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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.09.1998 – C-250/97
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1998:435
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 24. September 1998
I — Einleitung
1 Mit Beschluß vom 4. Juli 1997 hat das Civilret Hillerød (Dänemark) dieses Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 vorgelegt.
2 Die vorliegende Rechtssache betrifft genauer gesagt die Auslegung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Wendung Massenendassung ... aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes.
3 Die Vorlagefrage stellt sich in einem vor dem genannten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a. (nachstehend: Kläger), und dem Lønmodtagernes Garantifond (nachstehend: Beklagter).
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsbestimmungen
4 Die Richtlinie 75/129 betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. Viele Bestimmungen dieser Richtlinie wurden von der Richtlinie 92/56 geändert.
5 Teil I der Richtlinie 75/129 mit der Überschrift Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich enthält in Artikel 1 die Definition der Begriffe Massenentlassungen und Arbeitnehmervertreter (Absatz 1) und bestimmt dann, in welchen Fällen die Richtlinie keine Anwendung findet (Absatz 2).
6 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 75/129 sah in der ursprünglichen Fassung insbesondere vor, daß die Richtlinie nicht Arbeitnehmer (betrifft), die von der Einstellung der Tätigkeit des Betriebs betroffen sind, wenn diese Einstellung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch die Richtlinie 92/56 aufgehoben, in deren dritter Begründungserwägung es heißt, daß es vorgesehen werden [sollte], daß die Richtlinie 75/129/EWG grundsätzlich auch für Massenentlassungen gilt, die aufgrund einer auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs erfolgen.
7 Zu den Bestimmungen, die bei Massenentlassungen gelten, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit eines Betriebes erfolgen, zählt daher Artikel 2 (Teil II) der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56, der das Konsultationsverfahren betrifft. Gemäß diesem Artikel hat ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen; ferner hat er ihnen zweckdienliche Auskünfte zu erteilen, ihnen schriftlich eine Reihe von Informationen mitzuteilen und ihnen eine Abschrift der für die zuständige Behörde bestimmten schriftlichen Mitteilung zu übermitteln.
8 In Teil III der Richtlinie, der das Massenentlassungsverfahren betrifft, sieht Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vor, daß der Arbeitgeber ... der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen hat.
9 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, der durch die Richtlinie 92/56 eingefügt wurde, lautet wie folgt:
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß im Fall einer geplanten Massenendassung, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebs erfolgt, der Arbeitgeber diese der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen schriftlich anzuzeigen hat.
10 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/129 bestimmt, daß die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
11 Artikel 4 Absatz 4, der durch die Richtlinie 92/56 eingefügt wurde, lautet wie folgt:
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, diesen Artikel im Fall von Massenentlassungen infolge einer Einstellung der Tätigkeit des Betriebs anzuwenden, wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
12 Aus den vorstehend genannten Bestimmungen der Richtlinie 75/192 in der geänderten Fassung über die Konsultation der Arbeitnehmervertreter, über die ihnen mitzuteilenden Informationen und ganz allgemein über das bei einer Massenentlassung einzuhaltende Verfahren ergibt sich, daß diese Bestimmungen grundsätzlich gelten, wenn die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes die Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich weiterhin, daß die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß bestimmte Vorschriften über das Massenentlassungsverfahren — d. h. diejenigen Vorschriften, die die Anzeige an die zuständige Behörde und die Frist von mindestens 30 Tagen regeln, vor deren Ablauf die Massenentlassung nicht wirksam werden kann — nicht gelten, wenn die Einstellung der Tätigkeit die Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist.
B — Nationale Rechtsvorschriften
13 Die beiden Richtlinien wurden durch das Gesetz Nr. 414 vom 1. Juni 1994 betreffend die Anzeige (Varslingslov) in dänisches Recht umgesetzt.
14 Das Königreich Dänemark hat von der den Mitgliedstaaten durch Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
15 Artikel 1 Absätze 6 und 7 des Gesetzes Nr. 414/94 sieht vor, daß das Massenentlassungsverfahren und insbesondere die Bestimmung, die verlangt, daß die Entlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam werden, nicht bei Entlassungen von Arbeitnehmern [gilt], die von der Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs betroffen sind, wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
III — Sachverhalt
16 Am 2. November 1994 stellte die Ideal-Line A/S, eine Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Fåborg, beim Skifteret Fåborg Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens.
