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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.1998 – C-65/97
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1998:570
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 26. November 1998
1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission gegen die italienischen Gesellschaften Cascina Laura Sas di arch. Aldo Delbò e C. (im folgenden: Cascina Laura) und Gariboldi Engineering Company Srl (im folgenden: Gariboldi oder Beklagte) gemäß Artikel 181 EG-Vertrag Klage auf Rückzahlung des Betrages erhoben, der für die Durchführung eines Vorhabens gezahlt wurde, das in einem einseitig von der Kommission wegen angeblicher Vertragsverletzung des Vertragspartners gekündigten Vertrages vereinbart worden war. Im einzelnen beantragt die Klägerin, Gariboldi und Cascina Laura zu verurteilen, 479134 ECU zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe des Zinssatzes des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 1. Werktag eines jeden Monats, zurückzuzahlen. Die Kommission beantragt darüber hinaus, die beiden Gesellschaften zu verurteilen, den durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden zu ersetzen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aufgrund des Konkurses von Cascina Laura hat die Kommission ihre Klage gegen diese Gesellschaft zurückgenommen, ihre Kostenanträge jedoch aufrechterhalten.
Sachverhalt
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
2 Am 1. Juni 1990 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit Cascina Laura, Gariboldi und der Gesellschaft Servizi Agroalimentare e Ambiente Srl (im folgenden: SAA) den Vertrag Nr. BM 5/89 IT (im folgenden: Vertrag). In der Einleitung des Vertrages heißt es, daß die drei italienischen Gesellschaften (im folgenden: Vertragspartner) gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch handeln.
3 Gegenstand des Vertrages war die Durchführung eines Vorhabens zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse, die aus Abfällen der Reisproduktion besteht (Stroh und Spreu), im Rahmen von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 (Artikel 1.1).
4 Nach dem Vertrag gewährte die Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 40 % der tatsächlichen Kosten des Vorhabens, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 680103 ECU (Artikel 3). Als Gegenleistung zu dieser Verpflichtung übernahm der Vertragspartner die technische und finanzielle Verantwortung für die Arbeiten (Artikel 4.1). Neben der Hauptpflicht, das Vorhaben durchzuführen, übernahm der Vertragspartner auch andere Pflichten, zu denen die Einhaltung genau bestimmter Fristen sowie die Pflicht gehörte, der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen einen ausführlichen Bericht über den Fortgang der Arbeiten und eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen zu übermitteln (Artikel 4.3.2). Die Arbeiten sollten am 1. Dezember 1989 beginnen und am 31. Juli 1991 beendet sein.
5 Nach Artikel 8 ist die Kommission zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vertragspartner die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere, wenn er die Bestimmungen des Artikels 4.3 nicht einhält. Nach dieser Vorschrift wird der Rücktritt ... wirksam, wenn die Erfüllung nicht binnen eines Monats nach Zustellung einer Mahnung im Wege des Einschreibens mit Rückschein erfolgt. Im Fall des Rücktritts sind die als finanzielle Beihilfe gezahlten Beträge vom Vertragspartner unverzüglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beihilfe. Maßgeblicher Zinssatz ist derjenige des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 1. Werktag eines jeden Monats.
6 Artikel 13 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel, der zufolge alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages dem Gerichtshof vorzulegen sind. Nach Artikel 14 unterliegt der Vertrag italienischem Recht.
Das Verhalten der Vertragsparteien
7 Am 5. Juli 1990 leistete die Kommission eine Zahlung von 204031 ECU oder 30 % des Höchstbetrags der finanziellen Beihilfe auf ein bei der Banca Popolare di Intra (Novara) unter der Nummer 2007/1 geführtes Konto. Das Konto bestand zugunsten von Cascina Laura. Im Auftrag von Cascina Laura überwies die Bank den gesamten Betrag zuzüglich der bis zum 12. September 1990 angefallenen Zinsen in Lire an SAA und Gariboldi. SAA erhielt mit Scheck vom 10. Juli 1990 einen Betrag von 15360000 LIT. Gariboldi erhielt einen Betrag von 297038483 LIT, der am 26. September 1990 überwiesen wurde.
