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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1998 – C-59/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:417
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 17. September 1998
A — Einführung
1 Bei dem vorliegenden Rechtsstreit geht es im wesentlichen um die Frage der Rechtmäßigkeit von als Vorschuß gezahlten Beihilfen, die durch Kautionen gesichert sein müssen. Eine Freigabe der Kautionen darf erst nach Anerkennung eines Beihilfeanspruchs erfolgen. Sollte eine Beihilfe rechtsgrundlos gezahlt worden sein, so muß dieser Betrag von den nationalen Behörden zurückgefordert werden, ansonsten besteht kein Ausgleichsanspruch gegenüber den Dienststellen des EAGFL.
2 Die Italienische Republik hat nun Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 (im folgenden: Entscheidung) zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben. Die Italienische Republik ficht die Entscheidung insoweit an, als dort bestimmte Ausgaben für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl nicht anerkannt werden.
3 Die von der Kommission letztendlich vorgenommenen finanziellen Berichtigungen in Höhe von 11934331913 LIT werden im wesentlichen mit dem Nichtbeachten der Verfahrens- und Kontrollvorschriften zur Vergabe der Beihilfen begründet.
B — Sachverhalt
4 Nach einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen dem EAGFL und den italienischen Behörden betreffend die Dokumentation und den Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl für das Haushaltsjahr 1992 war zunächst von seiten der Kommission eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 17149929372 LIT beabsichtigt worden. Die italienischen Behörden reichten daraufhin noch weitere Informationen im September 1994 nach. Mit Entscheidung vom 13. Januar 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, daß nur die bis zum 28. Februar 1995 eingereichten Unterlagen für den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1992 berücksichtigt würden.
5 Mit Schreiben vom 15. Juni 1995 informierte der EAGFL die italienischen Behörden aufgrund der mittlerweile zusätzlich eingegangenen Informationen über die vorzunehmende finanzielle Berichtigung in Höhe von 11934331913 LIT, was den rechtsgrundlos gezahlten und nicht durch Rückforderung zurückerhaltenen Beträgen für die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl entspreche.
6 Die Kommission hat daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 1995 die italienischen Behörden offiziell davon in Kenntnis gesetzt, daß der streitige Betrag nicht für das Haushaltsjahr 1992 berücksichtigt werden könne. Allerdings, so die Kommission mit Schreiben vom 17. Januar 1996, sei eine Berücksichtigung der rückgeforderten und zurückerhaltenen Mittel für das Haushaltsjahr 1995 möglich, sofern u. a. die entsprechenden Dokumente bis zum 29. Februar 1996 beim EAGFL eingegangen seien.
7 Nachdem auch hier eine Fristverlängerung gewährt wurde, nahm die Kommission letztlich eine positive Berichtigung für das Haushaltsjahr 1995 in Höhe von knapp 743 Mio LIT vor, wobei auch vier der hier in Rede stehenden Fälle berücksichtigt sind.
8 Die Kommission hat am 20. November 1996 die angegriffene Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die Haushaltsjahre 1992 und teilweise 1993 aufgrund der ihr bis zum 28. Februar 1995 übermittelten Unterlagen erlassen und darin die angekündigte finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 11934331913 LIT bestätigt.
9 Wie sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, beruht die im vorliegenden Fall angegriffene Entscheidung der Kommission darauf, daß in 82 Fällen Beihilfen rechtsgrundlos gezahlt worden seien — wobei diese nicht mehr durch Kautionen gedeckt und gesichert waren —, die die nationalen Behörden von den Empfängern noch nicht zurückerhalten hatten.
10 Die italienische Regierung bestreitet die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Kürzungen im wesentlichen damit, daß die in dem Zusammenfassenden Bericht enthaltenen Schlußfolgerungen nicht zutreffend seien. Im Rahmen ihrer Argumentation unterteilt die italienische Regierung die betroffenen Unternehmen in fünf Gruppen.
