Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.1998 – C-383/97
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:502
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 22. Oktober 1998
1 Der Betroffene des Aus gangs verfahr ens, Herr van der Laan, ist Geschäftsführer der Firma Th. S. v. d. Laan International, die ihren Sitz in Almelo in den Niederlanden hat und Fleischerzeugnisse vertreibt. In Deutschland vertreibt sie über die Firma Bentheimer Fleischwarenvertriebs GmbH, Bad Bentheim, drei Fleischerzeugnisse, deren Vereinbarkeit mit dem deutschen Recht Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist.
2 Diese Erzeugnisse werden in den Niederlanden hergestellt und sind dort rechtmäßig im Verkehr. Ihre Etiketten enthalten folgende Angaben:
Lupack:
Holländischer Formfleischvorderschinken aus Vorderschinkenteilen zusammengefügt ohne Speck und Schwarte. Produkt mit 75 % Schweinefleisch.
Zutaten: Schweinefleisch, Trinkwasser, Salz, Zuckerstoffe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250.
Bristol:
Fleischprodukt: Holländischer Vorderschinken ohne Speck und Schwarte.
Zutaten: Schweinefleisch, Salz, Zuckerstorfe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250.
Benti:
Holländischer Formfleischvorderschinken aus Vorderschinkenteilen zusammengefügt ohne Speck und Schwarte. Produkt mit 70 % Schweinefleisch.
Zutaten: Schweinefleisch, Trinkwasser, Salz, Zuckerstoffe, Stabilisator E 450 (a), Antioxidant E 301, Konservierungsmittel E 250.
3 Der Landkreis Grafschaft Bentheim setzte gegen Herrn van der Laan eine Geldbuße von 7500 DM fest. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge den Übergang in das Strafverfahren.
4 Der Landkreis und die Staatsanwaltschaft vertreten die Auffassung, die Bezeichnung der streitigen Erzeugnisse könne eine Täuschung bewirken; sie wichen derart von der Verkehrsauffassung ab, daß eine Kenntlichmachung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) nicht mehr möglich sei. Der Betroffene habe somit gegen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere das in § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 dieses Gesetzes aufgestellte Täuschungsverbot, in Verbindung mit den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches verstoßen.
5 Die einschlägigen Vorschriften des LBMG lauten wie folgt:
§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten,
...
2. ...
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind...
...
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
...
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpakkung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,
...
§ 33 Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittel-Kommission unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesminister im Einvernehmen mit den Bundesministern der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
...
§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen oder
2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Das Bundesministerium hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
6 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, bei dem aufgrund der genannten Vorschriften ein Strafverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde, verstößt die Anwendung dieser Vorschriften durch die beteiligten Behörden möglicherweise gegen die Artikel 30 ff. EG-Vertrag; es hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt die Anwendung des § 17 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bzw. Nr. 5 Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetz in Verbindung mit Randnummer 2.19/2.3411 ff. der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches durch den Landkreis Grafschaft Bentheim bzw. die Staatsanwaltschaft Osnabrück im vorliegenden Fall gegen Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, d. h. das dort niedergelegte Diskriminierungsverbot?
7 Die Kommission weist vorab darauf hin, daß der Gerichtshof nicht befugt sei, sich zur Anwendung des nationalen Rechts zu äußern, wenn man unter Anwendung die Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhalts unter (eine) abstrakte innerstaatliche Norm(en) verstehe.
8 Bei diesem Verständnis fällt die Anwendung des nationalen Rechts tatsächlich in die alleinige Zuständigkeit der nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zuständigen Stellen.
9 Die von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage ist indessen dahin zu verstehen, daß der Gerichtshof gefragt wird, ob das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen ist, daß es dem Verbot des Inverkehrbringens der vorstehend beschriebenen eingeführten Erzeugnisse in Anwendung der zitierten nationalen Vorschriften entgegensteht. Eine solche Frage fällt zweifellos in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.
10 Nach Auffassung des Landkreises Grafschaft Bentheim und der Staatsanwaltschaft Osnabrück verstößt das Inverkehrbringen der streitigen Erzeugnisse aus folgenden Gründen gegen das LMBG.
