Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.09.1998 – C-151/98
ECLI:EU:C:1998:440
In der Rechtssache C-151/98 P
Pharos SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Seraing (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexandre Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96 (Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im Verfahren erster Instanz,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mischo
folgenden
Beschluß
1 Die Pharos SA (Klägerin und Rechtsmittelführerin) hat mit Schriftsatz, der am 17. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-105/96 (Pharos/Kommission, Slg. 1998, II-285) eingelegt. In dem Urteil hatte das Gericht zum einen erklärt, daß sich der Antrag der Klägerin, festzustellen, daß die Kommission rechtswidrig nicht das Verfahren fortgesetzt habe, durch das das von der Klägerin hergestellte Somatosalm in das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten, nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224, S. 1) aufgenommen werden sollte, erledigt habe, und zum anderen den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den durch dieses Unterlassen angeblich verursachten Schaden zu ersetzen.
2 Die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Denis Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, hat mit Antrag, der am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-151/98 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen zu werden.
3 Diese hat mit Schreiben, das am 20. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, dem Gerichtshof auf die Mitteilung des Streithilfeantrags hin erklärt, sie habe gegen eine Zulassung der Fedesa als Streithelferin keine Einwände.
4 Die Kommission hat dem Gerichtshof in einem am selben Tag eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß sie zu dem genannten Antrag keine Bemerkungen vorzubringen habe.
5 Der Streithilfeantrag ist gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung und Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gestellt worden.
6 Nach der letztgenannten Vorschrift können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit alle Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Der Gerichtshof läßt eine Streithilfe insbesondere durch Vereinigungen zu, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (siehe Beschluß vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-151/97P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66).
7 Fedesa ist eine Vereinigung ohne Erwerbszweck, in der nationale Vereinigungen der europäischen Tierarzneimittelindustrie und Hersteller von Tierarzneimitteln zusammengeschlossen sind. Aus den Akten ergibt sich, daß zu ihren Mitgliedern 11 nationale Vereinigungen der Tierarzneimittelindustrie und 19 pharmazeutische Unternehmen gehören. Ziel der Fedesa ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c ihrer Satzung die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der europäischen Tierarzneimittelindustrie gegenüber den europäischen und internationalen Behörden.
8 Außerdem wirft die vorliegende Rechtssache Grundsatzfragen auf, die den Handlungsspielraum der Kommission im Rahmen des in der Verordnung Nr. 2377/90 festgelegten gemeinschaftlichen Verfahrens zur Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs berühren. Die Antwort auf diese Fragen ist für die Mitglieder der Fedesa von unmittelbarem Interesse.
9 Unter diesen Umständen ist die Fedesa als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zuzulassen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1) Die Fédération européenne de la santé animale wird in der Rechtssache C-151/98 Ρ als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen.
2) Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt werden.
3) Der Kanzler übermittelt der Streithelferin eine Abschrift der Verfahrensakten.
4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.