11 In der Gruppe A sind sieben Unternehmen zusammengefaßt, bei denen die gezahlten Beihilfen zurückgefordert und bereits an den EAGFL gezahlt worden seien. Es handelt sich hierbei um die Unternehmen Valdolio, P. I. O., Certo C., OL. F.lli de Sensi, Perilli, Vizzari und OL. Albanese.
12 Unter Β fällt das Unternehmen Luccisano bei dem die zurückzuzahlende Beihilfe mit anderen Forderungen aufgerechnet worden sei.
13 C betrifft das Unternehmen Valle Picentino, bei dem die gezahlte Beihilfe mittlerweile durch eine freiwillige Hypothek auf Immobilien der Gesellschaft sowie durch eine Bankbürgschaft mitgesichert sei. Zum damaligen Zeitpunkt der Freigabe der Kaution hätte noch kein hinreichender Verdacht über ein rechtswidriges Verhalten des genannten Unternehmens bestanden.
14 Was die Unternehmen der Gruppe D betrifft, so verweist die italienische Regierung darauf, daß die Rückforderung der gezahlten Beträge noch nicht abgeschlossen sei, daß aber auch weiterhin die Beihilfen durch Kautionen gesichert seien.
15 Schließlich gäbe es fünftens noch die besondere Situation des Unternehmens Caruso Rosa, bei dem die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Gewährung von Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl zuständige Behörde (Agecontrol) zwar Verstöße festgestellt habe, es jedoch unmöglich gewesen sei, den genauen Betrag der zu Unrecht gezahlten Beihilfen zu ermitteln. Da aber keine gesicherten Erkenntnisse vorgelegen hätten, sei es auch nicht möglich gewesen, die Kautionen zu blockieren. Sobald jedoch die momentan laufenden weiteren Untersuchungen abgeschlossen seien, werde der zu Unrecht gezahlte Betrag der Beihilfen zurückgefordert.
16 Die italienische Regierung beantragt,
die Entscheidung Nr. C(96)3274 def. der Kommission vom 20. November 1996 insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr in dem von der Italienischen Republik für die Ausgaben im Haushaltsjahr 1992 vorgelegten Rechnungsabschluß die Übernahme eines Betrages von 11934331913 LIT zu Lasten des EAGFL abgelehnt wird, und
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17 Die Kommission beantragt,
die Klage abzuweisen und
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18 Nach Auffassung der Kommission habe die italienische Regierung nicht nachgewiesen, daß der Kommission Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen seien. Sie habe alle bis zum 25. Februar 1995 zur Verfügung gestellten Informationen korrekt ausgewertet und daher ihre Entscheidung betreffend die Nichtanerkennung der Ausgaben bei Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl rechtmäßig getroffen. Dies alleine sei schon ausreichend, die Klage der Italienischen Republik als unbegründet zurückzuweisen.
19 Was nun die von der italienischen Regierung im einzelnen genannten Unternehmen betrifft, trägt die Kommission folgendes vor:
Im Hinblick auf die Unternehmen der Gruppe A seien die geltend gemachten Ausgaben bis auf diejenigen für die Unternehmen P. I. O., Certo C. und Perilli für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1995 berücksichtigt worden. Bei diesen drei verbleibenden Unternehmen seien jedoch die Angaben widersprüchlich und ließen nicht den Schluß zu, daß tatsächlich Rückzahlungen erfolgt seien.
20 Ebenso erlaubten die Unterlagen betreffend das Unternehmen Luccisano nicht die Schlußfolgerung, daß der geltend gemachte Betrag tatsächlich an den EAGFL zurückgezahlt worden sei.
21 Bezüglich des Unternehmens Valle Picentino sei die ursprünglich bestehende Kaution nicht eingezogen worden und der geltend gemachte Betrag weder zurückgefordert noch zugunsten des EAGFL gutgeschrieben worden.
22 Bezüglich der in der Gruppe D zusammengefaßten Unternehmen räume die italienische Regierung selbst ein, daß die gezahlten Beträge noch nicht zurückerhalten worden seien und daß die italienischen Behörden nicht in der Lage seien, das Bestehen der Kautionen zu beweisen. Gerade dies zeige aber, daß die angegriffenen Kürzungen zu Recht erfolgt seien.