11 Erstens handle es sich bei dem Produkt Bristol nicht um ein natürliches Erzeugnis, sondern um Formfleischkochpökelware, die gemäß den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches wie die Erzeugnisse Lupack und Benti als Formfleischvorderschinken aus Schinkenteilen zusammengefügt hätte bezeichnet werden müssen. Wie bereits gezeigt, trägt dieses Erzeugnis jedoch die Bezeichnung Fleischprodukt: Holländischer Vorderschinken ohne Speck und Schwarte.
12 Die übrigen Rügen der beiden Behörden betreffen die Zusammensetzung der Erzeugnisse.
13 So machen sie geltend, Lupack und Benti enthielten nur 75 % bzw. 70 % Schweinefleisch. Bei Kochpökelware werde jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Schweinefleischanteil von 100 % erwartet. Der Schweinefleischanteil des Erzeugnisses Bristol wird im Vorlagebeschluß nicht erwähnt. Da er allerdings die Feststellung enthält, daß dieses Erzeugnis einen Fremdwasseranteil zwischen 3,7% und 18 % aufweist, kann auch dieses nicht zu 100 % aus Schweinefleisch bestehen.
14 Die beiden Behörden schließen hieraus, die streitigen Erzeugnisse wichen schon deswegen so stark von der Verkehrsauffassung ab, daß eine Kenntlichmachung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LMBG nicht mehr möglich sei; ihre Vermarktung sei daher in Deutschland nicht zulässig.
15 Der Gehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß (im folgenden: BEFFE-Gehalt) liege bei Bristol zwischen 87,9 % und 88,1 % sowie bei Benti bei 87,9 %, also weit unter den nach dem Deutschen Lebensmittelbuch erforderlichen 90 %.
16 Die untersuchten Proben hätten bei Bristol einen Eiweißgehalt von 15 % bis 18,2 % im fettfreien Anteil und bei Lupack einen solchen von 16,6 % bis 17,2 % aufgewiesen, wodurch der nach dem Deutschen Lebensmittelbuch geforderte Mindestwert von 19 % nicht unerheblich unterschritten worden sei.
17 Schließlich hätten die festgestellten Fremdwassergehalte von 3,7 % bis 18 % bei Bristol sowie von 8,7 % bis 10,6 % bei Lupack weit über dem mit Null angesetzten Fremdwassergehalt von Kochpökelware gelegen.
Beurteilung
18 Die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage geht also dahin, ob Artikel 30 des Vertrages es den nationalen Behörden erlaubt, das Inverkehrbringen von derartigen Erzeugnissen zu verbieten, um die Verbraucher zu schützen, deren Erwartungen an derartige Erzeugnisse erheblich von den Eigenschaften der streitigen Erzeugnisse abweichen.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, insoweit hinzunehmen, als diese Regelungen, sofern sie unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind, sich durch einen der in Artikel 36 des Vertrages genannten Gründe des öffentlichen Interesses wie den Schutz der menschlichen Gesundheit oder durch zwingende Erfordernisse etwa des Verbraucherschutzes rechtfertigen lassen.
Allerdings muß eine solche Regelung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Hat eine Mitgliedstaat die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen, die zur Erreichung ein und desselben Zieles geeignet sind, so obliegt es ihm, dasjenige Mittel zu wählen, das die Freiheit des Handelsverkehrs am wenigsten behindert.
20 Zunächst ist festzustellen, daß es keine gemeinsamen oder harmonisierten Regeln für die Herstellung oder Vermarktung von aus Schinken hergestellten Erzeugnissen gibt, mit Ausnahme der in der Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen enthaltenen Vorschriften (vgl. die Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Anderung der Richtlinie 64/433/EWG). Diese Regelung legt jedoch nicht die Zusammensetzung von Fleischpökelwaren oder von aus Vorderschinkenteilen zusammengefügten Formfleischvorderschinken fest.
21 Aus den Akten ergibt sich weiter, daß die streitigen Erzeugnisse in den Niederlanden rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
22 Drittens ist festzustellen, daß Gründe der öffentlichen Gesundheit nicht geltend gemacht werden. Das vorlegende Gericht verweist sogar darauf, daß am 28. Oktober 1992 eine Bekanntmachung erlassen worden sei, aufgrund deren die streitigen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen, obwohl sie einen in Deutschland nicht zugelassenen Zusatzstoff enthielten.
