Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1998 – C-364/97
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:420
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 17. September 1998
I — Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, Vorbringen der Parteien und rechtliche Würdigung
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) hat im vorliegenden Verfahren nach Artikel 171 EG-Vertrag beantragt, festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.
2. Nach Artikel 13 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß Irland tatsächlich seine Verpflichtungen erfüllt hatte, leitete sie am 27. Februar 1996 das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie der irischen Regierung ein Mahnschreiben sandte, mit dem sie sie aufforderte, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Da sie auf dieses Schreiben keine offizielle Antwort erhielt, richtete die Kommission am 23. Dezember 1996 an die irischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach deren Erhalt die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.
3. Da die irische Regierung weiterhin schwieg, hat die Kommission am 22. Oktober 1997 die vorliegende Klage erhoben. Irland bestreitet das ihm vorgeworfene Versäumnis nicht, hat jedoch mit dem Hinweis darauf, daß der Erlaß von Ministerialverordnungen zur Umsetzung der Richtlinie bevorstehe, beantragt, das Verfahren für drei Monate auszusetzen.
4. Selbst wenn es jedoch im Laufe des Verfahrens tatsächlich zu einer derartigen Umsetzung der Richtlinie käme, bin ich der Ansicht, daß dies nicht zur Folge hätte, daß die vorliegende Klage der Kommission unbegründet oder gegenstandslos würde. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist nämlich das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist,die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und ... später eingetretene Veränderungen [können] vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. Daher ist allein darauf abzustellen, daß die Richtlinie bei Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht in die irische Rechtsordnung umgesetzt worden war.
II — Ergebnis
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.