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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1998 – C-195/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:537
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 12. November 1998
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen und mitgeteilt hat, um die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [nachstehend: die Richtlinie] in innerstaatliches Recht umzusetzen, und indem sie insbesondere nicht der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung nachgekommen ist. Sie beantragt ferner, die Italienische Republik zur Kostentragung zu verurteilen.
2 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richdinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben worden ist, ist die Umsetzungsfrist am 19. Dezember 1993 abgelaufen.
3 Zu diesem Zeitpunkt waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie erstmalig alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in Gewässer entwässern, die von Verunreinigung betroffen sind und betroffen werden können, nach in der Richtlinie festgelegten Kriterien als gefährdete Gebiete auszuweisen. Sie waren ferner verpflichtet, die Kommission innerhalb von sechs Monaten von dieser ersten Ausweisung zu unterrichten.
Gemäß Absatz 5 dieses Artikels sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet als gefährdet einstufen und die folglich für dieses gesamte Gebiet Aktionsprogramme festlegen und durchführen, die die Gewässerverschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen reduzieren und ihr vorbeugen sollen.
4 Schließlich mußten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie innerhalb derselben Frist Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufstellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind, um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten.
5 Da die Kommission nach Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in italienisches Recht und über die Ausweisung spezifischer gefährdeter Gebiete oder die Befreiung von dieser spezifischen Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 5 erhalten hatte und auch sonst keine Informationen besaß, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, hat sie mit Schreiben vom 10. Juli 1995 gemäß dem in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren die italienische Regierung aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu diesem Punkt zu äußern. Sie hat die Regierung ebenfalls aufgefordert, sich zu der Tatsache zu äußern, daß die zuständigen Behörden keine Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufgestellt hatten, wozu sie nach Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet waren.
6 Mangels einer Antwort der italienischen Regierung hat die Kommission ihr am 26. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie sie aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
7 Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission geantwortet. Zwar räumte sie ein, daß ihre Regierung noch keinen spezifischen Rechtsakt erlassen habe, um die Richtlinie 91/676 in italienisches Recht umzusetzen; sie machte jedoch geltend, daß sie im wesentlichen den darin vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen sei, und bezog sich dabei insbesondere auf die Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Absatz 2 und 4 der Richdinie.
8 Unter Berücksichtigung dieser Informationen hat die Kommission ihre Rügen bezüglich der mangelnden Konformität mit Artikel 4 der Richdinie nicht aufrechterhalten. Allerdings hat sie die Argumentation in bezug auf die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 nicht für zufriedenstellend gehalten und folglich beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, um die betreffende Vertragsverletzung feststellen zu lassen.
9 Die Klage der Kommission ist am 20. Mai 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die italienische Regierung hat Klageabweisung beantragt.
10 In ihrer Klagebeantwortung weist die italienische Regierung darauf hin, daß sie der Kommission, sobald sie die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten habe, eine Reihe von in Italien geltenden, nichtgesetzlichen Maßnahmen mitgeteilt habe, aufgrund deren davon auszugehen ist, daß die Richtlinie 91/676/EWG unter bestimmten Gesichtspunkten umgesetzt ist. Sie weist außerdem auf ihre Absicht hin, aufgrund einer Ermächtigung des Parlaments eine Rechtsverordnung zu erlassen, die eine vollständige Regelung der in dieser Richdinie behandelten Materie enthalte.
11 Die Kommission erhält in ihrer Erwiderung ihre Rügen aufrecht.
12 Sie betont zunächst, niemals unterstellt zu haben, daß eine Umsetzung notwendigerweise in Form eines Gesetzgebungsakts zu geschehen habe. Sie werfe der italienischen Regierung nicht vor, daß sie nichtgesetzliche Maßnahmen ergriffen habe, sondern bemerke, daß die Regierung jedenfalls nicht durch den Erlaß von Maßnahmen, welcher Art sie auch sein mögen, ihre Verpflichtungen aus der Richdinie erfüllt habe.
13 Sie erinnert sodann daran, daß die korrekte Umsetzung einer Richtlinie den Erlaß von Maßnahmen erfordere, mit denen ihre praktische Wirksamkeit sichergestellt werde und die zu den gewünschten Ergebnissen führten, wobei gegebenenfalls eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten sei. Im vorliegenden Fall habe die italienische Regierung gegen jede Logik gehandelt, indem sie Maßnahmen erlassen habe, die zum einen dazu bestimmt gewesen seien, gemäß Artikel 4 der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, und zum anderen dazu, in die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie erwähnten Aktionsprogamme aufgenommen zu werden, die die Gewässerverunreinigung reduzieren und ihr vorbeugen sollten, ohne zunächst die gefährdeten Gewässer und Gebiete auszuweisen, wozu sie nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet gewesen sei. Die bisher ergriffenen Maßnahmen blieben nämlich toter Buchstabe, da sie den Schutz von Gebieten bezweckten, die bis heute nicht ausgewiesen worden seien.
14 Die Italienische Republik bestreitet in ihrer Gegenerwiderung diese Argumentation. Nach ihrer Ansicht wäre es nicht zweckmäßig, in der von der Kommission befürworteten Reihenfolge vorzugehen. Sie fügt hinzu, daß sich die Dokumentation zu den Maßnahmen, die zur Durchführung der in Artikel 5 genannten Bestimmungen erlassen wurden, gegenwärtig auf dem Wege zur Kommission befindet.
15 Es zeigt sich daher, daß die italienische Regierung weder im Vorverfahren noch in ihrer Klagebeantwortung oder in ihrer Gegenerwiderung die mangelnde fristgerechte Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und die sich daraus ergebende fehlende Mitteilung an die Kommission bestritten hat. Sie hat sich damit begnügt, auf eine Reihe von Maßnahmen hinzuweisen, die gegebenenfalls geeignet seien, den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie zu genügen, der speziell die Aufstellung von Aktionsprogrammen vorsieht, mit denen die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung verringert und ihr vorgebeugt werden soll. Jedoch ist es, abgesehen davon, daß diese Aktionsprogramme einer bestimmten Anzahl zwingender Vorschriften entsprechen müssen, deren Einhaltung im vorliegenden Fall unmöglich beurteilt werden kann, offensichtlich, daß es sich dabei nicht um den einzigen Aspekt der Richtlinie handelt, den die Mitgliedstaaten zu beachten haben.
16 Es wird insbesondere nicht bestritten, daß bisher keinerlei nationale Maßnahme ergriffen und daraufhin der Kommission mitgeteilt wurde, um der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Ausweisung der gefährdeten Gebiete nachzukommen.
17 Im Gegenteil, indem die Italienische Republik in ihrer Klagebeantwortung auf die baldige Verabschiedung eines Gesetzestextes zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie hinweist und in ihrer Gegenerwiderung versichert, daß die Dokumentation zu den ergänzenden nationalen Maßnahmen gegenwärtig der Kommission übermittelt würden, räumt sie jedenfalls ein, daß nicht sämtliche einschlägigen Maßnahmen rechtzeitig erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden sind.
18 Ohne weiter auf die Einzelheiten der vorgetragenen Argumente einzugehen, genügt daher die Feststellung, daß die Klage der Kommission als begründet anzusehen ist, da die Umsetzung der Richtlinie und ihre Mitteilung nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist erfolgt sind.
19 Es ist somit davon auszugehen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie nachzukommen.
20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
21 Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, festzustellen, daß
1. die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. die Italienische Republik zur Tragung der Kosten verurteilt wird.