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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.10.1998 – C-228/97

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:468

Zitiert 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-228/97 P

Hedwig Kuchlenz-Winter, geschiedene Ehefrau eines ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Kehlen (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Rogalla, Sprockhövel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Decker, Braun & Wagner, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Rechts mittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-66/95 (Kuchlenz-Winter/Kommission, Slg. 1997, II-637) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Julian Currall als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter H. Ragnemalm (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

Beschluß

1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung der Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-66/95 (Kuchlenz-Winter/Kommission, Slg. 1997, II-637) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung abgewiesen hat, daß die Kommission grundsätzlich verpflichtet ist, ihr weiterhin Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gemeinsames System) zu gewährleisten und ihr Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat dahin gehend auszuüben, daß Personen in der Lage der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit des Schutzes nach dem Gemeinsamen System gegeben wird, hilfsweise auf Erteilung eines Hinweises an die deutsche Regierung, daß die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung lückenhaft sind, und auf Aufforderung an diese Regierung, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem abzuhelfen.

2 Der Sachverhalt, der sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, läßt sich folgendermaßen zusammenfassen.

3 Die Betroffene, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war 1957, als sie Herrn Kuchlenz heiratete, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, Beamtin des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Luxemburg. 1958 wurde sie zur Kommission der Europäischen Atpmgemeinschaft (Euratom) nach Brüssel versetzt. Ihr Ehemann war in der Zwischenzeit Beamter des Europäischen Parlaments geworden und wurde 1963 nach Luxemburg versetzt. Nach etwas mehr als sieben Jahren Dienst bei den Gemeinschaften schied die Rechtsmittelführerin daraufhin aus dem Dienst aus und war nicht mehr selbst dem Gemeinsamen System angeschlossen, sondern blieb über ihren Ehemann mitversichert (Randnrn. 1 und 2 des angefochtenen Urteils).

4 Die Ehe der Rechtsmittelführerin mit Herrn Kuchlenz wurde durch Urteil der Cour d'appel Luxemburg vom 10. Dezember 1993, das am 1. April 1994 rechtskräftig wurde, geschieden. Danach einigten sich beide gemäß den Rechtsvorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung auf eine Teilung des Ruhegehalts, das Herr Kuchlenz von der Gemeinschaft erhält. Diese Vereinbarung wurde vom Juge de paix Luxemburg bestätigt (Randnr. 3).

5 Gemäß Artikel 72 Absatz 1b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), wonach der geschiedene Ehegatte eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Tag beginnt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, weiter in den Genuß der Krankheitsfürsorge gelangen kann, erhielt die Rechtsmittelführerin ein Jahr lang weiter Leistungen des Gemeinsamen Systems (Randnr. 4).

6 Die Rechtsmittelführerin hat ferner Anspruch auf gesetzlichen Sozialversicherungsschutz in Luxemburg, solange sie im Großherzogtum wohnt (Randnr. 5).

7 Dagegen kann sie nicht bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, da sie die hierfür erforderlichen Versicherungszeiten in Deutschland nicht zurückgelegt hat. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen freiwilligen Anschluß an diese Versicherung, und die privaten Krankenversicherungen lehnen ihre Aufnahme ab, da sie an einer schweren Krankheit leidet (Randnr. 5).

8 Am 7. Februar 1994 reichte die Rechtsmittelführerin beim Parlament und bei der Kommission Anträge auf Erlaß einer Entscheidung über ihre weitere Mitgliedschaft im Gemeinsamen System über die Jahresfrist des Artikels 72 des Statuts hinaus ein. Nach der stillschweigenden Ablehnung des an die Kommission gerichteten Antrags legte die Rechtsmittelführerin hiergegen am 26. Juli 1994 Beschwerde ein, die die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 1995 zurückwies (Randnrn. 6 bis 8).

9 Am 24. Februar 1995 erhob die Rechtsmittelführerin Klage beim Gericht erster Instanz.

Das angefochtene Urteil

10 Zunächst hat das Gericht eine Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen, wonach die Klage gegen das Parlament und nicht gegen die Kommission hätte erhoben werden müssen. Das Gericht hat dies damit begründet, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Januar 1995 nicht behauptet habe, sie sei unzuständig, sowie damit, daß die Kommission bei der Verwaltung des Gemeinsamen Systems eine wichtige Rolle spiele (Randnrn. 28 bis 33).

11 Sodann hat das Gericht festgestellt, daß der Antrag auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, die Versicherung der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Gemeinsamen Systems fortzuführen, zulässig sei (Randnr. 35).