8 Nachdem die Kommission im Dezember 1990 den ersten vertraglich vereinbarten technischen und finanziellen Zwischenbericht erhalten hatte, leistete sie am 20. Februar 1991 eine weitere Zahlung von 275103 ECU für Cascina Laura. Die Kommission erhielt jedoch nicht die in Artikel 4.3.2 des Vertrages vorgesehenen weiteren Berichte. Sie verlangte daher in zwei an Cascina Laura gerichteten, am 9. Juli und 13. August 1991 abgesandten Schreiben, daß diese Pflichten erfüllt werden. Am 25. Oktober 1991 teilte sie Cascina Laura mit, daß sie den Vertrag rückgängig machen werde, wenn ihr nicht bis zum 15. November 1991 ein technischer und finanzieller Bericht zugehen werde. Mit Schreiben vom 12. November 1991 erwiderte Cascina Laura, daß der Grund für die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten in finanziellen Problemen liege, die sie dank einer bevorstehenden Vereinbarung mit einem neuen Partner rasch lösen werde. Konkrete Schritte folgten diesem Schreiben jedoch nicht.
9 Am 10. April 1992 wandte sich Gariboldi an die Kommission und machte sie auf das Verhalten von Cascina Laura aufmerksam, die, so Gariboldi, für eine Reihe von Vertragsverletzungen verantwortlich sei, durch die die Durchführung des Vorhabens möglicherweise endgültig in Frage gestellt werde. Gariboldi wies im übrigen darauf hin, daß sie, obwohl sie ihre Pflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt habe, von der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, die auf ein ausschließlich unter dem Namen von Cascina Laura geführtes Kontokorrentkonto gezahlt worden sei, bisher nichts erhalten habe. Sämtliche Probleme, die sich bei der Durchführung des Vorhabens ergeben hätten, seien ausschließlich darauf zurückzuführen, daß Cascina Laura nicht in der Lage sei, die gegenüber ihren Gläubigern und Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie habe daher beim Tribunale Mailand einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren über Cascina Laura gestellt.
Die Kommission teilte hierauf Gariboldi mit Schreiben vom 7. Mai 1992 mit, daß sie sich mit Cascina Laura und vor allem mit dem Architekten Delbò in Verbindung gesetzt habe, um sich Klarheit über den Stand der Vertragsdurchführung zu verschaffen.
10 Am 2. September 1992 sandte die Kommission an Cascina Laura ein weiteres Erinnerungsschreiben. In ihrer Antwort wies Cascina Laura erneut auf ihre finanziellen Schwierigkeiten hin. Sie machte andererseits mit Nachdruck darauf aufmerksam, daß es notwendig sei, keine gerichtlichen Schritte, die einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würden, gegen sie zu unternehmen. Am 20. Oktober 1992 sandte Gariboldi ein weiteres Schreiben an die Kommission, in dem sie sich erneut über das Verhalten von Cascina Laura beschwerte und jede Verantwortung bezüglich der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten von sich wies.
11 Am 21. und 22. Juni des folgenden Jahres führte die Kommission am Sitz von Cascina Laura und von Gariboldi eine Besichtigung durch. In dem nach dieser Besichtigung gefertigten Bericht vom 6. Juli 1993 hielten die Beamten der Kommission fest, daß nur der thermische Teil der Anlage — der Teil, den nach den internen Vereinbarungen Gariboldi zu übernehmen hatte — ausgeführt worden sei, während alle anderen wesentlichen Teile noch nicht fertiggestellt seien. Angesichts der bereits ausgeführten Arbeiten, des Interesses von Gariboldi an der Fortsetzung des Vertrages sowie angesichts der Zusicherungen von Cascina Laura hielten es die Beamten für sinnvoll, den Parteien zur Durchführung des Vorhabens eine letzte kurze Frist einzuräumen. Sollten jedoch Ergebnisse ausbleiben, müßte die Kommission ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.
