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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.09.1998 – C-431/97
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1998:407
In der Rechtssache C-431/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-und-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, D. Α. O. Edward und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-und-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20; im folgenden: Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Die Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-und-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden.
3 Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
4 Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die irische Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß Irland diese Verpflichtung erfüllt hätte, leitete sie gegen diesen Staat das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie ihm am 27. Februar 1996 ein Fristsetzungsschreiben übermittelte.
5 Da sie hierauf keine Antwort erhielt, richtete die Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.
6 Die irische Regierung sandte der Kommission mit Schreiben vom 3. April 1997 eine Kopie des Entwurfes einer Regelung, die sie zu erlassen beabsichtigte.
7 Da die Kommission keine weiteren Informationen über die irischen Umsetzungsmaßnahmen erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Die irische Regierung bestreitet nicht die Vertragsverletzung, weist jedoch darauf hin, daß der Erlaß einer ministeriellen Regelung bevorstehe.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die aus diesem Grund von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.
10 Somit ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-und-besichtigungs-organisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.