12 Da die Gemeinschaftsgerichte den Gemeinschaftsorganen keine Anweisungen erteilen dürfen, hat das Gericht diesen Antrag allerdings so ausgelegt, daß er auf Aufhebung der Handlungen gerichtet sei, mit denen die Kommission die Beschwerde zurückgewiesen habe, die die Rechtsmittelführerin eingereicht habe, um weiterhin dem Gemeinsamen System angeschlossen zu bleiben (Randnr. 24).

13 Diesen Antrag hatte die Rechtsmittelführerin beim Gericht auf vier Klagegründe gestützt, mit denen sie eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der Freizügigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen eigenen Anspruch auf Ruhegehalt geltend machte.

14 Was den ersten Klagegrund betrifft, so hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Fürsorgepflicht in dem durch die geltenden Vorschriften gezogenen Rahmen ausgeübt werden müsse und ein Kläger nicht unter Berufung auf diese Pflicht von den Gemeinschaftsorganen ein anderes Ergebnis als dasjenige verlangen könne, das sich aus eindeutigen Bestimmungen ergebe. Aufgrund der klaren Fassung des Artikels 72 Absatz 1 b des Statuts hat das Gericht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht eine Aufrechterhaltung ihres Schutzes nach dem Gemeinsamen System über den in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitraum hinaus erwirken könne (Randnr. 43). Der erste Klagegrund ist daher zurückgewiesen worden.

15 Mit ihrem zweiten Klagegrund hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, daß ihr Recht auf Freizügigkeit ernsthaft eingeschränkt sei, da ein Wegzug aus Luxemburg zum Verlust des einzigen Krankenversicherungsschutzes führen würde, den sie habe.

16 Insoweit hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Freizügigkeit gemäß Artikel 8a EG-Vertrag den u. a. im abgeleiteten Recht vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterliege. Bei Personen, die wie die Rechtsmittelführerin keine Arbeitnehmer seien, sei das Bestehen einer Krankenversicherung nicht, wie die Rechtsmittelführerin geltend mache, eine Folge des Rechts auf Freizügigkeit (Randnr. 47 und 48).

17 Daher bestehe kein Zusammenhang zwischen der Frage des Schutzes der Rechtsmittelführerin durch ein Krankenversicherungssystem, das sie in Anspruch nehmen könne, wenn sie in ihrem Herkunftsland wohne, und dem Grundsatz der Freizügigkeit, wie er im Vertrag niedergelegt sei und durch das abgeleitete Recht durchgeführt werde (Randnr. 50). Das Gericht hat diesen Klagegrund daher ebenfalls zurückgewiesen.

18 Mit ihrem dritten Klagegrund hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, daß die Versagung des Anspruchs auf Schutz im Krankheitsfalle nach dem Gemeinsamen System ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei, da die ehemaligen Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichts erster Instanz und des Rechnungshofes nach dem Gemeinsamen System versichert blieben, wenn sie nicht durch eine andere öffentliche Krankheitsfürsorge gesichert werden könnten (Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nr. 2426/91 des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und zur Änderung der Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes [ABl. L 222, S. 1]).

19 Hierzu hat das Gericht ausgeführt, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheide, unterschiedlich behandelt würden (Randnr. 55). Da das Verhältnis der Beamten zu den Gemeinschaftsorganen zeitlich nicht begrenzt sei, befänden sich die Beamten nicht in derselben Lage wie die von der Verordnung Nr. 2426/91 erfaßten Personen, deren Mandat zeitlich begrenzt sei (Randnrn. 56 und 57). Folglich liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

20 Mit ihrem vierten und letzten Klagegrund hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, daß ihr nach deutschem Scheidungsrecht bestehender Anspruch auf die Hälfte des Ruhegehalts ihres früheren Ehemannes ihr einen eigenen Anspruch auf Ruhegehalt verleihe, so daß die Kommission verpflichtet sei, ihr den Schutz nach dem Gemeinsamen System zu gewähren.

21 Das Gericht hat festgestellt, daß der Anwendungsbereich des Gemeinsamen Systems in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers falle und daß eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben könne, eine Rechtsstellung zu verschaffen, deren Erwerb sich nach Rechtsakten der Gemeinschaft richte (Randnr. 64). Da die Rechtsmittelführerin nicht die im Statut vorgesehenen Bedingungen für einen Anspruch auf Ruhegehalt erfüllte (Randnrn. 61 bis 63), ist dieser letzte Klagegrund zurückgewiesen worden.

Das Rechtsmittel

22 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts aufzuheben und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Sie macht geltend, daß das Gericht die Rechtsfragen, die in den vier Klagegründen aufgeworfen worden seien, falsch gewürdigt habe.

23 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für offensichtlich unzulässig, hilfsweise, für unbegründet zu erklären, und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Würdigung durch das Gericht

24 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

25 Das Rechtsmittel ist gemäß Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und ist auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht zu stützen. Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

26 Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf dessen Aufhebung gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13).

