Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1998 – C-386/97
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:489
In der Rechtssache C-386/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, vertreten durch Nana Dafniou, juristische Mitarbeiterin der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, Ioannis Chalkias, Rechtsberater beim Juristischen Dienst des Staates, und Foteini Dedousi, Rechtsberaterin der Eingangsstufe beim Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 243, S. 7) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H. Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1998,
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 243, S. 7; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie am 1. Juli 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das griechische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die griechische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 27. Februar 1996 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4 Nachdem die Kommission von den griechischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 17. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5 Mit Schreiben vom 17. April 1997 teilte die griechische Regierung der Kommission mit, daß sie zur Umsetzung der Richtlinie eine Präsidialverordnung ausgearbeitet habe, die bereits zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei.
6 Da die Kommission jedoch keine Mitteilung über den Erlaß der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde.
8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.