17 Später, jedoch am selben Tag, nämlich am 2. November 1994, teilte die Geschäftsleitung der Gesellschaft sämtlichen auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmern, zu denen die Kläger des Ausgangsverfahrens gehören, mündlich mit, daß sie entlassen seien und daß die Entlassung am 2. November 1994 abends wirksam werde. Die Tätigkeit des Betriebes wurde zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Die mündlichen Kündigungen wurden durch Schreiben vom 3. November 1994 bestätigt.
18 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zum einen unwidersprochen vorgetragen, daß den Massenentlassungen weder vor noch nach Einreichung des Konkursantrags Konsultationen der Arbeitnehmervertreter vorausgegangen seien. Zum anderen hat sie dargelegt, daß nach den Feststellungen des Skifteret der Betrieb während der fraglichen Zeit nicht normal gearbeitet habe und die auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmer entlassen worden seien, daß aber bestimmte Verwaltungsangestellte nicht entlassen worden seien und daß das Skifteret den vorläufigen Verwaltern des Betriebsvermögens gestattet habe, im Rahmen der ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnis die Tätigkeit des Betriebes fortzuführen, um durch Ausführung bestimmter Aufträge bestimmte Betriebsverbindlichkeiten zu erfüllen.
19 Die Entlassungen wurden dem Arbejdsmarkedråd, der in Dänemark für derartige Anzeigen gemäß der Richtlinie 75/129 zuständigen Behörde, nicht angezeigt, da sie damit begründet worden waren, daß der Arbeitgeber Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte.
20 Mit Beschluß vom 8. November 1994 gab das Skifteret dem Antrag der Gesellschaft statt und eröffnete das Konkursverfahren. Dieser Beschluß setzte den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens auf den 2. November 1994 (fristdag) fest.
21 Die zehn auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmer, die Kläger, waren der Ansicht, daß Ideal-Line aufgrund der Richtlinie 75/129 des Rates in der Fassung der Richtlinie 92/56 und aufgrund des Gesetzes Nr. 414/94, durch das diese Richtlinien in dänisches Recht umgesetzt wurden, die streitigen Entlassungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist hätte anzeigen müssen. Sie verlangten Lohn für 30 Tage als Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.
22 Die Kläger wandten sich an den Beklagten, damit er die Befriedigung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber sicherstellt.
23 Der Beklagte lehnte dieses Verlangen mit der Begründung ab, daß Ideal-Line nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften nicht verpflichtet gewesen sei, die fraglichen Entlassungen anzuzeigen, da die Kläger in Wirklichkeit deswegen entlassen worden seien, weil die Tätigkeit des Arbeitgebers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich aufgrund des Beschlusses über die Konkurseröffnung, eingestellt worden sei.
24 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hat der Beklagte vorgetragen, daß nach den dänischen Konkursvorschriften hinsichtlich bestimmter Rechtsfragen die gesetzlichen Folgen des Konkurses mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens einträten. Die Tatsache, daß der förmliche Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht am 2. November 1994, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bei dem Skifteret eingegangen sei, sondern erst sechs Tage später erlassen worden sei, beruhe allein auf dem Umstand, daß die Konkursgerichte aus Gründen, die in der Art der Arbeitsaufteilung lägen, oft nicht die Zeit hätten, über die Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens am Tag des Antragseingangs zu entscheiden.
25 Am 11. April 1995 erhoben die Kläger beim Civilret Hillerød Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß ihre Entlassungen nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen.
IV — Vorlagefrage
26 Mit Beschluß vom 4. Juli 1997, der bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 9. Juli 1997 eingegangen ist, hat das Civilret Hillerød dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfaßt die Wendung Massenentlassung ... aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebs in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG den Fall, daß die Massenentlassung an demselben Tag erfolgt ist, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes eingestellt hat, wenn das Konkursgericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, den Konkurs antragsgemäß eröffnet und den Zeitpunkt des Konkursantrags als Stichtag ansieht?