12 Da die den Parteien gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war, richtete die Kommission am 26. November 1993 ein förmliches Mahnschreiben an Cascina Laura und Gariboldi. Gemäß Artikel 8 des Vertrages führt die Mahnung von Rechts wegen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Erfüllung nicht binnen eines Monats nach Zugang der Mahnung erfolgt. Gariboldi erwiderte hierauf, daß sie den sie betreffenden Teil der vertraglichen Pflichten vollständig erfüllt habe, während es von Cascina Laura keinerlei Reaktionen gab. Am 27. April 1994 bestätigte die Kommission gegenüber Cascina Laura und Gariboldi den Rücktritt vom Vertrag und teilte ihnen mit, daß sich der zurückzuzahlende Betrag einschließlich Zinsen auf 608647 ECU belaufe. Zahlungsaufforderungen wegen dieses Betrages erfolgten danach mit mehreren Schreiben vom 2. Mai, 26. Mai und 16. November 1994. Lediglich Gariboldi antwortete auf diese Erinnerungen. Sie wies darauf hin, daß sie für die Nichterfüllung des Vertrages, die allein auf das Verhalten von Cascina Laura zurückzuführen sei, nicht verantwortlich sei.
13 Was die rechtliche Lage der Vertragspartner angeht, so eröffnete das Tribunale Novara am 18. Januar 1994 den Konkurs über SAA. Am 29. November 1994 eröffnete dieses Gericht über Cascina Laura das Vergleichsverfahren und am 23. Juni 1997 das Konkursverfahren. Die Hauptversammlung von Gariboldi beschloß am 2. Juni 1994 die freiwillige Liquidation der Gesellschaft.
Die Anträge der Parteien
14 In der Klageschrift, die am 14. Februar 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Kommission beantragt,
1. Cascina Laura und Gariboldi gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 479134 ECU zuzüglich Zinsen ab Zahlung dieses Betrages bis zum tatsächlichen Ausgleich der Beträge, nämlich monatlich 1742 ECU ab 31. Juli 1990 und zusätzlich monatlich 2464 ECU ab 20. April 1991, insgesamt also 4206 ECU ab 20. April 1991 bis zum tatsächlichen Ausgleich zurückzuzahlen;
2. Cascina Laura und Gariboldi gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 100000 ECU oder jeden anderen der Höhe nach für angemessen erachteten Betrag als Schadensersatz an die Kommission zu zahlen;
3. Cascina Laura und Gariboldi gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15 Gariboldi hat sich mit Klagebeantwortung vom 12. Mai 1997 auf das Verfahren eingelassen. Sie hat beantragt,
1. festzustellen, daß der Vertrag BM 5/89 IT in bezug auf die Beklagte zu keiner Zeit wirksam geworden ist, da die Kommission durch Zahlung der Beihilfe an eine zu deren Entgegennahme rechtlich nicht befugte Person den Vertrag nicht erfüllt hat, und daß infolgedessen die Beklagte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus diesem Grund nichts schuldet;
hilfsweise festzustellen, daß die Unterzeichnung des Vertrages BM 5/89 IT durch die Beklagte, wie die Klägerin selbst bestätigt hat, allenfalls die Bedeutung einer Bürgschaft hat und daher den Vorschriften des Artikels 1955 des Codice civile unterliegt;
festzustellen, daß die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten gemäß Artikel 1955 des Codice civile durch das schuldhafte Verhalten der Klägerin erloschen ist;
die gegen Gariboldi erhobenen Forderungen folglich insgesamt als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unberechtigt zurückzuweisen;
2. höchst vorsorglich für den Fall, daß der Gerichtshof entgegen der Auffassung der Beklagten irgendeine Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem fraglichen Vertrag bejaht, schon jetzt (nur im Zwischenverfahren) festzustellen, daß der Rechtsstreit nicht die Orzya Srl betrifft und daß diese nicht haftet, da sie in der Zeit, in der die fraglichen Pflichten entstanden sind, nicht alleinige Gesellschafterin der Beklagten war;
3. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
16 Die Kommission und Gariboldi haben am 10. Juli und am 8. Oktober 1997 eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung eingereicht, in denen sie ihre früheren Anträge aufrechterhalten haben.
17 Cascina Laura hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen. Nach dem Urteil des Tribunale Novara, mit dem der Konkurs über Cascina Laura eröffnet wurde, hat die Kommission mit Schriftsatz, der am 21. April 1998 eingereicht worden ist, nur die Klage gegen Cascina Laura gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurückgenommen. Die Kommission hat jedoch gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, Cascina Laura zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, die ihr zuzurechnen sind, und dabei klargestellt, daß sie die Anträge bezüglich Gariboldi aufrechterhält.
