Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1999 – C-198/97
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:23
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 26. Januar 1999
1 In dieser Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat, daß sie in den alten Bundesländern nicht alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht, und die vorgeschriebenen Probenahmen nicht mit der im Anhang zur Richtlinie festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat.
2 Die Richtlinie bezweckt den Schutz der Badegewässer in der Gemeinschaft mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken. Badegewässer sind alle fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder in denen es, wenn dort üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, nicht untersagt ist.
3 Der Anhang der Richtlinie listet eine Reihe von physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Parametern auf, die auf Badegewässer Anwendung finden. In Artikel 3 der Richtlinie heißt es:
(1)Die Mitgliedstaaten legen für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest.Bei den Parametern, für die keine Werte im Anhang angegeben sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen noch nicht festgelegt sind.
(2)Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte.
(3)...
4 In Artikel 4 der Richtlinie heißt es:
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht....
(3)In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Jahren zulassen. Die Begründung einer solchen Ausnahme muß der Kommission anhand eines Plans zur Bewirtschaftung der Gewässer in dem betreffenden Gebiet innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, mitgeteilt werden. Die Kommission prüft diese Begründung eingehend und unterbreitet gegebenenfalls dem Rat entsprechende Vorschläge....
5 In Artikel 5 der Richtlinie heißt es:
(1)Im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 werden die Badegewässer als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen, wenn die gemäß der im Anhangvorgesehenen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle vorgenommenen Probenahmen erweisen, daß sie den Werten der Parameter für die betreffende Wasserqualitätbei 95 % der Proben im Falle der Parameter, die mit den in Spalte I des Anhangs angegebenen Parametern übereinstimmen,bei 90 % der Proben in allen anderen Fällen, mit Ausnahmen der Parameter gesamtcoliforme Bakterien und fäkalcoliforme Bakterien, bei denen der Prozentsatz der Probenahmen 80 % betragen kann,entsprechen, und wenn bei den 5 %, 10 % bzw. 20 % der Proben, die diesen nicht entsprechen,die Meßwerte nicht mehr als 50 % vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der mikrobiologischen Parameter, des pH-Wertes und des gelösten Sauerstoffs;aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parametern abweichen.
(2)Überschreitungen der in Artikel 3 vorgesehenen Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
6 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie führen die Mitgliedstaaten die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird.
7 In Artikel 8 der Richtlinie heißt es:
Abweichungen von dieser Richtlinie sind zulässig:
a) bei bestimmten Parametern, die im Anhang mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meterologische oder geographische Verhältnisse vorliegen;
b) wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.
...
Nimmt ein Mitgliedstaat eine Abweichung vor, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.
8 Nach Artikel 13 der Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig — erstmals vier Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie — einen zusammenfassenden Bericht über die Badegewässer und ihre wesentlichen Merkmale.
9 Schließlich ist die Richtlinie nach Artikel 12 binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe umzusetzen.
I — Zulässigkeit
10 Die Bundesregierung bringt vor, die Klage sei unzulässig, weil die begründete Stellungnahme und die Klageerhebung nicht von der Kommission als Kollegium beschlossen worden seien, wie es nach Artikel 163 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission vorgeschrieben sei.