23 Die Kommission trägt vor, die von den deutschen Stellen vorgebrachte Kritik am Wasseranteil in den fraglichen Erzeugnissen sowie an ihrem Eiweißgehalt finde in den dem Vorlagebeschluß beigefügten Vorschriften des Deutschen Lebensmittelbuches keine Grundlage, obwohl dieses eine Kodifizierung der Handelsbräuche vornehmen solle und von eben diesen Behörden als Stütze für ihre Darstellung der deutschen Verbrauchererwartungen herangezogen werde.
24 Das Deutsche Lebensmittelbuch enthalte lediglich Leitsätze, denen keine verbindliche Wirkung zukomme.
25 Vor diesem Hintergrund ist tatsächlich die Frage gerechtfertigt, welches die genaue Rechtsgrundlage des nationalen Rechts für das Vorgehen der beiden Behörden im Ausgangsverfahren ist.
26 Ich stimme allerdings insoweit mit der Auffassung der Kommission überein, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, festzustellen, ob der Standpunkt einer der beiden Seiten im Ausgangsverfahren nach nationalem Recht begründet ist. Der Gerichtshof ist nämlich lediglich gehalten, dem nationalen Gericht die Elemente an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermitteln.
27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht eindeutig hervor, daß der Verbraucherschutz, wenn es um in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse geht, im allgemeinen durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die nicht so einschränkend wie ein Verbot sind, insbesondere durch eine angemessene Etikettierung, die eine sachdienliche Information über die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses liefert.
28 In diesem Sinn kann das Urteil Deserbais angeführt werden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Bezeichnung für eine Käsesorte Erzeugnissen mit einem bestimmten Mindestfettgehalt vorbehalten, auf in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse untersagt, wenn eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist.
29 Der Gerichtshof ist diesen Erwägungen auch in seinem Urteil Bonfait gefolgt, in dem es um niederländische Rechtsvorschriften ging, die einer Einfuhr von Wurstwaren aus Deutschland entgegenstanden, weil diese nicht einen bestimmten Höchstgehalt an Wasser einhielten. Auch dort hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Verbraucherschutz durch eine angemessene Etikettierung sichergestellt werden kann.
30 Da die letztgenannte Rechtssache sozusagen spiegelgleich zu der vorliegenden ist, müßten hier somit die gleichen Erwägungen Anwendung finden. Dies gilt um so mehr, als das vorlegende Gericht ausführt, daß die deutschen Verbraucher keine präzisen Erwartungen hinsichtlich der Zusammensetzung der streitigen Erzeugnisse hätten, da es sich nicht um traditionelle Lebensmittel handele.
31 Es ist daher, wie dies der Gerichtshof in seinem vom Betroffenen des Ausgangsverfahrens angeführten Urteil Kommission/Deutschland getan hat, davon auszugehen, daß die Verbraucher zunächst das Zutaten verzeichnis lesen werden. Wenn sich aus diesem klar die Zusammensetzung des Erzeugnisses ergibt, ist das Risiko, daß die Verbraucher irregeführt werden, so gering, daß ein Hemmnis für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse nicht gerechtfertigt erscheint.
32 Somit ist zu klären, ob die Etikettierung der streitigen Erzeugnisse geeignet ist, eine Unterrichtung der Verbraucher in einer Weise sicherzustellen, daß Artikel 30 des Vertrages es den nationalen Behörden verbietet, das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse zu behindern.
33 Auf dem spezifischen Gebiet der Etikettierung von Lebensmitteln finden die Anforderungen des Artikels 30 des Vertrages ihren Ausdruck in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (im folgenden: Etikettierungsrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 gefunden. Fällt nämlich die streitige nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich von Normen des abgeleiteten Rechts, so bestimmen sich nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nach diesen Normen.
34 Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie sieht vor:
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
...
Artikel 3 bestimmt:
(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:
1. die Verkehrsbezeichnung,
2. das Verzeichnis der Zutaten
...