23 Was schließlich das Unternehmen Caruso Rosa betreffe, hätten die Kautionen nicht freigegeben werden dürfen, die italienischen Behörden hätten vielmehr eine Verlängerung dieser Kautionen verlangen müssen.
C — Anwendbare Rechtsvorschriften
24 Die grundlegenden Vorschriften für den Olivenölsektor enthält die Verordnung Nr. 136/66/EWG. Artikel 11 Absatz 1, eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88, bestimmt die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wie folgt:
Ist der Erzeugungsrichtpreis abzüglich der Erzeugungsbeihilfe höher als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl, so wird eine Verbrauchsbeihilfe für das in der Gemeinschaft erzeugte und auf den Markt gebrachte Olivenöl gewährt. Diese Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
25 In der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 ist die Grundregelung für die Gewährung der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl niedergelegt. Gemäß Artikel 7 dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten ... ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht...
26 Nach Artikel 8 wird die Beihilfe ausgezahlt, ... wenn die von dem Mitgliedstaat, in dem die Abfüllung erfolgt, mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt hat.
Die Beihilfe kann jedoch bereits bei Vorlage des Behilfeantrags im voraus gezahlt werden, falls eine ausreichende Sicherheit geleistet wird.
27 Die Durchführungsvorschriften zur Gewährung der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl, soweit sie für das hier zu prüfende Haushaltsjahr 1992 in Betracht kommen, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/91, enthalten.
28 Nach Artikel 9 Absatz 3 zahlt der Mitgliedstaat ... die Beihilfe binnen 150 Tagen nach Antragstellung aus. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die durchgeführten Kontrollen eine zusätzliche Ermittlung erfordern, sofern die Geltungsdauer der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Kaution um den gleichen Zeitraum verlängert wird.
29 Artikel 11 besagt nun hinsichtlich der Kaution folgendes:
(1) Die Beihilfe wird als Vorschuß vorab ausgezahlt, sobald der Antragsteller zusammen mit dem Beihilfeantrag eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, daß eine Kaution in gleicher Höhe gestellt worden ist.
(2) Die Sicherheit wird durch ein Institut geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird. Diese Sicherheit hat eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten.
(3) Die Kaution wird freigegeben, sobald die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Beihilfeanspruch für die im Antrag ausgewiesenen Mengen anerkannt hat.
Wird der Beihilfeanspruch für die im Antrag ausgewiesenen Mengen oder einen Teil davon nicht anerkannt, so verfällt die Kaution für die Mengen, bei denen die Voraussetzungen, die den Beihilfeanspruch begründen, nicht erfüllt sind.
Die mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beauftragte Stelle teilt der Zahlstelle monatlich das Ergebnis ihrer Nachforschungen hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe mit.
...
30 Artikel 12 Absatz 1 präzisiert das in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3089/78 genannte System der Kontrollen, um die Effizienz und ordnungsgemäße Handhabung eben dieser Kontrollen sicherzustellen.
31 Darüber hinaus sieht Artikel 12 u. a. folgendes vor:
(1) ...
(2) Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Beihilfeantrag setzt der Mitgliedstaat die Zahlung der Beihilfe für die Menge Olivenöl aus, die Gegenstand der Überprüfung ist, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Wiedereinziehung der möglicherweise zu Unrecht gewährten Beihilfen sowie die Zahlung etwaiger Geldstrafen sicherzustellen.
...
(3) Die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse und Beihilfen sind verzinst zurückzuzahlen ...
Der von den Mitgliedstaaten erhobene Betrag wird von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen der Mitgliedstaaten von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen.
32 Letztlich enthält Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 folgende Bestimmung:
Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzüglich zur Zahlung des verfallenden Betrages auf...
Sollte eine Zahlung jedoch nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, so kann unter anderem auch der Bürge unverzüglich zur Zahlung aufgefordert werden.
