verlangte der Ausschuß aber eine Überprüfung der Definition, denn er hielt die im Text der Kommission enthaltene Definition für unbefriedigend, da sie, was die Ausübung der Tätigkeit angeht, nichtgewerbliche Veranstalter, z. B. Privatclubs, nicht einschließt.
28 Mißt man dem gewerblichen oder nichtgewerblichen Charakter der Tätigkeit des Veranstalters keine Bedeutung für die Anwendbarkeit der Richtlinie zu, so folgt daraus, daß auch die von dem vorlegenden Gericht angeführten Umstände, die kostenlose Unterbringung oder die Tatsache, daß der am Programm des Vereins Teilnehmende nur einen Teil der Kosten des Programms zu tragen habe, den hier vertretenen Standpunkt nicht widerlegen. Diese Auffassung habe ich bereits in den Schlußanträgen in der Rechtssache Rechberger vertreten, in denen ich ausgeführt habe, daß eine Pauschalreise auch dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, wenn der vom Verbraucher gezahlte Preis nicht dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung entspreche, wenn also die geforderte Geldleistung formell nur auf einen Teil der Pauschalleistung angerechnet werde. Aus denselben Erwägungen ist für die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie auch der Umstand unerheblich, daß sich der Verein bei seiner Tätigkeit zum Teil auf die Arbeit von Freiwilligen stützt. Es kommt ausschließlich darauf an, daß die in der Richtlinie ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen vorliegen: Veranstalter ist, wer nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
29 Ich gelange daher zu dem Schluß, daß in den Anwendungsbereich der Richtlinie auch eine Reise von einer Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr fällt, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms unternommen wird, um eine schulische Einrichtung zu besuchen und durch Unterbringung bei einer Familie des Landes dessen Gesellschaft und Kultur besser kennenzulernen. Dabei ist der nichtgewerbliche Charakter der Tätigkeit des Veranstalters unerheblich, insbesondere der Umstand, daß der Austausch im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Vereinen in verschiedenen Staaten abgestimmt und aus staatlichen Mitteln für kulturelle Aktivitäten finanziert wird. Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, daß der Nutznießer des Austauschprogramms nur einen Teil der Kosten zu tragen hat.
Zur zweiten Vorlagefrage
30 Dieses Ergebnis erlaubt nun, zur Prüfung der zweiten Frage zu kommen, die der finnische Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie (des Artikels 2 Nummer 1), die die für die Anwendbarkeit der Richtlinie wesentlichen Merkmale einer Pauschalreise enthält.
31 Wie bereits erwähnt, ist unter Pauschalreise im Sinn des Artikels 2 Nummer 1 die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen zu verstehen: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Das nationale Gericht möchte wissen, ob diese Voraussetzungen trotz der Besonderheiten dieses Sachverhalts vorliegen.
32 Hierzu ist zunächst ein Einwand allgemeiner Art zu berücksichtigen, den die Kommission vorgebracht hat. Sie widerspricht der Auffassung, daß in diesem Fall eine im voraus festgelegte Verbindung von Komponenten einer Pauschalreise vorliege. Nach Auffassung der Kommission fehlt dieses Element, da die von dem Verein organisierten Aufenthalte auf einer individuellen Auslese der Schüler nach ihren persönlichen Eigenschaften beruhten. Tatsächlich wird zur Zulassung zu den Austauschprogrammen die Persönlichkeit des Schillers beurteilt und seine Fähigkeit, sich dem Ort, an dem das Programm stattfindet, und der Familie anzupassen, die ihn aufzunehmen beabsichtigt.
33 Nach Auffassung der Kommission beruht also die Teilnahme an den Studienaufenthalten nicht auf objektiven Merkmalen. Daher könne in diesem Fall auch nicht Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie angewendet werden, wonach der Verbraucher das Recht habe, dann, wenn er am Antritt der gebuchten Reise gehindert sei, seine Buchung auf eine Person zu übertragen, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfülle.
34 Die Begründung der Kommission überzeugt nicht. Meiner Auffassung nach besagt diese Vorschrift etwas anderes. Das dem Verbraucher von der Richtlinie zugestandene Recht, die vertragliche Position abzutreten, kann nur zugunsten einer Person, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, ausgeübt werden. Die Richtlinie erkennt also an, daß das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen auch im Bereich persönlicher Eigenschaften eine Conditio sine qua non für die Teilnahme an bestimmten Pauschalreisen darstellen kann. Es gibt nämlich Reisen — gerade auch Vergnügungsreisen — für Mitglieder einer Berufsgruppe oder eines Vereins, für Schüler einer bestimmten Schule, für Personen einer bestimmten Altersgruppe usw. Natürlich ist bei solchen, auf einen kleinen Personenkreis beschränkten Reisen das Recht des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie, seine vertragliche Position abzutreten, nicht unbeschränkt, sondern kann nur zugunsten von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der jeweiligen Reise erfüllen. Das bedeutet, daß in allen diesen Fällen der Veranstalter den Teilnehmerwechsel nur in bezug auf bestimmte Personen akzeptieren muß. Ich bin nicht der Auffassung, daß der von der Richtlinie zugunsten der Pauschalreisenden vorgesehene Schutz — insbesondere in Form von Garantien für die Erstattung gezahlter Beträge und für den Rücktransport — allein deswegen ausgeschlossen sein soll, weil der Verbraucher seine vertragliche Position bei dieser bestimmten Reise nicht an jede beliebige Person abtreten kann. Das würde in der Tat zu einer nicht vertretbaren Einschränkung des Schutzbereichs führen, die nicht im Einklang mit der Ratio der Richtlinie stünde, die im Gegenteil, wie vorher dargelegt, eine weite Auslegung der Vorschriften verlangt, die ihren Anwendungsbereich festlegen.