Artikel 5 Absatz 1 lautet:
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
In Artikel 6 Absatz 5 heißt es:
(5) a)Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort Zutaten erscheint.Abweichend hiervonwerden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 ν. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben ...
Artikel 15 sieht schließlich vor:
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz
der Gesundheit,
vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.
35 Die Etikettierungsrichtlinie stellt somit in ihrem Artikel 2 das grundsätzliche Verbot einer Etikettierung auf, die geeignet ist, den Verbraucher über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über seine Art, Identität und Zusammensetzung, irrezuführen. Zu diesem Zweck legen die Artikel 3 und 5 der Richtlinie einige Bedingungen hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung und des Verzeichnisses der Zutaten fest, die die Etikettierung erfüllen muß.
36 Lassen Sie mich diese beiden Punkte also nacheinander prüfen:
Zur Bezeichnung der Erzeugnisse
37 Unstreitig legt keine Gemeinschaftsvorschrift die Bezeichnung der streitigen Erzeugnisse fest.
38 Das vorlegende Gericht führt aus, es gehe in den drei Fällen um holländischen Formfleischvorderschinken aus Vorderschinkenteilen zusammengefügt.
39 Diese Bezeichnung findet sich auf den Erzeugnissen Lupack und Benti, nicht aber auf dem Erzeugnis Bristol, das die Bezeichnung Fleischprodukt: holländischer Vorderschinken ohne Speck und Schwarte trägt. Dies kann tatsächlich den Eindruck erwecken, es handele sich um ein gewachsenes, aus einem einzigen Stück Vorderschinken bestehendes Erzeugnis. Formfleischvorderschinken besteht indessen aus Schulterstücken, die zusammengepreßt werden, um gewachsenen Schinken nachzuahmen. Diese beiden Erzeugnisse sind daher zweifelsfrei unterschiedlicher Art.
40 Auch der in dem Zusatz holländisch enthaltene Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses Bristol kann nicht so verstanden werden, als ermögliche er dem Verbraucher den Rückschluß, daß es sich um Formfleischvorderschinken handele.
41 Auf der anderen Seite enthält das Etikett die Angabe Fieischproduk. Ein Verbraucher, insbesondere ein umsichtiger Verbraucher, könnte daraus vielleicht entnehmen, daß Bristol nicht schlicht und einfach aus einem einzigen Stück Vorderschinken besteht, sondern auch andere Bestandteile enthält und einer Bearbeitung unterzogen wurde.
42 Gleichwohl ermöglicht diese Bezeichnung es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, ohne weiteres zu verstehen, daß es sich um Formfleischvorderschinken handelt.
43 Ich teile daher die Auffassung der Kommission, daß die Etikettierung des Erzeugnisses Bristol tatsächlich geeignet ist, den Verbraucher im Sinne von Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie irrezuführen.
Zu den Zutaten
44 Zunächst einmal wird an den Erzeugnissen Lupack und Benti gerügt, daß sie nicht zu 100 % aus Schweinefleisch bestünden, sondern lediglich aus 75 %, was das erstgenannte Erzeugnis angehe bzw. aus 70 %, was das zweite Erzeugnis angehe, während derartige Erzeugnisse in Deutschland stets einen Schweinefleischanteil von 100 % aufwiesen.
45 Des weiteren enthalte das Erzeugnis Lupack einen Fremdwasseranteil zwischen 8,7 % und 10,6 % und entspreche damit nicht den Erwartungen der deutschen Verbraucher, in deren Augen dieser Anteil bei null liegen müsse.
46 In bezug auf das Erzeugnis Benti enthalten die Akten keine Angaben hinsichtlich des Fremdwasseranteils, doch läßt sich aus dem geringeren Schweinefleischgehalt des Erzeugnisses schließen, daß sein Fremdwassergehalt mindestens demjenigen von Lupack entsprechen muß.
47 Allerdings enthält die Etikettierung der fraglichen Erzeugnisse unstreitig klare Angaben über die Zutaten, aus denen sie sich zusammensetzen, insbesondere den Schweinefleischanteil und das Vorkommen von Wasser unter den Zutaten. In bezug auf letzteres ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Etikettierungsrichtlinie, daß Fremdwasser als Zutat auf dem Etikett angegeben werden muß, wenn es mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht.