V — Erörterung
27 Das nationale Gericht möchte wissen, ob der Fall einer Entlassung, die unter den im Vorlagebeschluß beschriebenen Umständen erfolgt ist, unter die Wendung Massenentlassung ... aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebs fällt. Wenn die Frage zu bejahen wäre, würde dies bedeuten, daß die Mitgliedstaaten in derartigen Fällen die Bestimmungen der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 über das Massenentlassungsverfahren (Teil III Artikel 3 und 4) nicht anzuwenden brauchten.
28 Das nationale Gericht möchte also wissen, ob die Massenentlassungen, die an demselben Tag erfolgt sind, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und der Betrieb seine Tätigkeit eingestellt hat, in den Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der geänderten Fassung fallen, wenn das zuständige Skiftreret danach, jedoch ohne einen anderen Aufschub als den, der für die Anberaumung eines Termins erforderlich ist, den Konkurs antragsgemäß eröffnet und den Tag des Eingangs des Konkursantrags als den Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestimmt.
29 Der Beklagte schlägt vor, die Vorlagefrage zu bejahen. Er führt aus, daß die Kläger entlassen worden seien, nachdem der Betrieb seine Tätigkeit wegen des Konkurses eingestellt habe. Daß der Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens am 8. November 1994, d. h. sechs Tage nach Stellung des Konkursantrags, erlassen worden sei, ändere nichts an diesem Kausalzusammenhang. Der Konkurs sei am 2. November 1994 bereits eine Realität gewesen, als der Antrag beim Skifteret gestellt worden sei.
30 Die teleologische Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 75/129 führe dazu, daß der Fall, in dem die Massenentlassung durch einen Arbeitgeber ausgesprochen werde, der bereits Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Tätigkeiten seines Betriebes eingestellt habe, in jeder Hinsicht dem Fall gleichzustellen sei, in dem die Massenentlassung infolge des Erlasses des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolge. Hieraus folge, daß die in Frage stehenden Massenentlassungen in den Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 fielen.
31 Ich kann mich dieser Argumentation nicht anschließen. Ich bin der Meinung, daß die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage zu verneinen ist. Zu diesem Ergebnis komme ich aufgrund der wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.
32 Zunächst ergibt sich bei einer wörtlichen Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56, daß diese beiden Bestimmungen Anwendung finden auf den Fall von Massenentlassungen infolge einer Einstellung der Tätigkeit des Betriebs ..., wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt (Hervorhebung von mir). Diese Bestimmungen gelten also ausdrücklich in den Fällen, in denen die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes nach einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
33 Die Vorschriften bestimmen folglich nach ihrem Wortlaut eine chronologische Reihenfolge und einen Kausalzusammenhang in dem Sinne, daß die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes nach dem Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt, sei es, daß die Einstellung durch diese Entscheidung angeordnet wird, sei es, daß sie zumindest deren notwendige Folge ist, worauf die Kommission, deren Auffassung sich der Dansk Metalarbejderforbund in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat, zu Recht hinweist.
34 Insbesondere hinsichtlich der Konkursanmeldung besteht kein Zweifel, daß die fraglichen Bestimmungen in dem Fall gelten, daß die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes nach dem Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt und die Einstellung der Tätigkeit eine Folge dieser Entscheidung ist.
35 Im übrigen bin ich der Meinung, daß sich aus dem Wortlaut der auszulegenden Bestimmungen keinerlei Anhaltspunkte für die Auffassung herleiten lassen, daß die Ausnahmen auch in einem Fall wie demjenigen gelten, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. In einem solchen Fall erfolgt die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes nicht infolge der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf Veranlassung des Arbeitgebers, und zwar an dem Tag, an dem er den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, d. h. vor dem Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens, während der Umstand, daß der Erlaß dieses Beschlusses, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich wenige Tage später erfolgt, ohne Bedeutung ist.
