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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1998 – C-106/97
Generalanwalt Antonio la Pergola · ECLI:EU:C:1998:406
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio la Pergola
vom 15. September 1998
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen begehrt das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) vom Gerichtshof die Klärung von Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, insbesondere des Artikels 23 dieser Richtlinie, und der Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Hierbei geht es im einzelnen um die Frage, ob die Niederländischen Antillen bei der genannten Regelung als Drittländer anzusehen sind.
Der rechtliche Rahmen
2 In der Richtlinie 92/46 werden Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis als Nahrungsmittel festgelegt.... Für die hier vorzunehmende Untersuchung ist vor allem Kapitel III (Artikel 22 bis 26, Einfuhren aus Drittländern) von Bedeutung. Artikel 22 bestimmt:
Die Vorschriften für die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die unter diese Richtlinie fallen, aus Drittländern müssen den Vorschriften des Kapitels II für die Gemeinschaftsproduktion mindestens gleichwertig sein.
Artikel 23 lautet:
(1) Zur einheitlichen Anwendung der in Artikel 22 festgelegten Anforderung finden nachstehende Bestimmungen Anwendung.
(2) Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis
a) aus Drittländern stammen, die in einem gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind;
b) mit einer Gesundheitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 31 festzulegenden Muster versehen sind, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist, die bescheinigt, daß diese Milch und diese Erzeugnisse auf Milchbasis den Anforderungen von Kapitel II und den etwaigen zusätzlichen Bedingungen entsprechen oder gleichwertige Garantien im Sinne von Nummer 3 bieten und aus Betrieben stammen, die die in Anhang B vorgesehenen Garantien bieten.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 31 wird folgendes festgelegt:
a) ein vorläufiges Verzeichnis der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, die den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten vermögen, welche den in Kapitel II vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, sowie das Verzeichnis der Betriebe, für die sie diese Garantien zu bieten vermögen.
Dieses vorläufige Verzeichnis wird anhand der Verzeichnisse der von den zuständigen Behörden zugelassenen und inspizierten Betriebe erstellt, nachdem die Kommission sich vergewissert hat, daß diese Betriebe den allgemeinen Grundsätzen und Regeln dieser Richtlinie entsprechen;
b) die aktualisierte Fassung dieses Verzeichnisses nach Maßgabe der in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen;
c) die für die Drittländer festgelegten besonderen Bedingungen und gleichwertigen Garantien, die nicht günstiger sein dürfen als diejenigen des Kapitels II;
d) die Art der Wärmebehandlungen, die für bestimmte Drittländer vorzusehen sind, von denen ein tierseuchenrechtliches Risiko ausgeht.
(4) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeu-gungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrolle zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.
Diese Kontrollen werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Kontrollen und ihre Einzelheiten, auch im Fall der bei einem Beschluß gemäß Absatz 6 vorzusehenden Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 31 festgelegt.
(5) Solange die in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei den Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die Hygienevorschriften dem Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.
(6) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit anstelle einer Einzelanerkennung der Be- und Verarbeitungsbetriebe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diejenigen Betriebe eines Drittlandes anerkennen, welche seitens der zuständigen Behörde dieses Landes einer regelmäßigen wirksamen Kontrolle unterzogen werden, die es dieser Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b) zu gewährleisten.
Artikel 25 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
mit einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes beim Verladen auszustellenden Bescheinigung versehen sind.
Das Bescheinigungsmuster wird nach dem Verfahren des Artikels 31 festgelegt;
die in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG ... vorgesehenen Kontrollen ohne Beanstandung durchlaufen haben.
(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben für Einfuhren aus Drittländern, für die keine Anforderungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, die einzelstaatlichen Regelungen anwendbar, sofern sie nicht günstiger als diejenigen des Kapitels II sind.
Artikel 26 schließlich sieht folgendes vor:
In die in Artikel 23 vorgesehenen Verzeichnisse dürfen nur diejenigen Drittländer oder Teile von ihnen aufgenommen werden,
a) von denen aus die Einfuhr, weil keine der Krankheiten, wie sie in Anhang A genannt sind, und auch keine sonstige für die Gemeinschaft exotische Krankheit aufgetreten ist, bzw. aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG ... nicht verboten ist oder
b) die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihrer zuständigen Behörde oder ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;
c) deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.
3 Die Entscheidung 94/70 enthält das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen. Die Niederländischen Antillen stehen nicht in diesem in Artikel 23 der Richtlinie 92/46 vorgesehenen Verzeichnis.
4 Mehrere Bestimmungen des EG-Vertrages sind hier von Bedeutung. Artikel 227 EG-Vertrag legt den räumlichen Anwendungsbereich des Vertrages fest und bestimmt in Absatz 3: Für die in Anhang IV zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.
