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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1999 – C-405/97

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1999:27

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 27. Januar 1999

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Finanzgericht Bremen den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif.

Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof außerdem um eine Entscheidung über die Gültigkeit von Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft sowie über die Rückwirkung der Artikel 522 und 526 Absatz 4 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 auf vor ihrem Inkrafttreten vorgenommene Zollanmeldungen.

Der rechtliche Rahmen

2 Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) findet sich im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87. Nach Artikel 12 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben.

3 Zur Zeit der streitigen Einfuhren galt die in der Verordnung Nr. 2658/87 und in Anhang I der Verordnung Nr. 2551/93 enthaltene Fassung der zolltariflichen Nomenklatur.

In der vorliegenden Rechtssache sind insbesondere folgende Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) erheblich:

a) 0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:— Walnüsse080 232 00— — ohne Schale

b) 0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:081 190 99— — — andere

Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 8 (Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) des Anhangs I der Verordnung Nr. 2551/93 werden gekühlte Früchte und Nüsse wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. Nach Anmerkung 3 können getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse teilweise rehydratisiert oder behandelt sein, um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren oder um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten, vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse. Diese beiden Anmerkungen enthalten allerdings keine Definition der Begriffe frische Früchte und Nüsse und getrocknete Früchte und getrocknete Nüsse.

4 Relevant ist ferner Artikel 109 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 11. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex). Danach können die nach dem Zollagerverfahren eingeführten Waren nach vorheriger Bewilligung der Zollbehörde den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die von Hand oder auf andere Weise vorgenommen werden und ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebes oder Weiterverkaufs dienen.

In Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92 heißt es: Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

5 Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt jedoch, daß der Beteiligte davon absehen muß, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen, wenn die Behandlung zur Folge hätte, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung. In diesem Fall muß der Lagerhalter eines Zollagers des Typs D auf alle Vorteile verzichten, die sich für ihn aus der Berücksichtigung der Bemessunge grundlagen ergeben würden, die für die behandelten Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren festgestellt oder anerkannt worden sind.

6 Artikel 522 der Verordnung Nr. 2454/93 wurde in der Folgezeit durch Artikel 1 Nummer 16 der Verordnung Nr. 3254/94 der Kommission geändert, die am 7. Januar 1995 in Kraft getreten ist. In der Neufassung enthält Artikel 522 nicht mehr die in Absatz 3 der vorhergehenden Fassung vorgesehene Einschränkung.

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfragen

7 Die Mövenpick Deutschland GmbH (im folgenden: Klägerin) importierte eine Partie getrocknete Walnußstücke aus China. Während des Transports wurde die Ware auf eine Temperatur zwischen 0o und 5oC gekühlt. Bei ihrem Eintreffen in Deutschland wurde sie in ein Zollager der Klasse D verbracht, wo sie bei einer Tiefkühltemperatur von -24oC aus Gründen der besseren Haltbarkeit zwischengelagert wurde. Vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurden die Nüsse in ein Warenlager mit einer Temperatur über 0oC verbracht.

8 Am 22. Dezember 1994 meldete die Klägerin diese Warenpartie beim Zollamt Neustädter Hafen (im folgenden: Zollamt) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Partie bestand aus 1533 Kartons à 12,5 kg frische Walnußstücke, ohne Schale und ungezuckert. Die Klägerin gab für die zollrechtliche Behandlung die Position 0802 3200 0000 der zolltariflichen Nomenklatur an, die sich auf Walnüsse, ohne Schale, frisch oder getrocknet bezieht, wobei sie darauf hinwies, daß es sich um eine aufgetaute Ware handele, die der üblichen Behandlung zum Zweck der Erhaltung, des Vertriebes und des Weiterverkaufs unterzogen worden sei.

Das Zollamt reihte die Ware jedoch als gefrorene Walnüsse in die Position 0811 9099 ein. Der vertragsmäßige Zollsatz wurde somit auf 18 % festgesetzt, während die von der Klägerin angegebene Position zur Anwendung des Zollsatzes von 8 % geführt hätte.