Zur Begründetheit
18 Der Antrag der Kommission auf Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages zuzüglich Zinsen ist begründet; ihm ist daher stattzugeben. Der Antrag auf Schadensersatz ist jedoch zurückzuweisen.
19 Zum Rückzahlungsantrag ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Beklagte nicht bestreitet, daß die Durchführung des vertraglieh vereinbarten Vorhabens nicht fristgemäß und nicht entsprechend den vorgeschriebenen Bedingungen stattgefunden hat. Daß das Vorhaben nicht durchgeführt wurde, ergibt sich im übrigen aus dem Protokoll der Besichtigung vom 21. und 22. Juni 1993, das der Klageschrift beigefügt ist. Die Kommission stützte sich daher zu Recht auf Artikel 8 des Vertrages, dem zufolge sie von Rechts wegen zum Rücktritt berechtigt [ist], wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten über den Fortgang der Arbeiten und die Erstellung von Abrechnungen über die entstandenen Aufwendungen sowie die Bestimmungen über deren Mitteilung an die Kommission nicht einhält (Artikel 4.3 des Vertrages).
Für den Fall des Rücktritts aus den oben genannten Gründen ist der Vertragspartner nach Artikel 8 verpflichtet, die als finanzielle Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens gezahlten Beträge unverzüglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beträge. Maßgeblicher Zinssatz ist derjenige des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU.
20 Die Beklagte stellt jedoch ihre Verantwortung in Abrede. Sie macht geltend, sie sei nicht verpflichtet, die Beträge zurückzuzahlen, die die Kommission unmittelbar und ausschließlich an Cascina Laura gezahlt habe, da weder Cascina Laura noch ihr gesetzlicher Vertreter nach dem Vertrag bevollmächtigt gewesen seien, die Beträge für Rechnung der anderen Gesellschaften entgegenzunehmen. Darüber hinaus sei Gariboldi während der Vertragsbeziehungen bis zum Zeitpunkt der Mahnung nie über die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten unterrichtet worden. Die Beklagte schließt hieraus, daß aufgrund des Verhaltens der Kommission ein Gesamtschuldverhältnis zu keiner Zeit bestanden habe, da die Kommission von Anfang an die Vertragsbeziehungen ausschließlich mit Cascina Laura unterhalten habe.
21 Die Beklagte macht außerdem geltend, daß durch das genannte Verhalten der Kommission deren Absicht deutlich werde, die Stellung von Gariboldi auf die eines Bürgen zu beschränken, der für die Erfüllung der Hauptschuld (nämlich die Durchführung des Vorhabens) durch Cascina Laura, die die eigentliche Empfängerin der finanziellen Beihilfe gewesen sei, einstehe. Es sei daher Artikel 1955 des Codice civile anwendbar, nach dem die Bürgschaftsverpflichtung erlösche, wenn eine Rückgriffsklage gegen den durch die Bürgschaft Begünstigten aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Gläubigers unmöglich gemacht werde. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht bewiesen, daß sie die Vertragserfüllung durch Cascina Laura trotz der mehrfachen Aufforderungen und trotz der von Gariboldi vorgebrachten Beschwerden mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht habe. Gariboldi sei es daher nicht möglich gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen und die gelieferten Geräte sicherzustellen sowie einen neuen Partner zu finden, mit dem die begonnenen Arbeiten hätten fertiggestellt werden können. Die Bürgschaft des Bürgen (Gariboldi) für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners (Cascina Laura) sei folglich aufgrund einer der Gläubigerin (der Kommission) zuzurechnenden Tatsache erloschen, deren Verhalten eine Rückgriffsklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner unmöglich gemacht habe.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, daß die Kommission dieses Ergebnis implizit selbst eingeräumt habe, und zwar insbesondere in dem Teil der Klageschrift, in dem sie die Ratio des vertraglichen Gesamtschuldverhältnisses dargestellt und ausgeführt habe, daß dieses Verhältnis die Rechtsstellung des Gläubigers dadurch verstärken [solle], daß eine Sicherung gegeben und die Einziehung der Forderung erleichtert wird. Die Beklagte schließt hieraus, daß der einzige Grund, weshalb Gariboldi beteiligt worden sei, darin liege, der Stelle, die die finanzielle Beihilfe gewährt habe, eine Sicherheit für die Erfüllung der auf den anderen Gesellschaften lastenden Hauptschuld zu verschaffen. Da folglich der Zweck des Gesamtschuldverhältnisses in der Sicherung liege, seien die Vorschriften des Codice civile über die Bürgschaft anzuwenden. Zu diesen gehöre der genannte Artikel 1955, der dem Bürgen das Recht verleihe, sich von den Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu befreien, wenn die Rückgriffsklage gegen den Hauptschuldner ohne Wirkung sei.