11 Der Gerichtshof hat die nämliche Rüge Deutschlands kürzlich in einem Urteil in einer anderen Sache Deutschland/Kommission erörtert. Der Gerichtshof stellte fest, daß das Kollegialprinzip, dem die Tätigkeit der Kommission unterliege, auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung beruhe; das besage namentlich, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten würden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich seien. Allerdings seien die Förmlichkeiten, die zu beachten seien, damit das Kollegialprinzip tatsächlich eingehalten werde, je nach Art und Rechtswirkungen der von diesem Organ erlassenen Akte verschieden. Im Gegensatz etwa zu Entscheidungen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln erlassen würden, lege die mit Gründen versehene Stellungnahme die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats nicht abschließend fest und gebe ihm hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem EG-Vertrag keine Zusicherungen. Sie gebe der Kommission nur das Recht, nicht aber die Pflicht, den Gerichtshof anzurufen. Außerdem ändere die Entscheidung, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, als solche nicht die streitige Rechtslage. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis:
Aus alledem ergibt sich, daß das Kollegium sowohl über den Beschluß der Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, als auch über den Beschluß, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, gemeinschaftlich beraten muß. Die Elemente, auf die diese Beschlüsse gestützt sind, müssen den Mitgliedern des Kollegiums daher zur Verfügung stehen. Dagegen braucht das Kollegium nicht selbst den Wortlaut der Rechtsakte, durch die diese Beschlüsse umgesetzt werden, und ihre endgültige Ausgestaltung zu beschließen.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß den Mitgliedern des Kollegiums alle Elemente, die ihnen für ihre Beschlußfassung dienlich erschienen, zur Verfügung standen, als das Kollegium am 31. Juli 1991 beschloß, die mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, und am 13. Dezember 1994 den Vorschlag billigte, die vorliegende Klage zu erheben.
Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die Kommission die sich aus dem Kollegialprinzip ergebenden Regeln eingehalten hat, als sie die mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgab und die vorliegende Klage erhob.
12 Im vorliegenden Fall stellt sich damit die Frage, ob den Mitgliedern des Kollegiums die Erkenntnisse zur Verfügung standen, auf denen die mit Gründen versehene Stellungnahme und der Vorschlag beruhten, die vorliegende Klage zu erheben. Die Kommission hat auf Anforderung des Gerichtshofes die Papiere vorgelegt, die der Kommission auf der Sitzung vorgelegt worden waren, in der die Entscheidung über die mit Gründen versehene Stellungnahme getroffen wurde. Diese Papiere beschreiben, wie die Bundesregierung zu Recht ausführt, den behaupteten Verstoß nur äußerst summarisch. Sie entsprechen jedoch dem, was der Kommission gemäß ihrer Praxis immer vorgelegt wird; diese Praxis hat der Gerichtshof in seinem genannten Urteil gebilligt.
13 Die Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.
II — Begründetheit
A — Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
14 Die Kommission macht geltend, die von Deutschland vorgelegten Daten, die in die jährlich veröffentlichten Gemeinschaftsberichte einflössen, zeigten, daß ein großer Teil der deutschen Badegewässer nicht den zwingenden Werten der Richtlinie entspreche. Die Kommission beruft sich dafür auf den Bericht zur Badesaison 1995, obwohl dieser Bericht erst nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Juni 1994 erstellt wurde. Sie weist darauf hin, daß sie sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Verfahren nach Artikel 169 auf Umstände berufen könne, die schon in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen beanstandet wurden und die sich später fortsetzten, oder [auf] Umstände, die zwar nach der Abgabe dieser Stellungnahmen eintraten, die aber von derselben Art sind wie diejenigen, die in diesen Stellungnahmen erwähnt waren und die demselben Verfahren zugrunde liegen. Nach dem Bericht über die Badesaison 1995 hätten von den 446 Küstengewässern 11,9 % diesen Werten nicht genügt; zudem seien 6,5 % nicht ausreichend überprüft worden. Zudem hätten von den 1822 Binnenbadegewässern 10,3 % den zwingenden Werten nicht genügt und 42,5 % von ihnen seien nicht ausreichend überprüft worden.
15 In der Klagebeantwortung weist die Bundesregierung darauf hin, daß sich die Klage nur auf die alten Bundesländer beziehe, während der Bericht über die Badesaison 1995, auf den sich die Kommission stütze, alle Bundesländer betreffe. Zudem seien die Zahlen überholt und durch die berichtigten Zahlen für das Jahr 1995 zu ersetzen, die sich aus der Datenbank der Gemeinschaft ergäben, die die zuständigen Kommissionsdienststellen unterhielten. Die Bundesregierung stützt ihre Klagebeantwortung auf die berichtigten Zahlen. Die Kommission scheint das hinzunehmen.