9 Am 16. Januar 1995 erhob die Klägerin Einspruch beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen und beantragte die Aufhebung der vom Zollamt vorgenommenen Tarifierung und folglich die Anwendung der günstigeren Bestimmung des Artikels 112 Absatz 2 des Zollkodex. Sie wies darauf hin, daß sich die getrockneten Walnußstücke zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in aufgetautem Zustand befunden hätten; sie seien bei ihrer Ankunft in Hamburg ausschließlich aus Gründen der besseren Haltbarkeit während der Dauer der Lagerung eingefroren worden. Sie seien somit als der üblichen Behandlung unterzogene frische oder getrocknete Waren anzusehen, was zur Anwendung des in der entsprechenden Tarifposition des GZT vorgesehenen Zollsatzes von 8 % führe. Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Riemer, daß eingefrorene und wieder aufgetaute Beeren nicht als frische Beeren angesehen werden könnten, könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem die getrockneten Nüsse in ihren Eigenschaften keine irreversiblen Veränderungen, insbesondere in der Gewebestruktur, erfahren und ihre natürliche Beschaffenheit nicht verloren hätten.

Die Klägerin machte außerdem geltend, daß Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 insoweit wegen Verstoßes gegen die übergeordnete Bestimmung des Artikels 112 des Zollkodex ungültig sei, als die erstgenannte Bestimmung, die nur zur Durchführung der Vorschriften des Zollkodex erlassen worden sei, es den Beteiligten nicht ermögliche, den Grundsatz der Neutralität der üblichen Behandlungen für die Tarifierung in Anspruch zu nehmen.

10 Das Hauptzollamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur ersten Frage führte es aus, ein Lebensmittel, das einmal gefroren worden sei, könne — wenn es zum Zeitpunkt der Verzollung in aufgetautem Zustand präsentiert werde — nicht als frisch bezeichnet werden. Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der üblichen Behandlungen entschied das Hauptzollamt, daß die für die Importfirma günstigere Bestimmung des Artikels 112 Absatz 2 des Zollkodex im vorliegenden Fall nicht angewandt werden könne, denn Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2551/93 sei durch die Ermächtigung in Artikel 112 Absatz 2 letzter Satz des Zollkodex gedeckt gewesen.

11 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 3. April 1996 Klage beim Finanzgericht Bremen, mit der sie im wesentlichen die gleichen Argumente vorbrachte wie gegenüber den Zollbehörden. Das Finanzgericht holte mit Beschluß vom 19. August 1996 ein Sachverständigengutachten über die Frage ein, ob gekühlt mit einer Temperatur zwischen 0o und + 5oC auf dem Seeweg eingeführte Walnußstücke in Gewebestruktur, Geschmack und Aussehen verändert seien, wenn sie erst in den Handel gebracht würden, nachdem sie nach der Einfuhr zwischen einem Monat und zwölf Monaten im Kühlhaus bei einer Gefriertemperatur von -24oC gelagert worden seien. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß bei der beschriebenen Behandlung nicht von einem Gefriervorgang im technischen Sinne gesprochen werden könne, da Walnüsse kein ausfrierbares Wasser enthielten. Es handele sich somit nur um einen Abkühlvorgang. Das Hauptzollamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest und führte aus, auch wenn die Behandlung der Nüsse nicht einem Gefriervorgang im technischen Sinne gleichkomme, sei sie doch nicht wirkungslos geblieben, da sie den Reifungsprozeß und damit das Ranzigwerden der Nüsse verhindert habe. Deshalb könne sie auch bei der Einreihung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin sieht sich dagegen durch das Gutachten in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Nach dem Gutachten seien die Nüsse zu keinem Zeitpunkt im eigentlichen Sinne gefroren gewesen, weshalb sie per definitionem nicht in die Position des GZT eingereiht werden könnten, die tiefgefrorene Waren betreffe.

12 Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 7. Oktober 1997 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/91 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur 1994) dahin auszulegen, daß aus einem Drittland importierte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft in einem Zollager tiefgefroren gelagert und später aufgetaut zum freien Verkehr abgefertigt werden, in die Position 0802 einzuordnen sind?

2. Bei Verneinung der Frage 1:

War Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, aufgehoben aufgrund der Neufassung des Artikels 522 durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994, unwirksam?

3. Bei Bejahung der Frage 2:

Ist Artikel 522 in Verbindung mit Artikel 526 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 und Nummer 18 der Verordnung Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 auch für Zollanmeldungen vor dem 7. Januar 1995 anwendbar?