22 Die Argumentation der Beklagten überzeugt mich nicht. In der Einleitung des Vertrages, die der Bezeichnung der Parteien gewidmet ist, werden als der Vertragspartner die drei Gesellschaften Cascina Laura, Gariboldi und SAA genannt. Zugleich wird klargestellt, daß diese gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch handeln. Der ausdrückliche und eindeutige Wille der Vertragsparteien geht also dahin, daß diese drei Gesellschaften für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag gesamtschuldnerisch haften. Folglich gelten die Vorschriften des Codice civile über die obbligazioni in solido (Artikel 1292 ff.), insbesondere Artikel 1292, der hinsichtlich der Gesamtschuldnerschaft bestimmt, daß eine Gesamtschuld vorliegt, wenn mehrere Schuldner verpflichtet sind, dieselbe Leistung in der Weise zu erbringen, daß von jedem die Erbringung der gesamten Leistung verlangt werden kann und die Erbringung durch einen Schuldner die anderen befreit. Wie die Corte suprema di cassazione entschieden hat, besteht bei mehreren Gesamtschuldnern gegenüber einem einzigen Gläubiger ... eine Mehrheit von unterschiedlichen und selbständigen schuldrechtlichen Beziehungen, denen nur die Leistung gemeinsam ist, so daß der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Gesamtschuldner zu wählen, von dem er die Erbringung der Gesamtleistung verlangt, weshalb die in Artikel 2740 genannte allgemeine Haftung das Vermögen jedes einzelnen Mitschuldners getrennt und in Höhe der gesamten Forderung erfaßt. Kurz, in einem Gesamtschuldverhältnis im Sinne der genannten Artikel des Codice civile haftet jeder Schuldner auch für die Erfüllung der Vertragspflichten durch die anderen Mitschuldner.
23 Die Nichtdurchführung des vertraglich vereinbarten Vorhabens bringt zwangsläufig die Verpflichtung des Vertragspartners mit sich, die von der Kommission erhaltenen Beträge zurückzuzahlen (Artikel 8 des Vertrages). Die Kommission konnte ihren Anspruch sowohl gegenüber allen am Vertragsschluß beteiligten Gesellschaften als auch gegenüber einer oder zwei von ihnen geltend machen, da sie alle gesamtschuldnerisch für die Durchführung des Vorhabens haften. Die Klage wurde daher gegen die beiden Gesellschaften erhoben, die im Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag noch tätig waren (Cascina Laura und Gariboldi). Nach dem Konkurs von Cascina Laura wurde sie auf Gariboldi beschränkt.
24 Ich werde mich nun mit den von Gariboldi vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die gesamtschuldnerische Haftung dieser Gesellschaft, die mit der Unterzeichnung des Vertrages begründet wurde, weder allein aufgrund der Tatsache, daß die Kommission die finanzielle Beihilfe auf ein Kontokorrent konto zahlte, das ausschließlich auf den Namen von Cascina Laura lautete, noch aufgrund der Tatsache erlosch, daß die Verständigung über die Vertragserfüllung zunächst ausschließlich mit dieser Gesellschaft erfolgte. Der Vertrag verpflichtete die Kommission nämlich nicht, die finanzielle Beihilfe auf ein Konto zu zahlen, das auf den Namen der drei Gesamtschuldner lautete: In Anhang II über die finanziellen Bestimmungen heißt es nur, daß der Betrag auf ein zinsbringendes Bankkonto, das von dem Vertragspartner zu diesem Zweck eingerichtet wird, zu zahlen ist. Die von der Kommission gezahlten Beträge wurden jedenfalls danach an Gariboldi überwiesen, wie es auch diese Gesellschaft in der Gegenerwiderung unter Aufgabe ihrer früheren Position eingeräumt hat. Dies zeigt, daß nach den internen Verhältnissen die Einrichtung eines Kontokorrentkontos auf den Namen einer der gesamtschuldnerischen Gesellschaften statt auf den Namen aller keinerlei Bedeutung hatte und daß Gariboldi auf alle Fälle wußte, daß das unter dem Namen von Cascina Laura geführte Konto für den Empfang der aus der finanziellen Beihilfe stammenden Gelder verwendet wurde. Tatsächlich könnte sich die Entscheidung, ein auf den Namen nur eines der Gesamtschuldner lautendes Konto zu verwenden, einfach aus Gründen der Bequemlichkeit erklären. Dieser Umstand kann auf jeden Fall mangels ausdrücklicher Regelungen im Vertrag das Gesamtschuldverhältnis nicht abändern.