48 Die Richtlinie verlangt ferner, daß die Zutaten, deren Angabe erforderlich ist, in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt werden. Der Umstand, daß in der Etikettierung von Lupack und Benti Wasser an zweiter Stelle des Zutatenverzeichnisses steht, läßt den Verbraucher somit erkennen, daß sein Anteil an der Zusammensetzung des Erzeugnisses bei Lupack zwischen 5 % und 25 % und bei Benti zwischen 5 % und 30 % liegt und damit die zweitwichtigste Zutat zu diesen Erzeugnissen nach dem Schweinefleisch ist.
49 Gegen die Darstellung der Zutaten der beiden Erzeugnisse lassen sich daher aus Sicht der Etikettierungsrichtlinie keine Einwände erheben. Selbst wenn nachgewiesen wäre, daß der durchschnittliche deutsche Verbraucher präzise Erwartungen dahin gehend hätte, daß die fraglichen Erzeugnisse kein Wasser enthalten, was dem vorlegenden Gericht zufolge nicht der Fall ist, war er in der Lage, festzustellen, daß das Erzeugnis dieser Erwartung nicht entsprach und konnte somit nicht im Sinne der Etikettierungsrichtlinie irregeführt werden.
50 Das Vorhandensein einer nach deutschem Recht nicht vorgesehenen Zutat, des zugefügten Wassers, ergibt sich nämlich ausreichend klar aus dem Zutatenverzeichnis, so daß es nicht in der Verkehrsbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden muß.
51 Die soeben beschriebene Aufmachung der beiden streitigen Erzeugnisse entspricht somit in diesen beiden Punkten der Etikettierungsrichtlinie. Es steht den deutschen Behörden daher nicht zu, anzunehmen, im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Dies gilt selbst dann, wenn diese Behörden annehmen mußten, der Verbraucher werde dem Erzeugnis aufgrund seiner Erwartungen eine andere Zusammensetzung beilegen als die tatsächliche. Der tatsächliche oder angenommene Inhalt dieser Erwartungen ist im Rahmen der Richtlinie unbeachtlich.
52 Bei einer Etikettierung, die unter Einhaltung der hierfür durch die Etikettierungsrichtlinie festgelegten Modalitäten die Bezeichnung und die Zutaten angibt, aus denen sich ein Erzeugnis zusammensetzt, kann nämlich nicht angenommen werden, daß sie gleichwohl eine Irreführung im Hinblick auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses bewirkt.
53 Die Offenhaltung einer solchen Möglichkeit würde dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen und die Verwirklichung der Ziele der Etikettierungsrichtlinie, nämlich für ein besseres Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu sorgen, indem die durch die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln hervorgerufenen Hemmnisse verringert werden, gefährden.
54 Es trifft zu, daß die Begründungserwägungen der Etikettierungsrichtlinie klar erkennen lassen, daß diese nicht abschließend ist. Daraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weiterhin nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet zu erlassen, sofern sie ein Gemeinschaftsverfahren einhalten 11.
55 Artikel 15 der Etikettierungsrichtlinie legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Maßnahmen ergreifen dürfen. Von den drei in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen ist hier lediglich der zweite, nämlich die Verhinderung von Täuschungen, von Interesse. Vorliegend wird nämlich, wie bereits erwähnt, keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit geltend gemacht. Ebensowenig wird der Schutz des intellektuellen Eigentums oder der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 an dritter Stelle genannt werden, in Anspruch genommen.
56 Es trifft zu, daß der Landkreis Grafschaft Bentheim in seinen Erklärungen den Wettbewerbsnachteil anspricht, der den nationalen Erzeugern dadurch entstehe, daß für sie ein Fremdwasseranteil von 0 % gelte, während die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Erzeuger hiervon nicht betroffen seien.
57 Der Gerichtshof hat zwar für Recht erkannt, daß die Lauterkeit des Handelsverkehrs ein zwingendes Erfordernis ist, das Einfuhrbeschränkungen rechtfertigen kann, doch ergibt sich aus seiner Rechtsprechung ferner, daß dieses Interesse ein Verbot des Inverkehrbringens nicht rechtfertigt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um Erzeugnisse geht, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, und eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet ist.
