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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1998 – C-79/98
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1998:461
In der Rechtssache C-79/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Anni Snoecx, beigeordnete Beraterin in der Generaldirektion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 381, S. 1) verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 381, S. 1) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten zum 1. September 1996 die zu deren Einhaltung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission vom Königreich Belgien bis zum Ende dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht erhalten hatte und außerdem über keine Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, forderte sie die belgische Regierung am 16. Januar 1997 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag auf, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übermittelte die Kommission der belgischen Regierung am 3. September 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
5 Die belgische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 3. Oktober 1997, die Richtlinie würde durch eine dem Schreiben als Anhang beigefügte Königliche Verordnung in belgisches Recht umgesetzt werden. Diese Verordnung sei den für das Gesundheitswesen und den Umweltschutz zuständigen Ministern zur Unterschrift vorgelegt worden und werde baldmöglichst durch den Staatschef unterzeichnet und dann veröffentlicht werden.
6 Da ihr bis zum 20. März 1998 keine Maßnahme zur amtlichen und endgültigen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 Das Königreich Belgien bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, die fragliche Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt zu haben. Es weist lediglich darauf hin, daß die Erstellung der hierzu erforderlichen Maßnahmen in Gang sei, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung, durch die die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden sollten, dem König baldmöglichst zur Unterzeichnung vorliegen werde und daß der Gerichtshof informiert würde, sobald die Königliche Verordnung in Kraft getreten sei.
8 Da die fragliche Richtlinie nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
9 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.