33 Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß die Beihilfe nur dann ausgezahlt wird, wenn die mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt hat. Eine Vorauszahlung der Beihilfe wird jedoch von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht, die erst dann freizugeben ist, sobald der Beihilfeanspruch anerkannt ist. Sollte jedoch ein Anspruch auf Beihilfe nicht bestehen, so wird die gestellte Sicherheit unverzüglich eingezogen. Das betroffene Unternehmen hat also die als Vorschuß erhaltene Beihilfe in dem Fall zurückzuzahlen, in dem die zuständige Behörde einen Anspruch verneint.
34 Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entscheidet die Kommission über den Rechnungsabschluß aufgrund der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluß erforderlichen Belegen.
35 Die Kommission kann nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72, eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 422/86, für die Übermittlung weiterer Angaben dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Frist setzen. Sollte die Übermittlung der genannten Angaben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen, ... so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, daß die Säumnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
D — Stellungnahme
36 Was die vier der sieben Unternehmen der Gruppe A, nämlich Valdolio, Vizzari, OL. Albanese und OL. F.lli de Sensi betrifft, so hat die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Kommission schon schriftsätzlich darauf hingewiesen hatte, eingeräumt, daß die Klage bezüglich der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beträge hinfällig geworden sei, da eben diese Beträge für das Haushaltsjahr 1995 berücksichtigt worden sind. Die folgende Prüfung kann sich also auf die verbleibenden von der italienischen Regierung angeführten Unternehmen beschränken.
37 Das Vorbringen der italienischen Regierung läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß hinsichtlich der eingereichten Unterlagen die einschlägigen Vorschriften beachtet worden seien und die Kommission so zu einer Anerkennung der Ausgaben verpflichtet gewesen wäre.
38 Die Kommission beruft sich zunächst auf die von ihr auf den 28. Februar 1995 festgelegten Frist zur Einreichung der Unterlagen und weist die nach diesem Stichtag gemachten zusätzlichen Angaben als verspätet zurück. Im übrigen weist die Kommission auf Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten bei den gemachten Angaben hin und rügt im übrigen die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich der Gewährung von Beihilfen.
39 Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Streitigkeiten, in denen ein Mitgliedstaat die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß des EAGFL beantragt, die Beweislastanforderungen an den Kläger besonders hoch sind.
40 Die Kommission ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sie braucht lediglich glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Dieser Beweislastgrundsatz beruht darauf, daß letztlich der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen. Es obliegt ihm damit, die Richtigkeit seiner Zahlen vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.
41 Was nun die verbleibenden Unternehmen der Gruppe A anbetrifft, nämlich P. I. O., Certo C. und Perilli, so führt die Kommission aus, daß die zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Teil den Schluß zuließen, daß diese erst nach dem Stichtag, der von der Kommission auf den 28. Februar 1995 gelegt worden war, eingereicht wurden. Darüber hinaus enthielten die eingereichten Unterlagen unterschiedliche Zahlen betreffend die zurückzufordernden Summen, zum Teil seien diese Beträge zwar zurückgefordert, aber noch nicht zurückerhalten und darüber hinaus tauchten diese Beträge in unterschiedlichen Rubriken auf, so daß nicht klar sei, welcher Rubrik sie nun eindeutig zuzuordnen seien oder ob sie nicht sogar unter mehrere Rubriken fielen und damit doppelt verbucht seien. Alles in allem lasse sich jedoch den Unterlagen nicht entnehmen, um welche konkreten Summen es sich handele und inwieweit diese Beträge auch zurückerstattet worden seien.
42 Zunächst ist festzustellen, daß der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 genannte Stichtag im vorliegenden Fall von der Kommission unstreitig auf den 28. Februar 1995 festgesetzt worden war. Da die italienische Regierung sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, sind die nach diesem Stichtag gemachten zusätzlichen Angaben folglich als verspätet anzusehen. Allein schon aus diesem Grund ist die diesen Punkt der angefochtenen Entscheidung betreffende Rüge zurückzuweisen. Darüber hinaus hat die Italienische Republik nichts Konkretes oder Entscheidendes vorgetragen, was die Richtigkeit der Ergebnisse, zu denen die Kommission gelangt ist, oder die Schlußfolgerung, die sie aus diesen gezogen hat, in Frage stellen könnte. Das Aufstellen einer bloßen Gegenbehauptung kann aufgrund der oben ausgeführten Beweislastgrundsätze hierfür nicht ausreichen.
43 Da sich die italienische Regierung darauf beschränkt hat, lediglich auszuführen, für sie seien Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich, konnte sie nicht mit hinreichender Gewißheit dartun, daß die Kommission fehlerhaft entschieden hatte.
44 Bezüglich des in der Gruppe Β genannten Unternehmens Luccisano ist zunächst erneut festzustellen, daß die Kommission lediglich verpflichtet war, die bis zum 28. Februar 1995 eingereichten Unterlagen zu beachten. Die zuständige italienische Behörde hat jedoch erst mit Schreiben vom 18. September 1995 die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß das Unternehmen Luccisano im August 1994 eine Verrechnung der zurückzuzahlenden Beihilfe mit ausstehenden Forderungen beantragt habe. Diese Verrechnung wurde jedoch erst mit Dekret vom 15. Dezember 1995 durchgeführt.
45 Hierzu hat die Kommission selbst ausgeführt, daß sie die nach diesem Stichtag eingereichten Angaben für das Haushaltsjahr 1995 beachtet hätte, sofern diese Angaben vor dem 15. Oktober 1995 (Fristende für das Einreichen von Unterlagen für das Haushaltsjahr 1995) eingegangen waren. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die italienische Regierung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist die Unterlagen vorgelegt hat und sich auch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, die geeignet gewesen wären, die eingetretene Verspätung zu rechtfertigen.
46 Somit ist auch die diesen Punkt betreffende Rüge hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausgaben für das Haushaltsjahr 1992 zurückzuweisen.
47 Bezüglich des in der Gruppe C genannten Unternehmens Valle Picentino stützt sich die Kommission bei der Nichtanerkennung der Ausgaben auf einen Bericht der italienischen Kontrollbehörde. In diesem Bericht heißt es, obwohl dafür keine objektiven Beweise vorlägen, sei vernünftigerweise davon auszugehen, daß die Möglichkeit der Durchführung zumindest teilweiser fiktiver Käufe von Olivenöl bestehe. Damit wird jedoch auf mögliche betrügerische Vorgehensweisen des Unternehmens hingewiesen, die grundsätzlich die Anerkennung eines Beihilfeanspruchs ausschließen. So hat auch die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, man könne durchaus von möglichen Unregelmäßigkeiten in bezug auf den dieses Unternehmen betreffenden Betrag sprechen. Allerdings handele es sich nur um unbewiesene Zweifel.
48 Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wurden jedoch ausweislich der jeweiligen Begründungserwägungen auch zu dem Zweck erlassen, Betrugsgeschäften vorzubeugen.
49 In diesem Zusammenhang muß dann auch Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/85 gelesen werden. Danach darf eine Kaution erst dann freigegeben werden, sobald der Beihilfeanspruch von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt worden ist. Bestehen jedoch berechtigte Zweifel, so folgt aus der Regelung des Artikels 11, daß ein solcher Anspruch nicht anerkannt werden kann. Die Kommission weist dann aber zu Recht darauf hin, daß die ursprünglich eingerichtete Kaution aufgrund der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des betroffenen Unternehmens nicht hätte freigegeben werden dürfen, zumal die Kontrollbehörde selbst auf den möglichen Betrug durch fiktive Käufe hinweist.