58 An dieser Stelle meiner Erwägungen läßt sich das Problem somit dahin zusammenfassen, ob die nationalen Vorschriften, auf die sich die deutschen Behörden bei ihrem Vorgehen stützen, als nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie angesehen werden können, die zum Schutz vor Täuschung gerechtfertigt sind.
59 Anders ausgedrückt: Können die deutschen Behörden ungeachtet dessen, daß die Etikettierung der Erzeugnisse Benti und Lupack nicht zu einer Irreführung im Sinne von Artikel 2 der Etikettierungsrichtlinie geeignet ist, gleichwohl annehmen, daß die in Artikel 15 Absatz 2 angesprochene Verhinderung von Täuschungen es im vorliegenden Fall rechtfertigt, für diese Erzeugnisse zusätzliche Anforderungen mit der Begründung aufzustellen, diese wichen zu stark von den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen ab? Die fraglichen nationalen Maßnahmen wären somit dadurch gerechtfertigt, daß die betreffende Etikettierung, selbst wenn sie objektiv nicht irreführend ist, gleichwohl den durchschnittlichen deutschen Verbraucher aufgrund von dessen spezifischen und präzisen Erwartungen irreführen könnte.
60 In einem solchen Fall müßte die Anwendung von Artikel 30 auf die streitigen nationalen Maßnahmen geprüft und insbesondere festgestellt werden, ob diese durch das zwingende Erfordernis des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind.
61 Ein solcher Standpunkt ist jedoch im vorliegenden Fall nicht vertretbar.
62 Vorrangiges Ziel der Etikettierungsrichtlinie ist es nämlich, wie bereits festgestellt, die Anforderungen festzulegen, die die Etikettierung eines Erzeugnisses erfüllen muß, um nicht als irreführend angesehen zu werden. Ihren Vorschriften würde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn die nationalen Behörden eine der Etikettierungsrichtlinie entsprechende Etikettierung als zur Irreführung des Verbrauchers über die Zusammensetzung des Erzeugnisses geeignet ansehen dürften.
63 Der Umstand, daß die Etikettierungsrichtlinie keine erschöpfende Regelung enthält und ein Mitgliedstaat somit die Möglichkeit hat, unter den materiellen und prozeduralen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Richtlinie zusätzliche nationale Maßnahmen anzuwenden oder zu erlassen, ändert nichts an diesem Ergebnis.
64 Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis darf nämlich nicht in einer Weise ausgeübt werden, die die Vorschriften der Etikettierungsrichtlinie ihres Inhalts berauben würde.
65 Artikel 15 Absatz 2 weist im übrigen darauf hin, daß die Anwendung der nichtharmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften betreffend die Verhinderung von Täuschungen nicht bewirken darf, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird. Dies wäre aber genau das Ergebnis, wenn zusätzliche nationale Anforderungen betreffend die Angabe der Zusammensetzung des Erzeugnisses an eine Etikettierung gestellt würden, die die Anforderungen der Richtlinie in bezug auf diese Angabe erfüllt.
66 Die nach der Etikettierungsrichtlinie zulässigen nationalen Maßnahmen im Rahmen des Schutzes vor Täuschung im Sinne dieser Richtlinie können daher nur Fragen betreffen, die nicht durch die Richtlinie oder andere Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt sind. Insbesondere können sie sich nicht auf die Angabe der Zutaten erstrecken, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, vorbehaltlich einer durch die Richtlinie vorgesehenen Ausnahme.
67 Sollten die deutschen Behörden somit der Auffassung sein, der Verbraucher benötige genaue Informationen über den Wasseranteil in derartigen Erzeugnissen, wenn dieser besonders hoch sei, dürften sie eine dahin gehende Angabe verlangen, sofern bestimmte in der Etikettierungsrichtlinie aufgestellte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Artikel 7 dieser Richtlinie können nationale Vorschriften, falls Gemeinschaftsvorschriften fehlen, bei bestimmten Zutaten die Abgabe einer als Prozentsatz oder in absoluten Zahlen ausgedrückten Menge zwingend verlangen. Diese Vorschriften sind nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie zu erlassen, was eine Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Einhaltung einer Frist und das Einverständnis der Kommission voraussetzt.