Der Vierte Teil des Vertrages — Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im folgenden: ÜLG) — umfaßt die Artikel 131 bis 136a.
Artikel 131 Absatz 1 lautet: Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als Länder und Hoheitsgebiete bezeichnet, sind in Anhang IV zu diesem Vertrag aufgeführt.
Die Niederländischen Antillen waren zunächst nicht in dem genannten Verzeichnis enthalten, sie wurden jedoch später durch das Abkommen 64/532/EWG vom 13. November 1962 darin aufgenommen.
Nach Artikel 131 Absatz 2 des Vertrages bezweckt die Assoziierung zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.
Artikel 132 definiert die mit der Assoziierung verfolgten Ziele und legt bestimmte Grundregeln fest. Für den Handelsverkehr bestimmt Artikel 132 Absatz 1: Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.
Nach Artikel 136 Absatz 1 werden die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft in einem dem Vertrag beigefügten besonderen Durchführungsabkommen festgelegt. Absatz 2 bestimmt: Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig fest.
Der Rat erließ gemäß Artikel 136 eine Reihe von Beschlüssen, zuletzt den Beschluß 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Von diesem Beschluß sind hier die Artikel 100, 102 und 103 zu erwähnen.
Artikel 100 lautet:
(1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist es das Ziel dieses Beschlusses, sowohl den Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft, und zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands, als auch den Handel zwischen den ÜLG zu fördern.
(2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf geachtet, daß für den Warenaustausch der ÜLG mit der Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum Markt verbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres Handels und insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft beschleunigt und ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr der Parteien erreicht wird.
...
Artikel 102 sieht vor: Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
Artikel 103 bestimmt:
(1) Artikel 102 steht Einfuhr-, Ausfuhr-Lind Durchfuhrverboten oder -beschrän-kungcn nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Fall ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels im allgemeinen darstellen.
...
Der Sachverhalt und die Vorlagefragen
5 Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt, fällt in den soeben dargelegten rechtlichen Rahmen. Dutch Antillian Dairy Industry Inc. (im folgenden: DADI) ist ein auf Curaçao (Niederländische Antillen) ansässiges Unternehmen, das auf dem Gebiet der Buttererzeugung tätig ist. Die Grundstoffe für diese Tätigkeit werden aus Belgien und den Niederlanden eingeführt.
Am 30. Januar 1995 gestellte eine in Rotterdam ansässige Gesellschaft, die Verenigde Douane-Agenten BV (im folgenden: Douane-Agenten), dem zuständigen niederländischen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (Staatliches Amt für die Untersuchung von Vieh- und Fleisch; im folgenden: Kontrollbehörde) zur Kontrolle eine Partie Butter aus den Niederländischen Antillen, die von DADI verschickt worden war. Die Kontrollbehörde lehnte die Einfuhr jedoch mit der Begründung ab, daß die Niederländischen Antillen, aus denen die Ware stamme, nicht in dem Verzeichnis der Entscheidung 94/70 enthalten seien, das die Drittländer umfasse, aus denen allein die Einfuhr in die Gemeinschaft erlaubt sei.
DADI und Douane-Agenten legten gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, die durch einen neuen Bescheid der Kontrollbehörde mit Bestätigung der ursprünglichen Ablehnung zurückgewiesen wurde.
Darauf erhoben die betroffenen Unternehmen beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage auf Aufhebung des Bescheides und Schadensersatz. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen im wesentlichen geltend, daß die Niederländischen Antillen zum Hoheitsgebiet der Niederlande gehörten und somit nicht als Drittland gegenüber der Gemeinschaft angesehen werden könnten. Daher könnten die Bestimmungen der Richtlinie 92/46 und der Entscheidung 94/70, soweit sie die Einfuhr aus Drittländern regelten, nicht auf Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen Anwendung finden.
Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a)Sind die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 92/46/EWG insbesondere im Licht der Artikel 227 und 131 bis 136 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie im Sinne von Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag durch nationale Vorschriften umzusetzen sind, die auf die Einfuhr von Butter mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die EG Anwendung finden, die wie die Niederländischen Antillen in Anhang IV zum EG-Vertrag aufgeführt sind?
Falls die Fra ge 1 a bejaht wird:
1. b)Sind die Bestimmungen des Kapitels III der erwähnten Richtlinie insbesondere im Hinblick auf Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag sowie die Artikel 102 und 103 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gültig, soweit sie sich auf die Einfuhr im Sinne der Frage 1 a beziehen?