25 Dieselbe Überlegung gilt im Hinblick auf die Beziehungen, die die Kommission ausschließlich mit Cascina Laura unterhielt. Mangels entgegenstehender ausdrücklicher Regelungen im Vertrag konnte sich die Kommission auch an eine einzige Gesellschaft wenden, um die Erfüllung der Vertragspflichten zu verlangen. Es handelte sich jedenfalls, worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat, gerade um die Gesellschaft, die sich hartnäckig weigerte, ihre eigenen Pflichten, wie sie sich aus den internen Verhältnissen ergaben, zu erfüllen, so daß nicht zu erkennen ist, wie ein anderes Verhalten der Kommission, das darin bestanden hätte, auch Gariboldi zu mahnen, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das Resultat wäre in jedem Fall der Rücktritt vom Vertrag und die Rückzahlungsverpflichtung der gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschaften gewesen.
26 Das Verhalten der Kommission bei der Abwicklung der Vertragsbeziehungen ist daher nicht geeignet, das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses auszuschließen. Es kann auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, daß aufgrund dieses Verhaltens das Wesen des Schuldverhältnisses geändert worden sei und aus dem Gesamtschuldverhältnis — nur ein juristischer Begriff für das in Rede stehende Verhältnis — ein Verhältnis geworden sei, das seinem Wesen nach eine Bürgschaft darstelle.
27 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Codice civile in Artikel 1937 bestimmt, daß der Wille, sich als Bürge zu verpflichten, ... ausdrücklich zu erklären [ist]. Die Beklagte hat selbst in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, daß das Bestehen einer Bürgschaft ... voraussetzt], daß der Wille der Parteien eindeutig und ausdrücklich erklärt worden ist. Es ist aber offensichtlich, daß sich die drei Gesellschaften, wie sich unbestreitbar aus dem Vertragswortlaut ergibt, gegenüber der Kommission gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch verpflichtet haben. Jede von ihnen verpflichtete sich aus freien Stücken gegenüber der Kommission, für die Erfüllung der Verpflichtung in vollem Umfang einzustehen, wobei die Verteilung der Aufgaben unter den Gesamtschuldnern, wie sie sich aus den internen Verhältnissen ergeben konnte, keine Wirkung nach außen hatte. Das Verhalten der Kommission, die die Vertragsbeziehungen fast ausschließlich mit Cascina Laura führte, konnte diesen ausdrücklichen Willen der Parteien nicht von Grund aus ändern. Überdies ist klarzustellen, daß der Beitrag von Gariboldi, der sich keineswegs darin erschöpft, eine Bürgschaft für die Erfüllung der Verpflichtungen der anderen Gesellschaften zu stellen, in Wirklichkeit sehr konkret war: Gariboldi lieferte die für die Durchführung des vertraglich vereinbarten Vorhabens erforderlichen Maschinen. Angesichts dieser Tatsachen ist davon auszugehen, daß die drei Gesamtschuldner nach den internen Verhältnissen unterschiedliche Aufgaben zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes übernommen haben.