68 Da keine nach diesem Verfahren erlassenen Vorschriften vorliegen, ergibt sich daraus unweigerlich, daß das Gemeinschaftsrecht es den deutschen Behörden im Zusammenhang mit den Zutaten, aus denen sich die Erzeugnisse Lupack und Benti zusammensetzen, und mit deren Kennzeichnung verbietet, die vorgenannten Rügen zu erheben.
69 Im Hinblick auf das Erzeugnis Bristol ist eine spezifische Anmerkung erforderlich. Anders als bei den beiden anderen Erzeugnissen wird nämlich in der Etikettierung von Bristol Wasser nicht unter den Zutaten aufgeführt. Die Richtlinie verlangt jedoch, wie bereits ausgeführt, seine Angabe, sobald es 5 % des Enderzeugnisses ausmacht. In diesem Fall wäre die Unterlassung dieser Angabe ein Verstoß gegen die Richtlinie, unabhängig davon, welche Erwartungen die Verbraucher insoweit gegebenenfalls hätten.
70 Das vorlegende Gericht muß daher prüfen, ob die Menge des zugefügten Wassers in der Mehrzahl der Fälle 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses überschreitet. Dieses Gericht hat nämlich bereits im Vorlagebeschluß darauf hingewiesen, daß der Wassergehalt dieses Erzeugnisses sich zwischen 3,7 % und 18 % bewegt.
Zum Eiweißgehalt
71 Die anderen Rügen der beiden Behörden betreffen den Eiweißgehalt der Erzeugnisse Lupack, Bristol und Benti, und zwar den Eiweißgehalt im fettfreien Anteil der beiden erstgenannten bzw. den BEFFE-Gehalt der beiden letztgenannten. Hierbei handelt es sich, wie die Kommission zu Recht ausführt, nicht um eine Zutat, sondern um eine Eigenschaft des Erzeugnisses. Die fraglichen Anteile brauchen daher nicht in der Zutatenliste nach den Artikeln 3 und 5 der Etikettierungsrichtlinie aufgeführt zu werden.
72 Die insoweit gemachten Angaben müssen jedoch auch Artikel 2 einhalten, dürfen also nicht irreführend sein. Sie dürfen den Verbraucher folglich nicht annehmen lassen, diese Erzeugnisse hätten einen bestimmten Eiweißgehalt, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist.
73 Da die streitige Etikettierung den Eiweißgehalt nicht nennt, kann der Verbraucher im vorliegenden Fall nur dann in die Irre geführt werden, wenn er angesichts der Art der streitigen Erzeugnisse eine präzise Erwartung im Hinblick auf diese Anteile hätte und wenn die streitige Etikettierung es unterließe, den Verbraucher darauf hinzuweisen, daß die Erzeugnisse Lupack, Benti und Bristol dieser präzisen Erwartung nicht entsprächen.
74 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, daß die deutschen Verbraucher keine präzise Erwartung hinsichtlich der Zusammensetzung der streitigen Erzeugnisse haben. Es wäre daher äußerst erstaunlich, wenn sie statt dessen eine präzise Erwartung in bezug auf den Eiweißgehalt im fettfreien Anteil oder auf den BEFFE-Gehalt hätten.
75 Selbst wenn man im übrigen davon ausginge, daß Verbrauchererwartungen hinsichtlich des Eiweißgehalts von Formfleischvorderschinken bestehen, wäre es außergewöhnlich, wenn diese Erwartungen derart präzise wären, daß der Verbraucher sich getäuscht fühlen würde, wenn er ein Erzeugnis kaufte, bei dem die entsprechenden
Anteile um 2 Prozentpunkte oder sogar weniger unter dem von den deutschen Behörden angenommenen Satz lägen.
76 In die gleiche Richtung läßt sich im übrigen anmerken, daß die den Akten beigefügten Vorschriften des Deutschen Lebensmittelbuchs ein solches Erfordernis nicht enthalten, obwohl dieses Buch als Ausdruck der Handelsbräuche anzusehen ist.