28 Was den ersten Rechtsmittelgrund betrifft, mit dem eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht wird, so hat das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Verpflichtung der Gemeinschaftsgerichte zur Rechtsfortbildung verkannt. Die Rechtsmittelführerin nennt jedoch weder die Grundlage dieser angeblichen Verpflichtung, noch stellt sie deren Inhalt klar dar. Einerseits macht sie geltend, die Verpflichtung hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, die geltende Gemeinschaftsregelung abzuändern, um ihr den Anschluß an das Gemeinsame System zu ermöglichen. Andererseits vertritt sie die Auffassung, die Gemeinschaftsgerichte müßten die Gemeinschaftsorgane aufgrund dieser Verpflichtung auf die Lücken und Schwachstellen in der Gemeinschaftsregelung hinweisen, um sie zu einer Änderung dieser Regelung zu bewegen.

29 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Gemeinschaftsorgane und -stellen verpflichtet sind, im Rahmen der ihnen durch die Rechtsakte der Gemeinschaft eingeräumten Befugnisse zu handeln und daß es nicht Sache der Gemeinschaftsgerichte ist, die geltende Gemeinschaftsregelung zu ändern. Die Gemeinschaftsgerichte sind auch nicht verpflichtet, zum Ausdruck zu bringen, ob sie eine Änderung dieser Regelung für zweckmäßig halten. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.

30 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das Recht, sich im Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, keinen Bedingungen unterliege und nicht dadurch beschränkt werden könne, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber noch keine Regelung für die Personengruppe getroffen habe, der sie angehöre. Außerdem stelle eine Beschränkung dieses Rechts eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der Frauen dar.

31 Hierzu ist festzustellen, daß, wie aus Randnummer 44 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sich die Rechtsmittelführerin grundsätzlich darauf beschränkt, die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Sie führt auch kein Argument für ihr Vorbringen an, daß das Gericht einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen habe, daß sie nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Freizügigkeit weiterhin das Gemeinsame System in Anspruch nehmen könne, obwohl sie nicht mehr die Zugangsvoraussetzungen erfülle. Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich offensichtlich unzulässig.

32 Zum dritten Rechtsmittelgrund, der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß kein wesentlicher Unterschied zwischen Beamten und den von der Verordnung Nr. 2426/91 erfaßten Personen bestehe, da das Verhältnis der letztgenannten Personengruppe zu den Gemeinschaftsorganen aus verschiedenen Gründen beendet werden könne und für Beamte dasselbe gelte.

33 Hierzu ist festzustellen, daß die Argumentation der Rechtsmittelführerin nicht die vom Gericht vorgenommene Würdigung in Frage stellt, wonach sich die Beamten nicht in derselben Lage befinden wie die von der Verordnung Nr. 2426/91 erfaßten Personen, deren Mandat zeitlich begrenzt ist, so daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.

34 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, dem Bestehen eines eigenen Anspruchs auf Ruhegehalt, macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das Gericht sich zu Unrecht auf die im Rahmen ihrer Scheidung ergangenen Entscheidungen gestützt habe, obwohl Grundlage dieses Anspruchs der Versorgungsausgleich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei. Im übrigen habe die Gemeinschaft, da sie ihr weiterhin einen Teil des Ruhegehalts ihres früheren Ehemannes ausbezahlt habe, diesen Anspruch bereits anerkannt.

35 Insoweit ist festzustellen, daß es auf die Frage, ob der Versorgungsausgleich auf einer Entscheidung eines nationalen Gerichts oder einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten beruht oder ob er sich unmittelbar aus dem nationalen Recht ergibt, für die Prüfung des vorgebrachten Rechtsmittelgrundes nicht ankommt. Dieser Versorgungsausgleich könnte der Rechtsmittelführerin keinen Anspruch auf Ruhegehalt verschaffen, der von den Voraussetzungen des Statuts abhängt. Hieran ändert nichts, daß die Gemeinschaftsorgane der Rechtsmittelführerin das Ruhegehalt unmittelbar ausbezahlen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist demnach offensichtlich unbegründet.

36 Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung teilweise für offensichtlich unzulässig und teilweise für offensichtlich unbegründet zu erklären.

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Aus den vom Gericht genannten Gründen — die Klage ist auf Aufhebung einer Handlung gerichtet, mit der der Rechtsmittelführerin Ansprüche genommen wurden, die sie als Ehefrau eines Beamten nach dem Statut hatte — fällt der Rechtsstreit unter Artikel 70 der Verfahrens Ordnung, wonach die Organe bei Beamtenklagen ihre Kosten selbst tragen. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrens Ordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung auf Rechtsmittel, die ein Beamter oder sonstiger Bediensteter eines Organs gegen dieses einlegt. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.