16 Die Bundesregierung führt aus, in den alten Bundesländern seien 1770 Badestellen als Badegewässer im Sinne der Richtlinie ausgewiesen gewesen. Nach der Datenbank seien 180 (10,1 %) dieser Gewässer nicht der Richtlinie konform gewesen. In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, nach der Datenbank seien 207 Badegewässer in den alten Ländern (nicht 180) nicht der Richtlinie konform; die Differenz betrifft drei weitere Badegewässer in Baden-Württemberg und 24 in Niedersachsen. In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Bundesregierung, diese zusätzlichen 27 Gewässer seien im Bericht für die Badesaison 1995 unter der Kategorie der 591 nicht ausreichend beprobten Badegewässer erfaßt und erst im Bericht für 1996 unter die Kategorie nicht konform eingestuft worden.
a) Die 180 Badegewässer, die in der Gemeinschaftsdatenbank für die Badesaison 1995 als nicht den Grenzwerten der Richtlinie konform eingestuft wurden
i) Gewässer, die falsch eingestuft sein sollen
17 Die Bundesregierung rügt, von den genannten 180 Gewässern seien 14 irrtümlich als nicht konform eingestuft worden. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes führt die Kommission aus, sie sei für ihre Erkenntnisse auf die Angaben der Bundesregierung angewiesen; diese habe sich nicht darum bemüht, die Zahlen in der Datenbank korrigieren zu lassen. In ihrer Antwort räumt die Bundesregierung ein, daß eines der Gewässer zu Recht als nicht konform eingestuft worden sei (Itzehoe), hält aber hinsichtlich der verbleibenden dreizehn Badegewässer daran fest, daß diese falsch eingestuft worden seien, und führt aus, sie habe nunmehr mit Schreiben vom 25. August 1998 eine Berichtigung der Datenbank beantragt. Sie bemüht sich außerdem, Zweifel der Kommission hinsichtlich von fünf Badegewässern zu zerstreuen.
ii) Gewässer, für die alle notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sein sollen
18 In ihrer Klagebeantwortung führt die Bundesregierung weiter aus, bei 85 weiteren Badegewässern liege kein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vor. Ein Verstoß könne dann nicht vorliegen, wenn ein Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergriffen habe, die ihm nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugemutet werden könnten.
19 Bei 46 der 85 Badegewässer sei im Jahr 1995 nur eine einmalige Grenzwertüberschreitung festgestellt worden, in den Jahren 1992 bis 1994 sowie 1996 aber keine. Unter solchen Umständen seien Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität nicht gerechtfertigt. Die Kommission erwidert, bei 10 der Gewässer, für die Deutschland eine einmalige Grenzwertüberschreitung behaupte, lägen zahlreiche Verstöße oder eine ungenügende Probenahme vor. Überdies bestreitet die Kommission die deutsche Ansicht, eine einmalige festgestellte Überschreitung verstoße nicht gegen die Richtlinie; Artikel 4 Absatz 1 erlege den Mitgliedstaaten nämlich eine Ergebnispflicht auf. In ihrer Gegenerwiderung räumt die Bundesregierung ein, daß es in einem Fall (Stein Neustein) zu vielfachen Überschreitungen gekommen sei, merkt aber an, daß bei den anderen vier Gewässern in den Jahren 1992 bis 1994 und 1996 keine Verstöße festgestellt worden seien. In 45 Gebieten sei damit nur 1995 ein Verstoß erfolgt. Das könne nicht als Verletzung der Richtlinie angesehen werden, da die Bundesregierung alle erforderlichen und sachgerechten Maßnahmen getroffen habe. Die Auffassung der Kommission bedeute, daß eine 100%ige Einhaltung der Grenzwerte gefordert würde. Artikel 5 Absatz 1 erlaube aber eine gewisse Flexibilität und sei eine Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Wegen der kurzen Badesaison von 15 bis 17 Wochen pro Jahr werde Deutschland praktisch daran gehindert, sich auf Artikel 5 Absatz 1 zu berufen. Ein 14tägiger Probenahmenturnus führe höchstens zu neun Probenahmen pro Badesaison. Auch ein Ausreißer würde bereits über 10 % hinausgehen.
