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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1998 – C-26/98
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:503
In der Rechtssache C-26/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hans Christian Støvlbæk, Juristischer Dienst, und Michael Shotter, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt (ABl. L 157, S. 33) verstoßen hat, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht mitgeteilt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt (ABl. L 157, S. 33; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. März 1995 zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Nachdem die Kommission bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Frist keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, sandte sie der irischen Regierung am 2. August 1995 ein Mahnschreiben zu.
4 Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 teilte die irische Regierung der Kommission mit, daß noch keine zur Umsetzung der Richtlinie erforderliche Maßnahme erlassen worden sei.
5 Demzufolge versandte die Kommission am 30. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die irische Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 27. März 1997 teilte die irische Regierung der Kommission mit, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen würden wahrscheinlich bis zum September 1997 abgeschlossen sein.
7 Nachdem die Kommission jedoch keine Information erhalten hatte, wonach das Umsetzungsverfahren abgeschlossen worden sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Irland bestreitet die Vertragsverletzung nicht, gibt aber an, das Umsetzungsverfahren sei in Gang und werde in Kürze abgeschlossen.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.
10 Irland hat somit dadurch, daß es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt verstoßen, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.