35 Nachdem nun die ganz beschränkte Bedeutung des Rechts aus Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie für den Verbraucher dargelegt und klargestellt ist, daß sich diese Bedeutung schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt, ist auch der Schluß erlaubt, daß bei bestimmten Pauschalreisen die Teilnahmebedingungen derart exklusiv sein können, daß sie überhaupt keinen oder nur in wirklichen Ausnahmefällen einen Teilnehmerwechsel gestatten, ohne daß das jedoch irgendeine Auswirkung auf die allgemeine Anwendbarkeit der Richtlinie hätte. Im vorliegenden Fall könnte die Abtretung nur an diejenigen gestattet sein, die von dem Verein zur Teilnahme an dem Austauschprogramm zugelassen wurden; offensichtlich ist aber wegen der Art der Reiseleistung und des persönlichen Verhältnisses, das zur Gastfamilie entsteht, jedenfalls das Einverständnis dieser Familie erforderlich. Die erhebliche Schwierigkeit oder gar die Unmöglichkeit, eine Vorschrift der Richtlinie auf einen bestimmten Typ Pauschalreise anzuwenden, womit übrigens in der Richtlinie selbst implizit gerechnet wird, sind gewiß kein Umstand, der geeignet wäre, diesen Typ Reise grundsätzlich aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, natürlich sofern diese Reiseleistungen im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie entsprechen.
36 Nachdem damit klargestellt ist, daß die Voraussetzung der im voraus festgelegten Verbindung der Elemente, aus denen die Pauschalreise besteht, nicht wegen der besonderen Beziehungen entfällt, die zwischen dem Verein, dem Schüler und der Gastfamilie entstehen, ist nun genauer der Inhalt der zweiten Vorlagefrage zu untersuchen. Mit ihr möchte das Gericht wissen, ob ein kostenloser Aufenthalt von langer Dauer bei einer Familie mit einer Behandlung vergleichbar der eines eigenen Kindes, als Unterbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie anzusehen ist.
37 Ich denke, diese Frage muß bejaht werden. Es wurde bereits angemerkt, daß die Dauer der Reiseleistung und ihre teilweise Kostenlosigkeit für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie völlig unerheblich sind. Für die Bejahung genügt es, daß die Reiseleistung zu einem Preis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, der sich auf das ganze Paket bezieht. Die Definition von Unterbringung ihrerseits deckt offensichtlich jede Art von Unterkunft, gleich ob in einem Hotel, einer Familie, einer Herberge usw. Ihre Dauer hat keine Bedeutung nach der Systematik der Richtlinie, die hier nur eine Untergrenze festlegt: Die gesamte dem Verbraucher angebotene Leistung darf nicht weniger als 24 Stunden dauern, oder sie muß mindestens eine Übernachtung einschließen. Nach dieser Logik ist auch die Tatsache unerheblich, daß der Schüler in der Gastfamilie wie deren eigenes Kind aufgenommen wird.
38 Da feststeht, daß die beiden typischen Elemente der Pauschalreise, d. h. die Beförderung und die Unterbringung, in den Leistungen des Vereins enthalten sind, hat die weitere Frage über die Auslegung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie, die dem Gerichtshof von dem nationalen Gericht vorgelegt worden ist, keine Bedeutung mehr. Ich beschränke mich daher auf die Bemerkung, daß einige der im Vorlagebeschluß erwähnten Leistungen, darunter die Vorbereitung einer Dokumentation über das Gastland oder die Durchführung eines Schnellkurses zur Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, grundsätzlich unter die Definition der anderen touristischen Dienstleistungen der soeben erwähnten Vorschrift fallen können, sofern sie einen beträchtlichen Teil der Leistungen darstellen, aus denen die Pauschalreise besteht. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens dieser Voraussetzung ist Sache des nationalen Gerichts.
Ergebnis
39 Aus den dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom finnischen Korkein hallinto-oikeus zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Eine Reise in ein anderes Land im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms mit einer Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr, die unternommen wird, um eine schulische Einrichtung zu besuchen und durch Unterbringung bei einer Familie des Landes dessen Gesellschaft und Kultur besser kennenzulernen, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. In diesem Zusammenhang ist der nichtgewerbliche Charakter der Tätigkeit des Reiseveranstalters ebenso unerheblich wie der Umstand, daß der Nutznießer des Austauschprogramms nur einen Teil der Kosten dieses Programms zu tragen hat.
2. 2.1.Ein kostenloser Aufenthalt von langer Dauer ist auch dann als Unter-bringung im Sinn des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie anzusehen, wenn der Schüler bei einer Gastfamilie wie ein Kind aufgenommen wird.2.2.Grundsätzlich sind die Vorbereitung einer Dokumentation über das Gastland und die Durchführung eines Schnellkurses zur Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt als andere touristische Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie anzusehen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Leistungen einen beträchtlichen Teil der Pauschalreise darstellen.