20 Bei 7 der 85 Badegewässer seien weitergehende Sanierungsmaßnahmen nicht möglich. Bei fünf dieser Gewässer liege das Einzugsgebiet großenteils jenseits der deutschen Grenze, so daß die Gewässer trotz der in Deutschland getroffenen Maßnahmen den Grenzwerten nicht entsprächen. Bei einem weiteren Badegewässer gehe die Wasserverschmutzung auf Wasservögel zurück; Maßnahmen zur Zerstörung ihres Habitat könnten nicht getroffen werden. Schließlich hatte die Bundesregierung für ein siebtes Gewässer (Hausen, Donau beim Campingplatz) zunächst vorgetragen, daß die Hauptursache der Grenzwertüberschreitung geogen bedingt gewesen sei, so daß gemäß Artikel 8 Buchstabe a eine zulässige Abweichung vorliege. Dieses Vorbringen gab sie jedoch in ihrer Stellungnahme zur Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes auf.
21 In ihrer Erwiderung und in ihrer Antwort auf diese Frage bestreitet die Kommission das deutsche Vorbringen, daß die sechs verbleibenden Gewässer Fälle objektiver Unmöglichkeit seien. Vier dieser Badegewässer seien in der Badesaison 1997 als konform ausgewiesen, was zeige, daß insoweit von absoluter materieller Unmöglichkeit nicht die Rede sein könne. Im Fall der verbleibenden zwei Badegebiete verwirft die Kommission die Behauptung der Bundesregierung, nationale Maßnahmen seien wegen stromaufwärts gelegener schweizerischer Kläranlagen nicht sinnvoll; diese Kläranlagen seien von erstklassiger Qualität und die Wassermengen, die rheinabwärts flössen, derart, daß sich Verunreinigungen schweizerischen Ursprungs verflüchtigen sollten. Zudem bliebe immer noch die Möglichkeit, ein Badeverbot auszusprechen und die betreffenden Gewässer von der Liste der Badegewässer zu streichen. Die Bundesregierung antwortet, daß die drei Badegewässer 1997 den Anforderungen der Richtlinie entsprochen hätten, sei nicht auf Sanierungsmaßnahmen auf deutscher Seite zurückzuführen; die Kläranlagen in diesem Gebiet seien 1991 und 1994 in Betrieb genommen worden. Zwar treffe es zu, daß bei einem vierten Gewässer die Sanitäranlagen im Jahr 1996 modernisiert worden seien. Die Bundesregierung sei in Übereinstimmung mit der zuständigen Landesbehörde der Auffassung, daß das Einhalten der Grenzwerte im Jahr 1997 auf Populationsschwankungen der Wasservögel zurückzuführen sei; für 1998 seien wieder Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden. Für die verbleibenden zwei Gewässer seien die Kläranlagen auf deutscher Seite ausgebaut worden und entsprächen dem gegenwärtigen Stand der Technik. Mehr könne nicht getan werden. Jedoch würden die Grenzwerte nicht so stark überschritten, daß in diesen sechs Gewässern ein generelles Badeverbot gerechtfertigt wäre.
22 Bei 32 von den 85 Badegewässern lägen derzeit keine Grenzwertüberschreitungen und damit liege kein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 mehr vor. Die Kommission erwidert, es ändere nichts an dem Verstoß, daß die Verstöße im Fall von sechs der 32 Gewässer irrelevant geworden seien, weil diese seit 1996 oder 1997 keine Badegewässer mehr seien, und daß die Lage in den 26 anderen Gewässern 1996 verbessert worden sei. Der Tag, für den eine Vertragsverletzung festgestellt werde, sei grundsätzlich der Tag, der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt werde. Bestünden die Verstöße fort, könne der Streit auf Umstände erstreckt werden, die nach dem Erlaß der mit Gründen versehenen Stellungnahme lägen. Aus diesen Gründen gehe die Klage von der Badesaison 1995 aus, wogegen Deutschland sich nicht wende. Auf spätere Zeiträume erstrecke sich die Klage jedoch nicht, sie würden daher auch nicht berücksichtigt.
