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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1999 – C-172/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:31
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 28. Januar 1999
A — Einführung
1 Die Kommission macht mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von als Vorschuß gezahlten Mitteln geltend, die der finanziellen Unterstützung eines Demonstrations- bzw. Pilotvorhabens im Bereich der Wasserkraft dienten. Die Kommission hatte einen mit den Beklagten geschlossenen Vertrag gekündigt, nachdem diese eine grundlegende Änderung des ursprünglich geplanten Projekts angezeigt hatten. Nachdem die Beklagten, nach Auffassung der Kommission, keine formgerechte Klagebeantwortung vorgelegt haben, hat die Kommission den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
B — Sachverhalt
2 Am 6. Dezember 1990 schloß die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit dem SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot (im folgenden: SIVU) und der SARL Hydro-Réalisations, die gemeinschaftlich handeln und als Gesamtschuldner haften, den Vertrag Nr. HY 84-89 FR (im folgenden: Vertrag), der die finanzielle Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft für folgendes Projekt vorsah: Wasserstau am Fluß Lot — Einbau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in die Staustufe.
3 Die finanzielle Unterstützung wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 gewährt, um ein Demonstrationsvorhaben bzw. industrielles Pilotvorhaben im Bereich der Wasserkraft zu fördern. Entsprechend Punkt I Absatz 1 Buchstabe a Anhang II des Vertrages gewährte die Kommission den Beklagten am 31. Dezember 1990 einen Vorschuß in Höhe von 83928 ECU. Dieser Betrag wurde am 17. Januar 1991 überwiesen.
4 Der erste technische Zwischenbericht wurde der Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 1991 übersandt. Die Kommission genehmigte ihn am 4. Juli 1991. Da dieser Bericht jedoch keine Angaben zur Finanzierung beinhaltete, bat die Kommission die Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1991, ihr einen Finanzbericht zuzusenden, der den Zeitraum von Beginn der Arbeiten an umfassen sollte (1. April 1990 bis 30. Juni 1991). Dieser Bericht wurde mit Schreiben vom 13. August 1991 übermittelt.
5 Da die Kommission nach Prüfung des neuen Berichts zu dem Schluß kam, daß die in Anhang I des Vertrages genannten Abschnitte I und II aus finanzieller Sicht nicht förderungswürdig waren, hat die Kommission keine weiteren Zahlungen mehr geleistet. Im weiteren Verlauf hat sie vergeblich versucht, von den Beklagten technische und die Finanzen betreffende Berichte für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 zu erhalten. Da sie hierauf keine Antwort erhielt, hat die Kommission die Beklagten bezüglich der Übermittlung der Berichte am 7. Oktober 1992 angemahnt.
6 Das SIVU hat mit Schreiben vom 6. November 1992 eine grundlegende Änderung des ursprünglich avisierten Projekts wegen der Bedenken von Umweltschutzverbänden angezeigt. Demnach sollte der Bau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in der Staustufe durch den Bau eines Stauwehrs ersetzt werden. Zudem hat das SIVU ausdrücklich auf weitere Zahlungen der Kommission verzichtet und die Rückzahlung des bisher erhaltenen angeboten.
7 Die Kommission hat mit Schreiben vom 18. November 1992 unter Berufung auf Artikel 9 den Vertrag gekündigt und die Rückerstattung des bisher gezahlten Vorschusses in Höhe von 83928 ECU zuzüglich der seit Empfang dieser Zahlung angefallenen Zinsen gefordert. Am 8. Dezember 1992 hat die Kommission einen Leistungsbescheid in Höhe des genannten Betrages gegen das SIVU unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 1993 ausgefertigt.
8 Nachdem hierauf keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgte, hat die Kommission am 27. Januar 1994 ein erstes Mahnschreiben bezüglich der Rückforderung des gezahlten Vorschusses an das SIVU übersandt. Weitere Mahnschreiben erfolgten per Einschreiben mit Rückschein an das SIVU mit Datum vom 1. Juni 1994, 31. Oktober 1994 und 12. Oktober 1995.
9 Da auch hierauf von Seiten der Beklagten keine Reaktion erfolgte, sah sich die Kommission zur Klageerhebung veranlaßt.
10 Mit ihrer am 2. Mai 1997 beim Gerichtshof eingegangenen Klage beantragte die Kommission,
1. das SIVU und die SARL Hydro-Réalisations zu verurteilen, an sie 83928 ECU (dreiundachtzigtausendneunhundertachtundzwanzig ECU) zuzüglich Kreditzinsen, berechnet seit dem 17. Januar 1991, zu dem vom EFWZ für seine Transaktionen in ECU angewandten, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Satz neben den gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 28. Februar 1993 zu zahlen;
2. dem SIVU und der SARL Hydro-Réalisations die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11 Ordnungsgemäß zugestellt wurde diese Klage ausweislich der Empfangsbestätigung dem SIVU am 10. Mai 1997. Eine solche Zustellung ist bei der SARL Hydro-Réalisations zunächst nicht erfolgt.
12 Da innerhalb der in Artikel 40 Absatz 1 der Verfahrungsordnung des Gerichtshofes genannten Frist von einem Monat die Beklagten keine Klagebeantwortung eingereicht hatten, beantragte die Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 1997 entsprechend Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Erlaß eines Versäumnisurteils. Erst nach diesem Antrag der Kommission wurde bekannt, daß die ursprüngliche Klage der SARL Hydro-Réalisations nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war und daß sich diese Gesellschaft schon seit geraumer Zeit in Liquidation befand. Nachdem der Konkursverwalter dieser Beklagten ausfindig gemacht werden konnte, erfolgte eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage am 30. April 1998.
13 Der Konkursverwalter übersandte am 14. Mai 1998 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Gerichtshof:
1. Die SARL Hydro-Réalisations befindet sich durch Urteil des Handelgerichts in Rodez vom 13. Februar 1992 in gerichtlicher Liquidation.
2. Es besteht keine Hoffnung auf Begleichung nicht bevorrechtigter Forderungen.
Darüber hinaus enthält das Schreiben keine weiteren Angaben.
14 In ihrem Schreiben vom 25. Juni 1998 an den Gerichtshof vertritt die Kommission die Auffassung, bei dem Schreiben des Konkursverwalters handele es sich nicht um eine Klagebeantwortung im Sinne des Artikels 40 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Das Schreiben beinhalte nicht die dort aufgeführten Elemente, insbesondere keine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen und keine Anträge.
15 Die Kommission beantragt daher mit Schreiben vom 25. Juni 1998, ihrem ursprünglichen Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 83928 ECU zuzüglich Zinsen zu verurteilen, im Wege des Versäumnisverfahrens stattzugeben.
C — Der zwischen der Gemeinschaft und den Beklagten geschlossene Vertrag
16 Im folgenden sollen die für die Prüfung der Klage erheblichen Passagen des Vertrages wiedergegeben werden.
17 Vertragsgegenstand ist nach Artikel 1 Punkt 1 die Förderung des Projekts: Wasserstau am Fluß Lot — Einbau eines Kleinwasserkraftwerks mit niedriger Druckhöhe in die Staustufe, wobei die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 3 maximal 279761 ECU beträgt.
18 Nach Punkt I Absatz 1 Buchstabe a der als Anhang II dem Vertrag angefügten Finanzierungsbestimmungen zahlt die Gemeinschaft einen Vorschuß in Höhe von 83928 ECU. Des weiteren heißt es unter diesem Punkt: Sollte der Vertrag aus den in Artikel 4.3.1 des Vertrages genannten Gründen rückgängig gemacht werden, habe der Vertragspartner unverzüglich den gewährten Vorschuß zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
19 Artikel 4.3 des Vertrages beinhaltet die Verpflichtung der Beklagten, in den verschiedenen Stadien des durchzuführenden Projekts Zwischenberichte, technische Berichte und Finanzberichte der Kommission vorzulegen.