Die erste Vorabentscheidungsfrage

13 Die erste Vorabentscheidungsfrage des Finanzgerichts Bremen geht dahin, ob der GZT in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2551/93 dahin auszulegen ist, daß die Erzeugnisse, um die es hier geht, ungeachtet der Behandlung, die sie nach ihrer Ankunft im Gebiet der Gemeinschaft erfahren haben, in die Position 0802 einzuordnen sind.

14 Die Kommission und die Klägerin — die sich über die Einordnung der Ware in die Position 0802 einig sind — weisen in ihren Erklärungen darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigen schaften einer Ware, wie sie sich den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Zollabfertigung darstellten, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung gemäß dem Wortlaut der Tarifpositionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln seien. Im Interesse der einheitlichen Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs mißt der Gerichtshof auch den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zum Harmonisierten System Bedeutung bei.

15 Die Lösung des Problems der Einreihung der fraglichen Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist somit in diesem System zu finden. Nach den Erläuterungen wird unter einer gefrorenen Ware eine Ware verstanden, die auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zum Gefrieren im Kern abgekühlt worden ist, während eine gekühlte Wäre eine Ware ist, deren Temperatur herabgesetzt worden ist, ohne daß Gefrieren eintritt. Wie bereits ausgeführt, hätten für die Tarifierung nur die objektiven Merkmale der Ware zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld berücksichtigt werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Ware im aufgetauten Zustand im technischen Sinne. Sie war nämlich, wie der Sachverständige vor dem vorlegenden Gericht ausgeführt hat, wegen des geringen Wassergehalts von getrockneten Walnüssen nicht einem Gefriervorgang im eigentlichen Sinne unterworfen worden, sondern vielmehr einem Abkühlvorgang, das heißt einer Abkühlung auf eine Temperatur (-24oC), die unter der Gefriertemperatur (0o bis 5oC) liegt. Dieser Vorgang hat somit nicht zu den nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur geführt, die der Gerichtshof im Urteil Riemer als entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Früchte, um die es ging, gefroren waren, bezeichnet hat.

16 Die objektiven Merkmale der Ware rechtfertigen somit ihre Einreihung in die Position 0802 als Stücke von anderen Schalenfrüchten, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet und damit ihre Einreihung in die Unterposition 0802 3200 Walnüsse, ohne Schale, für die ein vertragsmäßiger Zollsatz von 8 % anwendbar ist.

17 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die erste Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten: Der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland importierte Walnußstücke, die in der Gemeinschaft in einem Zollager tiefgekühlt und später mit einer über 0oC liegenden Temperatur zum freien Verkehr abgefertigt werden, in die Position 0802 einzuordnen sind.

Die zweite Vorabentscheidungsfrage

18 Die Beantwortung der ersten Vorabentscheidungsfrage in dem Sinne, daß die fragliche Ware in die Position 0802 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen ist, macht die beiden folgenden Fragen überflüssig, die das vorlegende Gericht ja auch unter der Voraussetzung der Verneinung der ersten Frage gestellt hat. Gleichwohl möchte ich dem Gerichtshof für den Fall, daß er zu einer anderen Lösung gelangt und die in Rede stehenden Waren als gefroren im Sinne der Tarifnummer 0811 GZT qualifiziert, die folgenden Bemerkungen unterbreiten.

19 Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit des Artikels 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93, der durch die Verordnung Nr. 3254/94 aufgehoben wurde, zur entscheidungserheblichen Zeit jedoch noch galt. Das Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmung, die von der Kommission aufgrund einer Ermächtigung des Rates erlassen wurde, mit der im Zollkodex enthaltenen übergeordneten Regelung in Einklang steht.

20 Die Bestimmung, um deren Rechtmäßigkeit es geht, betrifft die zollrechtliche Behandlung der Waren, die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 des Zollkodex unterzogen worden sind. Nach dieser Bestimmung muß der Beteiligte davon absehen, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen, wenn die Behandlung zur Folge hätte, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung. Mit anderen Worten bewirkt Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93, daß der Beteiligte aus dem Grundsatz der Neutralität der Behandlungen keinen Vorteil ziehen und damit so gestellt werden kann, als ob die Ware zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. Und dies, obwohl der Zollkodex bestimmt, daß die Ware zollrechtlich so zu behandeln ist, wie es dem Zustand entspricht, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft befindet, wobei Behandlungen, denen sie möglicherweise später unterzogen worden ist, insoweit außer Betracht bleiben. Im vorliegenden Fall gehört die Behandlung, der die Erzeugnisse unterzogen wurden, falls sie technisch als Gefriervorgang anzusehen ist, ohne weiteres zu den üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 des Zollkodex. Diese Behandlung würde somit zur Anwendung eines Zollsatzes von 18 % führen, der höher ist als der Zollsatz (8 %), der für die Ware gegolten hätte, wenn sie dieser Behandlung nicht unterzogen worden wäre. Nach dieser Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmung würde Artikel 112 des Zollkodex die Anwendung des Zollsatzes ermöglichen, der den Eigenschaften entspricht, die die Ware vor der Behandlung besaß, also des günstigeren Zollsatzes der Position 0802, während Artikel 522 der Verordnung der Kommission die Anwendung des höheren Zollsatzes der Position 0811 vorschreiben würde.