iii) Gebiete, die den Grenzwerten nicht entsprechen
23 Da die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen war, daß hinsichtlich der erwähnten 85 Badegewässer kein Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 vorliege, ist sie der Auffassung, daß die verbleibende Zahl von 81 Badegewässern (4,5 %), die im Jahr 1995 nicht die Grenzwerte der Richtlinie eingehalten hätten, nicht mehr so erheblich sei, daß die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt wäre. In ihrer Gegenerwiderung berichtigt die Bundesregierung diese Zahl auf 82, so daß sie nunmehr auch Stein Neustein einschließt.
b) Erörterung
24 Meines Erachtens hat die Kommission Anspruch auf die beantragte Feststellung. Unbestritten hat Deutschland die Grenzwerte der Richtlinie bei 84 Gewässern (nämlich den 81 von Deutschland ursprünglich erwähnten sowie Stein Neustein, Itzehoe und Hausen, Donau beim Campingplatz) nicht eingehalten. Zu diesen 84 Badegewässern sind die 32 hinzuzuzählen, für die im Jahr 1995 und zuvor Verstöße festgestellt wurden, die aber entweder später ihren Status als Badegewässer verloren oder bei denen die Lage bereinigt wurde. Obwohl der Streitgegenstand durch das vorstreitige Verfahren festgelegt wird, ist die Kommission, wie ausgeführt, im Fall fortgesetzter Verstöße berechtigt, den Streitgegenstand auf Umstände zu erstrecken, die nach dem Erlaß der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen. Obwohl die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 1994 betreffend die Qualität der Badegewässer in den alten Bundesländern auf die Berichte für 1993 und frühere Zeiträume gestützt war, nahm die Klage die letzten damals für die fraglichen Badegewässer verfügbaren Informationen zur Kenntnis, nämlich den Bericht über die Badesaison 1995. Daß bestimmte Verstöße später abgestellt wurden, weil die fraglichen Gewässer entweder ihren Status als Badegewässer verloren oder weil die Lage bereinigt wurde, ändert nichts an dem Verstoß.
25 Daher verstießen 116 Badegewässer in den alten Bundesländern gegen die festgelegten Grenzwerte. Das genügt bereits für eine Feststellung, daß Deutschland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, ohne daß die übrigen — bestrittenen — Gewässer geprüft werden müßten. Wie die Kommission ausführt, kann ein Mitgliedstaat sich gegen eine Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag nicht mit dem Vorbringen verteidigen, daß seine Verstöße von geringem Umfang oder unbedeutend gewesen seien. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Klage nach Artikel 169 objektiven Charakter [hat]; die Zweckmäßigkeit einer solchen Klage beurteilt allein die Kommission. Zudem hatte die Kommission allen Grund, das Verfahren wegen der genannten Verstöße einzuleiten.
26 Ferner bringt die Kommission zweifelsfrei zu Recht vor, daß es auch einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellt, wenn deren Grenzwerte in 45 Gebieten während nur einer Badesaison verletzt werden. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der ausdrücklich niedergelegten Ausnahmen, daß ein Ergebnis erreicht und nicht nur alle vernünftigen Maßnahmen getroffen werden. In der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich hat der Gerichtshof ausgeführt:
Aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie geht klar hervor, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, daß die Badegewässer innerhalb von zehn Jahren, von der Bekanntgabe der Richtlinie an gerechnet, den gemäß Artikel 3 festgesetzten Grenzwerten entsprechen. Diese Frist ist länger als die für die Durchführung der Richtlinie gesetzte Frist, die zwei Jahre vom Tag der Bekanntmachung an beträgt (Artikel 12 Absatz 1), um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, der vorgenannten Anforderung zu genügen.