20 Nach Artikel 4.3.1 sind die Beklagten verpflichtet, sofern die Aufnahme der Arbeiten zum vorgesehenen Zeitpunkt unmöglich ist, die Kommission schnellstmöglich über die Gründe dieser Unmöglichkeit zu informieren und einen neuen Zeitpunkt für die Aufnahme der Arbeiten zu benennen. Die Kommission kann dann nach Prüfung der Informationen und Vorschläge innerhalb von 30 Tagen entweder die Änderungen genehmigen oder die Zustimmung verweigern, mit der Folge, daß der Vertrag automatisch gekündigt ist. In letzterem Fall wäre dann der bereits gezahlte Vorschuß zuzüglich Zinsen an die Kommission zurückzuzahlen.
21 Nach Artikel 8 kann die Kommission von dem Vertrag zurücktreten, falls die Vertragspartner (im vorliegenden Fall die Beklagten) gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen haben, insbesondere gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.3. Voraussetzung hierfür ist des weiteren eine Mahnung mit Fristsetzung von einem Monat. Die bereits zur finanziellen Unterstützung gezahlten Beträge sind dann unverzüglich zuzüglich der Zinsen seit Empfang dieser Gelder an die Kommission zurückzuzahlen. Die zu zahlenden Zinsen bestimmen sich dabei nach dem von dem EFWZ für seine Transaktionen in ECU angewandten Satz, wie er am ersten Werktag jedes Monats veröffentlicht wird.
22 Nach Artikel 9 des Vertrages hat jede Vertragspartei ein Kündigungsrecht, wenn die weitere Ausführung der Arbeiten ohne weiteres Interesse, insbesondere aus technischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen, geworden ist. Die Vertragspartner (die Beklagten) haben dann die zuviel gezahlten Beträge zuzüglich der angefallenen Zinsen ab dem Abschluß bzw. der Beendigung der Arbeiten an die Kommission zurückzuzahlen. Der anzuwendende Zinssatz ist hier der gleiche wie in Artikel 8 des Vertrages.
23 Nach Artikel 13 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig für Klagen betreffend die Gültigkeit, Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.
24 Gemäß Artikel 14 findet auf den vorliegenden Vertrag französisches Recht Anwendung.
D — Verfahrensrechtliche Vorschriften
25 Artikel 38 der EWG-Satzung des Gerichtshofes sieht vor:
Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil ...
26 In Artikel 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes heißt es unter § 1:
Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben worden ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen ...
In § 2 heißt es:
Vor Erlaß eines Versäumnisurteils prüft der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen ...
27 Bezüglich des Inhalts der Klagebeantwortung regelt Artikel 40 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in § 1:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muß enthalten:
a) Namen und Wohnsitz des Beklagten;
b) die tatsächliche und rechtliche Begründung;
c) die Anträge des Beklagten;
d) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.
...
28 Auf weitere Einzelheiten des Schriftsatzes der Kommission und der einschlägigen Vorschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Stellungnahme zurückzukommen sein.
E — Stellungnahme
29 Im Rahmen des Versäumnisverfahrens hat der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage (allgemeine und besondere Prozeßvoraussetzungen) sowie deren Begründetheit (Anträge des Klägers erscheinen begründet) zu prüfen.
Zulässigkeit
30 An der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage bestehen keine Zweifel, nachdem auch der zweiten Beklagten — der SARL Hydro-Réalisations — die Klage am 30. April 1998 ordnungsgemäß zugestellt worden war.
31 Fraglich ist hier lediglich, ob die besonderen Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, d. h. eine Klagebeantwortung nicht bzw. nicht formgerecht vorgelegt wurde.
32 Nach Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat die Klagebeantwortung insbesondere eine tatsächliche und rechtliche Begründung sowie die Anträge des Beklagten zu enthalten.
33 Das SIVU hat unstreitig überhaupt nicht auf die ordnungsgemäß zugestellte Klage reagiert, so daß hier keine Klagebeantwortung vorliegt. Der Konkursverwalter der SARL Hydro-Réalisations hat mitgeteilt, daß sich die Gesellschaft seit 1992 in Liquidation befindet und daß keine Hoffnung auf Begleichung ungesicherter Forderungen besteht.
34 Der Gerichtshof hatte sich zuletzt in der Rechtssache IRACO mit der Frage zu befassen, ob ein vorgelegter Schriftsatz die für eine Klagebeantwortung notwendigen Merkmale enthielt. In dem genannten Fall war das Schreiben der Beklagten mit Klagebeantwortung und Widerklage überschrieben, was eine gewisse Verteidigungsabsicht anzeigte. Insbesondere war der in diesem Verfahren gegebenen Antwort zu entnehmen, daß sich die Beklagte explizit gegen eine Rückzahlung erhaltener Gelder an die Kommission wendete. Der Gerichtshof ging daher von einer formgerecht vorgelegten Klagebeantwortung aus.
35 Anders als in dieser Rechtssache enthält das Schreiben des Konkursverwalters der zweiten Beklagten aber überhaupt keine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Ein Inhalt, wie dem des Schriftsatzes in der Rechtssache IRACO, ist dem vorliegenden Schreiben des Konkursverwalters nicht zu entnehmen. Es wird überhaupt keine Stellung zu den Ausführungen der Kommission bezogen, insbesondere wird keine Verteidigungsabsicht ersichtlich. Aus dem Satz, daß keine Hoffnung auf Zahlung bestünde, zu schließen, die Beklagte wende sich gegen einen Anspruch der Kommission, widerspräche zum einen dem Wortlaut des Artikels 40 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und würde zum anderen diesen wenigen Worten eine Bedeutung beimessen, die diese jedoch eindeutig nicht haben. Es wird nicht ersichtlich, inwieweit und ob überhaupt sich die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch der Kommission wendet.
36 Das Schreiben des Konkursverwalters könnte sogar im Gegenteil eher dahin gehend ausgelegt werden, daß die Rückforderung als solche nicht bestritten wird. Die Einlassungen bezögen sich dann also weniger auf das Bestehen des Anspruchs auf Rückzahlung, sondern auf eine spätere Unmöglichkeit der Eintreibung des geschuldeten Betrages.
37 Aus alldem folgt, daß keine formgerechte Klagebeantwortung vorliegt und somit die Voraussetzung für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegeben ist.
Begründetheit
38 Im Rahmen der Begründetheit ist nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu prüfen, ob die Anträge der Kommission begründet erscheinen.
39 Die Kommission begehrt von den Beklagten zum einen die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Zum anderen macht sie vertragliche Zinsen ab Erhalt des Vorschusses sowie gesetzliche Verzugszinsen seit Zustellung des Leistungsbescheides (28. Februar 1993) geltend.
40 Ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses könnte sich aus Artikel 9 des Vertrages ergeben, auf den sich die Kommission bei ihrer Kündigung gestützt hat.
41 Nach Artikel 9 ist ein Kündigungsrecht für den Fall vorgesehen, daß die weitere Ausführung der vereinbarten Arbeiten ohne weiteres Interesse, insbesondere aus technischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen, geworden ist.
42 Die Kommission begründet ihr Vorgehen nach Artikel 9 damit, daß sie die Beklagten durch Schreiben vom 7. Oktober 1992 hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Übersendung der technischen Berichte und der Finanzberichte in Verzug gesetzt habe. Dadurch habe sie — die Kommission — schon auf einen möglichen Rücktritt im Falle der Nichterfüllung hingewiesen. Nachdem das SIVU dann in seinem Schreiben vom 6. November 1992 seinerseits darauf hingewiesen habe, daß das ursprünglich vereinbarte Projekt aufgrund der Bedenken von Umweltschutzverbänden habe geändert werden müssen und das SIVU eine Rückzahlung des Vorschusses in Aussicht gestellt habe, habe die Kommission entsprechend Artikel 9 den Vertrag gekündigt. Ihrer Auffassung nach ist die Ausführung des Projekts ohne weiteres Interesse geworden. Es sei dabei nicht von entscheidender Bedeutung, ob schon mit Arbeiten an dem Projekt begonnen worden sei.