77 Aus alledem schließe ich, daß die Nichtangabe des Eiweißgehalts im fettfreien Anteil der streitigen Erzeugnisse oder des BEFFEGehalts in der Etikettierung keinen Verstoß gegen die Etikettierungsrichdinie darstellt. Da diese keine genauen Vorschriften über die Angaben betreffend diese Gehalte enthält, ist, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 30 des Vertrages zu prüfen, ob die deutschen Vorschriften über diese Gehalte als nichtharmonisierte zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften anzusehen sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 15 der Etikettierungsrichdinie fallen und keine Bereiche betreffen, die bereits durch diese geregelt sind.
78 Meines Erachtens kann der Verbraucherschutz im vorliegenden Fall nicht das Verlangen nach einer zusätzlichen Etikettierung rechtfertigen, die den Verbraucher auf den Unterschied zwischen seiner möglichen Erwartung an den Eiweißgehalt des Formfleischvorderschinkens und den Eigenschaften der streitigen Erzeugnisse aufmerksam macht.
79 Die von den deutschen Behörden angeführten Unterschiede zwischen den gemessenen Anteilen und der von ihnen angewandten Norm sind nämlich, selbst wenn diese tatsächlich der Verbrauchererwartung entsprechen würde, äußerst gering und somit unerheblich genug, um dem Verbraucher nicht besonders mitgeteilt werden zu müssen. Wie die Kommission ausführt, gilt insoweit der Grundsatz minima non curat praetor.
80 Überdies muß eine Situation, in der eine der Etikettierungsrichtlinie — die, wie ich noch einmal hervorheben möchte, in erster Linie den Schutz der Verbraucher vor Irreführung bezweckt — entsprechende Etikettierung gleichwohl als irreführend im Sinn einer nationalen Rechtsvorschrift angesehen werden könnte, zwangsläufig eine Ausnahme bleiben, wie sich auch aus dem Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 ergibt. Hieraus folgt nämlich, daß etwaige nationale Rechtsvor schriften nur hilfsweise Anwendung finden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften sind daher eng auszulegen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß eine solche Ausnahmesituation vorliegt.
81 Die Kommission verweist der Vollständigkeit halber darauf, daß den Akten zu entnehmen sei, daß die Etikettierung der fraglichen Erzeugnisse nicht an einer augenfälligen Stelle gut lesbar auf die nationale Norm oder Rechtsvorschrift verweise, nach der die verwendete Verkehrsbezeichnung zulässig sei.
82 Ein derartiges Erfordernis ergibt sich indessen aus der Richtlinie 92/5, die in Anhang Β Kapitel V (Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung) bestimmt:
4. Über die Anforderungen hinaus, die in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ... enthalten sind, ist die Umhüllung bzw. das Etikett der Fleischerzeugnisse an einer augenfälligen Stelle gut lesbar mit folgenden Angaben ... zu versehen:
...
die Verkehrsbezeichnung, gefolgt von dem Verweis auf die einzelstaatliche Norm oder Rechtsvorschrift ..., nach der diese Verkehrsbezeichnung zulässig ist.
83 Allerdings ergibt sich der Vorabentscheidungsfrage eindeutig, daß diese sich auf die von den nationalen Behörden erhobenen Rügen beschränkt und sich daher nicht auf den vorgenannten Mangel erstreckt. Im übrigen kann dieser zu den anderen Verstößen gegen die deutschen Etikettierungsvorschriften gehören, zu denen das vorlegende Gericht ausdrücklich feststellt, diese seien nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.
Ergebnis
84 Aufgrund all dessen schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht folgende Antwort zu erteilen:
1. Artikel 30 EG-Vertrag steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die das Inverkehrbringen von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln aus Gründen des Schutzes und der Information der Verbraucher behindert, wenn diese durch eine den Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür entsprechende Etikettierung gewährleistet sind.
2. Die Verwendung einer Verkehrsbezeichnung, die es dem Käufer im Land des Inverkehrbringens nicht erlaubt, die tatsächliche Natur des Lebensmittels zu erkennen, verstößt gegen die Artikel 2 und 5 der Richtlinie 79/112.
Wird dem Lebensmittel Wasser hinzugefügt und stellt die hinzugefügte Menge mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 79/112 vor, sofern die Zutatenliste nicht die Angabe Wasser enthält.