Die einzigen Ausnahmen von der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung, das Erforderliche zu unternehmen, damit ihre Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, sind die in den — oben zusammenfassend dargestellten — Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 8 vorgesehenen Ausnahmen. Hieraus folgt, daß die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen, und daß sich die Staaten, von den genannten Ausnahmen abgesehen, nicht auf besondere Umstände berufen können, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen.
Infolgedessen kann das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, es habe alle durchführbaren Maßnahmen getroffen, nicht über die ausdrücklich erlaubten Abweichungen hinaus einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund für die Nichterfüllung der Verpflichtung liefern, dafür zu sorgen, daß die fraglichen Gewässer wenigstens den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie entsprechen.
27 Für diese Badegewässer beruft sich die Bundesregierung nicht auf von der Richtlinie erlaubte Abweichungen. Daher muß die Nichteinhaltung der Grenzwerte in der Badesaison 1995 für diese 45 Gewässer zu den zuvor erwähnten länger anhaltenden Verstößen hinzugerechnet werden.
28 Das deutsche Vorbringen, daß wegen der Kürze der Badesaison die Richtlinie im Ergebnis eine 100%ige Konformität verlange, weil ein einmaliger Ausreißer bereits die Grenzen des Artikels 5 überschreite, überzeugt mich nicht. Zunächst bleiben nach Artikel 5 Absatz 2 Überschreitungen für die Berechnung des Prozentsatzes der Probenahmen, die den Grenzwerten entsprechen, unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten. Weiter legt Artikel 6 der Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang nur eine Mindesthäufigkeit der Probenahmen fest; Deutschland wäre daher nicht gehindert, häufiger Proben zu nehmen und damit den Anteil von Ausreißern an der Gesamtprobezahl zu senken. Schließlich ist die vergleichsweise kurze Badesaison in Nordeuropa ein Umstand, den Deutschland — und andere Mitgliedstaaten — bei der Formulierung der in der Richtlinie niedergelegten Grenzwerte berücksichtigt haben.
29 Da Deutschland offenkundig im Fall von 161 Badegewässern gegen die Vorgaben der Richtlinie verstoßen hat, braucht die Frage der 27 Gewässer nicht beantwortet zu werden, die nach dem Vorbringen der Kommission in der gemeinschaftlichen Datenbank als nichtkonform aufgeführt sind, die aber nach dem Vorbringen der Bundesregierung im Gemeinschaftsbericht für die Badesaison 1995 als nicht hinreichend beprobt dargestellt sind. Aus ähnlichen Gründen brauche ich zu den sechs Gewässern nicht Stellung zu nehmen, für die die Bundesregierung absolute Unmöglichkeit geltend macht. Schließlich ist auch hinsichtlich der dreizehn Gewässer keine abschließende Meinungsbildung erforderlich, die nach dem Vorbringen der Bundesregierung in der Datenbank falsch zugeordnet sind; jedoch ist anzumerken, daß insoweit kaum ein Verstoß vorliegen dürfte, da die Klage der Kommission auf Informationen der Bundesregierung beruht, die nach deren nunmehrigem Vorbringen unzutreffend sind, was die Kommission nicht bestreitet.
B — Verstöße gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie — Keine ausreichende Besprechung
30 Die Bundesregierung räumt in ihrer Klagebeantwortung ein, daß auch nach Berichtigung der im Bericht für 1995 vorgelegten Zahlen 591 Badegewässer verbleiben, die nicht ausreichend beprobt wurden. Sie räumt damit ein, gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen zu haben.
Antrag
31 Der Gerichtshof sollte daher
1. feststellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen hat, daß sie
i) in den alten Bundesländern nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht, und
ii) die vorgeschriebenen Probenahmen nicht mit der im Anhang der Richtlinie festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat;
2. die Bundesrepublik Deutschland in die Kosten verurteilen.