21 In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, daß, wie auch das vorlegende Gericht bemerkt hat, die in der Verordnung der Kommission enthaltene Regelung in die entgegengesetzte Richtung zu gehen scheint wie Artikel 112 des Zollkodex. Denn während Artikel 112 eine bestimmte günstige Tarifierung ermöglicht, wenn die eingeführte Ware üblichen Behandlungen unterzogen worden ist, schließt die Kommissionsverordnung dies aus. Artikel 112 Absatz 2 letzter Satz des Zollkodex gestattet es jedoch, Abweichungen von der bestehenden Regelung nach dem in Artikel 249 des Zollkodex vorgesehenen Ausschußverfahren festzu legen. Da die Verordnung der Kommission mit dem streitigen Artikel 522 zweifellos gemäß Artikel 249 des Zollkodex erlassen worden ist, handelt es sich also letztlich darum, zu prüfen, ob diese Bestimmung, wie die Kommission meint, eine Abweichung vom Grundsatz der Neutralität enthält oder ob sie vielmehr, wie die Klägerin vorträgt, als eine neue Regelung anzusehen ist, die allgemeine Bedeutung hat und die Regelung des Zollkodex außer Kraft setzt. Es ist klar, daß die streitige Bestimmung nur im ersten Fall als mit der übergeordneten Regelung übereinstimmend und damit als gültig angesehen werden kann.

22 Zur Begründung ihres Standpunkts beruft sich die Kommission auf die Daseinsberechtigung der dem Importeur durch Artikel 112 des Zollkodex eingeräumten Vorzugsbehandlung und somit der der Kommission erteilten Ermächtigung, Abweichungen zu beschließen. Viele der aus Drittländern eingeführten Waren seien auf Drittlandsmärkten in einer Art und Weise aufgemacht worden, die nicht notwendigerweise den Marktgegebenheiten in den Mitgliedstaaten entspreche. Daher müßten sie durch Behandlungen zu ihrer Erhaltung, zur Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder zur Vorbereitung ihres Vertriebes oder Weiterverkaufs an die Marktgegebenheiten in der Gemeinschaft angepaßt werden. Diese Behandlungen könnten ohne Verzicht auf die Vorteile des Zollagerverfahrens als übliche Behandlungen erfolgen. Um die Wirtschaftsbedingungen, insbesondere die Wettbewerbsverhältnisse nicht zum Nachteil der Gemeinschaftswaren zu stören, müßten die üblichen Behandlungen allerdings einfacher Art sein und dürften die Merkmale sowie die Verwendbarkeit der Wären nicht wesentlich verändern.

Nach Einschätzung der Kommission erklärt sich somit die in Artikel 522 Absatz 3 vorgesehene Abweichung dadurch, daß in allen Fällen, in denen die üblichen Behandlungen eine Veränderung der Waren bewirkten, die zur Anwendung eines höheren Zollsatzes führe (wie im Fall des Gefrierens), die günstigere zollrechtliche Behandlung nicht gewährt werden dürfe; eine andere Lösung hätte eine unerwünschte Besserstellung eingeführter Waren im Vergleich zu den entsprechenden Gemeinschaftswaren zur Folge.