Gariboldi hätte zwar ihre Stellung innerhalb der vertraglichen Beziehungen anders gestalten und sich nur auf die Rolle desjenigen beschränken können, der die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Geräte liefert. Dies war aber nicht so: Sie nahm es freiwillig auf sich, das Verpflichtungsrisiko mit anderen zu teilen, und bot sich gegenüber der Kommission als Gesamtschuldnerin an. Wenn sich später bei der Abwicklung des Vertrages die Personen, die in völliger Autonomie für die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ausgewählt worden waren, im Hinblick auf die Erfüllung der sich aus den internen Verhältnissen ergebenden Pflichten nicht als vertrauenswürdig erwiesen, kann sich Gariboldi bei der Kommission darüber sicher nicht beschweren.
28 Hinsichtlich des angeblichen Eingeständnisses der Kommission, daß die von Gariboldi übernommene Verpflichtung den Charakter einer Bürgschaft habe, genügt der Hinweis, daß keine der in den Handlungen der Kommission enthaltenen Erklärungen in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne verstanden werden kann. Es ist nicht zu bestreiten, daß die Gesamtschuld dem Gläubiger eine Sicherung dahin gehend geben soll, daß durch das Gesamtschuldverhältnis die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers sicherer und leichter wird. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung gemäß Artikel 1292 des Codice civile hat eine Sicherungsfunktion, da sich der Schuldner auch für die anderen Mitschuldner verpflichtet.
29 Da ein Bürgschaftsverhältnis nicht besteht, sind im vorliegenden Fall die Vorschriften, auf die sich Gariboldi für ihre Behauptung berufen hat, daß die Bürgschaft durch unerlaubte Handlung des Gläubigers erloschen sei, nicht zu prüfen. Die Rügen, die die Beklagte darauf stützt, daß trotz der Warnungen von Gariboldi die Überprüfung der Erfüllung der Vertragspflichten durch Cascina Laura und der nachfolgende Vertragsrücktritt seitens der Kommission nur schleppend vonstatten gegangen seien, sind daher irrelevant. Dies hat Gariboldi nämlich nur geltend gemacht, um zu beweisen, daß die Bürgschaft durch unerlaubte Handlung des Gläubigers gemäß Artikel 1955 des Codice civile erloschen sei.
30 Nach alldem bin ich der Meinung, daß dem Antrag der Kommission stattzugeben ist. Gariboldi ist daher zu verurteilen, 479134 ECU zuzüglich Zinsen in Höhe des Zinssatzes des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU, veröffentlicht am 1. Werktag eines jeden Monats, an die Kommission zu zahlen. Die maßgeblichen Tage für die Zinsberechnung sind der 31. Juli 1990 für die erste Zahlung von 204031 ECU in Höhe von jährlich 10,25 % und der 20. April 1991 für die zweite Zahlung von 275103 ECU in Höhe von jährlich 10,75 %. Dem genannten Hauptbetrag sind daher Zinsen in Höhe von monatlich 1742 ECU ab 31. Juli 1991 und von monatlich 2464 ECU ab 20. April 1991 bis zum Ausgleich hinzuzufügen.
Schadensersatz
31 Die Kommission beantragt außerdem, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstanden ist. Dieser Antrag ist auf Artikel 1453 des Codice civile gestützt, der wie folgt lautet: Verletzt bei einem gegenseitigen Vertrag einer der Vertragsparteien die ihm obliegenden Pflichten, so kann der andere Teil nach seiner Wahl Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; der Ersatz des Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten. Für die Feststellung des Schadens gelte im übrigen Artikel 1226 des Codice civile; dieser bestimmt: Kann die genaue Höhe des Schadens nicht bewiesen werden, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
32 Die Kommission trägt vor, daß ihr im vorliegenden Fall aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner aus drei Gründen ein Schaden entstanden sei, und zwar aus folgenden: a) Die Kommission habe beträchtliche Beträge für ein Vorhaben gezahlt, mit dem nicht einmal begonnen worden sei; diese Beträge hätten für andere Vorhaben im Rahmen desselben Programms verwendet werden können. b) Die Kommission habe für die erfolglose Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Vertragspartner in sinnloser Weise Mittel verschwenden müssen. Der damit verbundene Aufwand habe sie dazu gezwungen, die personellen und materiellen Mittel von einem für das Allgemeininteresse und das Interesse des Organs nützlicheren Einsatz abzuziehen, c) Der Kommission sei dadurch ein Schaden entstanden, daß ihre Glaubwürdigkeit gegenüber den anderen Organen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den potentiellen Vertragspartnern beeinträchtigt worden sei.
Aus diesen Gründen verlangt die Kommission vorbehaltlich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten anderweitigen Entscheidung Schadensersatz in Höhe von 100000 ECU.
33 Dem Antrag der Kommission kann nicht stattgegeben werden. Selbst wenn die Ereignisse, die ich soeben erwähnt habe, theoretisch die Haftung des Vertragspartners begründen könnten, so hat die Kommission meiner Ansicht nach doch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, der nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen in der italienischen Rechtsordnung von demjenigen zu erbringen ist, der Schadensersatz verlangt. Ich weise darauf hin, daß nach dem in Artikel 1223 des Codice civile genannten allgemeinen Grundsatz der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht bei Fehlen einer ausdrücklichen Schadensersatzklausel im Vertragstext ausschließlich dann zuerkannt werden kann, wenn derjenige, der behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, beweist, daß er durch die Nichterfüllung einen Vermögensschaden erlitten hat (damnum emergens) oder ihm ein erwarteter Gewinn entgangen ist (lucrum cessans) und daß dies die sofortige und direkte Folge der unerlaubten Handlung ist (adäquater Kausalzusammenhang).
34 Die Ausführungen der Kommission, die eigentlich eher allgemeiner Art sind, erlauben nicht die Feststellung, ob im vorliegenden Fall die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Ihnen können nämlich hinreichende Angaben weder zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden, den die Kommission ihrer Ansicht nach erlitten hat, entstanden ist, noch zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und der Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Vertragspartner entnommen werden. Insbesondere ist hinsichtlich des zuerst genannten Gesichtspunkts nicht dargelegt, weshalb die Nichtdurchführung des Vorhabens und daher die Unmöglichkeit, die Mittel für andere Vorhaben im Rahmen desselben Programms zu verwenden, zu einem Schaden für die Kommission geführt haben. Überdies beruht die Wahl des Vertragspartners auf einer Prüfung, die die Kommission unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeitsgarantie, die der Vertragspartner für die fristgemäße Erfüllung der Vertragspflichten beibringt, selbst vornimmt. Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, so legt die Kommission weder dar, welche Mittel bei der Abwicklung der Vertragsbeziehungen mit Cascina Laura und Gariboldi verschwendet wurden, noch, auf welche Weise der Aufwand, der erforderlich gewesen sei, um den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten, zu einem Schaden für die Kommission geführt habe. Schließlich ist auch unter der Voraussetzung, daß dem Gemeinschaftsorgan durch die Nichterfüllung eines Vertrages ein Nichtvermögensschaden entstehen könnte, keinerlei Beweis bezüglich des Schadens erbracht worden, der der Kommission angeblich durch einen Glaubwürdigkeitsverlust sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber anderen Privatpersonen infolge der Nichtdurchführung des im fraglichen Vertrag vereinbarten Vorhabens entstanden ist. Auf jeden Fall gehört es zum Risiko jedes gegenseitigen Vertrages, daß eine Partei die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne daß hieraus deswegen als unmittelbare Folge auf eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der anderen Partei geschlossen werden könnte.
35 Abschließend bin ich der Auffassung, daß die Kommission den ihr obliegenden Beweis hinsichtlich des Antrags auf Erstattung des Schadens, der ihr durch die Vertragsverletzung des Vertragspartners entstanden sei, nicht erbracht hat und daß dieser Antrag daher zurückzuweisen ist.
Kosten
36 Da Gariboldi mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist die Beklagte dem Antrag der Kommission gemäß nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da in bezug auf Cascina Laura die teilweise Klagerücknahme ausschließlich auf deren Verhalten zurückzuführen ist, halte ich den Antrag der Kommission, diese Gesellschaft gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung ebenfalls zur Tragung der Kosten zu verurteilen, für begründet.
37 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. Gariboldi zu verurteilen, an die Kommission 479134 ECU zuzüglich Zinsen in Höhe von monatlich 1742 ECU ab 31. Juli 1991 und von monatlich 2464 ECU ab 20. April 1991 bis zum Ausgleich zu zahlen;
2. den Schadensersatzantrag der Kommission zurückzuweisen;
3. Gariboldi und Cascina Laura zur Tragung der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen.