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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.12.1998 – C-363/98

ECLI:EU:C:1998:628

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In der Rechtssache C-363/98 P(R)

Emesa Sugar (Free Zone) NV, Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Regierung von Aruba, vertreten durch die Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat, Slg. 1998, II-3055), mit dem beantragt wird, unter Aufhebung dieses Beschlusses dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Gericht zu verweisen, und den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Antragsgegner im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monís Gallego, Dienst für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

und

Französische Republik

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer,

folgenden

Beschluß

1 Die Emesa Sugar (Free Zone) NV hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat, Slg. 1998, II-3055; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat.

2 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihrem Antrag in der im ersten Rechtszug gestellten Form stattzugeben, hilfsweise die Rechtssache an den Präsidenten des Gerichts zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen, und dem Rat die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

3 Mit Schriftsätzen, die am 29. Oktober und am 10. November 1998 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben der Rat und das Königreich Spanien ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht. Die Kommission und die Regierung von Aruba haben ihre Stellungnahmen mit Schriftsätzen eingereicht, die am 17. November 1998 eingegangen sind. Die Französische Republik hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

4 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, sind im angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:

1 Die Insel Aruba ist Teil der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (im folgenden: ÜLG). Die Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrages und dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß), der in Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde, geregelt.

2 Nach Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

3 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung lautete:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

4 Artikel 102 des Beschlusses lautete:

Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

5 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf dessen Anhang II (im folgenden: Anhang II).

6 Nach Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Atlantik-Karibik-Pazifik-Staaten (im folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

7 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt. Nach dieser Bestimmung, der sogenannten Ursprungskumulierung AKP/ÜLG, konnte daher Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, der in den ÜLG in bestimmtem Umfang be- oder verarbeitet wurde, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.

8 Der ÜLG-Beschluß gilt nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 begann. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b beschließt der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünf Jahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch die etwaigen Änderungen des ÜLG-Beschlusses, die von den zuständigen Behörden der ÜLG gewünscht oder von der Kommission aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder aufgrund von Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.

9 Die Kommission empfahl in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument KOM [94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation.

10 Am 16. Februar 1996 legte sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (ABl. C 139, S. 1). In der sechsten und siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte sie aus, nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ULG und die Aufrechterhaltung der Ursprungskumulierung AKP/ULG sei festgestellt worden, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken drohe, nämlich der Entwicklung der ULG und der gemeinsamen Agrarpolitik.

11 In dem Bestreben, dieses Konfliktrisiko zu beseitigen, erließ der Rat den Beschluß 97/803/EG vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50; im folgenden: angefochtener Beschluß).

12 In der siebten Begründungserwägung dieses Beschlusses führte er aus:

Um neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.

13 Zu diesem Zweck wurden durch den angefochtenen Beschluß die Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen einer bestimmten jährlichen Gesamtmenge zulassen.

14 So bestimmt Artikel 108b Absätze 1 und 2 des ÜLG-Beschlusses:

(1) ... die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zugelassen.

(2) Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.

15 Der angefochtene Beschluß änderte auch die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ULG-Beschlusses, die nunmehr wie folgt lauten:

Artikel 101(1)Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen....

Artikel 102Unbeschadet der Artikel 108a und 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Sachverhalt und Verfahren

16 Seit April 1997 betreibt die Antragstellerin eine Zuckerfabrik auf der Insel Aruba und führt Zucker in die Gemeinschaft aus.

17 Da Zucker in Aruba nicht erzeugt wird, kauft die Antragstellerin bei in den AKP-Staaten niedergelassenen Zuckerrohrraffinerien Weißzucker. Der angekaufte Zucker wird nach Aruba befördert, wo er Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen wird, nach deren Abschluß das Erzeugnis als Enderzeugnis gilt. Diese Vorgänge bestehen aus der Reinigung des Zuckers, seiner Zerkleinerung (dem sogenannten Milling: der Zucker wird nach den vom Abnehmer angegebenen Spezifikationen auf das gewünschte Maß gebracht) und seiner Verpackung. Die Fabrik der Antragstellerin hat nach ihren Angaben eine Mindestbehandlungskapazität von 34000 t Zucker pro Jahr.

5 Die Rechtsmittelführerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

6 Ferner hat sie mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 Nummern 28, 30, 32 und 60 des angefochtenen Beschlusses beantragt, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat; hilfsweise hat sie gemäß Artikel 186 EG-Vertrag geeignete einstweilige Anordnungen beantragt.

Der angefochtene Beschluß

7 Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts nach Untersuchung der Voraussetzung der Dringlichkeit den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen.

8 Der Präsident des Gerichts hat vorab ausgeführt, für den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung (Randnr. 57 des angefochtenen Beschlusses) seien der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und der allgemeine Rahmen, in den sie sich einfügt, von Belang. Er hat sodann in Randnummer 60 festgestellt: In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht ... nur im Fall offenkundiger Dringlichkeit die Entscheidung des Rates über die Schutzmaßnahme, die am besten geeignet ist, Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten für Zucker zu verhindern und gleichzeitig den Erfordernissen in bezug auf die Assoziation der ULG mit der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, durch seine eigene Beurteilung ersetzen, ohne das Ermessen des Rates zu verletzen.

9 Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses lautet: Daher kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.

10 Von dieser Prämisse ausgehend hat der Richter der einstweiligen Anordnung sodann den Schaden geprüft, den die Rechtsmittelführerin erlitten zu haben behauptet. Er hat festgestellt, daß dieser Schaden rein finanzieller Art sei, da er in entgangenem Gewinn im Zusammenhang mit der Einführung der mengenmäßigen Beschränkungen in bezug auf die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG, in einem Verlust von Investitionen in dem Zeitraum, während dessen die Erzeugung und der Absatz unterbrochen gewesen seien, und in verschiedenen sonstigen Kosten bestanden habe. Der geltend gemachte Schaden könne somit grundsätzlich beziffert und gegebenenfalls später ersetzt werden, so daß er — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht als irreparabel anzusehen sei.

11 Aus dem angefochtenen Beschluß geht hervor, daß sodann für die Frage, ob im vorliegenden Fall derartige außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, geprüft worden ist, ob die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährdet war oder eine irreversible Änderung ihres Marktanteils hinnehmen mußte.

12 In bezug auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 75 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin keine ausreichenden Angaben zu ihrer Vermögenssituation und ihrer Rentabilität gemacht habe; solche Angaben seien weder in der Akte noch in den umfangreichen Unterlagen, die knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind — und die im übrigen zurückgewiesen worden sind, da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist, enthalten. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist in Randnummer 77 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rechtsmittelführerin, der dies oblegen hätte, nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie vom Konkurs bedroht sei.

13 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat in den Randnummern 78 bis 80 weiter ausgeführt, daß eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft und der zwangsweise Verkauf ihrer Aktiva jedenfalls nur zu einem zusätzlichen rein finanziellen Schaden führen könne, denn die Anwendung des angefochtenen Beschlusses habe bereits die zeitweilige Einstellung der Tätigkeit und die Schließung des Unternehmens nach sich gezogen, die wiederum zur betrieblich bedingten Entlassung der Beschäftigten geführt habe, so daß auch ein drohender Konkurs, unterstellt, daß er glaubhaft gemacht wäre, die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht rechtfertigen könne.

14 Zur Gefahr einer irreversiblen Änderung ihres Marktanteils hat die Rechtsmittelführerin laut Randnummer 81 des angefochtenen Beschlusses keine Angaben gemacht, die die Annahme ermöglichten, sie sei nach einem Urteil, mit dem der angefochtene Beschluß für nichtig erklärt würde, nicht in der Lage, sich wieder Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu erschließen und ihren Marktanteil dort zurückzuerobern.

15 Nachdem der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Voraussetzung in bezug auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, hat er in Randnummer 84 den Antrag zurückgewiesen, ohne das übrige Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen wollte.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Regierung von Aruba

16 Neben einer Reihe von Vorbemerkungen zu den verschiedenen gegenwärtig bei den Gemeinschafts- und den nationalen Gerichten anhängigen Hauptsacheverfahren und einer Aufstellung des Schadens, der ihr durch den Erlaß des angefochtenen Beschlusses entstanden sei, führt die Rechtsmittelführerin elf verschiedene Rechtsmittelgründe an, die sich in vier Gründe, die das Verfahren betreffen, und in sieben Gründe, die die Begründetheit betreffen, einteilen lassen. Die Regierung von Aruba unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin insbesondere in bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund.

Die Rechtsmittelgründe

17 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das erstinstanzliche Verfahren mit schweren Fehlern behaftet, die die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, eines fairen Prozesses und eines kontradiktorischen Verfahrens verletzten. Diese Fehler begründeten auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und seien so schwer, daß sie ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigten.

18 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß den als Streithelfer im Verfahren zugelassenen Beteiligten keine Gelegenheit gegeben worden sei, schriftlich die Gründe darzulegen, auf die sie ihre Anträge gestützt hätten, während der Präsident des Gerichts in den Beschlüssen, mit denen den Anträgen der Kommission, des Königreichs Spanien und der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben worden sei, entschieden habe, daß diesen eine Frist für die schriftliche Darlegung ihrer Gründe gewährt werde. Diese Unterlassung sei mit den Interessen der Rechtsmittelführerin unvereinbar, denn ihr habe die Gefahr gedroht, dem Vorbringen der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung unvorbereitet gegenüberzustehen.

19 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß über den Antrag der Regierung von Aruba auf Zulassung als Streithelferin im Unterschied zur Behandlung der eingereichten Anträge auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates erst in der mündlichen Verhandlung entschieden worden sei und daß der Präsident nicht beschlossen habe, eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme festzusetzen. Es handele sich um eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung, die die Regierung von Aruba nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch vom Verfahren ausgeschlossen habe, denn sie habe weder einen Schriftsatz einreichen noch ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung erläutern können, in der ihr keine Fragen gestellt worden seien.

20 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß die Art und Weise, in der der Präsident des Gerichts die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten oder angebotenen schriftlichen Beweismittel behandelt habe, rechtswidrig sei. Denn die Unterlagen, die die Rechtsmittelführerin dem Kanzler des Gerichts mit Schriftsätzen vom 15. und 16. Juni 1998 übersandt habe, seien zunächst zurückgesandt worden, ohne daß sie in das Register eingetragen worden seien. Auf die Beschwerden der Rechtsmittelführerin habe der Kanzler dann erklärt, daß diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden könnten und daß zu diesem Zeitpunkt entschieden werde, ob sie gegebenenfalls noch berücksichtigt werden könnten. Schließlich habe der Präsident des Gerichts erstmals in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß die Unterlagen zurückgewiesen worden seien, da ihre verspätete Vorlage nicht begründet worden ist (Randnr. 75). Diese Verfahrensweise stütze sich auf keine (zwingende) Vorschrift und sei auch nicht aus Gründen eines geordneten Verfahrensablaufs gerechtfertigt. Somit sei der Rechtsschutz beeinträchtigt, auf den sie Anspruch habe.

21 Im Rahmen des letzten Rechtsmittelgrundes, der das Verfahren betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Ablauf der mündlichen Verhandlung sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, auf den sie Anspruch habe, nicht hinnehmbar, da der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz eines fairen Prozesses verletzt worden seien. Denn die mündliche Verhandlung habe sich auf Fragen und Antworten beschränkt, und den Beteiligten sei grundsätzlich nicht gestattet worden, zu den wechselseitigen Antworten Stellung zu nehmen, sie seien hierzu auch nicht in der Lage gewesen. Insbesondere seien den beiden Streithelfern keine Fragen gestellt worden, die anderen Beteiligten hätten den Rahmen der gestellten Fragen nicht verlassen können, es sei nicht unverzüglich über die Vorlage der von der Rechtsmittelführerin erwähnten Unterlagen entschieden worden, und die Beteiligten hätten keine abschließenden Erklärungen abgeben können. Daher habe die Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gehabt, mündlich auf die schriftlichen Erklärungen des Rates zu reagieren.

Die Rechtsmittelgründe, die die Begründetheit betreffen

22 Der fünfte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnummern 57 bis 60 des angefochtenen Beschlusses, in denen der Richter der einstweiligen Anordnung, um den Grad der erforderlichen Glaubhaftmachung zu bestimmen, untersucht hat, welche Ziele mit dem angefochtenen Beschluß verfolgt wurden und über welche Befugnisse der Rat in dieser Beziehung verfügte. Die Rechtsmittelführerin macht zuerst geltend, daß die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit zu stellen seien, nicht nach Maßgabe des Zieles, das mit der beanstandeten Maßnahme verfolgt werde, oder nach Maßgabe der Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unterschiedlich sein könnten. Dem Präsidenten des Gerichts sei daher ein Fehler unterlaufen, als er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit durch die Rechtsmittelführerin anhand des Interesses der Gemeinschaft und der von ihr verfolgten Zwecke beurteilt habe.

23 Die Rechtsmittelführerin bestreitet auch die Richtigkeit der Erwägungen in den Randnummern 58 und 59 des angefochtenen Beschlusses in bezug auf den Zuckermarkt und die Einfuhren von ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft. Zu diesem Zweck erläutert sie eingehend die Gründe, aus denen sie die Behauptung für falsch hält, die ÜLG-Zuckerausfuhren führten zu einer Erhöhung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen, hätten Folgen für die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus Anhang CXL des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) oder der Welthandelsorganisation (WTO) und führten zu Störungen des Gemeinschaftsmarktes für Zucker.

24 Zum Ermessen des Rates, das in Randnummer 60 des angefochtenen Beschlusses angesprochen wird, vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, daß dieses Ermessen zum einen unabhängig von den an sie gestellten Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens und zum anderen nicht unbegrenzt sei und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müsse. Nach dem letztgenannten Grundsatz sei der Rat nicht ermächtigt, strukturelle Beschränkungen der Zuckereinfuhren aus den ULG zu erlassen.

25 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht entschieden habe, wegen des Ermessens des Rates müsse die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar sein. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Verweisung auf den Beschluß des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425) sei unzutreffend, denn eine unbestreitbare Dringlichkeit sei in dieser Entscheidung nur verlangt worden, weil es um die Gewährung eines Vorschusses auf den Ersatz eines Schadens gegangen sei. Der Rechtsschutz, der mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gewährleistet werde, laufe Gefahr, seines Inhalts beraubt zu werden, wenn er an zu enge Voraussetzungen geknüpft werde.

26 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Schadens als finanzieller Schaden, dessen Umfang grundsätzlich beziffert und der gegebenenfalls später ersetzt werden könne, und die Feststellung, daß ein rein finanzieller Schaden nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden könne, durch den Richter der einstweiligen Anordnung seien falsch und rechtlich unverständlich. Es handele sich um eine falsche rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts. Im übrigen verkenne die Rechtsprechung, die sich darauf stütze, daß ein Schaden nach Artikel 215 EG-Vertrag ersetzt werden könne, den Unterschied, der zwischen den Kriterien für die finanzielle Haftung der Gemeinschaft einerseits und den Kriterien für die Nichtigerklärung einer angefochtenen Handlung der Gemeinschaft andererseits bestehe. Denn eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts, die zur Nichtigerklärung einer Handlung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, sei nicht stets so erheblich, daß ein Schadensersatzanspruch durch Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages eröffnet werde.

27 Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß in Randnummer 73 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht ausgeführt worden sei, die Klägerin habe nur geltend gemacht, daß die Anwendung des angefochtenen Beschlusses zur sofortigen Einstellung ihrer Tätigkeit und zur vollständigen Schließung ihres Unternehmens geführt habe.

28 Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin sodann aus, in den Randnummern 75 und 77 des angefochtenen Beschlusses sei zu Unrecht anhand einer Würdigung von Beweismitteln, deren Vorlage nicht zugelassen worden sei, festgestellt worden, sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie vom Konkurs bedroht sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelgründe, die das Verfahren betreffen, legt sie dar, daß die Beweismittel rechtlich nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden seien. In einem Fall wie dem ihrigen erscheine es völlig überflüssig, betriebswirtschaftliche oder Buchhaltungsdaten vorzulegen, handele es sich doch um ein Unternehmen, das durch die streitigen Maßnahmen zur vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit gezwungen worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig sei.

29 Mit dem zehnten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß die Randnummer 76 des angefochtenen Beschlusses unrichtig sei, in der der Rechtsmittelführerin vorgehalten werde, sie habe keine Angaben über die Rentabilität ihres Unternehmens gemacht, um darzutun, welche jährliche Zuckermenge für ihr Überleben notwendig sei. Ebenfalls zu Unrecht sei ihrem Antrag auf 34000 t Zucker mit der Begründung nicht stattgegeben worden, daß diese Menge eine reine Behauptung sei, die nicht glaubhaft gemacht worden sei. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsmittelführerin bestimmte zusätzliche Erwägungen an, mit denen sie sich gegen den vom Rat und der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Wunsch wendet, eine zu erlassende einstweilige Anordnung davon abhängig zu machen, daß sich die Rechtsmittelführerin verpflichte, Sicherheit in Höhe von 50 % der Einfuhrabgaben und der Agrarabschöpfung zu leisten.

30 Schließlich rügt die Klägerin mit ihrem elften und letzten Rechtsmittelgrund, daß in den Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht im Kern entschieden worden sei, daß der Konkurs eines Unternehmens, das bis zum Erlaß eines Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seine gewerbliche Tätigkeit, seine Verkäufe und seine Ausfuhren aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft habe einstellen müssen, nur ein rein finanzieller Schaden sei, der später ersetzt werden könne. Die Rechtsmittelführerin verweist insbesondere darauf, daß der Gerichtshof im Beschluß vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R (Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931) eine andere Haltung eingenommen habe.

Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten

Anschlußrechtsmittel des Rates und der Kommission

31 Vorab führen der Rat und die Kommission aus, der Rat habe in seiner schriftlichen Stellungnahme im Verfahren vor dem Gericht die Ansicht vertreten, daß nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache geschlossen werden kann und daß daher der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist. Aus dem angefochtenen Beschluß gehe nicht hervor, daß dieser Gesichtspunkt untersucht worden sei. Aus diesen Gründen beantragen der Rat und die Kommission daher die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig sei. Hilfsweise beantragt der Rat, das Rechtsmittel aus den gleichen Gründen für unzulässig zu erklären.

Vorbringen zum Rechtsmittel

Zu den Rechtsgründen, die das Verfahren betreffen

32 Vorab erklärt der Rat, ohne die Verweisung auf Artikel 6 des Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Rechtsmittelgrundfreiheiten zu beanstanden, daß zwar jeder Anspruch auf ein faires Verfahren habe, dies jedoch nicht bedeute, daß dieser Artikel den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft die Autonomie nehme, über die sie in bezug auf das Verfahren verfügten.