23 Ich halte die von der Klägerin vertretene Auffassung für richtig. Man kann nämlich bei einer Bestimmung, die tatsächlich den Regelungsgehalt des Artikels 112 des Zollkodex durch die Streichung der Vergünstigungen für den Fall der Vornahme üblicher Behandlungen wesentlich einschränkt, vernünftigerweise nicht von Abweichungen von der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung sprechen. Tatsächlich liegt eine Abweichung von einer übergeordneten Bestimmung nur vor, wenn die letztere als allgemeine Regel fortgilt und die erstere nur Abweichungen vorsieht, die ihren Anwendungsbereich ausnahmsweise einschränken. Im vorliegenden Fall bewirkt die in der Kommissionsverordnung enthaltene Bestimmung dagegen die Beseitigung der durch den Zollkodex gewährten Vergünstigung, indem sie ausschließt, daß die Zollpflichtigen in den Genuß der Vergünstigungen kommen können, die Artikel 112 des Zollkodex ihnen doch gewähren wollte.

24 Zudem kann die in Artikel 522 der Kommissionsverordnung enthaltene Regelung erst recht nicht mit der in Artikel 249 des Zollkodex für den Erlaß der erforderlichen Durchführungsvorschriften zu diesem Zollkodex vorgesehenen allgemeinen Ermächti gung gerechtfertigt werden. Insoweit genügt der Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz, daß die Kommission beim Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu einer Grundverordnung des Rates nicht von den in dieser enthaltenen Grundsätzen abweichen darf. In dem hier interessierenden Bereich hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Rat der Kommission, die eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, zwar ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Tarifierung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt hat, dieser Umstand es der Kommission jedoch nicht gestattet, den Wortlaut des Tarifs zu ändern. Dementsprechend darf die Durchführungsverordnung nicht von den für die Zollpflichtigen günstigen Bestimmungen des Zollkodex abweichen.

25 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorabentscheidungsfrage des Finanzgerichts Bremen wie folgt zu beantworten: Artikel 522 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 ist insoweit ungültig, als er in Absatz 3 bestimmt, daß der Beteiligte davon absehen muß, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen, wenn eine übliche Behandlung zur Folge hätte, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung.

Die dritte Vorabentscheidungsfrage

26 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob bei Bejahung der zweiten Frage — falls also Artikel 522 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 für ungültig erklärt wird — die in der Verordnung Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 enthaltene Regelung auch auf die hier streitigen Zollanmeldungen anwendbar ist.

27 Artikel 1 Nummer 16 dieser Verordnung, die am 7. Januar 1995 in Kraft getreten ist, tritt an die Stelle des Artikels 522 der Verordnung Nr. 2454/93. Die im früheren Wortlaut der Regelung über die üblichen Behandlungen enthaltenen Einschränkungen der Gewährung der dort vorgesehenen Vergünstigungen sind in der Neuformulierung dieser Bestimmung nicht mehr enthalten.

28 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof demnach, ob die Neufassung des Artikels 522 rückwirkend angewandt werden und somit die zollrechtliche Behandlung von Waren bestimmen kann, denen die Regelung über die üblichen Behandlungen zugute kommt, auch wenn die entsprechenden Zollanmeldungen vor Inkrafttreten der neuen Verordnung vorgenommen wurden.

29 Ich gehe davon aus, daß eine Verordnung mangels eindeutiger dahin gehender Angaben in ihrem Wortlaut keine Rückwirkung besitzt, und halte es im vorliegenden Fall für ausreichend, mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß, nachdem Artikel 522 Absatz 3 in der ursprünglichen Fassung für ungültig erklärt wurde, die allgemeine Regel des Artikels 112 Absatz 2 des Zollkodex Anwendung finden muß. Diese ist so formuliert, daß sie unmittelbar gegenüber den nationalen Verwaltungen geltend gemacht werden kann. Somit findet der in dieser Bestimmung niedergelegte Grundsatz der Neutralität der üblichen Behandlungen auf die hier streitigen Zollanmeldungen Anwendung.

30 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die dritte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten: Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist auf Zollerklärungen anwendbar, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3254/94 der Kommission abgegeben wurden.

31 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Finanzgericht Bremen vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus einem Drittland importierte getrocknete Walnußstücke, die in der Gemeinschaft in einem Zollager tiefgefroren gelagert und später aufgetaut zum freien Verkehr abgefertigt werden, in die Position 0802 3200 einzuordnen sind.

2. Artikel 522 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 ist insoweit ungültig, als er in Absatz 3 vorsieht, daß der Beteiligte davon absehen muß, einen Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zu stellen, wenn eine übliche Behandlung zur Folge hätte, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung.

3. Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist auf Zollerklärungen anwendbar, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission abgegeben wurden.