36 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen genügt folglich ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, sei er nun vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, z. B. einem Gläubiger, gestellt, nicht, um die Bestimmungen über die Ausnahme von der Verpflichtung anzuwenden, geplante Massenentlassungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Tatsache, daß nach Auffassung des Skifteret bestimmte Rechtswirkungen des Konkurses früher, d. h. vor dem Erlaß der Entscheidung, eintreten und konkret auf den Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags zurückwirken, kann im Hinblick auf die Geltung dieser Ausnahmebestimmungen der Richtlinie, deren Inhalt eindeutig ist, nicht entscheidend sein.
37 Dieses Ergebnis, zu dem ich aufgrund der wörtlichen Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 gelangt bin, wird durch die teleologische Auslegung, d. h. durch die Zielsetzung der Richtlinie, bestätigt.
38 Wie aus ihren Begründungserwägungen hervorgeht, will die Richtlinie 75/129 den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen gegen ein einseitiges Vorgehen der Arbeitgeber verstärken. Dieses Ziel wurde deutlich bestärkt durch die Änderung, die aufgrund der Richtlinie 92/56 erfolgte, deren dritte Begründungserwägung darauf hinweist, daß die Richtlinie 75/129 grundsätzlich auch für Massenentlassungen gilt, die aufgrund einer auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Einstellung der Tätigkeit eines Betriebes erfolgen.
39 Dies bedeutet meiner Ansicht nach, daß nach dem Erlaß der Richtlinie 92/56 die Bestimmungen der Richtlinie 75/129 zum Schutz der Arbeitnehmer vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten grundsätzlich auch für Massenendassungen gelten, die auf der Einstellung der Tätigkeit des Betriebes beruhen, die nach dem Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt.
40 Die Bestimmungen bezüglich der erforderlichen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter gelten ohne Möglichkeit einer Ausnahme immer dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, und diese Konsultation hat rechtzeitig stattzufinden.
41 Die Bestimmungen bezüglich des Massenentlassungsverfahrens und insbesondere auch bezüglich der Anzeige an die zuständige Behörde sowie bezüglich der Frist, innerhalb deren die Massenentlassungen wirksam werden, d. h. bezüglich des Zeitpunkts, von dem an sie wirksam sind, gelten im übrigen auch für den Fall, daß die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben, wie im vorliegenden Fall Dänemark, von der Möglichkeit einer Ausnahme Gebrauch gemacht, die ihnen aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 eingeräumt ist. Da es sich um eine Abweichung von einer allgemeinen Vorschrift handelt, sind die vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen, um nicht die Verwirklichung der grundlegenden Zielsetzung der Richtlinie zu gefährden, die darin besteht, den Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz bei Massenentlassungen durch den Arbeitgeber zu gewährleisten.
42 Aus der Zielsetzung der Richtlinie ergibt sich daher, daß die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56, mit denen zu Lasten der Arbeitnehmer Ausnahmen eingeführt werden, eng dahin gehend auszulegen sind, daß sie nur für den Fall gelten, daß die Einstellung des Betriebes nach einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
43 Meiner Ansicht nach können auch einer systematischen Auslegung der betreffenden Bestimmungen Argumente entnommen werden, die die Ergebnisse bekräftigen, zu denen ich weiter oben aufgrund der wörtlichen und der teleologischen Auslegung gelangt bin. Die Auslegung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 kann in der Weise erfolgen, daß man sie in den Gesamtzusammenhang der Vorschriften stellt, die diese Richtlinien im Hinblick auf die Verfahrensabschnitte aufstellen, die der Arbeitgeber bei Massenentlassungen zu beachten hat.
44 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 75/129 nicht in die freie Entscheidung des Arbeitgebers eingreift, Massenentlassungen vorzunehmen oder nicht. Wenn er jedoch beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, hat er sich an die Bestimmungen der Richtlinie zu halten. Die Richtlinie bestimmt im übrigen nicht, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Konsultation aufzunehmen hat. Die einzige Beschränkung, die Artikel 2 in der Fassung der Richtlinie 92/56 dem Arbeitgeber auferlegt, ist die, daß er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Darauf hinzuweisen ist auch, daß sich gemäß Absatz 2 dieses Artikels diese Konsultationen ... zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit [erstrecken], ihre Folgen zu mildern, und zwar durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben.