33 Zum ersten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, es gebe zahlreiche Präzedenzfälle in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen die anderen Beteiligten keine Gelegenheit gehabt hätten, schriftlich Stellung zu nehmen, was mit der Dringlichkeit zu erklären sei, die dieses Verfahren kennzeichne. Die Kommission erinnert daran, daß die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur mündlichen Stellungnahme aufgefordert worden seien und daher die Möglichkeit hierzu gehabt hätten. Wenn, anders als in den Beschlüssen über die Zulassung als Streithelfer vorgesehen, eine Frist für die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes nicht festgesetzt worden sei, so handele es sich in Anbetracht der Umstände nicht um einen Verfahrensfehler. Das Königreich Spanien fügt hinzu, es habe mit seiner Streithilfe die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses verteidigen wollen; im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit sei ihre Streithilfe daher unerheblich gewesen.

34 Zum Antrag der Regierung von Aruba als Streithelferin, um den es im zweiten Rechtsmittelgrund geht, machen der Rat und das Königreich Spanien geltend, die unterschiedliche Behandlung, die dieser Regierung zuteil geworden sei, rühre daher, daß es sich nicht um eine Streithelferin im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes handele. Diese Beteiligte habe an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sei in gleicher Weise wie die anderen Beteiligten behandelt worden. Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Frist festsetze, die der Präsident bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer einzuhalten habe.

35 Zum dritten Rechtsmittelgrund, der die Behandlung der von der Rechtsmittelführerin angebotenen schriftlichen Beweise betrifft, macht der Rat geltend, es sei Sache des Präsidenten, zu würdigen, welche Beweiskraft den ihm vorgelegten Beweismitteln zukomme, und er habe zu bestimmen, auf welche von diesen er seinen Beschluß stütze. Eine zu enge Begrenzung dieser Befugnis zur freien Beweiswürdigung drohe die Autonomie des Richters der einstweiligen Anordnung im Verfahren zu beeinträchtigen. Nach Ansicht der Kommission wurde die verspätete Vorlage der Unterlagen tatsächlich nicht begründet, und die Rücksendung der Beweisunterlagen habe im Ermessen des Präsidenten gestanden. Das Königreich Spanien weist auf Randnummer 75 des angefochtenen Beschlusses hin, die zeige, daß die streitigen Unterlagen berücksichtigt worden seien.

36 Der letzte Rechtsmittelgrund, der sich auf das Verfahren bezieht, betrifft den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Der Rat führt aus, daß eine mündliche Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zwingend vorgeschrieben sei und daß der Präsident daher davon habe ausgehen dürfen, daß er mit den übermittelten Unterlagen und den Antworten auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen über alle für die Entscheidung erforderlichen Elemente verfügt habe. Nach Ansicht der Kommission kann die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache rechtlich nicht als mündliche Verhandlung im Sinne von Artikel 18 der EG-Satzung des Gerichtshofes qualifiziert werden, sondern sie sei als Beweisaufnahme zu betrachten, bei der der Präsident über ein Ermessen verfüge.

Zu den Rechtsmittelgründen, die die Begründetheit betreffen

37 In bezug auf die die Begründetheit betreffenden Rechtsmittelgründe konzentriert das Königreich Spanien seine Stellungnahme im wesentlichen auf die Frage der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses.

38 Der Rat und die Kommission befassen sich zunächst gemeinsam mit dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund. Nach Ansicht des Rates ist das Erfordernis unbestreitbarer Dringlichkeit, wenn die streitige Maßnahme im Rahmen eines Ermessens erlassen wurde, in der ständigen Rechtsprechung verankert. Er beruft sich hierfür auf den Beschluß des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455, Randnr. 65) und auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnrn. 32 und 33), der auch von der Kommission angeführt wird. Nach Ansicht der Kommission kann die dort vorgenommene Verknüpfung zwischen dem Bestehen eines Ermessens und dem Grad der Dringlichkeit nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Möglicherweise seien diese Überlegungen eher der Interessenabwägung zuzuordnen, doch letztlich laufe dies auf das gleiche hinaus und bedeute, daß das Gericht bei Handlungen, die auf einem Ermessen beruhten, zurückhaltend vorgehen müsse.

39 Nach Ansicht des Rates ist der siebte Rechtsmittelgrund, der den rein finanziellen Charakter des Schadens betrifft, offensichtlich unzulässig, denn er betreffe die Beurteilung des Sachverhalts durch den Präsidenten des Gerichts.

40 Zum achten Rechtsmittelgrund vertreten der Rat und die Kommission übereinstimmend die Ansicht, daß die Feststellung in Randnummer 73 des angefochtenen Beschlusses den Standpunkt der Rechtsmittelführerin inhaltlich genau wiedergebe.

41 Der neunte Rechtsmittelgrund, der nach Ansicht der Kommission im Zentrum des Verfahrens steht, sei ebenso unzulässig wie der zehnte und der elfte Rechtsmittelgrund, denn mit ihnen würden zusätzliche, nicht tragende Gründe des angefochtenen Beschlusses gerügt oder sie bezögen sich auf Tatsachenbeurteilungen.

42 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Angaben enthielten, brauchen sie nicht mündlich angehört zu werden.

Würdigung

Zum Anschlußrechtsmittel

43 Zunächst sind die Anträge des Rates und der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auf Feststellung der Unzulänglichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen zu prüfen.

44 Der Rat hatte die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags in seiner Stellungnahme vor dem Gericht tatsächlich bestritten. Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem Antrag des Rates stattgegeben, der auf die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnungen gerichtet war, ohne daß förmlich dessen Unzulässigkeit gerügt worden wäre.

45 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens können daher der Rat und die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht allein mit der Begründung erwirken, daß die vom Rat beantragte Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht auf die Unzulässigkeit des Antrags gestützt worden sei.

46 Aus diesen Gründen ist das Anschlußrechtsmittel, das auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen gerichtet ist, zurückzuweisen.

47 Der Antrag des Rates auf Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus den gleichen Gründen ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn nach Artikel 50 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann jeder Beteiligte des Verfahrens vor dem Gericht ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Zu den Rechtsmittelgründen

48 Der fünfte, der sechste, der neunte und der elfte Rechtsmittelgrund, mit denen die Kriterien gerügt werden, nach denen im angefochtenen Beschluß die Voraussetzung der Dringlichkeit gewürdigt worden ist, sind gemeinsam zu untersuchen.

49 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Sie müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechtsoder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

50 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23).

51 Im vorliegenden Fall ist nur die Voraussetzung der Dringlichkeit untersucht worden, und das Vorbringen der Parteien zum Fumus boni iuris des Antrags ist im übrigen in dem Beschluß nicht erwähnt. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat zunächst in Randnummer 82 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, und in Randnummer 83, daß daher keine Dringlichkeit gegeben sei; er hat sodann in Randnummer 84 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen, ohne das übrige Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs glaubhaft machen wollte.

52 Um im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit festlegen zu können, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst in den Randnummern 58 und 59 die Zielsetzung des angefochtenen Ratsbeschlusses untersucht und in Randnummer 60 ausgeführt, daß er nur im Fall offenkundiger Dringlichkeit die Entscheidung des Rates über die Schutzmaßnahme, die am besten geeignet ist, ... durch seine eigene Beurteilung ersetzen [kann], ohne das Ermessen des Rates zu verletzen. Dem Antrag der Rechtsmittelführerin könne daher nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar sei (Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses).

53 Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs oder eine andere einstweilige Anordnung kumulativ gegeben sein müssen, konnte der Antrag zu Recht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht vorlag,.

54 Der angefochtene Beschluß ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit er allein im Rahmen der Untersuchung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen einen Zusammenhang herstellt zwischen dem Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Rates und dem Grad der als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machenden Dringlichkeit.

55 Das Bestehen eines Ermessens auf seiten des Rates kann zwar ein erheblicher Umstand bei der Untersuchung des Grades der Dringlichkeit im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Interessen sein. Auch das Erfordernis einer offensichtlichen Dringlichkeit — gepaart mit einem besonders ausgeprägten Fumus boni iuris — kann durch die Natur der beantragten einstweiligen Anordnung oder der Auswirkungen, die sie haben kann, gerechtfertigt sein (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Slg. 1997, I-441, Randnr. 41, der sich auf eine Art Anordnung bezieht, die mehr als andere faktisch unumkehrbare Folgen haben kann, und Beschluß Niederlande/Rat, Randnrn. 28 und 33, in dem es um einen Sachverhalt ging, bei dem eine Dringlichkeitsentscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung im Ergebnis praktisch endgültige Wirkungen gehabt hätte).

56 Doch kann das bloße Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Urhebers der streitigen Handlung ohne jede Erwägung in bezug auf den Fumus boni iuris und jede Abwägung der betroffenen Interessen nicht für die Qualifizierung der Anforderungen an den Grad der Dringlichkeit ausschlaggebend sein.

57 Die in dem angefochtenen Beschluß gewählte Lösung liefe darauf hinaus, die Wirksamkeit des vorläufigen Rechtsschutzes zu beseitigen oder zumindest beträchtlich herabzusetzen, wenn der angefochtene Rechtsakt in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen worden ist. Es bestünde die Gefahr, daß sie allein mit der Begründung, daß die Dringlichkeit nicht unbestreitbar sei, insbesondere zur Ablehnung des Erlasses von einstweiligen Anordnungen führen würde, die sich in Fällen, in denen der Fumus boni iuris besonders ausgeprägt ist oder die Interessenabwägung zugunsten der Partei ausschlägt, die die Maßnahme beantragt, als erforderlich erweisen können, um die Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache zu bewahren.

58 Im Licht dieser Feststellungen sind die Einwände des Rates und der Kommission gegen die Zulässigkeit des neunten und des elften Rechtsmittelgrundes zu untersuchen.

59 Zwar muß sich, wie der Rat und die Kommission geltend machen, ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränken und darf die Tatsachenbewertung, die der Richter der einstweiligen Anordnung für deren Erlaß vorgenommen hat, in keiner Weise in Frage stellen (Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u.a., Randnr. 18). Ferner ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-l59/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).

60 Im vorliegenden Fall ist jedoch der Rechtsfehler, mit dem der angefochtene Beschluß behaftet ist, weil er das Erfordernis einer unbestreitbaren Dringlichkeit aufstellt, geeignet, das Ergebnis zu beeinflussen, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Würdigung der Frage gelangt ist, ob es sich bei dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schaden um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt.

61 Die Begründung des angefochtenen Beschlusses bestätigt, daß diese Würdigung von dem Erfordernis der Glaubhaftmachung einer unbestreitbaren Dringlichkeit bestimmt war.

62 So geht aus Randnummer 75 des angefochtenen Beschlusses (siehe Randnr. 12 des vorliegenden Beschlusses) hervor, daß die Feststellung der fehlenden Dringlichkeit teilweise auf Schlüssen beruht, die aus verschiedenen von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen gezogen worden sind, obwohl diese Unterlagen nicht als Beweismittel zugelassen worden sind und daher zwangsläufig nur ganz summarisch geprüft werden konnten.

63 Schließlich scheint aus dem angefochtenen Beschluß auch hervorzugehen, daß wegen des Kriteriums der unbestreitbaren Dringlichkeit die Rechtsprechung zum schweren und nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens, der einem Unternehmen in einem Fall wie dem vorliegenden droht, besonders strikt angewandt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen in den Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Beschlusses, aus denen im Kern hervorgeht, daß die Rechtsmittelführerin die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Ratsbeschlusses nur deshalb nicht erwirken konnte, weil dieser bereits zur zeitweiligen Einstellung ihrer Tätigkeit und der Schließung ihres Unternehmens geführt hatte, die wiederum die betrieblich bedingte Entlassung der Beschäftigten nach sich gezogen hatte.

64 Daher ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und der angefochtene Beschluß ist aufzuheben.

65 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

66 Die vorliegende Rechtssache ist nicht entscheidungsreif. Sie ist daher zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-43/98 R (Emesa Sugar/Rat) wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.