50 An diesem Ergebnis vermag auch die nachträgliche Begründung neuer Sicherheiten nichts zu ändern. Da es nach den einschlägigen Vorschriften Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses der Beihilfe ist, daß eine Kaution gestellt wird, kann, um eben Betrugsabsichten zu vereiteln, diese Bestimmung nicht dadurch umgangen werden, daß zunächst gestellte Kautionen freigegeben und im Laufe der Zeit gegebenenfalls durch neue Sicherheiten gewährleistet werden.
51 Im vorliegenden Fall datiert der Prüfungsbericht der Kontrollbehörde vom 26. Januar 1993, die von der italienischen Regierung angeführten neuen Sicherheiten wurden aber erst im September 1993, also neun Monate später, gestellt. Eine effektive Anwendung der Beihilferegeln setzt aber voraus, daß die Vorauszahlung durch eine Kaution solange gesichert sein muß, bis letztlich der Beihilfeanspruch selbst anerkannt wird. Es ist daher mit den geltenden Bestimmungen unvereinbar, daß trotz des Vorliegens erheblicher Zweifel die gestellten Sicherheiten freigegeben und erst im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens ein dreiviertel Jahr später neu begründet wurden. Dem Sinn und Zweck der Kontroll-vorschriften der Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl — u. a. einen möglichen Betrug zu vereiteln — wird eine solche Vorgehensweise nicht gerecht. Die zunächst von der italienischen Regierung angeführte Unbedenklichkeit bezüglich der Vorgehensweise des Unternehmens Valle Picentino bezog sich auf das Jahr 1990 und ist für den vorliegenden Fall daher ohne Bedeutung.
52 Daraus folgt, daß dem Vorbringen der Kommission zuzustimmen und die Rüge der italienischen Regierung bezüglich dieses Punktes zurückzuweisen ist.
53 Ebenso ist das italienische Vorbringen bezüglich der in der Gruppe D zusammengefaßten Unternehmen zurückzuweisen. Es wird lediglich vorgetragen, daß die Rückforderung der Beträge noch nicht abgeschlossen sei, und daß die bestehenden Kautionen nachgewiesen werden könnten, ohne daß dies jedoch getan wird.
54 Da das Vorliegen dieser Kautionen also nicht nachgewiesen wird, stellt die italienische Regierung lediglich eine bloße Gegenbehauptung auf, die nicht ausreicht, die Entscheidung der Kommission rechtswidrig erscheinen zu lassen. Da auch ansonsten diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten vorgetragen sind, ist die diesen Punkt betreffende Rüge zurückzuweisen.
55 Die letzte von der italienischen Regierung geltend gemachte Rüge betrifft das Unternehmen Caruso Rosa. Hier trägt die italienische Regierung vor, daß zwar durch die Kontrollbehörde das Vorliegen von Verstößen beanstandet worden ist, daß jedoch eine genaue Bezifferung der zu Unrecht gezahlten Beihilfen nicht möglich gewesen sei. Es seien daraufhin weitere Untersuchungen durchgeführt worden, ohne jedoch zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Vorwurf der Kommission, die italienischen Behörden hätten eine Verlängerung der Kaution beantragen müssen, hält die italienische Regierung lediglich entgegen, ein solches Vorgehen wäre sinnlos gewesen.
56 Auch hier ist festzustellen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe aufgrund der bestehenden Zweifel nicht gegeben waren, so daß eine Freigabe der Kaution nach den einschlägigen Vorschriften nicht hätte erfolgen dürfen. Angesichts der oben ausgeführten Beweislastgrundsätze, ist auch hier darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung weder substantiiert darlegt noch den Nachweis dafür erbringt, daß die Kautionen zu Recht freigegeben worden sind und daß das Vorgehen der Kommission rechtswidrig gewesen wäre. Aus den geltenden Vorschriften ergibt sich eben, daß, falls ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe nicht anerkannt werden kann, die zur Sicherung der als Vorschuß geleisteten Beihilfe gestellte Kaution nicht freigegeben werden darf.
57 Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß die italienische Regierung die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission nicht nachweisen konnte. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
58 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterhegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
E — Ergebnis
59 Es wird deshalb vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Klage wird abgewiesen;
2. die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.