43 Fraglos ist die weitere Durchführung des Projekts ohne weiteres Interesse, wenn, wie hier, die Einwände von Umweltschutzverbänden dazu führen, daß die Durchführung des geplanten Projekts an sich unmöglich wird.
44 Fraglich ist jedoch, ob ein Kündigungsrecht nach Artikel 9 nicht voraussetzt, daß bereits Arbeiten durchgeführt worden sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint eine solche Auffassung zu stützen, denn dort ist von der Weiterverfolgung des Arbeitsprogrammes die Rede. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, noch gar keine (baulichen) Arbeiten durchgeführt worden sind, könnte fraglich sein, ob eine Kündigung des Vertrages nach Artikel 9 möglich ist.
45 Das Vorgehen der Kommission nach Artikel 9 erscheint dennoch möglich. Die Beklagten hatten zunächst vor Aufnahme der Arbeiten nur einen ersten technischen Zwischenbericht an die Kommission übersandt. Nachdem daraufhin klar wurde, daß die ursprünglich geplante Durchführung des Projekts wegen der Vorstellungen der Umweltschutzverbände nicht möglich sein würde, hat das SIVU die Kommission von dieser Lage in Kenntnis gesetzt. Es hat zudem auf weitere Gelder verzichtet und die Rückabwicklung des bisher Erhaltenen angeboten. Insofern ist der Kommission zuzustimmen, wenn sie davon usgeht, daß die weitere Durchführung des Projekts hinfällig geworden ist.
46 Wenn nach Artikel 9 des Vertrages sogar eine Kündigung möglich ist, obwohl schon Arbeiten ausgeführt worden sind, was in der Praxis dem Gekündigten größere Nachteile bringen dürfte, so muß bei Vorliegen der gleichen sonstigen Voraussetzungen eine Kündigung des Vertrages erst recht möglich sein, wenn mit den konkreten baulichen Arbeiten des Projekts noch nicht einmal begonnen worden ist. Es wäre auch widersinnig, um einen Vertrag kündigen zu können, erst den Beginn der Arbeiten abzuwarten bzw. sogar zu verlangen, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, daß das Projekt in seiner ursprünglichen Form nicht durchgeführt werden kann.
47 Im übrigen kann diese Frage im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Kommission anstelle der Kündigung auch den Rücktritt nach Artikel 8 des Vertrages hätte erklären können. Ein Rücktrittsrecht bestand, da die Beklagten gegen ihre sich aus dem mit der Kommission geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatten. Ein solcher Verstoß lag vor, da die Beklagten trotz Mahnung und Fristsetzung der Kommission nicht die in Artikel 4.3 des Vertrages genannten Berichte übermittelt hatten.
48 Die Rechtsfolgen wären sowohl nach Artikel 8 wie nach Artikel 9 des Vertrages im vorliegenden Fall die gleichen. Sowohl der gezahlte Vorschuß als auch die vertraglich geschuldeten Zinsen hätten zurückgezahlt werden müssen. Zwar entsteht der Zinsanspruch nach Artikel 9 des Vertrages grundsätzlich erst bei Abschluß oder Beendigung der Arbeiten. Im vorliegenden Fall sind jedoch noch keine (baulichen) Arbeiten durchgeführt worden; es wurde lediglich der erste technische Zwischenbericht fertiggestellt. Darin ist aber nur eine vorbereitende Maßnahme zu sehen, also noch keine Tätigkeit, die einer Bauausführung gleichgestellt werden könnte. Werden nun aber — wie hier — überhaupt keine Bauarbeiten durchgeführt, so kann die Nichtaufnahme der Arbeiten durchaus der Beendigung der Arbeiten im Sinne des Artikels 9 des Vertrages gleichgestellt werden. Insoweit ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung des Zinsanspruchs nach Artikel 9 des Vertrages derjenige des Erhalts der Gelder (also der 17. Januar 1991) und damit im vorliegenden Fall der gleiche wie bei einem nach Artikel 8 des Vertrages möglichen Rücktritt.
49 Aus dem Vorstehenden — und aus dem Vortrag der Kommission, der insoweit im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erlaß eines Versäumnisurteils ausreicht — ergibt sich also, daß der Antrag der Kommission begründet erscheint.
50 Was nun die Frage des von der Kommission geltend gemachten Zinsanspruchs der Höhe nach angeht, ist zu bemerken, daß dieser nur insoweit besteht, als die vertraglichen Zinsen seit Erhalt des Vorschusses geschuldet werden. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch (gesetzliche Verzugszinsen) ist nicht begründet.
51 Vertraglich vereinbart war, sowohl im Rahmen des Artikels 8 wie des Artikels 9, daß im Fall einer Rückabwicklung Zinsen entsprechend des von dem EFWZ für seine Transaktionen in ECU angewandten, am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Satzes geschuldet werden.
52 Nach französischem Recht, das nach Artikel 14 des Vertrages Anwendung findet, kann sich ein Zinsanspruch aber nur entweder aus Vertrag oder aus Gesetz ergeben (Artikel 1153 code civil). Der Zinsanspruch soll Schäden abdecken, die dadurch entstanden sind, daß dem Gläubiger ein bestimmter Betrag während eines gewissen Zeitraums nicht zur Verfügung stand. Dieser Schaden wird aber ausreichend durch den vertraglichen Zinsanspruch abgegolten. Es wäre daher unbillig, dem Gläubiger — hier der Kommission — daneben noch einen weiteren Anspruch zu gewähren. Was darüber hinausgehende Schäden, die durch den Verzug eingetreten sind, anbelangt, bleibt es dem Gläubiger unbenommen, diese geltend zu machen und nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu verlangen.
53 Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch keinen weiteren Schadensersatzanspruch aufgeführt, so daß ihr im Endeffekt (lediglich) die vertraglich geschuldeten Zinsen zustehen.
54 Abschließend ist also festzustellen, daß der Anspruch der Kommission auf Rückzahlung des Vorschusses zuzüglich Zinsen nur insoweit begründet erscheint, als er sich auf die Summe des Vorschusses an sich sowie die vertraglichen Zinsen bezieht.
55 Aus alledem folgt, daß der Klage der Kommission auch nur in dieser Höhe stattzugeben, sie im übrigen aber abzuweisen ist.
F — Kosten
56 Nach Artikel 69 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei entsprechend Unterabsatz 2 die Beklagten im vorliegenden Fall als Gesamtschuldner haften. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof bei teilweisem Obsiegen die Kosten teilen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission zunächst Kostenantrag gestellt. Sie ist mit ihrem Klageantrag nur hinsichtlich der zuviel geforderten Zinsen unterlegen. Im Verhältnis zum insgesamt geltend gemachten Betrag macht der nicht gewährte Zinsanspruch aber nicht so viel aus, daß es aus Billigkeitsgründen gerecht erscheint, den unterliegenden Parteien die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
G — Einspruchsmöglichkeit
57 Gegen das Versäumnisurteil kann nach Artikel 94 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden.
H — Ergebnis
58 Es wird vorgeschlagen, im Wege des Versäumnisurteils nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wie folgt zu entscheiden:
1. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot und die SARL Hydro-Réalisations in Liquidation werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kommission 83928 ECU (dreiundachtzigtausendneunhundertachtundzwanzig ECU) zuzüglich Kreditzinsen, berechnet seit dem 17. Januar 1991, zu dem vom EFWZ für seine Transaktionen in ECU angewandten, am ersten Werktag jeden Monats veröffentlichten Satz zu zahlen.
2. Wegen der im übrigen geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.