Falls die Fragen 1 a und 1 b bejaht werden:
2. Ist Artikel 23 der erwähnten Richtlinie dahin auszulegen, daß zur Umsetzung dieses Artikels erlassene nationale Vorschriften erst dann für die Anwendung auf eine Einfuhr im Sinne der Frage 1 a in Betracht kommen,
wenn die Regelung für den innergemeinschaftlichen Verkehr der betreffenden Waren, der die Drittländerregelung gemäß Artikel 22 der Richtlinie mindestens gleichwertig sein muß, vollständig in Kraft getreten ist und
wenn eine rechtsgültige Entscheidung über die Aufnahme des betreffenden Landes in das in Artikel 23 Absatz 3 an erster Stelle genannte Verzeichnis sowie über das Verzeichnis der in diesem Land zugelassenen Betriebe ergangen ist?
3. Ist die Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 gültig?
Zur ersten Frage
6 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die ÜLG, insbesondere die Niederländischen Antillen, bei der Anwendung von Kapitel III der Richtlinie 92/46 als Drittländer anzusehen sind. Es ist also zu klären, ob die Regelung der Richtlinie für Einfuhren aus Drittländern auch auf Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen anzuwenden ist.
Hierbei befaßten sich die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, mit der theoretischen Frage, ob die ÜLG angesichts der von ihnen eingenommenen Stellung als Drittländer angesehen werden können. Zu dieser Frage wurden zwei entgegengesetzte Auffassungen vorgetragen. Die eine geht, gestützt auf die besondere Stellung, die den ÜLG durch die Bestimmungen des Vertrages zuerkannt worden sei, dahin zu bestreiten, daß es sich bei den ÜLG um Drittländer handelt. Der Vertrag habe den ÜLG nämlich im Rahmen der Assoziation eine besondere Stellung verliehen, die eine Bevorzugung gegenüber allen Drittländern beinhalte; demnach unterlägen die ÜLG nicht den Bestimmungen der Richtlinie über Drittländer. Erstere unterschieden sich — gerade wegen ihrer besonderen Beziehungen zur Gemeinschaft — von den Drittländern.
Die andere Auffassung stellt die ÜLG dagegen den Drittländern gleich, wobei vorwiegend ausgeführt wird, daß die ÜLG zwar mit der Gemeinschaft assoziiert seien, dieser aber nicht als Mitglieder angehörten. Durch die Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten gerade von allen Territorien unterschieden werden, die nicht Vertragsparteien seien.
7 Meines Erachtens ist der erstgenannten Auffassung der Vorzug zu geben. Aber auch für die zuletzt dargelegte Ansicht besteht wohl auf den ersten Blick eine gewisse Grundlage. Da die Richtlinie die Hygienevorschriften für den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen festlegen soll, könnte man nämlich auch davon ausgehen, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung danach vornehmen wollte, ob die betreffenden Waren aus den Mitgliedstaaten oder aus einem anderen Land stammen, unabhängig davon, ob letzteres mit der Gemeinschaft assoziiert ist oder ein völlig fremdes Land darstellt. Im ersteren Fall wäre die Herkunft des Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat als solche eine Garantie für die Einhaltung der Hygienevorschriften, bei denen anzunehmen ist, daß sie in der gesamten Gemeinschaft im wesentlichen gleichwertig sind; eine derartige Gleichwertigkeit würde dagegen fehlen, wenn das Erzeugnis aus einem Nichtmitgliedsland stammt. Demgemäß würde die Feststellung, daß das Erzeugnis aus einem Nichtmitgliedsland stammt, genügen, um die rechtliche Regelung des Kapitels III der Richtlinie für die Drittländer heranzuziehen. In diesem Zusammenhang würde es keine Rolle spielen, ob das betreffende Drittland durch Assoziation mit der Gemeinschaft verbunden ist.
8 Dies ist indessen letzten Endes schwerlich mit der besonderen Stellung vereinbar, die der Vertrag den ULG einräumt.
Die Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft sind nämlich wie gesagt Gegenstand einer Sonderregelung, die sich nach dem Vierten Teil des Vertrages (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete) bestimmt. Hierbei sind zwei Aspekte dieser Regelung hervorzuheben. Zum einen fallen die ÜLG unter eine Regelung der konstitutionellen Assoziation, die ihnen eine Stellung zuweist, bei der sie sich sozusagen auf halbem Wege zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern befinden. Zum anderen ist zu bedenken, daß in ihnen — wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Van der Kooy ausgeführt hat — nicht das gesamte — originäre oder abgeleitete — Gemeinschaftsrecht unmittelbar und automatisch Anwendung findet.
Diese Erwägungen lassen meines Erachtens erkennen, daß die ÜLG — und hier insbesondere die Niederländischen Antillen — nicht als Drittländer im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 92/46 angesehen werden können. Es handelt sich nämlich nicht einfach um Drittländer gegenüber der Gemeinschaft, sondern um assoziierte Länder, denen aufgrund dieser Eigenschaft überdies eine Sonder- und Vorzugsregelung zugute kommt, wie sie der Vertrag unmittelbar für die Assoziierung festlegt. Im übrigen sind die Gemeinschaftsregeln ohne ausdrückliche Bezugnahme nicht automatisch auf die ÜLG anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine derartige Bezugnahme. Die betreffende Richtlinie ist nämlich nicht dazu bestimmt, den Handelsverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Vierten Teiles des Vertrages zu regeln; sie beruht einfach auf Artikel 43 des Vertrages, ohne daß sie auf die einschlägigen Bestimmungen Bezug nimmt, die für die Rechtsstellung der ÜLG gelten. Aus der Richtlinie läßt sich weder ein implizites noch ein ausdrückliches Argument dafür ableiten, daß der Gesetzgeber die Modalitäten für den Handel mit Erzeugnissen aus den betreffenden Gebieten festlegen wollte. Dies genügt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofes, um auszuschließen, daß die in Rede stehende Richtlinie auf die ÜLG Anwendung finden kann.
Dieses Ergebnis wird auch durch die allgemeinen Systematik des Vertrages bestätigt. Einzig der Standpunkt, daß die Niederländischen Antillen im Hinblick auf die in Rede stehende Richtlinie nicht als Drittländer zu betrachten sind, erscheint mir vereinbar mit den Zielen des Vertragsteils, der die Assoziierung der ÜLG betrifft. Durch diese Bestimmungen soll, wie ich wiederholen möchte, eine besondere, bevorzugte Assoziationsbeziehung zu den ÜLG hergestellt und somit vermieden werden, daß diese in ihren Beziehungen zur Gemeinschaft in derselben Weise zu betrachten sind wie ein beliebiger Drittstaat. Hier möge der Hinweis auf den vorgenannten Artikel 132 Absatz 1 des Vertrages, wonach [d]ie Mitgliedstaaten ... auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an[wenden], das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden und auf die Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses genügen, die in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft bezüglich des Warenverkehrs Vorschriften einführen, die im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr entsprechen, nämlich den Artikeln 30 und 36. Es handelt sich offensichtlich sozusagen um eine Vorzugsregelung, die nicht gegenüber jeglichem Drittstaat zu rechtfertigen wäre, da eine Auslegung der Richtlinie, die die ÜLG Drittländern gleichstellt, meines Erachtens schwerlich mit den Grundsätzen und Zielen des Vertrages vereinbar wäre, der den ÜLG eine besondere Assoziationsstellung einräumt, die sich von der Regelung für die Drittstaaten unterscheidet.
9 Demgemäß können die ÜLG hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 92/46 meines Erachtens nicht Drittländern gleichgesetzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie im Rahmen des durch diese Richtlinie festgelegten Systems als Mitgliedstaaten anzusehen sind. Die ÜLG sind nämlich weder Drittländer noch Mitgliedstaaten. Daher besagt die von mir befürwortete Auslegung nicht, daß die Erzeugnisse mit Herkunft aus den ÜLG frei verkehren können, als wenn es sich um Gemeinschaftserzeugnisse handeln würde, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Ich möchte dies näher erläutern. Die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie hat zur Folge, daß ÜLG-Erzeugnisse der allgemeinen Regelung unterliegen, die der Vertrag und die einschlägigen für die ULG geltenden Bestimmungen des abgeleiteten Rechts vorsehen. Demnach ist — wie die französische Regierung zu Recht bemerkt hat — Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses anzuwenden, wonach [d]ie Gemeinschaft ... bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ULG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an[wendet]. Zudem ist auch auf Artikel 103 des genannten Beschlusses hinzuweisen, der die Formulierung von Artikel 36 des Vertrages aufgreift. Danach kann der freie Warenverkehr aus den ÜLG Beschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sind. Somit können sich die Mitgliedstaaten darüber vergewissern, ob die betreffenden Waren den Erfordernissen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes entsprechen.
Zu den übrigen Vorlagefragen
10 Eine Beantwortung der übrigen vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen wird nur gewünscht, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, daß die Waren mit Ursprung in den ÜLG in den Anwendungsbereich der durch die Richtlinie 92/46 festgelegten Regelung fallen. In diesem Fall würde sich nämlich die Frage erheben, ob eine Gleichsetzung der ÜLG mit den Drittländern mit der besonderen Vorzugsstellung vereinbar ist, die der Vertrag und die einschlägigen Bestimmungen des abgeleiteten Rechts den ÜLG einräumen. Aufgrund der Antwort, die meines Erachtens auf die erste Frage zu geben ist, werden die übrigen Fragen indessen gegenstandslos.
Ergebnis
11 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Die Einfuhr von Butter mit Ursprung in den in Anhang IV zum Vertrag aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, insbesondere den Niederländischen Antillen, in die Gemeinschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sondern unterliegt dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.