45 Die mögliche letzte Phase, die eintritt, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die Massenentlassungen vorzunehmen, besteht gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3 und 4) darin, die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen, der danach mindestens 30 Tage zur Verfügung stehen, um für die durch die beabsichtigte Massenentlassung hervorgerufenen Probleme Lösungen zu finden. Die Massenentlassungen, die bereits vor Ablauf dieser Frist von 30 Tagen ausgesprochen wurden, werden erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
46 Um das Ziel der Richtlinie, das im Schutz der Arbeitnehmer besteht, zu erreichen, müssen die Vorschriften, die die Richtlinie hinsichtlich der aufeinander folgenden Phasen des in ihr vorgesehenen Massenentlassungsverfahrens aufstellt (Konsultation der Arbeitnehmervertreter durch den Arbeitgeber, wenn er Massenentlassungen beabsichtigt; Erteilung der zweckdienlichen Auskünfte hierüber an die Arbeitnehmervertreter und Übermittlung einer Kopie der Angaben, die in der schriftlichen Anzeige an die zuständige Behörde enthalten sind; Anzeige der geplanten Massenentlassung an diese Behörde), in vollem Umfang ihre praktische Wirksamkeit behalten.
47 Die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie wäre jedoch nicht sichergestellt, wenn man der Auffassung wäre, daß die Ausnahmebestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 bedeuten, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, alle beabsichtigten Massenentlassungen der zuständigen Behörde anzuzeigen, schon mit der Stellung des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Einstellung der Tätigkeit des Betriebes entfällt. Dies ist ein Ergebnis, zu dem übrigens mit Recht die Kommission gelangt. Die Auslegung contra legem könnte tatsächlich die Wirkungen eines Trojanischen Pferdes in dem Sinne haben, daß man in Wirklichkeit darauf verzichten würde, das von der Richtlinie 75/129 in der geänderten Fassung für die Massenentlassung vorgesehene Verfahren einzuhalten, sobald ein Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist, und nicht erst, wenn die gerichtliche Entscheidung bezüglich der Einstellung der Tätigkeit des Betriebes erlassen ist.
48 Die Tatsache, daß im dänischen Recht die Zeitspanne, die zwischen der Antragstellung und dem Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens liegt, viel kürzer ist, hat meiner Ansicht nach keine Auswirkungen auf dieses Ergebnis. Das Ergebnis bliebe unverändert, selbst wenn aus Gründen des nationalen Rechts diese Zeitspanne länger wäre. Der Schutz, den die Richtlinie 75/129 in der geänderten Fassung den Arbeitnehmern gewährt, darf in keinem Fall von den Besonderheiten des nationalen Rechts abhängig sein, weil dies den Vorschriften der Richtlinie die praktische Wirksamkeit nehmen würde und, allgemeiner gesehen, dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht widersprechen würde.
49 Im übrigen wird die Notwendigkeit, den von den Bestimmungen der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, gerade in dem Stadium am dringlichsten, in dem eine Entscheidung über die Weiterführung, die Umstrukturierung oder die endgültige Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes erwartet wird. Daß die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie über das bei einer Massenentlassung zu beachtende Verfahren ergeben, bis zum Erlaß der gerichtlichen Entscheidung weiter auf dem Arbeitgeber lasten, steht folglich absolut im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie. Im gegenteiligen Fall ist die Massenentlassung rechtswidrig, und zwar mit allen rechtlichen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben.
50 Zusammenfassend bin ich der Auffassung, daß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 in der Fassung der Richtlinie 92/56 ausschließlich für Massenentlassungen gelten, die auf die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes zurückzuführen sind, die nach dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und eine notwendige Folge dieser Entscheidung ist.
VI — Ergebnis
51 In Anbetracht der vorstehenden Analyse schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die vom Civilret Hillerød vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 bedeuten, daß die Wendung Massenentlassung ... aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebs nicht den Fall erfaßt, daß die Massenentlassung an demselben Tag erfolgt ist, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes eingestellt hat, wenn das Skifteret danach, auch ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, den Konkurs antragsgemäß eröffnet und den Tag des Eingangs des Konkursantrags als den Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestimmt.